Neues :: aus der Kanzlei
2022: Erhalten wir unsere Zuversicht – bleiben Sie gesund!
Das 2. Pandemische Jahr neigt sich seinem Ende zu, aber ein Ende der Pandemie ist nicht absehbar. Die pandemische Wand der neuen Mutante Omikron steht uns bevor und wird als besonders infektiös angekündigt. Die Wissenschaft warnt, die Politik zögert. Bis hierher haben wir es geschafft, sind zweifach geimpft und geboostert; wir tun alles, um Risiken für andere und uns zu mindern. Was steht uns noch bevor? Bisher ging es für uns, unsere Angehörigen und Bekannten, unsere MitarbeiterInnen glimpflich ab, aber beruflich sind wir in Bereichen (Kliniken und Pflegeheimen, großen und kleinen Unternehmen, Verwaltungen und Behörden etc.) tätig, wo wir den Schauder der Pandemie miterleben müssen. Es sind nicht nur die grauenhaften Schicksale der Infizierten und anderer Schwerkranker, deren OP’s zurückgestellt werden müssen, sondern auch die Überlastungen der Beschäftigten im Pflege- und Gesundheitswesen durch die Daueranspannung. Auch das 3. Pandemische Jahr wird uns fordern. Vorsicht und Rücksicht ist weiter und unvermindert angesagt.
Eine neue, bisher unbekannte und doch auch eigenartig schöne Ästhetik konnte man während der Lockdowns auf den von Trubel entleerten Plätzen, auf kaum befahrenen Straßen und Wegen wahrnehmen. Unser Freund, Lektor im dzb lesen und (Hobby-) Fotograf Karsten Sachse hat solche Eindrücke mit seiner Kamera in Leipzig eingefangen – starke Impressionen. Wir wollten seine einzigartigen „Zeitdokumente“ in unserer Kanzlei ausstellen und unsere Freunde, Mandanten, Geschäftspartner und alle, die uns verbunden sind, zu einer Vernissage einladen. Um nicht zum Superspreader-Ereignis zu werden, mussten wir leider hierauf verzichten. In bisher kleiner Auflage gibt es einen Bildband, der in unserer Kanzlei zur Ansicht ausliegt (wir nehmen gerne Bestellungen für eine Neuauflage auf, deren Preis vom Druckangebot abhängig ist und zwischen 39 – 49 € liegen wird, und leiten sie an Karsten Sachse weiter). Diesen Text kleiden wir ein mit 2 Bildern aus dem Bildband: Dem Bundesverwaltungsgericht, das in der Systemrelevanz der rechtsprechenden Gewalt wie alle anderen Gerichte den Betrieb unter eingeschränkten Bedingungen aufrechterhalten hat, sowie die Universitätskirche und -aula, was zeitweise nicht bestimmungsgemäß zu Zusammenkünften und Versammlungen genutzt werden kann.
Wir haben nun Erfahrungen gesammelt in digitaler Kommunikation (Emails, Videobesprechungen und -konferenzen, digitale Schulungen und Vorträge). Auch das hat Vorteile, manches sollte auch nach der Pandemie beibehalten werden – dennoch, Präsenz ist manchmal nicht zu ersetzen. Leider sind Gerichte, insbesondere in den östlichen Bundesländern, noch weitgehend nicht in der Lage, digital zu verhandeln. Es scheint, dass dies nicht nur an mangelnder technischer Ausstattung, sondern immer wieder auch an fehlendem Willen und geringer Kreativität, der Not gehorchend auch gemeinsam mit allen Beteiligten rechtsstaatliche Lösungen zu entwickeln, liegt. In den Verfahren sind oft starke Verzögerungen eingetreten, u.a. weil Gerichte sich nicht in der Lage sahen, zu terminieren. Und wenn schon terminiert wurde – die Fahrt zu entfernten Gerichten war unter Lockdown-Bedingungen nicht immer vergnüglich: Beherbergung und Gastronomie war oft nicht zu erlangen.
Wir können aber trotz der widrigen Umstände auf Ergebnisse verweisen, auf die wir stolz sind: Compliance-Vereinbarungen insbesondere in Krankenhäusern, in denen corporate identity zum Ausdruck gelangt, Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen, in denen zumindest zaghafte Ansätze zu lebensphasengerechter Arbeitszeit versucht wurden, die ständige Betreuung von Pflegeeinrichtungen in allen Rechts- und Personalangelegenheiten, einige vor allem arbeits- und sozialrechtliche Grundsatzentscheidungen – wir werden unvermindert von Betriebsräten, Arbeitnehmern auf allen Hierarchiestufen, Geschäftsführern und Vorständen, Theaterdirektoren, auch sonst aus dem Kulturbereich, und einigen Unternehmen angefragt -, kurioserweise eine Welle erbrechtlicher Beratungen und Vertretungen, Unfall- und Versicherungsangelegenheiten, vor allem auch durch Frau Kollegin Mareike Drygala, selbst hörbehindert, zunehmend Mandate von Hörbehinderten.
Rechtsanwältin Anne-Kathrin Kiebel absolviert die Weiterbildung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht; Rechtsanwältin Mareike Drygala strebt die Fachanwältin für Sozialrecht an. Rechtsanwalt Roland Gross konnte einige Schulungen für Fachanwälte und Betriebsräte, sowohl digital, aber zum Glück im Sommer auch in Präsenz, durchführen. Wir qualifizieren uns weiter und sind für unsere Mandanten und unser Klientel da. ipo-gross, Dr. Claudia Gross, die mit gross::rechtsanwaelte eng und in Bürogemeinschaft verbunden ist, ist in Pflegeinrichtungen und Krankenhäusern, in Pharma- und sonstigen Unternehmen, sowie in Ministerien und Behörden in der Personalentwicklung, in Teambildung und in der Führungskräftequalifizierung, sowie im Coaching gefragt und gefordert. Rechtsanwalt Dr. Teske ist vor allem in Aufsichtsgremien, sowie in der Beratung sozialer und gemeinnütziger Unternehmen engagiert. Wir machen das gerne, kreativ und - immer etwas mehr - engagiert, auch wenn es unter pandemisch erschwerten Bedingungen mitunter erheblichen Mehraufwand und einige Umstellungen erfordert.
Wir blicken mit Sorge nicht nur auf die Pandemie, sondern auch auf den fortgeschrittenen, bedrohlichen Klimawandel, dem dringend und ohne Zeitverzug Einhalt geboten werden muss – es wurde schon zu lange gezögert. Und Frieden auf der Welt ist tragischerweise nur eine Illusion; der Frieden ist gefährdet wie lange nicht.
Was für eine konfliktgeladene, belastete Welt hinterlassen wir unseren Kindern und Enkeln? Kooperation zwischen Staaten und Systemen, Sicherheit und Zusammenarbeit, sind weitgehend Drohgebärden und einer massiven Drohkulisse gewichen. Russland war im Zusammenhang mit der Deutschen Wiedervereinigung in den 2 + 4 -Verhandlungen zugesichert worden, dass die NATO keine Osterweiterung betreiben werde – die NATO ignoriert dies heute. Das rechtfertigt nicht russisches Aggressionsverhalten auf der Krim und derzeit einen Truppenaufmarsch an der Grenze zur Ukraine. Aber die Diplomatie ist gefordert, Verständigungs-Lösungen herbeizuführen, statt mit Säbeln zu rasseln.
Kriege, gewaltsame Auseinandersetzungen, sowie Klimakatastrophen führen zu massenhaften Fluchtbewegungen, die uns weiter vor große Herausforderungen stellen. Auch hier bedarf es humanitärer und völkerrechtlich verbindlicher Lösungen. Internationale Solidarität, nicht nationalistischer Eigensinn ist notwendig. Deshalb ist es uns ein Anliegen, das internationale World Justice Project, aber auch Initiativen auf völkerrechtlicher Ebene, wie auch zur Förderung von Demokratie und Rechtsstaat zu unterstützen und uns in diesem Sinne mit unserer fachlichen Kompetenz – je nach persönlicher Façon – gesellschaftlich, politisch, sozial und kirchlich zu engagieren.
Dr. Claudia Gross
Roland Gross
ipo-gross
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
CGZP ist nicht tariffähig!!!
Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind.
Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind. Was bedeutet dies für die Leiharbeitnehmer? Regelmäßig haben die bundesweit tätigen Leiharbeitgeber mit ihren Angestellten arbeitsvertraglich die Geltung der Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) vereinbart. Hierdurch sollte eine Herabsetzung der Vergütungsansprüche der beschäftigten Leiharbeitgeber erreicht werden. Denn grundsätzlich haben diese Anspruch auf die gleiche Vergütung, wie die, in den Betrieben des Entleihers, vergleichbar beschäftigten Arbeitnehmern. Von diesem Grundsatz kann nach den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur aufgrund eines Tarifvertrages abgewichen werden. Da allerdings das Bundesarbeitsgericht nunmehr rechtskräftig festgestellt hat, dass der CGZP keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt, genügen die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine wirksame Abkehr vom Grundsatz des „equal pay“. Die betroffenen Leiharbeitnehmer haben deshalb (auch rückwirkend) den gesetzlichen Anspruch auf Vergütung in der Höhe, wie diese den vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gezahlt wird.
Wir empfehlen deshalb den betroffenen Leiharbeitnehmern diese Vergütungsansprüche schnellstmöglich gegenüber ihren Arbeitgebern geltend zu machen, um hierdurch entsprechende Verjährungs- und Ausschlussfristen zu hemmen. Sollten die Ansprüche nicht freiwillig vom Arbeitgeber ausgeglichen werden, kann erfolgreich eine Klage angestrebt werden. Die Leiharbeitgeber haben diesen Umstand mittlerweile erkannt und ergreifen erste Maßnahmen. Vielfach wurden den Angestellten neue Arbeitsverträge zu Unterzeichnung vorgelegt. Es wird der Eindruck vermittelt deren Abschluss sei nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich. Das ist rechtlich nicht zutreffend. Mit den Änderungsverträgen wird lediglich versucht die Geltung neuer Tarifverträge zur Herabsetzung des gesetzlich gleichen Lohnanspruchs der Leiharbeitnehmer zu vereinbaren. Regelmäßig sollen die Tarifverträge des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB in Bezug genommen werden. Zwar stellen diese eine Verbesserung der Rechte der Leiharbeitnehmer im Vergleich zu den Tarifverträgen der CGZP dar, verschlechtern allerdings wiederum die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen. Wir empfehlen daher allen betroffenen Arbeitnehmern die entsprechenden Änderungsangebote nicht anzunehmen. Hierfür besteht keine Veranlassung. Sollten Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wünschen, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Tino Kroupa Rechtsanwalt
(Ver-) Pfeifen geschützt
Sommerzeit, saure Gurkenzeit – und da pfeift es aus Straßburg. Die deutsche Justiz hat die menschenrechtliche Dimension des whistleblowing verkannt. Eine nach Überarbeitung erkrankte Altenpflegerin hatte Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet. Aufgrund chronischer Unterbesetzung gab es nicht nur eine Überlastung der Beschäftigten, sondern entwürdigende Zustände in der Behandlung, eher Misshandlung, der zu pflegenden SeniorInnen. Die Strafanzeige war ultima ratio; vorangegangene Mahnungen an den Arbeitgeber hatten nicht gefruchtet. Die – natürlich ausgesprochene – fristlose Kündigung hatte nicht nur vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Bestand, sondern auch vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.7.2011 in application no. 28274/08 Heinisch vs. Germany ist richtig und – leider – notwendig: Wer sonst als der inner circle der Beschäftigten kann kompetent beurteilen, wo etwas konstant schief läuft und Aufmerksamkeit erheischend, ja erzwingend, die Stimme erheben? Hatte die deutsche Justiz die Gut-Böse-Scannung verloren?
War die Interessenabwägung unter die Räder geraten? Warum musste erst Straßburg der deutschen Justiz als Gebrechlichkeitspfleger beispringen?
Nun hat der Sommer sein Thema. Ein Gesetz soll her, bis Ende 2012, sagt die zuständige Ministerin, „zum Schutz öffentlicher Interessen durch Förderung und Schutz von Hinweisgebern“. Der whistleblower ist in, er genießt Kult-, fast Heldenstatus. Man darf gespannt sein, wie der Gesetzgeber die Abgrenzung zu Denunzianten, Intriganten, Kronzeugen und allen, die nur ihr Süppchen kochen wollen, beschreibt, wie er ein Klima des Verpfeifens vermeidet. Es steht außer Zweifel: Courage der Beschäftigten ist notwendig. Sie muss gewürdigt, nicht sanktioniert werden. War das nicht schon bisher möglich? Es scheint mal wieder notwendig zu sein, über den Wert selbstbewusster Arbeitnehmer und mit substantiellen Rechten ausgestatteter Belegschaftsvertretungen nachzudenken.
Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Achtung Anleger! Verjährungsfrist endet zum 31.12.2011!
Am 31.12.2011 endet die absolute Verjährungsfrist für private Anleger, die bis Ende 2001 eine Kapitalanlage gezeichnet haben und wegen fehlerhafter Anlageberatung noch Ansprüche anmelden wollen.
Die ursprünglich geltende 30-jährige Verjährungsfrist wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform im Jahre 2002, infolge einer Übergangsvorschrift, durch die 3-jährige Regelverjährungsfrist ersetzt. Die Regelverjährung beginnt dabei mit der Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen, sowie der Person des Anspruchsgegners.
Zugleich wurde eine kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren in das Gesetz aufgenommen. Damit tritt für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, am 31.12.2011 die Verjährung ein. Dies gilt insbesondere für Ansprüche von denen der Anleger keinerlei Kenntnis hat. Es empfiehlt sich daher eine kurze juristische Prüfung der entsprechenden Anlageprodukte, um sicher zu gehen, dass etwaige Ansprüche nicht verfallen. Hierfür stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite! Sprechen Sie uns einfach an