Newsarchiv

Neues :: aus der Kanzlei

14.08.2020

Unser Lauf & Schenke Online-Lauf war erfolgreich – Dank Ihnen!

Wir danken allen UnterstützerInnen, SpenderInnen und Sponsoren, die es dem Laufquartett von gross::rechtsanwaelte ermöglicht haben, am 16. Juli bei bestem Laufwetter unser Ziel von 20 Kilometern zu übertreffen und insgesamt 31 Kilometer am und um den Markkleeberger See zu laufen. Die SpenderInnen, die auf uns gesetzt haben, brachten auf diese Weise 600 € zusammen, die der Diakonie Mitteldeutschland zur Verfügung gestellt wurden, damit sozialpädagogische Ferienaktionen und Urlaub für Kinder aus einkommensschwachen Familien, Kinderheimen und Wohngruppen durchgeführt werden können. Wir danken Ihnen sehr für diese Unterstützung! Ein besonderer Dank gilt dem Restaurant "Rainer's am Markkleeberg See", durch das die LäuferInnen und ihre Entourage nach vollbrachter Aktion wieder zu Kräften gebracht wurden. Das Laufdress konnte schon am nächsten Tag wieder gegen die Robe eingetauscht werden.

Im Namen des Laufteams gross::rechtsanwälte

Ihr Roland Gross

14.07.2020

Lauf & Schenke Online-Lauf

Wer möchte, den bitte ich um Unterstützung.

Meine Kanzlei – gross::rechtsanwaelte – beteiligt sich mit einem Laufquartett am 1. Lauf & Schenke Online-Lauf. Die Idee: möglichst viele Menschen laufen oder wandern möglichst viele Kilometer. Jeder Kilometer wird von edlen Spendern „versilbert“/vereurot – und motiviert die Athleten natürlich, sich ordentlich zu verausgaben. Jede Läuferin und jeder Läufer sucht sich im Vorfeld Laufpaten, die für jeden Kilometer z.B. 1, 3 oder 5 Euro spenden.

Wir haben uns vorgenommen, am 16. Juli insgesamt einen Halbmarathon zu schaffen; einmal jedenfalls sollte der Markkleeberger See (9,3 km) umrundet werden.

Wer jetzt schnell ist, kann noch Laufpate für unser Kanzleiteam werden und auf die erzielten Kilometer setzen oder eine pauschale Spende beitragen. Mit Rechtsanwältin Mareike Drygala und Stadtrat Martin Biederstedt haben wir schon zwei Laufpaten gewonnen, die zwischen 1-5 € für jeden gelaufenen Kilometer spenden. Und die Evangelische Bank wird für jeden Kilometer 1 Euro drauflegen. Nicht zuletzt verdoppelt die Share Value Stiftung alle Einnahmen.

Und warum diese schweißtreibende Angelegenheit: Für die Aktion „Kindern Urlaub schenken“. Gerade unter den Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie erscheint es uns besonders wichtig, dass Kinder aus einkommensschwachen Familien ein paar Tage Erholung und Förderung erhalten können. Mehr Infos dazu unter www.urlaubschenken.de.

Über diesen Link geht es zur Spende:

https://www.urlaubschenken.de/online-lauf/?wir-wollen-kindern-ihr-recht-erlaufen

Auch laufend engagieren sich gross::rechtsanwaelte für soziale Gerechtigkeit und Solidarität; Laufdress statt Robe.

Danke und herzliche Grüße

Roland Gross

14.07.2020

Online-Mandatsaufnahme

Wir ermöglichen es unseren Mandanten digital Mandatsanfragen über die Spalte „Kontakt“ auf unserer Homepage zu übermitteln. Wir setzen uns dann kurzfristig telefonisch, auf Wunsch auch per Videotelefonie, mit Ihnen in Verbindung, um das anstehende Mandat und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Sie sparen Zeit, können uns auch zügig aus der Distanz beauftragen und in Zeiten der pandemiebedingten Kontaktreduktion finden wir doch zueinander, vor allem können wir Ihnen zeitnah bei Ihrem Rechtsproblem helfen.

09.04.2020

Finanzielle Maßnahmen in Zeiten von Corona

Unternehmen und Selbstständigen, welche infolge der Corona-Krise in wirtschaftliche Not geraten sind, stehen zur Bewältigung eine Vielzahl von Maßnahmen des Freistaates Sachsen und des Bundes zur Verfügung.

Soforthilfe-Zuschuss Bund

Das Soforthilfeprogramm des Bundes richtet sich an Soloselbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe, die wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie nachweisen können (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass). Ein Anspruch auf Fördermittel setzt voraus, dass das Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt ist. Für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erfolgt eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für drei Monate. Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro. Die Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Soforthilfe des Bundes ergänzt die Programme der Länder. In Sachsen erfolgt die Antragstellung bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Der Antrag ist in elektronischer Form über das Förderportal der SAB zu stellen. Zunächst ist eine Registrierung im SAB Portal notwendig. Anschließend kann der Antrag online ausgefüllt werden. Wurde der elektronische Antrag vollständig ausgefüllt, erfolgt die Zusendung einer Email mit einer Zusammenfassung des Antrags. Nach dem Abschluss der Bearbeitung der Antragsunterlagen im Förderportal, werden diese direkt zur SAB zur Bearbeitung weitergeleitet.

Sachsen hilft sofort

Das Programm „Sachsen hilft sofort“, welches durch den Freistaat aufgelegt wurde, richtet sich an Solo-Selbstständige mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Eine Förderung setzt voraus, dass der Antragssteller zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund war und für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Corona-Krise ein Umsatzrückgang von mindestens 20% zu erwarten ist. Das Darlehen wird für die gesamte Dauer von 10 Jahren zinslos gewährt. Die Höhe richtet sich nach dem Liquiditätsbedarf und liegt zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro, wobei in begründeten Fällen eine Aufstockung auf bis zu 100.000 Euro möglich ist. Bis zu 36 Monate sind tilgungsfrei und Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Bestehen Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Versicherungsleistungen für Betriebsausfälle, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Beantragung eines Darlehens im Programm „Sachsen hilft sofort“ führt nicht zu Nachteilen bei der Beantragung von Fördermitteln des Bundes. Die Antragsstellung erfolgt elektronisch über das Förderportal der SAB. Zunächst ist eine Registrierung im Förderportal der SAB erforderlich. Anschließend kann der Antrag in elektronischer Form ausgefüllt werden. Nach vollständiger Antragsstellung erfolgt die Zusendung einer Email mit der Zusammenfassung des Antrags. Der Antrag ist einschließlich der Anlage A auszudrucken und zu unterschrieben. Abschließend muss der Antrag zusammen mit den benötigten Unterlagen eingescannt oder abfotografiert werden und über die Emailadresse: coronahilfe@sab.sachsen.de an die SAB gesandt werden. Für eine Antragsstellung in Papierform wenden Sie sich bitte an das Service Center der SAB.

Erstattung wegen Verdienstausfall aufgrund eines Tätigkeitsverbotes durch ein Gesundheitsamt nach § 56 IfSG

Betrieb, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können nach § 56 IfSG eine Entschädigung beantragen. Für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Höhe der Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes bestimmt. Der Antrag ist an die Landesdirektion Sachsen zu richten.

Weitere Fördermöglichkeiten

Benötigen sächsische Unternehmen weitere Hilfe, stehen Fördermöglichkeiten wie beispielsweise zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen, staatliche Bürgschaften etc. zur Verfügung, um wegen Lieferengpässen oder Zahlungsausfällen entstehende Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken. Ansprechpartner ist die Sächsische Aufbaubank, bei der eine kostenlose Beratung vereinbart werden kann.

Grundsicherung

Selbstständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung. In den nächsten Monaten müssen bei einer Antragsstellung weder die Vermögensverhältnisse offengelegt noch das Vermögen angetastet werden.

Kreditprogramm der KfW

Ab dem 23. März 2020 ist das KfW-Sonderprogramm 2020 in Kraft getreten. Über dieses können Unternehmen aller Größe Kredite zu deutlich vergünstigten Konditionen aufnehmen. Die Vermittlung der Kredite erfolgt über die Hausbank.

Steuern

Um von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen weitere Erleichterungen zu ermöglichen, wurden auch bezüglich der Besteuerung Maßnahmen getroffen. Die zinslose Steuerstundung, die Anpassung von Steuervorauszahlungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen ist über die Beantragung mithilfe eines Formulars, welches auf der Website www.coronavirus.sachsen.de heruntergeladen werden kann, möglich. Weiterhin kann die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabgesetzt werden. Beträge, die bereits gezahlt wurden können erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden. Zur Beantragung genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt.

16.03.2020

CORONA - wir sind weiter für unsere Mandanten da

COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) hat sich zur Pandemie ausgewachsen und verursacht eine weltweite Krise. Derzeit lässt sich die weitere Entwicklung noch nicht absehen, es ist zweifellos notwendig, besonnen, gemeinsam und konsequent mit der Situation umzugehen.

Wir haben deshalb unsere Abläufe auf den Prüfstand gestellt und versuchen, qualifizierte Rechtsberatung und engagierte anwaltliche Vertretung möglichst ungemindert bereitzustellen. Dabei wollen wir auch die besondere Situation, in der sich unsere Mandanten befinden, und alle Vorsorge- und Vorsichtsmaßnahmen im allseitigen Interesse berücksichtigen:

- Nicht zwingend notwendige Reisen und Besprechungen mit körperlicher Präsenz lassen sich zu einem großen Teil vermeiden. Wir bieten an: Besprechungen können oft auch telefonisch, auf Wunsch auch über FaceTime oder Skype, geführt werden. Dies gilt für laufende Mandate, aber auch für die erstmalige Mandatsübertragung. Wir nehmen uns Zeit auch für Telefonate.

- Wollen Sie uns ein Mandat antragen, empfehlen wir eine E-Mail an leipzig@advo-gross.de oder einen Anruf in unserem Sekretariat, eventuell auch die sofortige Rücksprache mit Rechtsanwalt Gross, Rechtsanwältin Kiebel oder Rechtsanwältin Drygala. Wir werden Ihnen dann den Zugang zu einer WebAkte zur Verfügung stellen, über den Sie uns die Mandatsunterlagen übermitteln können. Abstimmungen können wir per E-Mail oder im Rahmen einer telefonischen Rücksprache, auf Wunsch auch unter Verwendung von FaceTime oder Skype, vornehmen. Gegebenenfalls vereinbart unser Sekretariat mit Ihnen einen Telefontermin.

- Für Rücksprachen sagen Sie uns bitte, wann Sie wo unter welchen Kontaktdaten erreichbar sind.

- Wir bitten um Verständnis, wenn möglicherweise nicht alle Angelegenheiten in der gewohnten Geschwindigkeit bearbeitet und erledigt werden können. Dringende, fristgebundene und Terminsachen genießen Vorrang und es wird sicherlich auch die Lösung des einen oder anderen Problems zurückgestellt werden können oder müssen, bis wieder Zeit ist, sich diesen in uneingeschränkter Gründlichkeit anzunehmen.

- Es ist abzusehen, dass es in einigen Bereichen, in denen wir tätig sind, zu wirtschaftlichen und existenziellen Bedrohungen kommen könnte. Wir versuchen, uns schnellstmöglich kundig zu machen über Unterstützungsmaßnahmen und Hilfe, die in Anspruch genommen werden können, so dass wir Sie hierzu beraten können. Schildern Sie uns Ihr Problem - wir versuchen zu helfen.

- Auch wir müssen uns auf Einschränkungen in der personellen Verfügbarkeit und reduzierte Bürozeiten, teilweise auch Arbeit über Home-Office, einstellen. Über ein e-Büro, neben unserem Sekretariat, stellen wir die ständige Erreichbarkeit sicher, können aber darüber nicht gewährleisten, dass alle Ihre Fragen schon bei dem ersten Anruf beantwortet werden können. Das e-Büro nimmt die Kontaktdaten auf und ermöglicht uns einen evtl. von Ihnen gewünschten Rückruf.

- Es ist weiterhin möglich, Besprechungen in unserer Kanzlei durchzuführen und Termine wahrzunehmen; aber wir wollen Ihnen den Zugang zum Recht und unsere Unterstützung so einfach wie möglich machen. Sagen Sie uns bitte Bescheid, wenn Sie an einer Terminwahrnehmung gehindert sind oder wenn Sie hierin ein erhöhtes Risiko sehen. Wir finden eine Lösung.

- Menschen mit Behinderungen (z.B. Gehörlose, Sehbehinderte, Körperbehinderte etc.) mögen uns bitte - evtl. per Email - auf ihre Behinderung und spezifischen Unterstützungsbedarf hinweisen. Wir helfen, wo wir können.

Und dann bleibt da noch die Frage: Ist es nur eine Erkältung oder habe ich mich mit dem Corona-Virus infiziert? Bei jedem Halskratzen stellen sich unzählige Deutsche derzeit diese Frage. Auf der Internetseite der FAZ erhalten Sie hierzu weitere Informationen.

Bleiben Sie gesund oder, wenn es Sie doch ereilt - Sie sind nicht allein -, genesen Sie bald und vollständig! Wir sind zuversichtlich, diese Krise zu überstehen und dabei auch den bevorstehenden Frühling und vor allem die Ostertage zu genießen.

Mit besten Grüßen

Ihre Anwaltskanzlei gross::rechtsanwaelte

Roland Gross

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator

17.12.2019

Neues Team

Herr Rechtsanwalt Carsten Remmel ist Ende November 2019 aus unserer Kanzlei ausgeschieden, um sich zukünftig in eigener Kanzlei verstärkt der Strafverteidigung, die bei uns nicht so stark anfällt, widmen zu können. Wir danken Herrn Kollegen Remmel für seine Mitarbeit und wünschen ihm für seine berufliche Zukunft alles Gute.

Seit Anfang Dezember 2019 verstärkt unser Team Frau Assessorin Anne-Kathrin Kiebel; sie strebt möglichst kurzfristig ihre Zulassung als Rechtsanwältin an. Bereits vom 01.11.2018 bis 31.07.2019 war Frau Kollegin Kiebel als Rechtsreferendarin in unserer Kanzlei tätig, so dass wir sie schon etwas länger kennenlernen und bestens beurteilen konnten. Im November 2019 hat Frau Kiebel dann ihr zweites juristisches Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen. Wir gratulieren und freuen uns auf die Zusammenarbeit und Unterstützung vor allem im arbeitsrechtlichen Bereich, aber auch durchaus in weiteren von uns vertretenen Rechtsgebieten. Herzlich willkommen, Frau Kollegin Kiebel!

Ab Januar 2020 will Frau Assessorin Mareike Drygala, die ebenfalls kurzfristig ihre Zulassung als Rechtsanwältin anstrebt, als zunächst freie Mitarbeiterin gross::rechtsanwaelte unterstützen. Frau Kollegin Drygala bringt eine besondere Sprachkenntnis mit, sie beherrscht nämlich die deutsche Gebärdensprache und möchte dieses Asset nutzen, um vor allem auch hörgeschädigte Personen anwaltlich zu beraten und zu unterstützen; wir sind darüber hinaus mit ihrer Unterstützung in der Lage, stärker noch als bisher Menschen mit und ohne (Schwer-)Behinderungen auch in Rechtsbereichen außerhalb unseres arbeitsrechtlichen Schwerpunktprofils anwaltlich beizustehen, insbesondere im Sozialrecht, Familienrecht, Mietrecht, Schadensersatz/allg. Zivilrecht, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, sowie Vertrags- und AGB-Recht. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Frau Kollegin Drygala.

gross::rechtsanwaelte und ipo-gross

Roland Gross und Dr. Claudia Gross

Kooperation

Wir kooperieren mit dem Ratgeberportal www.arbeitsrechte.de und sind dort für den Standort Leipzig gelistet.

 

Neue Ideen und Räume - join us

Wir können momentan Kolleginnen und Kollegen mit eigener Kanzlei oder mit sonstiger Initiative zur Selbständigkeit Kooperation und Bürogemeinschaft – oder auch intensivere Zusammenarbeit – anbieten. Unsere Kanzlei im Leipziger Stadtteil Gohlis-Süd ist räumlich und technisch modern ausgestattet. Wir freuen uns auf kollegiale Zusammenarbeit und eine kreative Ergänzung unseres Kompetenz-Angebots. Bitte sprechen Sie RA Roland Gross an.

 

recht :: aktuell

Urlaub trotz Krankheit

Auch wenn ein Arbeitsverhältnis wegen langdauernder Erkrankung oder gar wegen einer befristeten Rentengewährung aufgrund Erwerbsminderung ruht, fallen Urlaubsansprüche an. So kann es passieren, dass ohne Arbeitsleistung im gesamten Kalenderjahr der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dennoch entstanden ist.

In einem Urteil vom 07.08.2012 hat das Bundesarbeitsgericht nun klargestellt, dass jedenfalls die gesetzlichen (Mindest-) Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstehen, jedoch nach § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen. Der Urlaubsanspruch bleibt also nur 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres als tatsächliche Urlaubsgewährung oder finanzielle Abgeltung durchsetzbar. (BAG vom 07.80.2012 - 9 AZR 353/10 -).

Arbeitnehmern ist zu empfehlen, Ihren Urlaubsanspruch unter Beachtung tariflicher Ausschlussfristen ordnungsgemäß geltend zu machen. Unternehmen sollten im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung eine Anpassung der Arbeitsverträge prüfen, sowie die Beschränkung der Anspruchsdauer bei der Abrechnung und Urlaubsgewährung berücksichtigen. In diesem Zusammenhang auftretende Rechtsfragen beantworten wir gern und übernehmen Ihre Vertretung. Wenden Sie sich bitte bei Beratungsbedarf an unser  arbeitsrechtliches Team, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross , RA Tino Kroupa , RAinnen Claudia Kopietz und Alinde Hamacher.

Arbeitsgericht Leipzig bestätigt „equal-pay“-Anspruch der Leiharbeitnehmer wegen Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge.

Im unmittelbaren Nachgang zu den Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 sowie vom 22.05.2012, mit welchen dieses die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) verneint und somit die von dieser abgeschlossenen Tarifverträge für unwirksam erklärt hatte, bestätigt nunmehr das Arbeitsgericht Leipzig den  „equal-pay“-Anspruch der Leiharbeitnehmer. D.h., die nach den CGZP-Tarifverträgen beschäftigten Leiharbeitnehmer haben sowohl für die Vergangenheit als auch zukünftig einen Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die festangestellten Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb.

Im konkreten Verfahren konnten gross::rechtsanwaelte für den betroffenen Leiharbeitnehmer, einen Redakteur der Leipziger Volkszeitung, Differenzvergütungsansprüche für mehrere zurückliegende Jahre erfolgreich geltend machen. Das Arbeitsgericht Leipzig stellte in seiner Entscheidung zu Gunsten des Leiharbeitnehmers zum einen fest, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für unwirksam erklärten Tarifverträge der CGZP nicht über eine Ersetzungsklausel durch die Tarifverträge des DGB mit dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) ersetzt wurden. Die insoweit streitgegenständliche Klausel sah das Gericht als intransparent und somit unwirksam an. Des Weiteren entschied das Arbeitsgericht Leipzig, dass die geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche auch nicht über eine arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Ausschlussklausel verfallen sind. Insbesondere in Verbindung mit der vereinbarten Ersetzungsklausel war auch diese als intransparent und somit unwirksam anzusehen.

Im Ergebnis waren dem betroffenen Leiharbeitnehmer somit rückwirkend die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche ihm auch als festangestellter Arbeitnehmer bei dem Entleiherbetrieb zugestanden hätten. Der Verleiherbetrieb wurde deshalb verurteilt dem Leiharbeitnehmer sowohl die Vergütungsdifferenz zwischen der ihm bislang gezahlten und der vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb gezahlten Vergütung, nebst den diesen gewährten Zusatzleistungen wie Sonn- und Feiertagszuschläge, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen, zu zahlen als auch nachträglich den Urlaubsanspruch den nach den CGZP-Tarifverträgen hinausgehenden Urlaubsanspruch abzugelten.

Die vorstehende Entscheidung dürfte den Anfang einer Reihe zu diesem Themenkreis zu erwartender Gerichtsverfahren und Entscheidungen bilden. Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen Leiharbeitnehmer nun massiv ihren gesetzlichen Anspruch auf „equal-pay“ geltend machen. Dies gilt umso mehr, als insbesondere nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 für die Vergütungsansprüche der Leiharbeitnehmer für den Zeitraum vor dem 08.10.2009 Ausschlussfristen, sofern diese wirksam einbezogen worden sein sollten, regelmäßig noch nicht abgelaufen sind.

Insofern dürfte sowohl auf Arbeitgeber - als auch auf Arbeitnehmerseite ein Umdenken dahingehend angezeigt sein, wie mit den offenen Ansprüchen der Leiharbeitnehmer umzugehen ist. Hierzu berät vertritt Sie das arbeitsrechtliche Team bei gross::rechtsanwaelte – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross und Alinde Hamacher gerne.

Auskunftsanspruch eines abgelehnten Bewerbers auf Informationen über Mitbewerber?

Hat ein Bewerber nach seiner Ablehnung einen Auskunftsanspruch darüber, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat und, wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?

In seinem Urteil „Meister“ vom 19.04.2012, Az.: C-415/10 verneint der Europäische Gerichtshof diese Frage. Der Arbeitnehmer hat, auch wenn er schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.

Unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung kann nach Ansicht des EuGH aber eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers eintreten, wenn dieser jeden Zugang zu Informationen verweigert.

Denn die Verweigerung eines jeden Zugangs von Informationen durch den Beklagten kann ein Gesichtspunkt sein, der vermuten lässt, dass eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung vorliegt.

Sind vom Kläger entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es sodann der beklagten Partei, nachzuweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbots vorliegt (Bei Interesse hierzu: EuGH-Kelly-C104/10).

Es ist aber Sache des erkennenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob die Verweigerung eines jeden Zugangs zu Informationen eine Diskriminierung vermuten lässt.

In jedem Fall ist derzeit bei der Ablehnung von Bewerbern eine genaue Prüfung über die in diesem Zusammenhang erteilten Auskünfte zu empfehlen. Abgelehnte Bewerber könnten sich auf eine Diskriminierung berufen und Entschädigungsansprüche geltend machen. Es ist sinnvoll, einen arbeitsrechtlich versierten Anwalt zu konsultieren.

Unser arbeitsrechtliches Team berät Sie gern! Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht,  Alinde Hamacher , Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen

Internationaler Weltkongress in Leipzig 2014

25 Jahre nach der Wende wird in Leipzig einer der größten internationalen Unternehmerkongresse stattfinden: Der internationale Dachverband der Wirtschaftsjunioren Deutschland, Junior Chamber International, hat den Wirtschaftsjunioren am 21.11.2012 in Taipeh/Taiwan den Zuschlag für die Ausrichtung des „JCI World Congress 2014“ erteilt.

Damit werden 2014 rund 5.000 junge Unternehmer aus der ganzen Welt in Leipzig zu Gast sein. In der Begründung des Weltpräsidenten Berthold Daems (Niederlande), den Zuschlag an Leipzig zu vergeben, hieß es: "Es gibt viele interessante Städte auf der Welt aber Leipzig hat einfach die beste Geschichte." Dem Zuschlag für Leipzig ging eine zwölfjährige Bewerbungsphase voraus, davon zwei Jahre als sog. "Candidate City”: "Wir wollen 25 Jahre nach der Friedlichen Revolution zeigen, dass die Freiheit des Wortes, des Handelns und des Wirtschaftens zu den wichtigsten Grundlagen für eine gerechte Welt gehört”, so Friedemann Ahr, Vizepräsident der Leipziger Wirtschaftsjunioren, der weiter ausführt:

"Wir sind glücklich und stolz, im Jahr 2014 den Weltkongress austragen zu dürfen. Es ist eine einmalige Chance für unsere Stadt und die gesamte Region, sich jungen Entscheidungsträgern aus der ganzen Welt präsentieren zu können“.

Jedes Jahr wird der JCI-Weltkongress von einem anderen Mitgliedsland ausgerichtet, in diesem Jahr findet er in diesen Tagen in Taipeh statt. Im kommenden Jahr treffen sich die Jungunternehmer in Rio de Janeiro. 2014 findet der JCI Weltkongress dann zum zweiten Mal in der 99-jährigen Geschichte des Verbandes in Deutschland statt - 1981 war Berlin (West) Ausrichter.

Weitere Informationen unter: www.wj-leipzig.de oder unter www.wjd.de

Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr steht für Fragen zur Verfügung.

Däubler u.a., Arbeitsrechtkommentar in 3. Auflage

Im April 2013 erscheint im Nomos-Verlag die 3. Auflage des von Däubler/Hjort/Schubert und Wolmerath herausgegebenen Kommentars zum Arbeitsrecht, Individualrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen. 

Rechtsanwalt Roland Gross hat in diesem Werk Teile des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes kommentiert. 

Natter/Gross erscheint in 2. Auflage

Natter/ Gross, Handkommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, erschienen im Nomos Verlag:

Die Redaktionsarbeiten zur 2. Auflage sind abgeschlossen, die Druckfahnen korrigiert, Erscheinungsdatum voraussichtlich im Mai 2013. 

Ende der unseriösen Abmahnpraxis rückt näher

Wer im Internet wegen sog. „Filesharings“ abgemahnt wurde, dem ist in aller Regel nicht zum Lachen zumute. So wird man als Betroffener aufgefordert, neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch eine Zahlung von 450 Euro bis 1200 Euro vorzunehmen. Diese Zahlung soll dann sowohl die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes, als auch die geltend gemachten Schadensersatzforderungen der Rechteinhaber kompensieren.

Der Schreck der Betroffenen sitzt oft tief. Ist man sich selbst in aller Regel über den Rechtsverstoß im Klaren, so stößt die Höhe der Forderung doch allzu oft auf Unverständnis. Der Verdacht, hier wird mit einfachen Mitteln durch die die Rechteinhaber vertretenen Anwaltskanzleien Abzocke betrieben, liegt nahe. Das Bild der „Abmahnindustrie“ hat sich mittlerweile verfestigt und führt bisweilen dazu, dass sich gewisse Anwaltskanzleien fast ausschließlich durch die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen im Internet finanzieren können.
 
Dieser Entwicklung hatte die Bundesregierung bereits im Jahre 2008 durch die Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums versucht einen Riegel vorzuschieben, indem durch § 97a Abs. 2 UrhG eine Deckelung der Anwaltsgebühren, bei der erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, auf 100 Euro eingeführt wurde.
 
Die Gerichte sind jedoch bei der Auslegung dieser Vorschrift bisweilen zu dem Ergebnis gekommen, dass § 97a Abs. 2 UrhG nicht auf Urheberrechtsverletzungen, welche auf Internettauschbörsen begangen wurde, anzuwenden sei, da es sich hierbei aufgrund des Ermittlungsaufwandes um nicht einfach gelagerte Fälle halte und das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material auf Tauschbörsen aufgrund der „lawinenartigen Verbreitung“ auch keine unerheblich Rechtsverletzung darstelle. Damit hat § 97a Abs. 2 UrhG sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Abmahnpraxis kaum Eingang gefunden.
 
Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber nun einen weiteren Vorstoß unternommen um die Ausuferung von unseriösen Geschäftspraktiken einzudämmen. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren (BT- Drucks. 17/13057) befindet sich derzeit in den letzten Zügen. Kommt das Gesetz, ist neben einer Begrenzung der Anwaltskosten auch mit einer klaren Regelung hinsichtlich des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ bei Urheberrechtsverstößen zu rechnen. So soll es den Abmahnenden zukünftig nicht mehr möglich sein, bei einem beliebigen Gericht innerhalb Deutschlands Klage zu erheben. Vielmehr müssen die Klagen dann am allgemeinen Gerichtsstand – dem Wohnsitz des Abgemahnten – erhoben werden. (BR-Drucks. 219/13 (Beschluss))
 
Die vom Gesetzgeber geplanten Änderungen sind daher aus vielerlei Hinsicht begrüßenswert.

Nervenkrieg um Babytrage

US-Unternehmen will Gohliser Online-Händlerin in die Knie zwingen

Anett Löwe spricht von einem „Nervenkrieg“, ihr Anwalt nennt es eine „Prozessschlacht“. Seit 15 Monaten liegt die Leipziger-Online-Händlerin mit einem weltwert operierenden US-Unternehmen in Clinch. Für die 40-Jährige, die nach 12 Jahren Arbeitslosigkeit den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt hat, steht die geschäftliche Existenz auf dem Spiel.

„Vor ein paar Jahren habe ich noch von Hartz IV gelebt“, erzählt die Gohliserin. Mit der Geburt Ihrer Tochter vor vier Jahren dann die Geschäftsidee – der Verkauf von ergonomischen Babytragen eines großen US-Herstellers. Sie baute Vertriebsstrukturen auf, stieg in den Online-Versand ein. In den besten Zeiten verkaufte Löwe mehr als 20 Babytragen pro Tag. „Ich habe mich regelrecht nach oben gekämpft“, sagt sie stolz. Doch dann, im Juli 2007, änderte der Mutterkonzern seine Vertriebstruktur. Die bisherige Generalimporteurin wurde ausgebootet und kleine Händler wie Anett Löwe, die das Produkt aus Übersee hierzulande überhaupt bekannt gemacht hatten, wurden nicht mehr beliefert. Vielleicht waren sie den Amerikanern zu erfolgreich geworden: Nicht wenige meinten, dass die Unternehmenszentrale die satten Gewinne in Deutschland ganz allein einstreichen wollte und nur deshalb die Händler vor Ort mit einem Schlag vom Nachschub abschnitt. Löwe und die anderen Händler versuchten sich vor dem nahenden Ruin zu retten:

Sie verkauften eine neue Kindertrage, geschaffen von der bisherigen Generalimporteurin. Dank des guten Vertriebsnetzes avancierte das Produkt zum Renner, die Verkaufszahlen waren so gut wie zu vor. Spätestens da war für die Amerikaner offenbar der Punkt erreicht, an dem sie die Konkurrenz nur noch hinweg fegen wollen: Sie überzogen Löwe und viele andere Online-Händler mit Abmahnungen wegen angeblichen Verstößen gegen Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht, drohten mit Klagen. „Ich war die einzige, die sich dagegen zur Wehr gesetzt hat“, erklärt Löwe. „Die Gegenseite verfolgt die Strategie, durch ihre Finanzkraft die Kontrahenten in die Knie zu zwingen. Das schreckt viele ab.“ Für den ungleichen Kampf setzte Löwe alles auf eine Karte, streckte mehr als 15 000 EURO an Prozesskosten vor. Sieben Gerichtsverfahren musste ihr Rechtsanwalt Michael Hummel von der Kanzlei Gross für sie ausfechten. „Frau Löwe ist aus allen sieben Prozessen in erster Instanz siegreich hervor gegangen“, berichtet Hummel. Ihr Geschäft läuft so gut, dass Anett Löwe vorigen Monat im Eutritzscher Zentrum sogar ihren ersten eigenen Laden eröffnen konnte. So ganz ausgestanden ist der Nervenkrieg, die Prozessschlacht allerdings noch nicht: In zwei Fällen haben die Amerikaner Berufung eingelegt, eine Entscheidung fällt im Februar. LVZ, 28.10.2008

Schadensersatzansprüche für Geschädigte der Lehman-Brothers-Pleite

gross::rechtsanwaelte sind beauftragt, Schadenersatzansprüche gegen Banken durchzusetzen, die wertlos gewordene Zertifikate der bankrotten amerikanischen Bank Lehman Brothers Inc. an ihre ahnungslosen Kunden vermittelt haben. Rechtsanwalt Tino Drosdziok, für unsere Kanzlei tätig im Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt dazu:

"Im konkreten Fall hat die Dresdner Bank AG, ohne auf die Risiken des Totalverlustes bei Insolvenz des Emittenten hinzuweisen, den Erwerb derartiger Zertifikate (WKN: DE000A0MJHE1) empfohlen. Die regelmäßig geschuldete anleger- und anlagegerechte Beratung wurde bei der Empfehlung von Zertifikaten nur unzureichend erbracht.

Davon abgesehen, dass Derivate (wie zum Beispiel Zertifikate und Optionsscheine) hoch komplexe Finanzprodukte sind, die einem konservativen Anleger per se nicht empfohlen werden sollten, wurde auf die mit diesen Produkten einhergehende Risiken oft überhaupt nicht hingewiesen. Die Anleger wissen in den meisten Fällen weder, welche Zertifikate welches Emittenten sie im Depot haben, noch wie diese Zertifikate funktionieren."  Betroffen sind auch Kunden der Commerzbank AG und verschiedener Sparkassen. Wir werden an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen berichten.

Rechtsschutzversicherungen müssen auch bei Kündigungsandrohung zahlen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.11.2008 (Aktenzeichen: IV ZR 305/07) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass bereits bei Androhung einer Kündigung die Rechtsschutzversicherer die Vergütung eines eingeschalteten Rechtsanwaltes übernehmen müssen.

Maßgeblich ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur die Frage, ob der Versicherungsnehmer den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch den Gegner objektiv begründen kann. Dies ist bei der widerrechtlichen Androhung einer Kündigung der Fall.  Diese Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichtes zeigt einmal mehr, dass eigentliche Selbstverständlichkeiten von den Rechtsschutzversicherern oft nicht anerkannt werden. Es lohnt sich also in jedem Fall, die Absage eines Rechtsschutzversicherers kritisch zu überprüfen. Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Tino Drosdziok, tätig im Versicherungsrecht, gern zur Verfügung.