Neues :: aus der Kanzlei
PROSIT 2023
- vorher freudenreiche Festtage -
Der Rückblick auf das Jahr 2022 ist belastend, zum Glück nicht nur, jedenfalls muss aber 2023 besser werden!
Wir wissen, dass wir, wenn überhaupt, immer weniger Zeit haben, um die Zerstörung unserer Erde aufzuhalten – es ist ein Drama, beschönigend „Klimawandel“ genannt. Die Internationale Gemeinschaft konnte sich in Klimakonferenzen auf die wissenschaftlich begründete Erkenntnis stützen, dass ein 1,5 Grad Celsius-Ziel der Erderwärmung gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter nicht überschritten werden darf; ein Ziel, das schon bei größten Anstrengungen kaum noch einzuhalten ist und nach neueren Erkenntnissen dürfte selbst die Erwärmung um 1,5 Grad Celsius für den Globus zu viel sein.
Aber statt sich gemeinsam diesem globalen Schutzziel zu widmen, werden immer mehr Kriege geführt, nun auch, wenige hundert Kilometer an uns herangerückt, in der Ukraine, fast schon in unserer unmittelbaren Nachbarschaft, bedrohlich, auch für uns, allemal. Das Völkerrecht erodiert und bietet keine Handhabe, um diesen archaischen Aggressionskrieg zu stoppen. Das Leid holt uns ein, es ist fast schon körperlich zu spüren – und sei es nur wegen heruntergedrehter Heiztemparaturen oder der kalten Dusche am Morgen, was täglich daran erinnert, wie wohl die Nacht in Kiew oder der Ostukraine gewesen sein mag, welchen Traumata Kinder im Alter unserer Enkel ausgesetzt sind. Und was das kostet – vor kurzem wurde noch von fehlenden Haushaltsmitteln gesprochen und nun jonglieren wir mit 3-stelligen Milliardenbeträgen im Mehrfach-„Wumms“. Und alles wird niedergedrückt durch einen gigantischen CO2-Fußabdruck, denn Kriege zerstören die Umwelt, sie sind per se auf Zerstörung und Töten ausgerichtet, negieren Kultur und Humanität ausgerichtet; im Übrigen wird keine der schweren Waffen, Raketenwerfer und all der kriegerischen Geräte, deren Bezeichnungen nun schon in aller Munde sind, „klimaneutral“ hergestellt oder mit „erneuerbaren Energien“ betrieben. Die Zerstörung der Welt wird so um ein Vielfaches beschleunigt.
Sehr viel Geld hat weltweit die Bekämpfung der Corona-Pandemie gekostet; bei uns jagt ein Rettungspaket das andere – und alle sind notwendig, um neben der Vermeidung noch zugespitzterer sozialer Verwerfungen auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Aber wie zahlen wir diese Hypotheken wieder ab? Schaffen wir das überhaupt oder hinterlassen wir den Schuldenberg unseren Nachkommen?
gross::rechtsanwaelte und ipo-gross sind einigermaßen, wenn auch mit Anstrengungen, durch die Pandemie mit ihren Lockdowns gekommen. Viele Termine und Veranstaltungen sind ausgefallen oder haben sich verzögert, was natürlich auch zu Einnahmeverlusten geführt hat.
Wir sind schwerpunktmäßig seit vielen Jahren in der Vertretung und der Betreuung von Kliniken und Pflegeinrichtungen, Chefärzten, Ärzten, Pflegepersonal und sonstigen Beschäftigten tätig. Wir konnten die enormen Belastungen und Anspannungen aus eigener Anschauung miterfahren, aber auch zur Lösung coronaspezifischer Beschäftigungsproblemen beitragen; u.a. haben wir kurz vor Weihnachten einen Sozialplan für ein größeres Altenpflegeheim, das zum Jahresende geschlossen wurde, abgeschlossen und es ermöglicht, dass die Schließung für Beschäftigte und Bewohner noch einigermaßen erträglich gestaltet wurde.
Wir waren aber auch zu einem Digitalisierungsschub veranlasst und habe gelernt, unser Angebot auf Online-Mandatsannahmen und Video-Besprechungen und -Verhandlungen bis hin zu digitalen Vorträgen und Schulungen zu erweitern. Wir führen unsere Akten elektronisch und kommunizieren überwiegend digital; die Papierakte ist abgeschafft. Unsere Mandanten erfahren, dass die Mandatsbesprechung oder digitale Verhandlung komfortabler sein kann als der Kanzleibesuch und dabei keine Abstriche in der Beratungs- und Vertretungsqualität erfolgen. OMA heißt unsere Online-Mandats-Annahme. Probieren Sie es aus.
Unser Leistungsangebot wollen wir im Rahmen eines anwaltlichen Co-Workings ausbauen. Wir sprechen Kolleginnen und Kollegen an, die sich mit ihrer Spezialisierung unserer Kanzlei anschließen wollen, getreu dem Motto: Gemeinsam sind wir stärker.
Die Hoffnung auf bessere Zeiten, ein besseres 2023, reicht nicht aus; es bedarf unser aller Einsatz für den Erhalt unserer Lebensgrundlagen, sozialen Zusammenhalt, demokratische und rechtsstaatliche Strukturen – national und international. Mit unserem Fachwissen, unseren beruflichen Erfahrungen und ehrenamtlichem Engagement bringen wir uns für diese Ziele weiterhin ein. Wir tun dies auch für unsere Enkel, die uns, das darf nicht unterschlagen werden, viel Freude und Glück bereiten.
Unseren Mandantinnen und Mandanten, den Freunden und Geschäftspartnern von gross::rechtsanwaelte und ipo-gross und allen, die an uns interessiert sind und ein Stück des Weges mit uns gehen, wünschen wir Gesundheit und Wohlergehen, schöne Erlebnisse und Begegnungen, sowie nur friedlich lösbare Konflikte, am besten aber stets ein harmonisches Umfeld. Bleiben Sie uns auch 2023 gewogen und in guter Verbindung mit uns. Und zunächst, wenn Sie diese Nachricht rechtzeitig erreicht, schöne, friedliche, freudvolle Weihnachtsfeiertage!
Roland Gross, Rechtsanwalt
mit Kanzleiteam gross::rechtsanwaelte
Dr. Claudia Gross
mit dem Team von ipo-gross
Recht :: Aktuell
CGZP ist nicht tariffähig!!!
Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind.
Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind. Was bedeutet dies für die Leiharbeitnehmer? Regelmäßig haben die bundesweit tätigen Leiharbeitgeber mit ihren Angestellten arbeitsvertraglich die Geltung der Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) vereinbart. Hierdurch sollte eine Herabsetzung der Vergütungsansprüche der beschäftigten Leiharbeitgeber erreicht werden. Denn grundsätzlich haben diese Anspruch auf die gleiche Vergütung, wie die, in den Betrieben des Entleihers, vergleichbar beschäftigten Arbeitnehmern. Von diesem Grundsatz kann nach den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur aufgrund eines Tarifvertrages abgewichen werden. Da allerdings das Bundesarbeitsgericht nunmehr rechtskräftig festgestellt hat, dass der CGZP keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt, genügen die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine wirksame Abkehr vom Grundsatz des „equal pay“. Die betroffenen Leiharbeitnehmer haben deshalb (auch rückwirkend) den gesetzlichen Anspruch auf Vergütung in der Höhe, wie diese den vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gezahlt wird.
Wir empfehlen deshalb den betroffenen Leiharbeitnehmern diese Vergütungsansprüche schnellstmöglich gegenüber ihren Arbeitgebern geltend zu machen, um hierdurch entsprechende Verjährungs- und Ausschlussfristen zu hemmen. Sollten die Ansprüche nicht freiwillig vom Arbeitgeber ausgeglichen werden, kann erfolgreich eine Klage angestrebt werden. Die Leiharbeitgeber haben diesen Umstand mittlerweile erkannt und ergreifen erste Maßnahmen. Vielfach wurden den Angestellten neue Arbeitsverträge zu Unterzeichnung vorgelegt. Es wird der Eindruck vermittelt deren Abschluss sei nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich. Das ist rechtlich nicht zutreffend. Mit den Änderungsverträgen wird lediglich versucht die Geltung neuer Tarifverträge zur Herabsetzung des gesetzlich gleichen Lohnanspruchs der Leiharbeitnehmer zu vereinbaren. Regelmäßig sollen die Tarifverträge des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB in Bezug genommen werden. Zwar stellen diese eine Verbesserung der Rechte der Leiharbeitnehmer im Vergleich zu den Tarifverträgen der CGZP dar, verschlechtern allerdings wiederum die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen. Wir empfehlen daher allen betroffenen Arbeitnehmern die entsprechenden Änderungsangebote nicht anzunehmen. Hierfür besteht keine Veranlassung. Sollten Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wünschen, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Tino Kroupa Rechtsanwalt
(Ver-) Pfeifen geschützt
Sommerzeit, saure Gurkenzeit – und da pfeift es aus Straßburg. Die deutsche Justiz hat die menschenrechtliche Dimension des whistleblowing verkannt. Eine nach Überarbeitung erkrankte Altenpflegerin hatte Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet. Aufgrund chronischer Unterbesetzung gab es nicht nur eine Überlastung der Beschäftigten, sondern entwürdigende Zustände in der Behandlung, eher Misshandlung, der zu pflegenden SeniorInnen. Die Strafanzeige war ultima ratio; vorangegangene Mahnungen an den Arbeitgeber hatten nicht gefruchtet. Die – natürlich ausgesprochene – fristlose Kündigung hatte nicht nur vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Bestand, sondern auch vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.7.2011 in application no. 28274/08 Heinisch vs. Germany ist richtig und – leider – notwendig: Wer sonst als der inner circle der Beschäftigten kann kompetent beurteilen, wo etwas konstant schief läuft und Aufmerksamkeit erheischend, ja erzwingend, die Stimme erheben? Hatte die deutsche Justiz die Gut-Böse-Scannung verloren?
War die Interessenabwägung unter die Räder geraten? Warum musste erst Straßburg der deutschen Justiz als Gebrechlichkeitspfleger beispringen?
Nun hat der Sommer sein Thema. Ein Gesetz soll her, bis Ende 2012, sagt die zuständige Ministerin, „zum Schutz öffentlicher Interessen durch Förderung und Schutz von Hinweisgebern“. Der whistleblower ist in, er genießt Kult-, fast Heldenstatus. Man darf gespannt sein, wie der Gesetzgeber die Abgrenzung zu Denunzianten, Intriganten, Kronzeugen und allen, die nur ihr Süppchen kochen wollen, beschreibt, wie er ein Klima des Verpfeifens vermeidet. Es steht außer Zweifel: Courage der Beschäftigten ist notwendig. Sie muss gewürdigt, nicht sanktioniert werden. War das nicht schon bisher möglich? Es scheint mal wieder notwendig zu sein, über den Wert selbstbewusster Arbeitnehmer und mit substantiellen Rechten ausgestatteter Belegschaftsvertretungen nachzudenken.
Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Achtung Anleger! Verjährungsfrist endet zum 31.12.2011!
Am 31.12.2011 endet die absolute Verjährungsfrist für private Anleger, die bis Ende 2001 eine Kapitalanlage gezeichnet haben und wegen fehlerhafter Anlageberatung noch Ansprüche anmelden wollen.
Die ursprünglich geltende 30-jährige Verjährungsfrist wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform im Jahre 2002, infolge einer Übergangsvorschrift, durch die 3-jährige Regelverjährungsfrist ersetzt. Die Regelverjährung beginnt dabei mit der Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen, sowie der Person des Anspruchsgegners.
Zugleich wurde eine kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren in das Gesetz aufgenommen. Damit tritt für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, am 31.12.2011 die Verjährung ein. Dies gilt insbesondere für Ansprüche von denen der Anleger keinerlei Kenntnis hat. Es empfiehlt sich daher eine kurze juristische Prüfung der entsprechenden Anlageprodukte, um sicher zu gehen, dass etwaige Ansprüche nicht verfallen. Hierfür stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite! Sprechen Sie uns einfach an