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BVerwG: Nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung

Mit Beschluss vom 28.01.2010 zu Az. 6 P 1.09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung erhalten.

Mit Beschluss vom 28.01.2010 zu Az. 6 P 1.09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung erhalten. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Mitglied der Stufenvertretung die erhöhte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG beanspruchen kann, wenn es bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzt, das als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. In diesen Fällen bedarf es der Prüfung und Anerkennung eines triftigen Grundes nach dem Sächsischen Reisekostengesetz nicht.

Der von gross::rechtsanwaelte vertretene Antragsteller war Vorsitzender des Hauptpersonalrats und zur Durchführung seiner Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit zu 50% freigestellt. Er fuhr zur Ausübung seiner Personalratstätigkeit mit seinem privaten Kraftfahrzeug an 115 von 230 Arbeitstagen jährlich von seinem Wohnort zur Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats. Sein Privatfahrzeug wurde vom Dienststellenleiter als im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten anerkannt. Der Dienststellenleiter lehnte jedoch eine Erstattung der erhöhten Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG ab, da eine gesonderte Anerkennung von triftigen Gründen für die Benutzung des Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnort und der Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats nicht vorlag.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht vollständig freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung lediglich Trennungsgeld zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr jedoch festgestellt, dass eine abweichende Beurteilung dann geboten ist, wenn das Mitglied der Stufenvertretung lediglich zur Hälfte von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist. In diesem Fall verbleibt es bei der entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über die Reisekostenvergütung im Zweiten Abschnitt des Sächsischen Reisekostengesetzes. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sitz der Stufenvertretung nicht mit dem Dienstort vergleichbar, solange der Umfang der Freistellung 50% nicht übersteigt.

Weiterhin stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass sich die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 S. 1 SächsRKG richtet, wenn das Personalratsmitglied der Stufenvertretung bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzt, das als im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. In diesen Fällen bedarf es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner zusätzlichen Anerkennung eines triftigen Grundes für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Sitz der Stufenvertretung. Die materiellen Anforderungen für die Anerkennung des Kraftfahrzeuges liegen qualitativ mindestens auf demselben Niveau wie der triftige Grund des § 6 Abs. 1 SächsRKG. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre eine Doppelprüfung nicht nur mit der erheblichen Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse verbunden. Auch würde ein solches Zweitverfahren die vom Gesetzgeber verbundene Absicht der Verwaltungsvereinfachung konterkarieren.

In personalvertretungsrechtlichen Fragen beraten sie bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger sowie Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Zinsswap-Verträge verpflichten Bank zu besonderer Beratung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 26.02.2010 (Aktenzeichen 9 U 164/08) eine Bank zum Schadenersatz verpflichtet, die einem Kunden den Abschluss von Zinsswap-Verträgen empfohlen hat.

Ein Zinsswap ist ein Zinsderivat, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Die Zinszahlungen werden meist so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten (festgesetzten) Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz ("Plain Vanilla Swap"). Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft. Zinsswaps werden sowohl zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken als auch als Spekulationsinvestment genutzt. (Quelle: Wikipedia )

In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hat die Bank die Wette auf die Zinsen gewonnen. Dem Kunden ist ein Schaden in Höhe von € 1,5 Millionen entstanden. Das Oberlandesgericht entschied, dass dem Kunden der gesamte Schaden zu ersetzen ist und er sich nicht (wie noch das Landgericht meinte) ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts muss der Bankkunde darüber aufgeklärt werden, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf Grundlage von komplizierten Wahrscheinlichkeitsberechnungen mit Risikomodellen beurteilt werden können. Es darf den Kunden nicht der falsche Eindruck vermittelt werden, er könne die Erfolgsaussichten dieses Geschäftes aus eigener Erfahrung bzw. seiner Meinung über die Entwicklung der Zinsen abschätzen. Außerdem war der Bank in dem dortigen Fall bekannt, dass der Kunde wahrscheinlich einen Verlust erleiden wird. Die Bank hatte die Zinsswap-Verträge mithilfe ihrer Risikomodelle selbst konstruiert.

Das Oberlandesgericht vertritt die Meinung, dass der Bankkunde seinen gesamten Schaden in Höhe von insgesamt € 1,5 Millionen erstattet bekommen kann. (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart )

Bei Fragen oder Beratungsbedarf im Zusammenhang mit einem Beratungsverschulden Ihrer Bank bzw. eines Vermittlers steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.

Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 EUR unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 EUR heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.

Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.

Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut.

Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit ... aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".

Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es - so der BGH - zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. (Quelle: Pressemitteilung des BGH)

Zu Fragen des Wettbewerbsrechts berät Sie bei gross::rechtsanwaelte Michael Hummel, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.