Neues :: aus der Kanzlei
Kurzes Innehalten - August 2022
Ende August 1982 habe ich mein 2. Staatsexamen abgelegt. Für die mündliche Prüfung hatte ich eigentlich keine Zeit, da ich wenige Wochen zuvor, Anfang August, mit meinem damaligen Sozius und Freund Josef Stierstorfer am Paulsplatz in Frankfurt am Main unsere Anwaltskanzlei eröffnet habe und meine erste Terminkollision - mündliche Prüfung oder Mandatstermin -durch Prioritätensetzung gelöst werden musste - es hat geklappt, aber es war auch das einzige Mal, dass Mandanteninteressen kurzzeitig zurückstehen mussten. Im September habe ich meine Anwaltszulassung am Landgericht Frankfurt erhalten und wurde vereidigt, nun konnte das Kanzleischild aufgedeckt und der Briefbogen verwendet werden. Seit nun dreißig Jahren bin ich in Leipzig, anfänglich als überörtliche Sozietät, und seit 20 Jahren als gross::rechtsanwälte, überörtlich tätig.
Ich konnte mich spezialisieren und Erfahrungen sammeln, vor allem Kolleginnen und Kollegen um mich sammeln, mit denen ich kürzere oder längere Zeit engstens das Profil der Kanzlei schärfen und weiterentwickeln konnte. Es gab Fluktuation und es erfüllt mich mit Stolz, dass alle ihren Weg entwickelt haben (auch wenn der Abgang für mich meist auch traurig war).
Meine Berufswahl war für mich richtig: als selbständiger Rechtsanwalt unabhängiger Interessenvertreter. Und ich denke, dass ich immer auf der richtigen Seite stand, vielleicht mal mehr und auch mal weniger. Es ging und geht mir auch stets, über die individuelle Interessenvertretung hinaus, die natürlich im Vordergrund stehen muss, um die Durchsetzung und Weiterentwicklung von Recht und Rechtsprechung. Insoweit wird die anwaltliche Tätigkeit in unzähligen Verfahren an allen Gerichtszweigen und in allen Instanzen, vor allem auch am Bundesarbeitsgericht, dem Bundesverfassungsgericht und dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof, dem EuGH und gelegentlich auch im Ausland, ergänzt durch berufspolitisches Engagement und Beratung gesetzgeberischer Körperschaften. Und ich konnte mir in den Jahren eine kleine "Privatsammlung" besuchter Gerichte insbesondere in der Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit anlegen - ich war und bin in jedem Winkel Deutschlands und mitunter darüber hinaus tätig. Das eröffnet Einblicke in unterschiedliche Mentalitäten, auch Ergebnisse - auf Grundlage des jeweils gleichen und vergleichbaren Rechts.
Interessant waren und sind für mich die Umwandlungsprozesse vor allem auch in den europäischen Nachbarländern, wie Tschechien, Slowakei mit meiner Lieblingsstadt Bratislava, Polen und den baltischen Staaten. Krass sind für mich immer noch Erlebnisse und Erfahrungen im chinesischen Rechtssystem, vielleicht manchmal (zeitweise) auf dem richtigen Weg zum Rechtsstaat, aber es bedarf doch eines Einstellens auf mir völlig fremde Wertmaßstäbe und Normenhandhabung. Schmerzhaft ist die Entrechtlichung in Russland und der Türkei. Ich wünsche mir weiter ein wertebasiertes, verlässliches System von Recht, letztlich die Grundlage jeder anwaltlichen Tätigkeit - und auch der notwendige Kitt für den Zusammenhalt und die Entwicklung von Gesellschaften.
Ich freue mich, weiter die Interessen unserer Mandanten engagiert - und nun auch mit Erfahrungen - vertreten zu können, dies gemeinsam mit ebenso engagierten und zur Rechtsdurchsetzung und -weiterentwicklung qualifizierten KollegInnen.
Es ist noch lange nicht Schluss!
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Aktienrechtsnovelle 2012
Ende Dezember 2011 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes beschlossen.
Kernpunkt der Reformbestrebungen ist die Weiterentwicklung des Aktienrechts und die Rückgewinnung in das Vertrauen der Finanzmärkte. Gleichzeitig werden Lehren aus der bis dato nachwirkenden Finanzmarktkrise gezogen.Wesentliches Anliegen des Reformvorhabens ist die Erleichterung der Änderung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Ausgabe von sogenannten „umgekehrten Wandelschuldverschreibungen“ (CoCo-Bonds).Danach soll es Unternehmen künftig gerade in Krisensituationen erleichtert werden, Wandelschuldverschreibungen zuzulassen, bei denen die Gesellschaft als Schuldnerin das Wandlungsrecht hat. Gegenwärtig können Wandelanleihen nur in der Form begeben werden, wenn das der Gläubiger statt der Rückzalung des Anleihebetrags ein Aktienbezugsrecht hat. Dies soll zukünftig auch den Gesellschaften selbst ermöglicht werden um so gerade auch in Krisenzeiten Unternehmen Bilanzerleichterungen zu verschaffen. Weiterhin sieht der Gesetzentwurf erhebliche Einschränkungen rechtsmissbräuchlich nachgeschobener Nichtigkeitsklagen vor.
Solche sind dann gegeben, wenn nach der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss in einem späteren Stadium des Freigabeverfahrens noch Nichtigkeitsklagen aus taktischen Erwägungen hinterher geschoben werden, um damit das Verfahren in bewusster und zweckwidriger Weise zeitlich weiter zu verzögern. Der Entwurf sieht eine sogenannte „relative“ Befristung von Nichtigkeitsklagen vor. Damit wird ein Kompromiss zwischen den Aktionärsrechten derjenigen Aktionäre versucht zu finden, welche nicht in missbräuchlicher Absicht von ihren Klagerechten Gebrauch machen. Auch enthält der Gesetzesentwurf zahlreiche Klarstellungen und Korrekturen, welche Rechtsunsicherheiten in der Aktienrechtspraxis versuchen wollen beizulegen und Unternehmen Zweifelsfragen ersparen sollen. Dazu gehört etwa die Klarstellung auf welcher Rechtsgrundlage von öffentlichen Eigentümern entsandte Aufsichtsräte einer Berichtspflicht unterliegen.Im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten, wie die Einzelfragen konkret geregelt werden. Der Gesetzesentwurf wird gegenwärtig dem Bundesrat zu einer Stellungnahme zugeleitet.Zu allen Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.zurVerfügung
Schadenersatzanspruch für geschädigte Anleger – Prospekthaftung bei Medienfonds VIP 4
Das OLG München hat am 30.12.2011 (OLG München vom 30.12.2011 - Kap 1/07) in einem Musterentscheid zu Gunsten betroffener und investierter Anleger entschieden, dass der Prospekt des Medienfonds VIP zumindest in großen Teilen unrichtig, unvollständig und irreführend ist und sowohl die UniCredit Bank AG als auch der Fondsinitiator für die anerkannten Prospektfehler Verantwortung tragen.
Der am 26.03.2004 von der VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG veröffentlichte Emissionsprospekt stellt danach einen fehlerhaften, unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Prospekt dar.
Dies betrifft insbesondere die fehlerhafte Darstellung steuerrechtlicher Anerkennungsrisiken, Verlustrisiken als auch Prognoserechnungen. Die in diesem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in der Bundesrepublik bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden. Kleiner Wermutstropfen ist, dass die Entscheidung des OLG München noch nicht rechtskräftig ist und alle Beteiligten, soweit sie ihre Feststellungsziele nicht erreicht haben, Rechtsbeschwerde zum EGH einlegen können. Zu allen Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M. zur Verfügung.
Streitpunkt Immobilienfonds – Haftung und sittenwidrige Schädigung bei Wertsteigerung um 30 % innerhalb weniger Tage – Kenntnis der objektfinanzierenden Bank
Veräußert eine Gesellschaft eine Immobilie innerhalb weniger Tage zu einem 30% überhöhten Wert an eine Fondsgesellschaft, so kann darin eine sittenwidrige Schädigung der Anleger des Immobilienfonds liegen.
Verschärft wird dieser rechtlich schwer zu fassende Grenzbereich dann, wenn sich auf Seiten der Fondsinitiatoren sowie der veräußernden Gesellschaft personell die gleichen Parteien gegenüberstehen. Darüber hinaus kann sich auch die objektfinanzierende Bank an der Schädigung aufgrund ihrer Kenntnis des überteuerten Erwerbs beteiligen mit der Folge, dass dann die Anleger (auch) gegen die Bank einen Schadensersatzanspruch hätten, der der Rückzahlung des objektfinanzierenden Kredits entgegensteht.
Das Landgericht Frankenthal bejahte dies in erster Instanz. Aufgrund personeller Verstrickungen hinter der Fondsimmobile und unterbliebener Aufklärung im Emissionsprospekt liege eine Schädigung der Anleger vor, an welcher auch die objektfinanzierende Bank beteiligt sei, da ohne die Finanzierung das Anlagemodell nicht hätte durchgeführt werden können. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sieht das allerdings anders. Denn es müsse wenigstens in groben Zügen der Wille der einzelnen Beteiligten vorliegen, die Tat gemeinschaftlich auszuführen. Nur die Kenntnis über planmäßiges Vorgehen der Gesellschaften im Hintergrund erfülle die Voraussetzung aber nicht.
Letztlich bleibt zu erwarten, wie der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden wird und welche Maßstäbe künftig an die gemeinschaftliche sittenwidrige Schädigung zu stellen sind.
Als in diesen Verfahren prozessbevollmächtigte bank- und kapitalmarktspezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen auch bei Ihren Problemlagen in Person von Herrn Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung.