BGH: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf kein Pausier-Angebot enthalten

Alexander Frei · 16. Juli 2026

Zivilrecht

Alexander Frei

BGH: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf kein Pausier-Angebot enthalten

Wer seinen Fitnessstudiovertrag online kündigen will, der darf auf der Bestätigungsseite ausschließlich das Kündigungsformular und den Bestätigungsbutton vorfinden. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25). Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Fitnessstudiokette.

Was geschehen ist

Die Betreiberin, eine Fitnessstudiokette, bot auf ihrer Webseite kostenpflichtige Verträge für ihre Fitnessstudios an. Wer in der Fußzeile auf "Vertrag kündigen" klickte, landete auf einer Bestätigungsseite mit einem Kündigungsformular. So weit, so gesetzeskonform. Im oberen Bereich der Seite befand sich allerdings ein auffälliger Hinweis mit orangefarbenem Button und dem Bild einer trainierenden Person: "Vertrag im Selfservice pausieren". Der Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen § 312k BGB, der Anbietern von Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr eine einfache Online-Kündigung über einen Kündigungsbutton vorschreibt, und verlangte daher Unterlassung. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb er damit zunächst erfolglos.

§ 312k Abs. 2 S. 3 BGB dient dem Verbraucherschutz

Die Vorschrift regelt die zweite Stufe des gesetzlichen Kündigungsverfahrens. Den sogenannten Kündigungsbutton gibt es seit dem 1. Juli 2022; eingeführt wurde er durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Der Gesetzgeber reagierte damit auf ein bekanntes Ärgernis: Ein Abo war online in wenigen Klicks abgeschlossen, doch wer wieder herauswollte, wurde oft auf Hotlines verwiesen, musste versteckte Formulare suchen oder Briefe schreiben. Diese Schieflage sollte der Kündigungsbutton beenden. Auf der ersten Stufe muss der Unternehmer seither eine gut sichtbare Kündigungsschaltfläche bereitstellen. Sie führt den Verbraucher auf die Bestätigungsseite, und deren Inhalt legt
§ 312k Abs. 2 S. 3 BGB im Einzelnen fest: das Formular für die kündigungsrelevanten Angaben, etwa zur Identität des Kunden und zur Bezeichnung des Vertrags, sowie die Schaltfläche, mit der die Kündigung abgegeben wird. Die Kündigung soll online genauso leicht gelingen wie der Vertragsschluss. Ablenkungen, Hürden und Umwege auf dem Weg dorthin sollen ausgeschlossen sein.

Die Entscheidung: Keine Kündigungsalternativen im Kündigungsformular

Der BGH gab dem Verband recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Die Karlsruher Richter verstehen die gesetzliche Aufzählung als abschließend. Erlaubt sind allein die dort vorgesehenen Angaben samt Bestätigungsschaltfläche; für Angebote zu Kündigungsalternativen wie das Pausieren des Vertrags bleibt kein Raum. Die Bestätigungsseite dient nach Auffassung des Senats allein der Erfassung der erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Das folgt aus dem Wortlaut, aus der Systematik des zweistufigen Verfahrens und aus dem Zweck der Norm. Wer kündigen will, soll kündigen können. Ohne Umweg, ohne Ablenkung, ohne Rückhalteschleife.

Was daraus für Unternehmen folgt

Unternehmen, die online Verträge abschließen und daher den "Vertrag kündigen"-Button verwenden, sollten ihre Kündigungsseite jetzt prüfen. Rückgewinnungsangebote, Rabatte und Pausier-Optionen haben ihren Platz an anderer Stelle der Webseite, etwa im Kundenkonto oder in einer Bestätigungsmail nach der Kündigung. Auf der Bestätigungsseite selbst sollten sich lediglich das Kündigungsformular und der Kündigungsbutton finden, ohne Umwege.

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