Neues :: aus der Kanzlei
Kurzes Innehalten - August 2022
Ende August 1982 habe ich mein 2. Staatsexamen abgelegt. Für die mündliche Prüfung hatte ich eigentlich keine Zeit, da ich wenige Wochen zuvor, Anfang August, mit meinem damaligen Sozius und Freund Josef Stierstorfer am Paulsplatz in Frankfurt am Main unsere Anwaltskanzlei eröffnet habe und meine erste Terminkollision - mündliche Prüfung oder Mandatstermin -durch Prioritätensetzung gelöst werden musste - es hat geklappt, aber es war auch das einzige Mal, dass Mandanteninteressen kurzzeitig zurückstehen mussten. Im September habe ich meine Anwaltszulassung am Landgericht Frankfurt erhalten und wurde vereidigt, nun konnte das Kanzleischild aufgedeckt und der Briefbogen verwendet werden. Seit nun dreißig Jahren bin ich in Leipzig, anfänglich als überörtliche Sozietät, und seit 20 Jahren als gross::rechtsanwälte, überörtlich tätig.
Ich konnte mich spezialisieren und Erfahrungen sammeln, vor allem Kolleginnen und Kollegen um mich sammeln, mit denen ich kürzere oder längere Zeit engstens das Profil der Kanzlei schärfen und weiterentwickeln konnte. Es gab Fluktuation und es erfüllt mich mit Stolz, dass alle ihren Weg entwickelt haben (auch wenn der Abgang für mich meist auch traurig war).
Meine Berufswahl war für mich richtig: als selbständiger Rechtsanwalt unabhängiger Interessenvertreter. Und ich denke, dass ich immer auf der richtigen Seite stand, vielleicht mal mehr und auch mal weniger. Es ging und geht mir auch stets, über die individuelle Interessenvertretung hinaus, die natürlich im Vordergrund stehen muss, um die Durchsetzung und Weiterentwicklung von Recht und Rechtsprechung. Insoweit wird die anwaltliche Tätigkeit in unzähligen Verfahren an allen Gerichtszweigen und in allen Instanzen, vor allem auch am Bundesarbeitsgericht, dem Bundesverfassungsgericht und dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof, dem EuGH und gelegentlich auch im Ausland, ergänzt durch berufspolitisches Engagement und Beratung gesetzgeberischer Körperschaften. Und ich konnte mir in den Jahren eine kleine "Privatsammlung" besuchter Gerichte insbesondere in der Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit anlegen - ich war und bin in jedem Winkel Deutschlands und mitunter darüber hinaus tätig. Das eröffnet Einblicke in unterschiedliche Mentalitäten, auch Ergebnisse - auf Grundlage des jeweils gleichen und vergleichbaren Rechts.
Interessant waren und sind für mich die Umwandlungsprozesse vor allem auch in den europäischen Nachbarländern, wie Tschechien, Slowakei mit meiner Lieblingsstadt Bratislava, Polen und den baltischen Staaten. Krass sind für mich immer noch Erlebnisse und Erfahrungen im chinesischen Rechtssystem, vielleicht manchmal (zeitweise) auf dem richtigen Weg zum Rechtsstaat, aber es bedarf doch eines Einstellens auf mir völlig fremde Wertmaßstäbe und Normenhandhabung. Schmerzhaft ist die Entrechtlichung in Russland und der Türkei. Ich wünsche mir weiter ein wertebasiertes, verlässliches System von Recht, letztlich die Grundlage jeder anwaltlichen Tätigkeit - und auch der notwendige Kitt für den Zusammenhalt und die Entwicklung von Gesellschaften.
Ich freue mich, weiter die Interessen unserer Mandanten engagiert - und nun auch mit Erfahrungen - vertreten zu können, dies gemeinsam mit ebenso engagierten und zur Rechtsdurchsetzung und -weiterentwicklung qualifizierten KollegInnen.
Es ist noch lange nicht Schluss!
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Der Datenskandal bei der Bahn sollte daran erinnern: Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern sind auch im Betrieb zu wahren!
Großangelegte Datenabgleiche, wie jüngst bei der Deutschen Bahn AG zu Tage getreten, werfen die Frage auf, welche Daten ein Arbeitgeber eigentlich über seine Arbeitnehmer sammeln darf, weiter die Frage, wie sich Arbeitnehmer wehren können, wenn sie sich zu gläsern fühlen.
Großangelegte Datenabgleiche, wie jüngst bei der Deutschen Bahn AG zu Tage getreten, werfen die Frage auf, welche Daten ein Arbeitgeber eigentlich über seine Arbeitnehmer sammeln darf, weiter die Frage, wie sich Arbeitnehmer wehren können, wenn sie sich zu gläsern fühlen.
Bisher hatte ein Arbeitnehmer seine intimsten Daten immer noch weitgehend selber in der Hand. Es war in der Rechtsprechung darüber zu befinden, welche Fragen der Arbeitgeber ihm beispielsweise bei der Einstellung stellen durfte, bzw. umgekehrt, ob der Arbeitnehmer alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten musste: Abzuwägen war und ist grundsätzlich das betriebliche Interesse des Arbeitgebers und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Nur bei berechtigten, billigenswerten und schutzwürdigen Interessen an der Beantwortung einer Frage seitens des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet. Demnach wurden Fragen nach Gewerkschaftszugehörigkeit, Religions- und Parteizugehörigkeit, genetischen Veranlagungen als unzulässig befunden; Fragen nach Gesundheitszustand, Vermögensverhältnissen, Schwerbehinderung, selbst Vorstrafen sind nur eingeschränkt zulässig, nämlich wenn sie Einfluß auf die unmittelbare Tätigkeitsausübung haben.
Heutzutage braucht meist nicht mehr gefragt zu werden. Der Abgleich verschiedenster Daten aus Datenquellen unterschiedlichster Herkunft puzzelt in Sekundenschnelle zum gläsernen Menschen. Aber hierdurch wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht verletzt.
Datenschützer haben schon immer davor gewarnt, dass es eines Tages sehr einfach sein wird, riesige Datenbanken missbräuchlich anzuzapfen. Wir sind in dieser Zukunft angekommen. Das ist der Skandal, der sich derzeit bei der Bahn AG und anderen Großunternehmen – aber nur als Spitze eines Eisberges – abzeichnet Seriöse Unternehmen wahren die Persönlichkeitsrechte ihrer Arbeitnehmer und insbesondere deren informationelles Selbstbestimmungsrecht. Bei ihnen wird auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insbesondere nach § 87 Abs. Nr. 1 und 6 BetrVG beachtet (s. hierzu Gross in Gross/ Thon/ Ahmad/ Woitaschek, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, § 87 Rn 6 ff, Rn 44 ff) Ansonsten würde der Betriebsrat mit Unterlassungsverfügungen vorgehen können. Wenn Arbeitnehmer sich verletzt fühlen, können sie sich immer auch im Unternehmen oder beim Betriebsrat beschweren (s. Gross, aaO. vor § 81 und Kommentierungen zu §§ 84, 85) oder selber im gerichtlichen Verfahren Unterlassungs – und evt. auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Für Unternehmen ist empfehlenswert, sich eingehend rechtlich über die rechtlichen Grenzen der Datenerhebung beraten zu lassen.
Betriebsräte und Arbeitnehmer sollten qualifizierte rechtliche Auskünfte einholen, wie sie sich gegen als unzulässig empfundene Datenerhebungen und Datenabgleiche zur Wehr setzen können und ggf. auch anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Datenschutz ist nicht ein Thema nur eines Rechtsgebietes; tangiert sind insbesondere auch arbeitsrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Aspekte. Unsere Kanzlei hat den Anspruch, zum Thema umfassend, „interdisziplinär“, zu beraten und zu vertreten.
Auskünfte erteilt Rechtsanwalt Roland Gross – ragross@advo-gross.de -
EIN ARBEITNEHMER VERLIERT NICHT SEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN JAHRESURLAUB, DEN ER WEGEN KRANKHEIT NICHT AUSÜBEN KONNTE
Infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 – Az. C-350/06 und C-520/06 – ist die Gesetzeslage zur Urlaubsgewährung in Deutschland dem europäischen Recht (Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte des Arbeitzeitgestaltung, ABl. L 299/, S. 9) anzupassen; die vom Europäischen Gerichtshof erkannte Rechtslage gilt unmittelbar auch in Deutschland.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts konnte Urlaub verfallen, wenn er wegen einer Erkrankung nicht im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum bis 31. März des Folgejahres genommen werden konnte. Dies läßt sich nach der Entscheidung vom 20.01.2009 des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr aufrecht erhalten.
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Dies bedeutet, dass der restliche Jahresurlaub dem Arbeitnehmer nach seiner Genesung zu gewähren ist. Sollte das Arbeitsverhältnis im Laufe der Erkrankung auslaufen oder beendet werden, besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs.
Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die neue Rechtslage und ihre Folgen.
Roland Gross, RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gesellschafter von Immobilienfonds haften nicht für Innenfinanzierung
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az. XI ZR 468/07) geurteilt, dass Gesellschafter an geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel Kommanditgesellschaften bzw. Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann nicht für die Schulden der Gesellschaft gegenüber Banken haften, wenn sie die Gesellschaftsanteile nicht selbst halten.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az. XI ZR 468/07) geurteilt, dass Gesellschafter an geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel Kommanditgesellschaften bzw. Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann nicht für die Schulden der Gesellschaft gegenüber Banken haften, wenn sie die Gesellschaftsanteile nicht selbst halten.
Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei der der beitretende Gesellschafter, also der Anleger, formal nicht selbst Gesellschafter wurde, sondern eine Treuhandgesellschaft als Treuhänderin fungierte. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Treuhandgesellschaft, im Außenverhältnis Gesellschafter der Fondsgesellschaft war.
Die Fondsgesellschaften haben in den meisten Fällen eigene Kredite zur so genannten Innenfinanzierung aufgenommen. Zusätzlich zu den von den Anlegern aufgenommenen Krediten (Außenfinanzierung) bestanden also Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst gegenüber den innenfinanzierenden Banken.
Nachdem sich in den letzten Jahren die Lage am Immobilienmarkt weiter verschärfte und die Fondsgesellschaften in vielen Fällen nicht mehr in der Lage waren, die Darlehen zu bedienen, wurden die Anleger des Immobilienfonds von den Kreditinstituten in Anspruch genommen. gross::rechtsanwaelte vertritt inzwischen eine große Anzahl von Anlegern, die sich mit den innenfinanzierenden Banken auseinandersetzen müssen.
In den Fällen, in denen ein Treuhänder die Gesellschaftsanteile für den Anleger hält, hat der Bundesgerichtshof eine derartige Haftung des Anlegers verneint. Nach der richtigen Auffassung des Bundesgerichtshofes besteht für eine Haftung der Anleger kein Bedürfnis, weil eine Haftung des Treuhänders gegeben ist.
Dieses Urteil des XI. Senates des Bundesgerichtshofes reiht sich in eine Anzahl weiterer Urteile des II. Zivilsenates zum Schutz der Anleger ein. Auch in den Fällen, in denen die Gesellschaftsanteile nicht treuhänderisch von einem Treuhänder gehalten werden, empfiehlt sich eine eingehende Prüfung dann, wenn die Anleger von innenfinanzierenden Banken zur Zahlung aufgefordert werden. Rechtsanwalt Tino Drosdziok berät Sie gern.