Neues :: aus der Kanzlei
Erläuterung zum einrichtungsbezogenen Impfnachweis
Nach § 20 a IfSG gilt eine Impfnachweispflicht für Beschäftigte insbesondere von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime etc. Die Beschäftigten sind danach verpflichtet, bis zum 15.03.2022 der Geschäftsleitung den Nachweis vorzulegen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Der Nachweis ist aufgrund der gesetzlichen Regelung ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Liegt er bis zum 15.03.2022 nicht beim Arbeitgeber vor, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt hierüber informieren. Das Gesundheitsamt kann dem Arbeitnehmer dann das Betreten der Arbeitsstelle, damit auch die Tätigkeitsausübung, verbieten. Damit verbunden ist ein dauerhaftes Hindernis, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, was den Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen auszusprechen.
Bei verhaltensbedingten Gesichtspunkten, also wenn beispielsweise der Arbeitnehmer den ihm obliegenden Nachweis nicht erbringt, sollte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Personenbedingt wäre der Kündigungsgrund, wenn bekannt ist, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht geimpft ist, möglicherweise die Impfung auch ausdrücklich ablehnt. In diesem Fall muss eigentlich keine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung ausgesprochen werden, wir hielten es jedoch für sinnvoll.
Es ist in keinem Fall erforderlich, zunächst eine behördliche Entscheidung mit dem Verbot des Betretens der Arbeitsstelle abzuwarten; der Gesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz die Impfung zum Schutz vulnerabler Personen, die in Gesundheitseinrichtungen versorgt werden, als Voraussetzung für den bis zum 15.03.2022 zu erbringenden Nachweis verpflichtend geregelt. Liegt keine Impfung vor, gelten die Beschäftigten als ungeeignet zur Tätigkeitsausübung in entsprechenden Gesundheitseinrichtungen. Sollte durch die Beschäftigung nicht geimpfter Personen eine Infektion von Patienten oder Bewohnern, möglicherweise mit daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen, verursacht werden, könnte eine Schadensersatzverpflichtung, bestehen, die nicht nur das Unternehmen, sondern u.U. auch den nicht geimpften Arbeitnehmer, von dem die Infektion ausgeht, trifft.
Wir empfehlen den Hinweis, dass durch die Impfung und den Impfnachweis vor allem vulnerable Personen, aber auch Arbeitskollegen und sonstige Kontaktpersonen, sowie der Beschäftigte selbst geschützt werden sollen. Es gilt auch zu vermeiden, dass wir alle spätestens im Herbst erneut Inzidenzwellen mit belastenden Folgen bis hin zu Lockdowns erleiden.
Alle Mitarbeitenden sollten aufgefordert werden, bis spätestens zum 15.03.2022 die angesprochenen Nachweise vorzulegen. Sollte dies, insbesondere mangels Impfung, nicht möglich sein, müssen weitergehende arbeitsrechtliche Schritte erwogen werden. Dies können Freistellungen ohne Entgeltfortzahlung oder auch Kündigungen sein.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne für ergänzende Auskünfte und weitergehende Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Stellungnahme zum Gesetzentwurf
Im Rahmen seiner beratenden Funktion im Gesetzgebungsverfahren hat RA Roland Gross nachfolgende Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit erarbeitet:
"Zur Begrenzung der Pandemiefolgen müssen einige Entscheidungen sehr kurzfristig getroffen werden, was auch zu extrem abgekürzten Stellungnahmefristen führen kann. Das damit gebräuchlich gewordene Abstimmungsprocedere, bei dem man sich in der Regel ohne Diskussion einer frühen Stellungnahme anschließt, verzichtet auf eine tiefgründige Erörterung und auch die Produktivität der Diskussion, also des Austauschs von Argumenten und Meinungen. Man gelangt zwar zu Beschlüssen, weniger aber zu Erkenntnissen über Regelungserfordernisse, sowie vor allem Regelungs- und Handlungsoptionen.
Es erscheint als zweifelhaft, dass die Funktionsfähigkeit der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit derzeit gefährdet ist und eines (Sonder-)Gesetzes zu ihrer Sicherung bedarf. Man müsste zumindest zunächst abklopfen, ob und inwieweit mit dem vorhandenen prozessualen Instrumentarium Lösungen für derzeit oder absehbar in naher Zukunft auftretende Probleme gefunden werden können.
(Ein Beispiel: Am Arbeitsgericht X, das für mich derzeit schwer erreichbar ist, wird ein Gütetermin im Rahmen einer Videokonferenz (Skype), notfalls auch Telefonkonferenz, mit den Prozessbeteiligten durchgeführt, wobei ich meinen Mandanten zu mir in die Kanzlei lade. Wird eine Einigung erzielt, unterbreitet das Gericht diese als Vorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, anderenfalls wird formal ein Gütetermin anberaumt, dem sich unmittelbar der Kammertermin anschließt).
Der Gesetzentwurf und seine Begründung weist die Lücke, also den Regelungsbedarf, nicht auf. Richtig ist aber, dass die derzeitigen und wohl auch noch weiter anhaltenden umfangreichen Kontakt-und Reisebeschränkungen die zügige Durchführung von Gerichtsverfahren im Rahmen mündlicher Verhandlungen erschweren und Verfahren in den sensiblen Bereichen des Arbeits-und Sozialrechts unangemessen verzögern können; dies könnte insbesondere bei einer demnächst erwarteten Welle von Kündigungsschutzverfahren und auch kollektivrechtlichen Beteiligungsverletzungsverfahren zu unangemessenen Verzögerungen führen.
Zu den einzelnen Regelungen:
- Nach der Neuregelung von § 114 Abs. 1 ArbGG sollen ehrenamtliche Richter "an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beiwohnen" können. Das Gesetz müsste zumindest dahingehend ergänzt werden, dass der ehrenamtliche Richter während der gesamten Verhandlungsdauer für die anderen Verfahrensbeteiligten in Bild und Ton sichtbar sein muss. Ansonsten ist nicht gewährleistet, dass der gesetzliche Richter während der gesamten Verhandlungsdauer - mitunter auch in wachem Zustand - an der Verhandlung teilnimmt. Ein Ansprechen des Richters über wechselseitig verbale und nonverbale Kommunikation wäre sowieso weitgehend eingeschränkt. Das Erfordernis der Regelung ist im Übrigen nicht einsichtig, denn die ehrenamtlichen Richter kommen in der Regel aus der Region, haben also nur eine geringe Anreise und können unter Schutzgesichtspunkten in ausreichendem Abstand platziert werden. Eine Verfahrensbeschleunigung wird durch diese Regelung nicht erzeugt.
- § 114 Abs. 2 ArbGG ermöglicht es Parteien, ihren Bevollmächtigten, Beiständen, Zeugen und Sachverständigen bei wechselseitiger Gewährleistung der Bild-und Tonübertragung "an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teilzunehmen, sofern diese die technischen Voraussetzungen für die Bild-und Tonübertragung in zumutbarer Weise vorhalten können." Die Einschränkung "in zumutbarer Weise" ist nicht nur unbestimmt, sondern lässt überhaupt eine Einschränkung und damit Verwendungsfähigkeit eingeschränkter Bild-und Tonübertragung zu. Dies ist nicht akzeptabel.
Die Regelung bedarf zwingend eine Ergänzung, wie bei einer solchen virtuellen Verhandlung die Teilnahme der Öffentlichkeit gewährleistet wird (denkbar sein könnte die Durchführung der Verhandlung im Sitzungssaal, Übertragung der Verhandlung in den Sitzungssaal in Abwesenheit der Prozessbeteiligten o.ä.). Ein Verzicht auf oder nur selektive Zulassung von Öffentlichkeit ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar.
- Nach § 114 Abs. 3 ArbGG kann die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden, "wenn der erforderliche Gesundheitsschutz nicht anders zu gewährleisten ist". Der Gesundheitsschutz wird anders, erforderlichenfalls durch Umbauten, zu gewährleisten sein. Eine Anwendbarkeit dieser Regelung ist somit nicht ersichtlich. Abgesehen davon kann bereits nach der bisherigen Regelung im Güteverfahren die Öffentlichkeit auch „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ ausgeschlossen werden und es sind weitere enumerativ aufgezählte Ausschließungsgründe vorhanden. Das Prinzip der Öffentlichkeit ist für die rechtsstaatliche Justizgewährung fundamental und darf nicht über unbestimmte Klauseln aufgeweicht oder gar (selbst nicht zeitweise) ausgesetzt werden.
- Die Ersetzung der Verkündung einer Entscheidung durch die Zustellung des Urteils bei Entscheidungen nach § 128 Abs. 2 ZPO stößt nicht auf Bedenken, erscheint aber unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung nicht als erforderlich.
- Es wird keine Notwendigkeit gesehen, die Klagefrist von § 4 S. 1 KSchG von 3 auf 5 Wochen zu verlängern. Überdies ist eine Frist von 5 Wochen ohne Vorbild in sonstigen Regelungen; eher nachvollziehbar könnte eine Frist von einem Monat sein. Die Verlängerung der Klagefrist verzögert die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung, die eigentlich einem besonderen Beschleunigungsinteresse sowohl des Arbeitnehmers wie auch des Arbeitgebers unterliegt.
Der Gesetzentwurf lässt nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt sein muss, um die verlängerte Klagefrist zu eröffnen; im Übrigen auch wie zu verfahren ist, wenn während der Klagefrist, also nach Ausspruch der Kündigung, die epidemischen Lage beendet ist - kommt es auf den Zeitpunkt der Abstimmung im Bundestag oder die Verkündung im BGBl. an?
Hinderungsgründe zur Klageerhebung innerhalb der bisherigen Dreiwochenfrist lassen sich über die Zulassung verspäteter Klagen gemäß § 5 KSchG beheben. Hierfür bedarf es an sich nicht einmal einer Gesetzesergänzung, wobei jedoch eine Klarstellung durchaus wünschenswert sein könnte.
- Die Ermöglichung von Video-und Telefonkonferenzsitzungen der Mindestlohnkommissionen und des Heimarbeitsausschusses stoßen nicht auf Bedenken."
gross::rechtsanwaelte
Die Rechtsschutzversicherung kündigt den Versicherungsvertrag - was tun?
Versicherungsverträge mit der Rechtsschutzversicherung können von beiden Vertragspartnern, dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, ordentlich zum Ablauf der Vertragsdauer gekündigt werden. Beide Vertragspartner haben auch ein Sonderkündigungsrecht, wenn mindestens 2 Versicherungsfälle innerhalb von 12 Monaten eingetreten sind und für diese Versicherungsschutz bestand. Diese Sonderkündigung bedarf keiner Begründung.
Für den Versicherungsnehmer ist eine Kündigung des Versicherungsvertrages, nachdem er gezwungen war, den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, beispielsweise weil der Arbeitgeber eine ungerechtfertigte Abmahnung ausgesprochen und wenige Monate später das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, außerordentlich ärgerlich.
Man sollte dann zunächst prüfen, ob die Formalien ordnungsgemäß eingehalten wurden. Die außerordentliche Kündigung muss der Versicherer spätestens nach einem Monat aussprechen, nachdem er die Leistungspflicht für den zweiten oder einen weiteren Versicherungsfall bestätigt hat. Vor einer Klageerhebung gegen die Rechtschutzversicherung ist es empfehlenswert, den Ombudsmann für Versicherungen einzuschalten. Dies führt oft schneller und kostengünstiger zu einer Klärung.
Wenn man einmal bei einer Rechtsschutzversicherung gekündigt wurde, könnte es schwierig werden, einen neuen Vertrag bei einer anderen Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Bei Vertragsschluss wird gefragt, wie und warum der Vorvertrag gekündigt wurde. Um den neuen Vertrag nicht zu gefährden, sollte die Auskunft hierzu wahrheitsgemäß erteilt werden. Dann gibt es aber möglicherweise keinen neuen Vertrag oder nur einen solchen zu erhöhten Konditionen.
Alternativ kann man auch mit dem bisherigen Rechtsschutzversicherer verhandeln und diesen bewegen, die Kündigung zurückzunehmen, mit dem Versprechen, selbst eine Kündigung auszusprechen. Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag gekündigt hat, treten bei dem Neuabschluss eines Versicherungsvertrages mit einem anderen Versicherer die oben beschriebenen Probleme nicht auf.
Auch lässt sich oft mit dem Rechtsschutzversicherer über einen Fortbestand des Vertrages zu geänderten Konditionen verhandeln. Das könnte beispielsweise eine höhere Selbstbeteiligung, höhere Beiträge oder der Ausschluss von Risikobereichen, z.B. kein Verkehrsrecht, dafür weiterhin Arbeitsrecht, vereinbart werden.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auftretende Versicherungsfälle fallen noch unter den vertraglichen Schutz, so dass insoweit weiterhin die Altversicherung in Anspruch zu nehmen ist. Man sollte sich jedoch noch während der Laufzeit des Altvertrages, so frühzeitig wie möglich, um den Abschluss eines neuen Vertrages kümmern.
Immer wieder werden wir gefragt, ob wir eine Rechtsschutzversicherung empfehlen können - es soll ja Anwalts Lieblinge geben. In der Regel verweisen wir zur Information auf die Stiftung Warentest www.stiftung-warentest.de, die zuletzt im Mai 2019 Vertragskonditionen von Rechtsschutzversicherern geprüft hat.
gross::rechtsanwaelte
VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet
In den USA hat VW längst eingeräumt, seine Kunden über die Abgasemissionen der Fahrzeuge getäuscht zu haben. In Deutschland ist das bis heute nicht passiert. Hier wehrt sich VW weiterhin in hunderten Verfahren gegen die Begriffe der "unzulässigen" Abschalteinrichtung und stellt sich auf den Standpunkt, nicht getäuscht zu haben. Einfach zu bestreiten reicht aber vielen Gerichten nicht mehr und so überrascht es nicht, dass die Volkswagen AG zunehmend auch wegen sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilt wird. So zuletzt durch das OLG Koblenz (Urt. v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18) oder das OLG Köln (Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18).
Dies sind gute Nachrichten, denn anders als bei kaufrechtlichen Ansprüchen dürften die Ansprüche aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auch im Jahr 2019 noch lange nicht verjährt sein. Es empfiehlt sich also auch 4 Jahre nach den ersten Berichten über den VW-Abgasskandal seine Ansprüche fachmännisch prüfen zu lassen.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.
gross::rechtsanwaelte