Neues :: aus der Kanzlei
Erläuterung zum einrichtungsbezogenen Impfnachweis
Nach § 20 a IfSG gilt eine Impfnachweispflicht für Beschäftigte insbesondere von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime etc. Die Beschäftigten sind danach verpflichtet, bis zum 15.03.2022 der Geschäftsleitung den Nachweis vorzulegen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Der Nachweis ist aufgrund der gesetzlichen Regelung ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Liegt er bis zum 15.03.2022 nicht beim Arbeitgeber vor, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt hierüber informieren. Das Gesundheitsamt kann dem Arbeitnehmer dann das Betreten der Arbeitsstelle, damit auch die Tätigkeitsausübung, verbieten. Damit verbunden ist ein dauerhaftes Hindernis, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, was den Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen auszusprechen.
Bei verhaltensbedingten Gesichtspunkten, also wenn beispielsweise der Arbeitnehmer den ihm obliegenden Nachweis nicht erbringt, sollte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Personenbedingt wäre der Kündigungsgrund, wenn bekannt ist, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht geimpft ist, möglicherweise die Impfung auch ausdrücklich ablehnt. In diesem Fall muss eigentlich keine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung ausgesprochen werden, wir hielten es jedoch für sinnvoll.
Es ist in keinem Fall erforderlich, zunächst eine behördliche Entscheidung mit dem Verbot des Betretens der Arbeitsstelle abzuwarten; der Gesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz die Impfung zum Schutz vulnerabler Personen, die in Gesundheitseinrichtungen versorgt werden, als Voraussetzung für den bis zum 15.03.2022 zu erbringenden Nachweis verpflichtend geregelt. Liegt keine Impfung vor, gelten die Beschäftigten als ungeeignet zur Tätigkeitsausübung in entsprechenden Gesundheitseinrichtungen. Sollte durch die Beschäftigung nicht geimpfter Personen eine Infektion von Patienten oder Bewohnern, möglicherweise mit daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen, verursacht werden, könnte eine Schadensersatzverpflichtung, bestehen, die nicht nur das Unternehmen, sondern u.U. auch den nicht geimpften Arbeitnehmer, von dem die Infektion ausgeht, trifft.
Wir empfehlen den Hinweis, dass durch die Impfung und den Impfnachweis vor allem vulnerable Personen, aber auch Arbeitskollegen und sonstige Kontaktpersonen, sowie der Beschäftigte selbst geschützt werden sollen. Es gilt auch zu vermeiden, dass wir alle spätestens im Herbst erneut Inzidenzwellen mit belastenden Folgen bis hin zu Lockdowns erleiden.
Alle Mitarbeitenden sollten aufgefordert werden, bis spätestens zum 15.03.2022 die angesprochenen Nachweise vorzulegen. Sollte dies, insbesondere mangels Impfung, nicht möglich sein, müssen weitergehende arbeitsrechtliche Schritte erwogen werden. Dies können Freistellungen ohne Entgeltfortzahlung oder auch Kündigungen sein.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne für ergänzende Auskünfte und weitergehende Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Bank- und Kapitalmarktrecht/Verjährung beachten
Jedes Jahr wieder ist auf die zum Jahresende drohende Verjährung von Ansprüchen hinzuweisen. Besondere Relevanz kommt in diesem Jahr eventuellen Ansprüchen auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen zu. Diese gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwirksam, wenn sie in vorgedruckten Formularen zum Vertrag enthalten und nicht individuell ausgehandelt waren. Unzulässiger Weise vereinnahmte Bearbeitungsgebühren können jedenfalls bei Verträgen, die nach dem 01.01.2004 geschlossen wurden, zurückverlangt werden.
Der BGH hatte bereits im Mai 2014 – Aktenzeichen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 – entschieden, dass eine Bearbeitungsgebühr, die beim Abschluss eines Darlehensvertrages zusätzlich zu den Zinsen berechnet werde, den Verbraucher unangemessen benachteilige. Die Bearbeitung sei das geschäftsimmanente Interesse der Banken, für das eben keine gesonderte Gebühr erhoben werden könne. Am 26.10.2014 hat der BGH in einer weiteren Entscheidung, die bisher nur in der Pressemitteilung vorliegt, befunden, dass wegen Kenntnis unabhängiger Verjährung Ansprüche bis ins Jahr 2004 rückwirkend geltend gemacht werden können.
Bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützt sie in unserer Kanzlei mit langjähriger Erfahrung Rechtsanwältin Claudia Kopietz.
Keine Unwirksamkeit des Sozialplans bei Nacap
Wir vertreten eine Vielzahl ehemaliger Beschäftigter der Firma Nacap GmbH in Leipzig. Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat wurde ein vom 20.02.2012 datierender Sozialplan vereinbart. Den daraus resultierenden Abfindungsverpflichtungen kommt die Firma Nacap GmbH nicht nach, so dass eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren anhängig sind. Darüber hinaus hat die Nacap GmbH gegen den Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit dem Antrag betrieben, den Sozialplan vom 20.02.2012 für unwirksam zu erklären. Sie begründet dies mit einem angeblichen Wegfall der Geschäftsgrundlage und einer vermeintlichen Formnichtigkeit, denn es fehle auf dem Sozialplan eine zweite Unterschrift der Geschäftsführung.
Das Arbeitsgericht Leipzig hat durch Beschluss vom 25.01.2013 den Antrag der Firma Nacap GmbH abgewiesen (9 BV 72/12).
Wir konnten bereits verschiedene Verfahren erstinstanzlich erfolgreich für die Beschäftigten abschließen. Die Firma Nacap GmbH hat Berufungen zum Sächsischen Landesarbeitsgericht erhoben. Wir versuchen, diese Verfahren ohne Zeitverzögerung zu betreiben, um den Beschäftigten schnellstmöglich Ihre Abfindungsansprüche dauerhaft zu sichern. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Alinde Hamacher und Rechtsanwalt Gross.
Vorsorge für schwierige Lebenslagen: Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung
Panikmache gilt nicht. Wir halten die Emotionalisierung der Diskussion über die Vorsorge in schwierigen Lebenslagen durch Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nicht für sachgerecht. Es ist in der Regel gut, dass in schwierigen Lebenslagen Menschen amtlich ein Betreuer zur Seite gestellt wird. Die Emotionalisierung dient oft nur Geschäftemacherei. Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland gewährleisten grundsätzlich jedem Menschen ein auch in schwierigen Lebenslagen möglichst würdevolles Leben.
Aber es erscheint auch als erstrebenswert, sein eigenes Leben selbstbestimmt zu führen. Sollte man einmal wegen Unfall, Krankheit, körperlichem und geistigem Verfall nicht mehr in der Lage sein, alle Entscheidungen in der gebotenen Tragweite selbst zum Ausdruck zu bringen, so könnte es empfehlenswert sein, bereits im Vorhinein Vorsorge getroffen zu haben. Diese Vorsorge besteht darin, dass durch Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung festgelegt wird, welche persönliche Behandlung die betroffene Person sich wünscht. Es ist wichtig, dass aus solchen Dokumenten hervorgeht, wie ernsthaft man sich mit der Thematik um die Gestaltung seines eigenen Lebens in schwierigen Situationen beschäftigt hat.
Frau Rechtsanwältin Claudia Kopietz hat sich mit der Thematik intensiv auseinandergesetzt und hält zahlreiche Vorträge.
Sie berät und unterstützt Sie gern bei der Erstellung Ihrer individualisierten und persönlichen Vorsorgedokumente und veranlasst auf Ihren Wunsch auch die Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Die Beratung und Unterstützung kann selbstverständlich in einem Beratungsgespräch in unserer Kanzlei erfolgen, aber ebenso gut auf Distanz, im schriftlichem Verkehr, Telefonaten, E-Mail–Kommunikation, etc. Wenn Sie dies wünschen, übermitteln wir Ihnen vor einem Beratungsgespräch einen Fragebogen, anhand dessen Sie sich für verschiedene Lösungswege entscheiden können. Die Auswertung dieses Fragebogens ermöglicht es uns, Ihnen einen Vorschlag für Ihre persönlichen Vorsorgedokumente zu entwerfen.
Niemand muss die Kosten für die Erstellung von Vorsorgedokumenten scheuen. Wir wollen und können keine Discountpreise anbieten, denn die qualifizierte Beratung unserer Mandanten ist uns wichtig. Unsere Spezialisierung und eine gewisse Standardisierung ermöglichen aber eine Beratungsgebühr, die im Regelfall sich auf circa € 190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft.
Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gern!