Neues :: aus der Kanzlei
Kurzes Innehalten - August 2022
Ende August 1982 habe ich mein 2. Staatsexamen abgelegt. Für die mündliche Prüfung hatte ich eigentlich keine Zeit, da ich wenige Wochen zuvor, Anfang August, mit meinem damaligen Sozius und Freund Josef Stierstorfer am Paulsplatz in Frankfurt am Main unsere Anwaltskanzlei eröffnet habe und meine erste Terminkollision - mündliche Prüfung oder Mandatstermin -durch Prioritätensetzung gelöst werden musste - es hat geklappt, aber es war auch das einzige Mal, dass Mandanteninteressen kurzzeitig zurückstehen mussten. Im September habe ich meine Anwaltszulassung am Landgericht Frankfurt erhalten und wurde vereidigt, nun konnte das Kanzleischild aufgedeckt und der Briefbogen verwendet werden. Seit nun dreißig Jahren bin ich in Leipzig, anfänglich als überörtliche Sozietät, und seit 20 Jahren als gross::rechtsanwälte, überörtlich tätig.
Ich konnte mich spezialisieren und Erfahrungen sammeln, vor allem Kolleginnen und Kollegen um mich sammeln, mit denen ich kürzere oder längere Zeit engstens das Profil der Kanzlei schärfen und weiterentwickeln konnte. Es gab Fluktuation und es erfüllt mich mit Stolz, dass alle ihren Weg entwickelt haben (auch wenn der Abgang für mich meist auch traurig war).
Meine Berufswahl war für mich richtig: als selbständiger Rechtsanwalt unabhängiger Interessenvertreter. Und ich denke, dass ich immer auf der richtigen Seite stand, vielleicht mal mehr und auch mal weniger. Es ging und geht mir auch stets, über die individuelle Interessenvertretung hinaus, die natürlich im Vordergrund stehen muss, um die Durchsetzung und Weiterentwicklung von Recht und Rechtsprechung. Insoweit wird die anwaltliche Tätigkeit in unzähligen Verfahren an allen Gerichtszweigen und in allen Instanzen, vor allem auch am Bundesarbeitsgericht, dem Bundesverfassungsgericht und dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof, dem EuGH und gelegentlich auch im Ausland, ergänzt durch berufspolitisches Engagement und Beratung gesetzgeberischer Körperschaften. Und ich konnte mir in den Jahren eine kleine "Privatsammlung" besuchter Gerichte insbesondere in der Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit anlegen - ich war und bin in jedem Winkel Deutschlands und mitunter darüber hinaus tätig. Das eröffnet Einblicke in unterschiedliche Mentalitäten, auch Ergebnisse - auf Grundlage des jeweils gleichen und vergleichbaren Rechts.
Interessant waren und sind für mich die Umwandlungsprozesse vor allem auch in den europäischen Nachbarländern, wie Tschechien, Slowakei mit meiner Lieblingsstadt Bratislava, Polen und den baltischen Staaten. Krass sind für mich immer noch Erlebnisse und Erfahrungen im chinesischen Rechtssystem, vielleicht manchmal (zeitweise) auf dem richtigen Weg zum Rechtsstaat, aber es bedarf doch eines Einstellens auf mir völlig fremde Wertmaßstäbe und Normenhandhabung. Schmerzhaft ist die Entrechtlichung in Russland und der Türkei. Ich wünsche mir weiter ein wertebasiertes, verlässliches System von Recht, letztlich die Grundlage jeder anwaltlichen Tätigkeit - und auch der notwendige Kitt für den Zusammenhalt und die Entwicklung von Gesellschaften.
Ich freue mich, weiter die Interessen unserer Mandanten engagiert - und nun auch mit Erfahrungen - vertreten zu können, dies gemeinsam mit ebenso engagierten und zur Rechtsdurchsetzung und -weiterentwicklung qualifizierten KollegInnen.
Es ist noch lange nicht Schluss!
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Urheberrechtsverletzung über WLAN-Anschluss
Am 12.05.2010 hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung
(- I ZR 121/08 -), zum umstrittenen Thema der Rechtsverletzungen von Urheberrechten, durch das Einstellen eines Werkes auf einer Tauschbörse im Internet, zwei grundsätzliche Streitfragen geklärt.
Zum einen bestätigt der BGH das Bestehen einer sog. Sekundären Beweislast des Betreibers eines Internetanschlusses, sofern dieser behauptet die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist es somit ausreichend, wenn dargelegt wird, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss des Betreibers aus begangen wurde. Sodann hat der Betreiber seine Nichttäterschaft konkret vorzutragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er als Täter einer Rechtsverletzung, neben der Unterlassung auch auf Schadenersatz.
Desweiterem hat der BGH der Haftung des Betreibers eines WLAN-Netzwerkes auf Schadenersatz, allein auf Grundlage der Verletzung von Prüf- und Unterlassungspflichten, eine klare Absage erteilt. Kann also der Betreiber eines Netzwerkes nachweisen, dass nicht er selbst Täter der Rechtsverletzung ist, sondern ein Dritter, so bestehen Schadenersatzansprüche auch nur gegen den Dritten. Allein die Verletzung der dem Betreiber obliegenden, zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten, vermag einen Schadenersatzanspruch jedenfalls nicht zu begründen.
Der Umfang der dem Betreiber obliegenden Prüf und Überwachungspflichten richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen technischen Stand zum Zeitpunkt des Kaufs des WLAN Routers. D.h., der Betreiber muss jedenfalls die zu diesem Zeitpunkt gängige Verschlüsselungstechnik beachten und das voreingestellte Passwort individuell verändern. Weitergehende Prüf- und Überwachungspflichten obliegen dem Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nur, soweit hierfür ein konkreter Anlass besteht.
Oberlandesgericht Stuttgart bleibt sich beim Schadensersatzanspruch für Bankenkunden treu
In einer erneuten Entscheidung vom 27.10.2010 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 9 U 148/08) eine Bank verurteilt, einem kommunalen Abwasserzweckverband Schadenersatz in Höhe von € 710.000,00 zu zahlen. Auch in dem dortigen Fall, wie schon in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.02.2010 (wir berichteten) wurde dem Kunden von der Bank ein Zinswap-Vertrag empfohlen.
Nach der richtigen Ansicht des Oberlandesgerichts handelt es sich dabei um ein von der Bank konstruiertes Glückspiel, welches insbesondere eine Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustchancen nach sich zieht. Diese richten sich nach komplexen Wahrscheinlichkeitsberechnungen, die der Bankkunde regelmäßig nicht nachvollziehen kann.Bei Abschluss von Derivaten ist grundsätzlich empfehlen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die betreuende Bank geltend zu machen. Als Ansprechpartner hierfür steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.
Doppelt Ärger bei Entwendung des Autos
Wenn einem das Fahrzeug gestohlen wird, ist der Ärger groß. Diejenigen, die eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen haben, können aber ihren Schaden zumindest vom Versicherer ersetzt bekommen. Das Risiko, dass bei Meldung des Versicherungsfalles Fehler gemacht werden, ist aber immens.
So hat zuletzt das Landgericht Coburg mit Urteil vom 10.08.2010, Az. 23 O 826/09 entschieden, dass selbst dann eine Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl bestehen kann, wenn das Verschwinden des Fahrzeuges nicht mit polizeilichen Mitteln aufgeklärt werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Straftat im Hinblick auf das Auto geht immer zu Lasten des Geschädigten. Grundsätzlich muss nämlich der Geschädigte nachweisen, dass ihm das Fahrzeug bei einem Diebstahl abhanden gekommen ist. Dies ist regelmäßig nicht möglich, weil er den Dieb bei seiner Tat in den meisten Fällen nicht beobachtet und hierfür auch keine Zeugen hat. Er wird also den Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen wurde, in den meisten Fällen nicht erbringen können. Hierfür hatte die Rechtsprechung eine Lösung gefunden und erleichtert dem Geschädigten die Beweislast. Ist nach dem so genannten äußeren Bild ein Diebstahl zu bejahen, so ist der Beweis für einen Versicherungsfall regelmäßig erbracht.
Dies gilt aber dann nicht, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Diebstahl vorgetäuscht ist. Dies kann sich aus verschiedenen Tatsachen ergeben, die der Versicherer nachzuweisen hat. Es reicht dazu regelmäßig schon aus, wenn bei Meldung des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer falsche Angaben gemacht werden.
Im eingangs entschiedenen Fall gab es eine anonyme Anzeige, in der mitgeteilt wurde, dass das dortige Fahrzeug zu einem Autoschieber in Berlin gebracht werden soll, um es dann als gestohlen zu melden. Bei der Schadenanzeige hat der Geschädigte zudem die Fragen nach Vorschäden verneint, obwohl das Fahrzeug schon einmal in einen Unfall verwickelt war.
Dem Geschädigten gelang es im Verfahren nicht, die gegen ihn sprechenden Umstände in ein für ihn besseres Licht zu rücken. Nach Auffassung des Landgerichts bestehen Zweifel an der Redlichkeit des Geschädigten, weil sich aus der anonymen Anzeige ergebe, dass es Insiderwissen gab. Zum anderen sei die Frage nach dem Schaden unrichtig beantwortet worden. Dies allein führt dazu, dass der Geschädigte von seinem Versicherer kein Geld bekommt.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Auffassung bestätigt (Beschluss vom 15.10.2010, Az. 1 U 89/10). In vielen Entscheidungen wird die Unredlichkeit des geschädigten Versicherungsnehmers allein auf Umstände bei der Meldung des Schadensfalles gestützt, was oft dazu führt, dass der Versicherer überhaupt nichts zu zahlen hat. Es ist also bei der Meldung des Versicherungsfalles und insbesondere bei dem Ausfüllen der entsprechenden Schadensformulare darauf zu achten, dass alle Fragen vollständig und richtig beantwortet werden. Für weitere Hinweise steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tino Drosdziok zur Verfügung.