Neues :: aus der Kanzlei
2022: Erhalten wir unsere Zuversicht – bleiben Sie gesund!

Das 2. Pandemische Jahr neigt sich seinem Ende zu, aber ein Ende der Pandemie ist nicht absehbar. Die pandemische Wand der neuen Mutante Omikron steht uns bevor und wird als besonders infektiös angekündigt. Die Wissenschaft warnt, die Politik zögert. Bis hierher haben wir es geschafft, sind zweifach geimpft und geboostert; wir tun alles, um Risiken für andere und uns zu mindern. Was steht uns noch bevor? Bisher ging es für uns, unsere Angehörigen und Bekannten, unsere MitarbeiterInnen glimpflich ab, aber beruflich sind wir in Bereichen (Kliniken und Pflegeheimen, großen und kleinen Unternehmen, Verwaltungen und Behörden etc.) tätig, wo wir den Schauder der Pandemie miterleben müssen. Es sind nicht nur die grauenhaften Schicksale der Infizierten und anderer Schwerkranker, deren OP’s zurückgestellt werden müssen, sondern auch die Überlastungen der Beschäftigten im Pflege- und Gesundheitswesen durch die Daueranspannung. Auch das 3. Pandemische Jahr wird uns fordern. Vorsicht und Rücksicht ist weiter und unvermindert angesagt.
Eine neue, bisher unbekannte und doch auch eigenartig schöne Ästhetik konnte man während der Lockdowns auf den von Trubel entleerten Plätzen, auf kaum befahrenen Straßen und Wegen wahrnehmen. Unser Freund, Lektor im dzb lesen und (Hobby-) Fotograf Karsten Sachse hat solche Eindrücke mit seiner Kamera in Leipzig eingefangen – starke Impressionen. Wir wollten seine einzigartigen „Zeitdokumente“ in unserer Kanzlei ausstellen und unsere Freunde, Mandanten, Geschäftspartner und alle, die uns verbunden sind, zu einer Vernissage einladen. Um nicht zum Superspreader-Ereignis zu werden, mussten wir leider hierauf verzichten. In bisher kleiner Auflage gibt es einen Bildband, der in unserer Kanzlei zur Ansicht ausliegt (wir nehmen gerne Bestellungen für eine Neuauflage auf, deren Preis vom Druckangebot abhängig ist und zwischen 39 – 49 € liegen wird, und leiten sie an Karsten Sachse weiter). Diesen Text kleiden wir ein mit 2 Bildern aus dem Bildband: Dem Bundesverwaltungsgericht, das in der Systemrelevanz der rechtsprechenden Gewalt wie alle anderen Gerichte den Betrieb unter eingeschränkten Bedingungen aufrechterhalten hat, sowie die Universitätskirche und -aula, was zeitweise nicht bestimmungsgemäß zu Zusammenkünften und Versammlungen genutzt werden kann.
Wir haben nun Erfahrungen gesammelt in digitaler Kommunikation (Emails, Videobesprechungen und -konferenzen, digitale Schulungen und Vorträge). Auch das hat Vorteile, manches sollte auch nach der Pandemie beibehalten werden – dennoch, Präsenz ist manchmal nicht zu ersetzen. Leider sind Gerichte, insbesondere in den östlichen Bundesländern, noch weitgehend nicht in der Lage, digital zu verhandeln. Es scheint, dass dies nicht nur an mangelnder technischer Ausstattung, sondern immer wieder auch an fehlendem Willen und geringer Kreativität, der Not gehorchend auch gemeinsam mit allen Beteiligten rechtsstaatliche Lösungen zu entwickeln, liegt. In den Verfahren sind oft starke Verzögerungen eingetreten, u.a. weil Gerichte sich nicht in der Lage sahen, zu terminieren. Und wenn schon terminiert wurde – die Fahrt zu entfernten Gerichten war unter Lockdown-Bedingungen nicht immer vergnüglich: Beherbergung und Gastronomie war oft nicht zu erlangen.
Wir können aber trotz der widrigen Umstände auf Ergebnisse verweisen, auf die wir stolz sind: Compliance-Vereinbarungen insbesondere in Krankenhäusern, in denen corporate identity zum Ausdruck gelangt, Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen, in denen zumindest zaghafte Ansätze zu lebensphasengerechter Arbeitszeit versucht wurden, die ständige Betreuung von Pflegeeinrichtungen in allen Rechts- und Personalangelegenheiten, einige vor allem arbeits- und sozialrechtliche Grundsatzentscheidungen – wir werden unvermindert von Betriebsräten, Arbeitnehmern auf allen Hierarchiestufen, Geschäftsführern und Vorständen, Theaterdirektoren, auch sonst aus dem Kulturbereich, und einigen Unternehmen angefragt -, kurioserweise eine Welle erbrechtlicher Beratungen und Vertretungen, Unfall- und Versicherungsangelegenheiten, vor allem auch durch Frau Kollegin Mareike Drygala, selbst hörbehindert, zunehmend Mandate von Hörbehinderten.
Rechtsanwältin Anne-Kathrin Kiebel absolviert die Weiterbildung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht; Rechtsanwältin Mareike Drygala strebt die Fachanwältin für Sozialrecht an. Rechtsanwalt Roland Gross konnte einige Schulungen für Fachanwälte und Betriebsräte, sowohl digital, aber zum Glück im Sommer auch in Präsenz, durchführen. Wir qualifizieren uns weiter und sind für unsere Mandanten und unser Klientel da. ipo-gross, Dr. Claudia Gross, die mit gross::rechtsanwaelte eng und in Bürogemeinschaft verbunden ist, ist in Pflegeinrichtungen und Krankenhäusern, in Pharma- und sonstigen Unternehmen, sowie in Ministerien und Behörden in der Personalentwicklung, in Teambildung und in der Führungskräftequalifizierung, sowie im Coaching gefragt und gefordert. Rechtsanwalt Dr. Teske ist vor allem in Aufsichtsgremien, sowie in der Beratung sozialer und gemeinnütziger Unternehmen engagiert. Wir machen das gerne, kreativ und - immer etwas mehr - engagiert, auch wenn es unter pandemisch erschwerten Bedingungen mitunter erheblichen Mehraufwand und einige Umstellungen erfordert.
Wir blicken mit Sorge nicht nur auf die Pandemie, sondern auch auf den fortgeschrittenen, bedrohlichen Klimawandel, dem dringend und ohne Zeitverzug Einhalt geboten werden muss – es wurde schon zu lange gezögert. Und Frieden auf der Welt ist tragischerweise nur eine Illusion; der Frieden ist gefährdet wie lange nicht.
Was für eine konfliktgeladene, belastete Welt hinterlassen wir unseren Kindern und Enkeln? Kooperation zwischen Staaten und Systemen, Sicherheit und Zusammenarbeit, sind weitgehend Drohgebärden und einer massiven Drohkulisse gewichen. Russland war im Zusammenhang mit der Deutschen Wiedervereinigung in den 2 + 4 -Verhandlungen zugesichert worden, dass die NATO keine Osterweiterung betreiben werde – die NATO ignoriert dies heute. Das rechtfertigt nicht russisches Aggressionsverhalten auf der Krim und derzeit einen Truppenaufmarsch an der Grenze zur Ukraine. Aber die Diplomatie ist gefordert, Verständigungs-Lösungen herbeizuführen, statt mit Säbeln zu rasseln.
Kriege, gewaltsame Auseinandersetzungen, sowie Klimakatastrophen führen zu massenhaften Fluchtbewegungen, die uns weiter vor große Herausforderungen stellen. Auch hier bedarf es humanitärer und völkerrechtlich verbindlicher Lösungen. Internationale Solidarität, nicht nationalistischer Eigensinn ist notwendig. Deshalb ist es uns ein Anliegen, das internationale World Justice Project, aber auch Initiativen auf völkerrechtlicher Ebene, wie auch zur Förderung von Demokratie und Rechtsstaat zu unterstützen und uns in diesem Sinne mit unserer fachlichen Kompetenz – je nach persönlicher Façon – gesellschaftlich, politisch, sozial und kirchlich zu engagieren.
Dr. Claudia Gross
Roland Gross
ipo-gross
gross::rechtsanwaelte

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Gestaltungsmissbrauch bleibt Sanktionslos
gross::rechtsanwaelte haben am 10.12.2013 den Kläger und Revisionsbeklagten in einem Verfahren wegen Arbeitnehmerüberlassung vor dem Bundesarbeitsgericht (Az: 9 AZR 51/13) vertreten. Der Arbeitnehmer war von einer Personal-Servicegesellschaft über 3,5 Jahre an ein Krankenhaus zur Arbeitsleistung überlassen worden. Die Beschäftigung im Krankenhaus war auf Dauer angelegt. Der Kläger begehrte die Übernahme in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. Die Klage vor dem Arbeitsgericht (Az: 2 Ca 384/11) in Lörrach wurde abgewiesen, auf die Berufung des Klägers hin hat das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg (Az: 11 Sa 84/12) festgestellt, dass mit dem Krankenhaus unmittelbar ein Arbeitsverhältnis besteht, somit wurde also der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben. Es verweist darauf, dass die Personal-Servicegesellschaft noch eine behördliche Arbeitserlaubnis besitze. Der Gesetzgeber habe es versäumt, eine Sanktionsregelung für den Gestaltungsmissbrauch, statt nur einer vorübergehenden eine dauerhafte Überlassung, zu schaffen.
Die Entscheidung ist für den Arbeitnehmer und eine Vielzahl ähnlich Betroffener sehr betrüblich, weil ihnen arbeitsrechtlicher Schutz vor missbräuchlicher Nutzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verweigert wird. Der Gesetzgeber müsste dringend eine Sanktionsregelung bei dem Verstoß der nur vorübergehenden Überlassung schaffen. Im Übrigen müssen die Behörden wieder prüfen, ob Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse aufrechterhalten werden können bzw. wegen Rechtsverletzung widerrufen werden müssen.
Nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2008 über Leiharbeit müssen die Mitgliedsstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie zu verhängen sind. Unseres Erachtens hätte auch unter diesen Gesichtspunkten Veranlassung bestanden, in europarechtskonformer Interpretation eine Sanktion dergestalt zu verhängen, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiherunternehmen fingiert wird.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier
Die Pressemitteilung von der Gewerkschaft ver.di finden Sie unter weitere Infos
Interview mit BAG Präsidentin Ingrid Schmidt finden Sie unter www.deutschlandfunk.de/arbeitsmarkt
Erfolgreicher Konkurrentenschutz in Baden-Württemberg
Im Rahmen des Konkurrentenschutzes eines von uns vertretenen Studienrats, der sich vergeblich auf die Stelle eines Oberstudienrats beworben hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13.02.2014 zu Az. 4 S 2264/13 die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben und dem Land Baden-Württemberg antragsgemäß aufgegeben, die gegen unseren Mandanten getroffene rechtswidrige Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass der Dienstherr aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet ist, die seiner Auswahlentscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Erwägungen schriftlich zu dokumentieren. Nur so kann der betroffene Bewerber - und gegebenenfalls das Gericht - die Auswahlentscheidung auf ihre Rechtskonformität überprüfen. Auswahlerwägungen können zwar im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden, nicht aber können sie vollständig nachgeholt oder ausgewechselt werden. Die Dokumentationspflicht des Dienstherrn ist nicht disponibel. Und: Ist eine „besondere Aufgabe“ ausgeschrieben - etwa jene der Öffentlichkeitsarbeit - muss sich der Dienstherr in seinen Auswahlerwägungen auch hierzu verhalten.
Leiharbeit ohne Grenzen
Den Artikel zu "Leiharbeit ohne Grenzen" finden Sie hier.