Neues :: aus der Kanzlei
Erläuterung zum einrichtungsbezogenen Impfnachweis
Nach § 20 a IfSG gilt eine Impfnachweispflicht für Beschäftigte insbesondere von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime etc. Die Beschäftigten sind danach verpflichtet, bis zum 15.03.2022 der Geschäftsleitung den Nachweis vorzulegen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Der Nachweis ist aufgrund der gesetzlichen Regelung ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Liegt er bis zum 15.03.2022 nicht beim Arbeitgeber vor, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt hierüber informieren. Das Gesundheitsamt kann dem Arbeitnehmer dann das Betreten der Arbeitsstelle, damit auch die Tätigkeitsausübung, verbieten. Damit verbunden ist ein dauerhaftes Hindernis, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, was den Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen auszusprechen.
Bei verhaltensbedingten Gesichtspunkten, also wenn beispielsweise der Arbeitnehmer den ihm obliegenden Nachweis nicht erbringt, sollte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Personenbedingt wäre der Kündigungsgrund, wenn bekannt ist, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht geimpft ist, möglicherweise die Impfung auch ausdrücklich ablehnt. In diesem Fall muss eigentlich keine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung ausgesprochen werden, wir hielten es jedoch für sinnvoll.
Es ist in keinem Fall erforderlich, zunächst eine behördliche Entscheidung mit dem Verbot des Betretens der Arbeitsstelle abzuwarten; der Gesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz die Impfung zum Schutz vulnerabler Personen, die in Gesundheitseinrichtungen versorgt werden, als Voraussetzung für den bis zum 15.03.2022 zu erbringenden Nachweis verpflichtend geregelt. Liegt keine Impfung vor, gelten die Beschäftigten als ungeeignet zur Tätigkeitsausübung in entsprechenden Gesundheitseinrichtungen. Sollte durch die Beschäftigung nicht geimpfter Personen eine Infektion von Patienten oder Bewohnern, möglicherweise mit daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen, verursacht werden, könnte eine Schadensersatzverpflichtung, bestehen, die nicht nur das Unternehmen, sondern u.U. auch den nicht geimpften Arbeitnehmer, von dem die Infektion ausgeht, trifft.
Wir empfehlen den Hinweis, dass durch die Impfung und den Impfnachweis vor allem vulnerable Personen, aber auch Arbeitskollegen und sonstige Kontaktpersonen, sowie der Beschäftigte selbst geschützt werden sollen. Es gilt auch zu vermeiden, dass wir alle spätestens im Herbst erneut Inzidenzwellen mit belastenden Folgen bis hin zu Lockdowns erleiden.
Alle Mitarbeitenden sollten aufgefordert werden, bis spätestens zum 15.03.2022 die angesprochenen Nachweise vorzulegen. Sollte dies, insbesondere mangels Impfung, nicht möglich sein, müssen weitergehende arbeitsrechtliche Schritte erwogen werden. Dies können Freistellungen ohne Entgeltfortzahlung oder auch Kündigungen sein.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne für ergänzende Auskünfte und weitergehende Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Keine Anrechnung von Kindergeld auf Geschiedenenunterhalt
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2011, Az.: 1BvR 932/10 dürfen Eltern das Kindergeld des Kindes nicht für eigene Zwecke nutzen. Daher ist auch eine Verrechnung mit dem Unterhalt für den Ex-Ehepartner nicht gestattet.
Diese Handhabung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährte Gleichbehandlung, denn nach dem neuen Unterhaltsrecht gilt das Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes. Die Berechnungsmethode war mit der Unterhaltsrechtsreform aus dem Jahre 2008 geändert worden.
Dies kann nunmehr dazu führen, dass ein Elternteil weniger Geld für sich zur Verfügung hat, wenn er an seinen geschiedenen Partner Unterhalt zu zahlen hat, sollte dieser das Kind betreuen.
Nach dem alten Unterhaltsrecht konnte der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte seinen Anteil am Kindergeld für eigene Zwecke nutzen. Nunmehr darf das Kindergeld nur noch für den Unterhalt des Kindes verwandt werden, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kind betreut.
Betreuungsunterhalt - Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten gehen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2011, Az.: XII ZR 94/09 entschieden, dass eine Vollzeittätigkeit keine überobligatorische Tätigkeit darstellt.
Seit der Umgestaltung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 gilt, wer länger als bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes Betreuungsunterhalt will, die Gründe dafür darzulegen und zu beweisen hat. Ein starres Altersphasenmodell, welches hinsichtlich der Gewährung von Betreuungsunterhalt allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der Gewährung von Betreuungsunterhalt sind daher die individuellen Betreuungsmöglichkeiten und kindsbezogene Gründe, welche gegen eine Fremdbetreuung sprechen könnten, zu prüfen. Zudem können für die Gewährung oder Verlängerung des Betreuungsunterhalts, die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen (Hausfrauenehe).
Alleinerziehende Geschiedene müssen in der Regel Vollzeit arbeiten gehen, sobald das zu betreuende Kind drei Jahre alt ist. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner soll nur dann bestehen, wenn der betreuende Elternteil aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht voll arbeiten kann.
Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nach der Unterrichtzeit eine Betreuungsmöglichkeit besteht.
Generell geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Betreuung in einer Ganztagsschule oder Tagesstätte mit der Betreuung durch einen Elternteil gleichzusetzen ist.
Sollten Sie weitere Fragen zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung beziehungsweise Abwehr Ihrer Unterhaltsansprüche haben, stehen wir Ihnen hierbei gern zur Seite.
Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich die sog. «Erwerbsobliegenheit». Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen - in Fällen der traditionellen «Hausfrauenehe».
Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist.
Niederlage vor dem BGH – Lehman-Anleger scheitern mit Schadenersatzklagen
Nunmehr hat am 27.09.2011 der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in zwei Parallelverfahren über die Schadenersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb hoch riskanter und nahezu wertloser Zertifikate der niederländischen Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden. Der BGH vermochte in den beiden richtungsweisenden Entscheidungen keine Beratungs- und Aufklärungsfehler der beklagten Sparkassen erkennen.
Zu verhandeln hatte der BGH über Klagen zweier Anleger, welche ihre Sparkasse auf Schadenersatz aufgrund unzureichender und falscher Beratung beim Kauf von Lehman-Zertifikaten („ProtectExpress-Anleihe“ und „Bull Express Garant Anleihe“) in den Jahren 2006 und 2006, in Anspruch nehmen wollten. Beide Anleger hatten auf Empfehlung ihrer Sparkasse für jeweils 10.000,00 EUR Lehmann-Zertifikate erworben. Zwar war die Rückzahlung der Zertifikate zu 100 Prozent garantiert. Da diese indes nicht der hiesigen Einlagensicherung (weil von der niederländischen Lehmann Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert) unterlagen, waren diese Papiere in Folge des weltweiten Credit Crunch und der Lehmann-Pleite nahezu wertlos. Die Kläger verlangten daraufhin wegen angeblich mangelhafter Beratung von ihrer Sparkasse den Anlagebetrag zuzüglich des Ausgabeaufschlags nebst Zinsen.
Der BGH konnte in beiden Fällen keine Pflichtverletzung der beklagten Hamburger Sparkasse erkennen. Dies habe in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt.
Überdies sei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung und der jeweiligen Beratungsgespräche für diese ein konkretes Insolvenzrisiko der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers nicht erkennbar gewesen. Auch habe die Sparkasse nicht über ihre Gewinnmarge beim Verkauf informieren müssen.
Geschädigte können dennoch weiter hoffen
Zwar haben die beiden Entscheidungen „eine gewisse Pilotfunktion“. Jedoch sind bei jedem der gegenwärtig beim BGH anhängigen weiteren Verfahren um Ansprüche von Lehman Anlegern in jedem konkreten Einzelfall die genauen Umstände der Beratung zu berücksichtigen.
Generell entscheidend für einen Schadenersatzanspruch ist, ob der Bank eine Pflichtver-letzung vorzuwerfen ist – unabhängig von der Lehmann Pleite. Beratungspflichten können etwa auch dann verletzt sein, wenn auf eine Insolvenzgefahr oder auf besondere Kündigungsrechte hätte hingewiesen werden müssen.
Hoffnung auf Schadenersatz besteht auch in den Fällen, in denen Anleger erst nach dem Fall der US-Bank Bear Stearns und dem anschließend schnell geschnürten Rettungspaket im März 2008 investiert haben. Spätestens seit diesen Fällen dürfte eine gesteigerte Hinweis-pflicht der Banken hinsichtlich der sich abzeichnenden Pleite bestanden haben.
BGH, Urt. vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10
Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts
Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.