Neues :: aus der Kanzlei
PROSIT 2023
- vorher freudenreiche Festtage -
Der Rückblick auf das Jahr 2022 ist belastend, zum Glück nicht nur, jedenfalls muss aber 2023 besser werden!
Wir wissen, dass wir, wenn überhaupt, immer weniger Zeit haben, um die Zerstörung unserer Erde aufzuhalten – es ist ein Drama, beschönigend „Klimawandel“ genannt. Die Internationale Gemeinschaft konnte sich in Klimakonferenzen auf die wissenschaftlich begründete Erkenntnis stützen, dass ein 1,5 Grad Celsius-Ziel der Erderwärmung gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter nicht überschritten werden darf; ein Ziel, das schon bei größten Anstrengungen kaum noch einzuhalten ist und nach neueren Erkenntnissen dürfte selbst die Erwärmung um 1,5 Grad Celsius für den Globus zu viel sein.
Aber statt sich gemeinsam diesem globalen Schutzziel zu widmen, werden immer mehr Kriege geführt, nun auch, wenige hundert Kilometer an uns herangerückt, in der Ukraine, fast schon in unserer unmittelbaren Nachbarschaft, bedrohlich, auch für uns, allemal. Das Völkerrecht erodiert und bietet keine Handhabe, um diesen archaischen Aggressionskrieg zu stoppen. Das Leid holt uns ein, es ist fast schon körperlich zu spüren – und sei es nur wegen heruntergedrehter Heiztemparaturen oder der kalten Dusche am Morgen, was täglich daran erinnert, wie wohl die Nacht in Kiew oder der Ostukraine gewesen sein mag, welchen Traumata Kinder im Alter unserer Enkel ausgesetzt sind. Und was das kostet – vor kurzem wurde noch von fehlenden Haushaltsmitteln gesprochen und nun jonglieren wir mit 3-stelligen Milliardenbeträgen im Mehrfach-„Wumms“. Und alles wird niedergedrückt durch einen gigantischen CO2-Fußabdruck, denn Kriege zerstören die Umwelt, sie sind per se auf Zerstörung und Töten ausgerichtet, negieren Kultur und Humanität ausgerichtet; im Übrigen wird keine der schweren Waffen, Raketenwerfer und all der kriegerischen Geräte, deren Bezeichnungen nun schon in aller Munde sind, „klimaneutral“ hergestellt oder mit „erneuerbaren Energien“ betrieben. Die Zerstörung der Welt wird so um ein Vielfaches beschleunigt.
Sehr viel Geld hat weltweit die Bekämpfung der Corona-Pandemie gekostet; bei uns jagt ein Rettungspaket das andere – und alle sind notwendig, um neben der Vermeidung noch zugespitzterer sozialer Verwerfungen auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Aber wie zahlen wir diese Hypotheken wieder ab? Schaffen wir das überhaupt oder hinterlassen wir den Schuldenberg unseren Nachkommen?
gross::rechtsanwaelte und ipo-gross sind einigermaßen, wenn auch mit Anstrengungen, durch die Pandemie mit ihren Lockdowns gekommen. Viele Termine und Veranstaltungen sind ausgefallen oder haben sich verzögert, was natürlich auch zu Einnahmeverlusten geführt hat.
Wir sind schwerpunktmäßig seit vielen Jahren in der Vertretung und der Betreuung von Kliniken und Pflegeinrichtungen, Chefärzten, Ärzten, Pflegepersonal und sonstigen Beschäftigten tätig. Wir konnten die enormen Belastungen und Anspannungen aus eigener Anschauung miterfahren, aber auch zur Lösung coronaspezifischer Beschäftigungsproblemen beitragen; u.a. haben wir kurz vor Weihnachten einen Sozialplan für ein größeres Altenpflegeheim, das zum Jahresende geschlossen wurde, abgeschlossen und es ermöglicht, dass die Schließung für Beschäftigte und Bewohner noch einigermaßen erträglich gestaltet wurde.
Wir waren aber auch zu einem Digitalisierungsschub veranlasst und habe gelernt, unser Angebot auf Online-Mandatsannahmen und Video-Besprechungen und -Verhandlungen bis hin zu digitalen Vorträgen und Schulungen zu erweitern. Wir führen unsere Akten elektronisch und kommunizieren überwiegend digital; die Papierakte ist abgeschafft. Unsere Mandanten erfahren, dass die Mandatsbesprechung oder digitale Verhandlung komfortabler sein kann als der Kanzleibesuch und dabei keine Abstriche in der Beratungs- und Vertretungsqualität erfolgen. OMA heißt unsere Online-Mandats-Annahme. Probieren Sie es aus.
Unser Leistungsangebot wollen wir im Rahmen eines anwaltlichen Co-Workings ausbauen. Wir sprechen Kolleginnen und Kollegen an, die sich mit ihrer Spezialisierung unserer Kanzlei anschließen wollen, getreu dem Motto: Gemeinsam sind wir stärker.
Die Hoffnung auf bessere Zeiten, ein besseres 2023, reicht nicht aus; es bedarf unser aller Einsatz für den Erhalt unserer Lebensgrundlagen, sozialen Zusammenhalt, demokratische und rechtsstaatliche Strukturen – national und international. Mit unserem Fachwissen, unseren beruflichen Erfahrungen und ehrenamtlichem Engagement bringen wir uns für diese Ziele weiterhin ein. Wir tun dies auch für unsere Enkel, die uns, das darf nicht unterschlagen werden, viel Freude und Glück bereiten.
Unseren Mandantinnen und Mandanten, den Freunden und Geschäftspartnern von gross::rechtsanwaelte und ipo-gross und allen, die an uns interessiert sind und ein Stück des Weges mit uns gehen, wünschen wir Gesundheit und Wohlergehen, schöne Erlebnisse und Begegnungen, sowie nur friedlich lösbare Konflikte, am besten aber stets ein harmonisches Umfeld. Bleiben Sie uns auch 2023 gewogen und in guter Verbindung mit uns. Und zunächst, wenn Sie diese Nachricht rechtzeitig erreicht, schöne, friedliche, freudvolle Weihnachtsfeiertage!
Roland Gross, Rechtsanwalt
mit Kanzleiteam gross::rechtsanwaelte
Dr. Claudia Gross
mit dem Team von ipo-gross
Recht :: Aktuell
Aktienrechtsnovelle 2012
Ende Dezember 2011 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes beschlossen.
Kernpunkt der Reformbestrebungen ist die Weiterentwicklung des Aktienrechts und die Rückgewinnung in das Vertrauen der Finanzmärkte. Gleichzeitig werden Lehren aus der bis dato nachwirkenden Finanzmarktkrise gezogen.Wesentliches Anliegen des Reformvorhabens ist die Erleichterung der Änderung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Ausgabe von sogenannten „umgekehrten Wandelschuldverschreibungen“ (CoCo-Bonds).Danach soll es Unternehmen künftig gerade in Krisensituationen erleichtert werden, Wandelschuldverschreibungen zuzulassen, bei denen die Gesellschaft als Schuldnerin das Wandlungsrecht hat. Gegenwärtig können Wandelanleihen nur in der Form begeben werden, wenn das der Gläubiger statt der Rückzalung des Anleihebetrags ein Aktienbezugsrecht hat. Dies soll zukünftig auch den Gesellschaften selbst ermöglicht werden um so gerade auch in Krisenzeiten Unternehmen Bilanzerleichterungen zu verschaffen. Weiterhin sieht der Gesetzentwurf erhebliche Einschränkungen rechtsmissbräuchlich nachgeschobener Nichtigkeitsklagen vor.
Solche sind dann gegeben, wenn nach der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss in einem späteren Stadium des Freigabeverfahrens noch Nichtigkeitsklagen aus taktischen Erwägungen hinterher geschoben werden, um damit das Verfahren in bewusster und zweckwidriger Weise zeitlich weiter zu verzögern. Der Entwurf sieht eine sogenannte „relative“ Befristung von Nichtigkeitsklagen vor. Damit wird ein Kompromiss zwischen den Aktionärsrechten derjenigen Aktionäre versucht zu finden, welche nicht in missbräuchlicher Absicht von ihren Klagerechten Gebrauch machen. Auch enthält der Gesetzesentwurf zahlreiche Klarstellungen und Korrekturen, welche Rechtsunsicherheiten in der Aktienrechtspraxis versuchen wollen beizulegen und Unternehmen Zweifelsfragen ersparen sollen. Dazu gehört etwa die Klarstellung auf welcher Rechtsgrundlage von öffentlichen Eigentümern entsandte Aufsichtsräte einer Berichtspflicht unterliegen.Im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten, wie die Einzelfragen konkret geregelt werden. Der Gesetzesentwurf wird gegenwärtig dem Bundesrat zu einer Stellungnahme zugeleitet.Zu allen Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.zurVerfügung
Schadenersatzanspruch für geschädigte Anleger – Prospekthaftung bei Medienfonds VIP 4
Das OLG München hat am 30.12.2011 (OLG München vom 30.12.2011 - Kap 1/07) in einem Musterentscheid zu Gunsten betroffener und investierter Anleger entschieden, dass der Prospekt des Medienfonds VIP zumindest in großen Teilen unrichtig, unvollständig und irreführend ist und sowohl die UniCredit Bank AG als auch der Fondsinitiator für die anerkannten Prospektfehler Verantwortung tragen.
Der am 26.03.2004 von der VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG veröffentlichte Emissionsprospekt stellt danach einen fehlerhaften, unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Prospekt dar.
Dies betrifft insbesondere die fehlerhafte Darstellung steuerrechtlicher Anerkennungsrisiken, Verlustrisiken als auch Prognoserechnungen. Die in diesem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in der Bundesrepublik bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden. Kleiner Wermutstropfen ist, dass die Entscheidung des OLG München noch nicht rechtskräftig ist und alle Beteiligten, soweit sie ihre Feststellungsziele nicht erreicht haben, Rechtsbeschwerde zum EGH einlegen können. Zu allen Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M. zur Verfügung.
Streitpunkt Immobilienfonds – Haftung und sittenwidrige Schädigung bei Wertsteigerung um 30 % innerhalb weniger Tage – Kenntnis der objektfinanzierenden Bank
Veräußert eine Gesellschaft eine Immobilie innerhalb weniger Tage zu einem 30% überhöhten Wert an eine Fondsgesellschaft, so kann darin eine sittenwidrige Schädigung der Anleger des Immobilienfonds liegen.
Verschärft wird dieser rechtlich schwer zu fassende Grenzbereich dann, wenn sich auf Seiten der Fondsinitiatoren sowie der veräußernden Gesellschaft personell die gleichen Parteien gegenüberstehen. Darüber hinaus kann sich auch die objektfinanzierende Bank an der Schädigung aufgrund ihrer Kenntnis des überteuerten Erwerbs beteiligen mit der Folge, dass dann die Anleger (auch) gegen die Bank einen Schadensersatzanspruch hätten, der der Rückzahlung des objektfinanzierenden Kredits entgegensteht.
Das Landgericht Frankenthal bejahte dies in erster Instanz. Aufgrund personeller Verstrickungen hinter der Fondsimmobile und unterbliebener Aufklärung im Emissionsprospekt liege eine Schädigung der Anleger vor, an welcher auch die objektfinanzierende Bank beteiligt sei, da ohne die Finanzierung das Anlagemodell nicht hätte durchgeführt werden können. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sieht das allerdings anders. Denn es müsse wenigstens in groben Zügen der Wille der einzelnen Beteiligten vorliegen, die Tat gemeinschaftlich auszuführen. Nur die Kenntnis über planmäßiges Vorgehen der Gesellschaften im Hintergrund erfülle die Voraussetzung aber nicht.
Letztlich bleibt zu erwarten, wie der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden wird und welche Maßstäbe künftig an die gemeinschaftliche sittenwidrige Schädigung zu stellen sind.
Als in diesen Verfahren prozessbevollmächtigte bank- und kapitalmarktspezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen auch bei Ihren Problemlagen in Person von Herrn Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung.