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Erläuterung zum einrichtungsbezogenen Impfnachweis
Nach § 20 a IfSG gilt eine Impfnachweispflicht für Beschäftigte insbesondere von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime etc. Die Beschäftigten sind danach verpflichtet, bis zum 15.03.2022 der Geschäftsleitung den Nachweis vorzulegen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Der Nachweis ist aufgrund der gesetzlichen Regelung ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Liegt er bis zum 15.03.2022 nicht beim Arbeitgeber vor, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt hierüber informieren. Das Gesundheitsamt kann dem Arbeitnehmer dann das Betreten der Arbeitsstelle, damit auch die Tätigkeitsausübung, verbieten. Damit verbunden ist ein dauerhaftes Hindernis, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, was den Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen auszusprechen.
Bei verhaltensbedingten Gesichtspunkten, also wenn beispielsweise der Arbeitnehmer den ihm obliegenden Nachweis nicht erbringt, sollte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Personenbedingt wäre der Kündigungsgrund, wenn bekannt ist, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht geimpft ist, möglicherweise die Impfung auch ausdrücklich ablehnt. In diesem Fall muss eigentlich keine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung ausgesprochen werden, wir hielten es jedoch für sinnvoll.
Es ist in keinem Fall erforderlich, zunächst eine behördliche Entscheidung mit dem Verbot des Betretens der Arbeitsstelle abzuwarten; der Gesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz die Impfung zum Schutz vulnerabler Personen, die in Gesundheitseinrichtungen versorgt werden, als Voraussetzung für den bis zum 15.03.2022 zu erbringenden Nachweis verpflichtend geregelt. Liegt keine Impfung vor, gelten die Beschäftigten als ungeeignet zur Tätigkeitsausübung in entsprechenden Gesundheitseinrichtungen. Sollte durch die Beschäftigung nicht geimpfter Personen eine Infektion von Patienten oder Bewohnern, möglicherweise mit daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen, verursacht werden, könnte eine Schadensersatzverpflichtung, bestehen, die nicht nur das Unternehmen, sondern u.U. auch den nicht geimpften Arbeitnehmer, von dem die Infektion ausgeht, trifft.
Wir empfehlen den Hinweis, dass durch die Impfung und den Impfnachweis vor allem vulnerable Personen, aber auch Arbeitskollegen und sonstige Kontaktpersonen, sowie der Beschäftigte selbst geschützt werden sollen. Es gilt auch zu vermeiden, dass wir alle spätestens im Herbst erneut Inzidenzwellen mit belastenden Folgen bis hin zu Lockdowns erleiden.
Alle Mitarbeitenden sollten aufgefordert werden, bis spätestens zum 15.03.2022 die angesprochenen Nachweise vorzulegen. Sollte dies, insbesondere mangels Impfung, nicht möglich sein, müssen weitergehende arbeitsrechtliche Schritte erwogen werden. Dies können Freistellungen ohne Entgeltfortzahlung oder auch Kündigungen sein.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne für ergänzende Auskünfte und weitergehende Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte

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Vorsorge mit Rechtschutz
Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen kommen für anwaltliche Beratungskosten zur Erstellung von Vorsorgedokumenten wie Vorsorgevollmachten, Patienten-und Betreuungsverfügung zumindest teilweise auf. Zur Vorbereitung auf eine anwaltliche Beratung empfehlen wir "Das Vorsorge-Set" der Stiftung Warentest das für 12,90 € im Buchhandel oder online unter www.test.de/vorsorgebuch erhältlich ist (siehe auch die Artikel in Finanztest Januar 2015 Seite 16 und in Stiftung Warentest November 2014).
In Vorsorgeangelegenheiten und Nachlasssachen berät bei gross::rechtsanwaelte Frau Rechtsanwältin Claudia Kopietz.
Auch in einem Betrieb, in dem Tarifpluralität herrscht, ist das Streikrecht nicht ausgeschlossen
Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 07.11.2014 - 9 SaGa 1496/14 - liegt vor. Es bestätigt in dem Arbeitskampf der Lokomotivführergewerkschaft GDL das Streikrecht.
Urteil Hessisches LAG vom 07.11.2014
Wir haben das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06.11.2014 - 10 Ga 162/14 - und das Berufungsurteil zum Download bereitgestellt. Auskünfte erteilte Rechtsanwalt Roland Gross
Leader of the German Train Drivers' Union GDL Weselsky welcomes lawyer Gross in a local courtroom in Frankfurt
Source: Reuters - Thu, 6 Nov 2014 15:56 PM
Author: Reuters
Leader of the German Train Drivers' Union GDL Claus Weselsky (L) receives applause from spectators as he welcomes GDL lawyer Roland Gross (2nd L) in a local courtroom in Frankfurt November 6, 2014. German railways Deutsche Bahn had asked the court to stop the strike by Germany's GDL union, which represents just 20,000 of the railways' 196,000 workers. The GDL walked off the job on Wednesday in what would be their longest strike in the history of German railway's Deutsche Bahn. REUTERS/Kai Pfaffenbach (GERMANY - Tags: BUSINESS EMPLOYMENT CIVIL UNREST TRANSPORT)
GDL-Chef Weselsky mit seinem Anwalt Roland Gross
GDL beendet Bahnstreik schon morgen um 18.00 Uhr als "Geste der Versöhnung"
Die Lokführergewerkschaft GDL beendet ihren Streik morgen um 18.00 Uhr. Das erklärte Gewerkschaftschef Claus Weselsky in Frankfurt, nachdem das Landesarbeitsgericht Hessen den Ausstand auch in zweiter Instanz als rechtmäßig anerkannt hatte. «Wir könnten den Streik bis Montag, 4.00 Uhr, fortsetzen», sagte der GDL-Chef. Es handele sich um eine Geste der Versöhnung. Zuvor hatte die GDL einen Vorschlag der Bahn abgelehnt, zur Einheitsfeier am Sonntag wenigstens den Berlin-Verkehr vom Streik auszunehmen. …… (nordschleswiger.dk 14.11.2014)