Newsarchiv

Neues :: aus der Kanzlei

Roland Gross wieder gewählt zum Vizepräsidenten/Schriftführer der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Alle zwei Jahre wird eine Hälfte des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Sachsen neu gewählt. Diese Wahlen fanden Ende März statt; die Legislatur von Roland Gross dauert noch zwei Jahre an. Anfang April konstituierte sich der Vorstand neu: Roland Gross wurde erneut zum Vizepräsidenten/Schriftführer gewählt und übernahm zusätzlich den Vorsitz in der Vergütungsrechtsabteilung.

 

Die Rechtsanwaltskammer ist als Körperschaft öffentlichen Rechts das Selbstverwaltungsorgan der Anwaltschaft. Es geht in der Arbeit nicht nur um die Wahrnehmung von Kollegeninteressen, erforderlichenfalls auch berufsrechtliche Sanktionen, sondern vor allem um die Sicherstellung einer stets qualitativ hochwertigen Rechts-Dienstleistung durch die Anwaltschaft im Interesse der Rechtssuchenden. Auf anwaltliche Tätigkeit muss Verlass sein.

 

Als Mitglied des Vorstands und Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bin ich für die Anliegen von Kollegen ebenso ansprechbar, wie es mir daran liegt, die Voraussetzungen für anwaltliche Leistungserbringung, insbesondere auch in dem von mir schwerpunktmäßig betriebenen Fachgebiet des Arbeitsrechts, sicherzustellen. Roland Gross

 

Elektronische Rechnung verbindlich

Seit dem 01.07.2011 sind in Deutschland gem. SteuervereinfachungsG 2011, mit welchem die EU-Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt wurde, elektronische Rechnungen den klassischen Papierrechnungen umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt, um Geschäftsprozesse einfacher und effizienter zu machen. Elektronisch (z.B. per email) übermittelte Rechnungen berechtigen also auch ohne Unterschrift zum Vorsteuerabzug.

Bei Steuerberatern und Rechtsanwälten müssen die Rechnungen aber grundsätzlich noch unterschrieben werden. Der Unterschrift gleichgestellt ist gem. § 126 a BGB die qualifizierte elektronische Signatur. Ausreichend ist es auch, wenn eine eingescannte, unterschriebene Rechnung elektronisch übermittelt wird.

So handhaben wir es in der Regel: Da die von uns im Mandatsverkehr verwendete WebAkte keine qualifizierte elektronische Signatur zulässt, unterzeichnen wir zunächst eine Originalrechnung, scannen diese dann ein und übermitteln sie auf elektronischem Weg über die WebAkte.

Man kann im Übrigen mit dem Mandanten vereinbaren, dass die einfache, nicht unterzeichnete Rechnung genügen soll; eine solche Rechnung ist dann ebenfalls verbindlich und kann steuerlich berücksichtigt werden. Wir regeln dies vorsorglich auch in unseren Mandatsbedingungen.

3 Fachanwälte für Arbeitsrecht

bei gross::rechtsanwaelte

Bereits 1989 wurde Rechtsanwalt Roland Gross die Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht verliehen. Im Juni 2016 erhielt auch die Rechtsanwältin Alexandra Roeper diese Fachanwaltsbezeichnung verliehen. Hierfür waren über drei Jahre hinweg ausgeprägte praktische Erfahrungen und besondere theoretische Kenntnisse nachzuweisen. Für Fachanwälte besteht die Pflicht, Weiterbildungen jährlich nachzuweisen.

 

In der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen drückt sich unsere besondere Spezialisierung im Arbeitsrecht aus. Wir haben den Anspruch, unsere Mandanten arbeitsrechtlich bestmöglich und engagiert zu beraten und zu vertreten. Einem verbreiteten Missverständnis wollen wir aber auch vorbeugen: Wir können auch „andere“ Rechtsgebiete und bieten unseren Mandanten eine umfassende Betreuung zu deren jeweiligen Rechtsfragen und -problemen. Wenn wir es für sinnvoll erachten, ziehen wir im Einvernehmen mit unseren Mandanten Spezialisten/Fachanwälte anderer Rechtsgebiete hinzu oder vermitteln diese an unsere Mandanten.

 

Auch innerhalb des Arbeitsrechts sind wir durch die breite Aufstellung von gross::rechtsanwaelte in der Lage, Spezialisierungen vorzunehmen: So konzentriert sich RA Roland Gross u.a. auf Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren, sowie verfassungsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Themen und Rechtsanwältin Alexandra Roeper hat das kirchenrechtliche Arbeitsrecht sowie Schwerbehinderungs- und Diskriminierungsrecht für sich entdeckt.

 

Wir sind gerne und engagiert für unsere Mandanten da und wir sind stets bemüht, kreativ auch dann Lösungen für Ihre Rechtsprobleme zu finden, wenn die Sache aussichtslos erscheint.

Mindestlohn in Deutschland – dargestellt anhand drei Fällen

Unter diesem Titel hat Rechtsanwalt Roland Gross auf einem Treffen der Rechtsberaterkammer Breslau mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen am 18.06.2016 referiert.

Vortrag als PDF

RA-Tipp: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Der Bundestag hat am 06.11.2015 ein Gesetz beschlossen, demzufolge die „geschäftsmäßige Sterbehilfe“ in der Bundesrepublik Deutschland künftig verboten ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers bedeutet, dass z.B. von Vereinen organisierte Sterbehilfe in Zukunft nicht erlaubt ist – gleich ob kommerzielle Zwecke verfolgt werden oder nicht. Gegen das Gesetz bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere weil nicht klar ist, was unter „geschäftsmäßiger Sterbehilfe“ zu verstehen ist. Mit  Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist zu rechnen; gross::rechtsanwaelte unterstützt hierbei gerne.

Vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes erscheint es noch mehr als bisher angeraten, durch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht selbst unmissverständlich zu erklären, wie im Ernstfall gehandelt werden soll, wie man sich selbst seine eigene Behandlung, wenn man möglicherweise nicht mehr selbst handlungsfähig ist, vorstellt. Anwaltliche Hilfestellung durch individuelle Beratung, Formulierung der höchstpersönlichen Erklärungen und Organisation der Hinterlegung ist sinnvoll und kostet nicht viel.

In Vorsorgeangelegenheiten, Patientenverfügung, Testament und Gestaltung der Unternehmensnachfolge beraten Sie bei gross::rechtsanwaelte die auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwältinnen Claudia Kopietz und Alexandra Roeper.

Recht ist männlich

Empfindungen zu einem alltäglichen Verfahren 


Diese Woche am LAG:
5 Männer sitzen zu Gericht - über die Zukunft einer Frau. 3 Richter, 1 Personalleiter, 1 RA des Arbeitgebers, eines Klinikums, 1RA der „betriebsbedingt“ gekündigten Arbeitnehmerin, letzterer i. V. für seine in Elternzeit befindliche Kollegin, die das „Verfahren“ emanzipiert bearbeitet.
Die Frau, nach Auskunft ihrer Vorgesetzten die beste Ergotherapeutin, schon in jungen Jahren mit zahlreichen Zusatzqualifikationen, emphatisch, geht in ihrem Beruf - mit Menschen - auf, aktuell Mutter eines 6 Monate alten Kindes hat gerade das Familienheim gegründet und steckt in Ratenzahlungsverpflichtungen.

Das Krankenhaus hat das unbefristete Arbeitsverhältnis gekündigt - eine Abteilung, in der die Frau nicht tätig ist, soll geschlossen werden. Nach der Sozialauswahl sei die Frau, so leid es tue, nicht zu schützen, denn Alter: jung, Betriebszugehörigkeit: nur wenige Jahre (Alter und Betriebszugehörigkeit sind doppelt altersdiskriminierend), Unterhaltsverpflichtung: keine (das Verfahren dauert jetzt schon über 9 + 6 Monate), Schwerbehinderung: keine=kaum Sozialpunkte.

Die Männer waren bei ihrer „Rechtsfindung“ gutwillig und kreativ: der Frau soll nach ihrer Elternzeit, wenn eine (Vertretungs-)Stelle frei sei, diese voraussichtlich befristet(!) angeboten werden. Das war das Äußerste. Wir Männer fanden es gut.

Aber:

Ist damit Lebens-, Berufs-, Karriereweg, vielleicht gar persönliches Glück und Verwirklichung der Frau, ihres Kindes, ihrer Familie, gefördert oder behindert? Wie wirkt sich dieser berufliche Einschnitt gesellschaftlich aus? Was bedeutet die unsichere, befristete Beschäftigung in den nächsten Jahren für berufliche Qualifikation und Absicherung, vor allem aber Entwicklung? Warum nehmen wir der Jugend den Elan? Wollen und können wir uns solche Demotivation, soziale Unsicherheit, für das Individuum unbeeinflussbare Hemmnisse für diese und die nächsten Generationen leisten?

 

 

Datenschutz im Arbeitsrecht

„Der Datenschutz im Arbeitsrecht erscheint wie Schweizer Käse: durchaus rund und gewichtig, schmackhaft wegen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten, aber sehr löchrig.“ (RA Roland Gross bei dem Vortrag „Datenschutzrechtliche Probleme im Arbeitsrecht“ im Rahmen der Sächsischen Anwaltstage des Anwaltsverbandes Sachsen am  09.05.2015 in Zwickau)

 

Für Unternehmen bestehen bei Versäumnissen durchaus hohe Risiken, Arbeitnehmer können Ansprüche  schon heute auch in „normalen“ Gerichtsverfahren, z.B. Kündigungsschutzprozessen, geltend machen und Betriebsräte haben Einflussmöglichkeiten im Rahmen der Mitbestimmung. Es wird in den nächsten Jahren europaweit eine dynamische, auch gesetzgeberische Entwicklung geben, die dringend beachtet werden sollte.

 

gross::rechtsanwaelte beraten zur Nutzung der Chancen, Sicherung der Persönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis und zur Vermeidung von Risiken. Sprechen Sie uns an. Roland Gross

 

Rente mit 63 – Verfassungswidrig?

Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Eintritt in die Rente sollen bei der Neuregelung zur „Rente mit 63“ grundsätzlich unberücksichtigt bleiben - es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht. Nach einer Expertise des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags könnte diese Regelung verfassungswidrig sein. Insbesondere Arbeitnehmer, die betriebsbedingt gekündigt worden oder deren Kündigung sich im Kündigungsschutzverfahren als unwirksam erweist, könnten einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitslosigkeit im Rahmen der 45 Beitragsjahre haben.

gross::rechtsanwaelte prüft Ihre Ansprüche und hilft, erforderlichenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde, bei der Durchsetzung. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Roland Gross.

Vorsorge für schwierige Lebenslagen: Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Panikmache gilt nicht. Wir halten die Emotionalisierung der Diskussion über die Vorsorge in schwierigen Lebenslagen durch Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nicht für sachgerecht. Es ist in der Regel gut, dass in schwierigen Lebenslagen Menschen amtlich ein Betreuer zur Seite gestellt wird. Die Emotionalisierung dient oft nur Geschäftemacherei. Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland gewährleisten grundsätzlich jedem Menschen ein auch in schwierigen Lebenslagen möglichst würdevolles Leben.

Aber es erscheint auch als erstrebenswert, sein eigenes Leben selbstbestimmt zu führen. Sollte man einmal wegen Unfall, Krankheit, körperlichem und geistigem Verfall nicht mehr in der Lage sein, alle Entscheidungen in der gebotenen Tragweite selbst zum Ausdruck zu bringen, so könnte es empfehlenswert sein, bereits im Vorhinein Vorsorge getroffen zu haben. Diese Vorsorge besteht darin, dass durch Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung festgelegt wird, welche persönliche Behandlung die betroffene Person sich wünscht. Es ist wichtig, dass aus solchen Dokumenten hervorgeht, wie ernsthaft man sich mit der Thematik um die Gestaltung seines eigenen Lebens in schwierigen Situationen beschäftigt hat.

gross::rechtsanwaelte unterstützen Betriebsratsarbeit

Von März bis Mai 2014 wurden Betriebsräte gewählt – gross::rechtsanwaelte gratuliert allen neu oder wiedergewählten Betriebsräten und wünscht eine erfolgreiche Interessenvertretung während der gesamten Legislaturperiode. Gerne unterstützen wir Betriebsräte durch rechtliche Beratung und Vertretung, sowohl außergerichtliche wie auch im gerichtlichen Beschlussverfahren. Unterstützungsbedarf kann in der täglichen Arbeit bei Missachtung und Verletzung von Mitbestimmungsrechten erforderlich sein, besonders aber in krisenhaften Situationen des Unternehmens, wenn beispielsweise Restrukturierungen oder Betriebsschließungen anstehen. Für eine konstruktive Betriebsratsarbeit, gerade auch im Interesse des Unternehmens, ist eine gute Schulung aller Betriebsratsmitglieder förderlich. Rechtsanwalt Roland Gross und Rechtsanwältin Alinde Hamacher führen seit vielen Jahren bei verschiedenen Veranstaltungen Betriebsratsschulungen durch; gross::rechtsanwaelte bietet auch In-House-Schulungen für Betriebsräte oder Schulungsveranstaltungen in unseren Kanzleiräumen an.

Dabei sind wir bemüht, die Schulungen auf den spezifischen Bedarf des jeweiligen Betriebsrates auszurichten und, wenn möglich, Betriebsräte fachspezifisch (vor allem im Bereich des Gesundheitswesens) zu gemeinsamen Schulungen zusammen zu fassen. Sprechen Sie uns an, wenn wir Ihnen ein Angebot unterbreiten sollen. Wir versuchen auch Schulungen anzubieten, in denen wir Betriebsratsneulinge und erfahrene Betriebsratsmitglieder zusammenführen und ein alle interessierendes Programm erstellen.

Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Sie informieren können, welche Schulungen aktuell stattfinden oder damit wir Ihrem Betriebsrat entsprechend seinem spezifischen Bedarf eine Schulung anbieten können.

recht :: aktuell

Neuregelung der Erschaftsteuer beschlossen

Am 05.12.2008 stimmte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer zu. Die Neuregelungen treten zum 01.01.2008 in Kraft.

Mit dem neuen Gesetz soll ein Kompromiss geschaffen werden, der die generationenübergreifende Gerechtigkeit im Land sichern soll. Ob dies gelingt, bleibt jedoch abzuwarten. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie nach dem Erwerb 10 Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Ansonsten entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wobei jedoch einige Ausnahmen bei Vorliegen von „zwingenden Gründen“ wie Tod oder Pflegebedürftigkeit gelten. Wird die Wohnimmobilie an Kinder oder Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 m² groß ist. Auch hier gilt jedoch die 10-Jahres-Regel.

Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Möglichkeiten geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann.

1. Möglichkeit: Firmenerben, die den Kernbereich des ererbten Betriebs 7 Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Voraussetzung ist jedoch, dass die Lohnsumme nach 7 Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.

2. Möglichkeit: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern 10 Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont. Voraussetzung ist allerdings, dass die Lohnsumme nach 10 Jahren nicht weniger als 100 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Einige Ausnahmen hiervon gibt es im Bereich der Landwirtschaft.

Eine kompetente Beratung in diesem Bereich lohnt sich somit, um überhöhte Steuerzahlungen zu vermeiden. Für Rückfragen stehen Rechtsanwältin Kerstin Holliger, tätig im Steuerrecht, sowie Rechtsanwältin Julia Persike, tätig im Erbrecht, gern zur Verfügung.

Neuregelung der „Pendlerpauschale“ ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 1 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) die Neuregelung der „Pendlerpauschale“ gekippt. 

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei dem einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von den tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer. Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber jedoch, dass die Aufwendungen für die regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr darstellen, sondern vielmehr zur Abgeltung überhöhter Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € wie Werbungskosten anzusetzen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nunmehr entschieden, dass diese Neuregelung mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 GG nicht vereinbar und damit verfassungswidrig ist.

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die „Pendlerpauschale“ vorläufig bereits ab dem ersten Kilometer zu gewähren. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, es auch rückwirkend hierbei zu belassen. Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten 3 Monaten des Jahres 2009 zu leisten.

Rechtsanwältin Kerstin Holliger steht Ihnen bei weiteren Fragen zum Steuerrecht gern zur Verfügung.

Schrottimmobilie: Badenia muss Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung zahlen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zu Gunsten eines Anlegers entschieden, dass die den Kauf einer Eigentumswohnung finanzierende Deutsche Bausparkasse Badenia Schadenersatz zu leisten hat.

Die Badenia hatte dem dortigen Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufes der Eigentumswohnung gewährt. Mit Erwerb des Eigentums war der Beitritt zu einem Mietpool verbunden. Dieser Mietpool wurde von einer GmbH verwaltet, die auch den Vertrieb der Eigentumswohnung zusammen mit der Badenia organisierte.

Die Kalkulation der Ausschüttungen aus dem Mietpool an die jeweiligen Anleger war nach Auffassung des Oberlandesgerichts offensichtlich unrealistisch. Schon aus der anfänglichen Kalkulation des Mietpooles ergab sich, dass der Mietpool planmäßig in Unterdeckung geführt werden sollte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war in dem dortigen Fall der Anspruch noch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis von den für den Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu laufen beginnt. Diese Kenntnis hatten die Anleger in dem dortigen Fall erst Ende des Jahres 2004.

Mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts werden die Rechte der Anleger bei finanzierten Käufen von Schrottimmobilien bzw. auch geschlossenen Immobilienfonds weiter gestärkt. Ihre Fragen beantwortet Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern.

gross::rechtsanwaelte mahnen: Vorsicht auf der Piste

Aus gegebenem Anlass möchten wir noch einmal auf die Regelungen des Internationalen Skiverbandes zum Verhalten auf Skipisten hinweisen. Insbesondere ist das allgemeine Rücksichtnahmegebot in Ziffer 1 dieser Regeln zu beachten. Damit vermeidet man nicht nur eigene Schäden, sondern vor allem auch die Verletzung anderer.

Außerdem empfehlen wir dringend allen, die am Wintersport teilnehmen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es handelt sich hierbei sicher um eine der wichtigsten Versicherungen, die jeder, auch derjenige der nicht aktiv Sport betreibt, im Portfolio haben sollte.

Dabei weisen wir darauf hin, dass auch die private Haftpflichtversicherung für Schäden, die anderen zugefügt werden nicht oder nur teilweise einsteht, wenn sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhält. Werden also die eingangs genannten FIS-Regeln verletzt, wird man sich vom Versicherer regelmäßig ein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen müssen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass man sich mit erheblichen Schadenersatzansprüchen konfrontiert sieht, wenn beispielsweise bei einem Skiunfall ein anderer verletzt wird.

Deshalb und im Interesse der Gesundheit plädieren gross::rechtsanwaelte für rücksichtsvolles und vernünftiges Verhalten in den Skigebieten. Ihre Fragen beantwortet Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern.

Neuer Bußgeldkatalog ab 01.02.2009 in Kraft

Nachdem die Bundesregierung bereits im letzten Jahr den Entwurf des Bundesverkehrsministeriums zur Erneuerung des Bußgeldkataloges mit deutlich höheren Bußgeldern verabschiedet hatte und die Änderungen am 10.10.2008 vom Bundesrat gebilligt wurden, wird ab 01.02.2009 der geänderte Bußgeldkatalog wirksam.

Nachdem die Bundesregierung bereits im letzten Jahr den Entwurf des Bundesverkehrsministeriums zur Erneuerung des Bußgeldkataloges mit deutlich höheren Bußgeldern verabschiedet hatte und die Änderungen am 10.10.2008 vom Bundesrat gebilligt wurden, wird ab 01.02.2009 der geänderte Bußgeldkatalog wirksam.

Der neue Bußgeldkatalog enthält keine durchgehende, allerdings im Bereich der Hauptunfallursachen erhebliche Anhebung der Bußgelder. Nachdem bisher straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten allenfalls mit Bußgeldgeldern bis zu 1.000,00 € geahndet werden konnten, ist die Bußgeldobergrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 2.000,00 € verdoppelt, für Alkohol- und Drogenverstöße sogar auf 3.000,00 € verdreifacht worden.

Angehoben wurden die Bußgelder insbesondere beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, bei Abstandsunterschreitungen, beim Überfahren einer roten Ampel, bei Missachtung des Überholverbotes und bei Drogen- und Alkoholverstößen. Wurde der erste Alkoholverstoß im Bereich der Ordnungswidrigkeiten bisher mit 250,00 €, der zweite Verstoß mit 500,00 € und der dritte Verstoß mit 750,00 € geahndet, so wird nunmehr in allen Fällen mindestens das Doppelte fällig. In Anbetracht der neuen höheren Bußgeldandrohungen und der damit einhergehenden Folgen, z.B. der Punkteeintrag in Flensburg kann nur die schnelle und frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angeraten werden. Fragen zum neuen Bußgeldkatalog und zu straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten beantwortet Ihnen bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwalt Christian Friedrich. Einen schnellen Überblick über die neuen Regelsätze können Sie sich hier verschaffen.

Der Datenskandal bei der Bahn sollte daran erinnern: Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern sind auch im Betrieb zu wahren!

Großangelegte Datenabgleiche, wie jüngst bei der Deutschen Bahn AG zu Tage getreten, werfen die Frage auf, welche Daten ein Arbeitgeber eigentlich über seine Arbeitnehmer sammeln darf, weiter die Frage, wie sich Arbeitnehmer wehren können, wenn sie sich zu gläsern fühlen.

Großangelegte Datenabgleiche, wie jüngst bei der Deutschen Bahn AG zu Tage getreten, werfen die Frage auf, welche Daten ein Arbeitgeber eigentlich über seine Arbeitnehmer sammeln darf, weiter die Frage, wie sich Arbeitnehmer wehren können, wenn sie sich zu gläsern fühlen.

Bisher hatte ein Arbeitnehmer seine intimsten Daten immer noch weitgehend selber in der Hand. Es war in der Rechtsprechung darüber zu befinden,  welche Fragen der Arbeitgeber ihm beispielsweise bei der Einstellung stellen durfte, bzw. umgekehrt, ob der Arbeitnehmer alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten musste: Abzuwägen war und ist grundsätzlich das betriebliche Interesse des Arbeitgebers und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Nur bei berechtigten, billigenswerten und schutzwürdigen Interessen an der Beantwortung einer Frage seitens des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet. Demnach wurden Fragen nach Gewerkschaftszugehörigkeit, Religions- und Parteizugehörigkeit, genetischen Veranlagungen als unzulässig befunden; Fragen nach Gesundheitszustand, Vermögensverhältnissen, Schwerbehinderung, selbst Vorstrafen sind nur eingeschränkt zulässig, nämlich wenn sie Einfluß auf die unmittelbare Tätigkeitsausübung haben.

Heutzutage braucht meist nicht mehr gefragt zu werden. Der Abgleich verschiedenster Daten aus Datenquellen unterschiedlichster Herkunft puzzelt in Sekundenschnelle zum gläsernen Menschen. Aber hierdurch wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht verletzt.

Datenschützer haben schon immer davor gewarnt, dass es eines Tages sehr einfach sein wird, riesige Datenbanken missbräuchlich anzuzapfen. Wir sind in dieser Zukunft angekommen. Das ist der Skandal, der sich derzeit bei der Bahn AG und anderen Großunternehmen – aber nur als Spitze eines Eisberges – abzeichnet Seriöse Unternehmen wahren die Persönlichkeitsrechte ihrer Arbeitnehmer und insbesondere deren informationelles Selbstbestimmungsrecht. Bei ihnen wird auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insbesondere nach § 87 Abs. Nr. 1 und 6 BetrVG beachtet (s. hierzu Gross in Gross/ Thon/ Ahmad/ Woitaschek, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, § 87  Rn 6 ff, Rn 44 ff) Ansonsten würde der Betriebsrat mit Unterlassungsverfügungen vorgehen können. Wenn Arbeitnehmer sich verletzt fühlen, können sie sich immer auch im Unternehmen oder beim Betriebsrat beschweren (s. Gross, aaO. vor § 81 und Kommentierungen zu §§ 84, 85) oder selber im gerichtlichen Verfahren Unterlassungs – und evt. auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Für Unternehmen ist empfehlenswert, sich eingehend rechtlich über die rechtlichen Grenzen der Datenerhebung beraten zu lassen.

Betriebsräte und Arbeitnehmer sollten qualifizierte rechtliche Auskünfte einholen, wie sie sich gegen als unzulässig empfundene Datenerhebungen und Datenabgleiche zur Wehr setzen können und ggf. auch anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Datenschutz ist nicht ein Thema nur eines Rechtsgebietes; tangiert sind insbesondere auch arbeitsrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Aspekte. Unsere Kanzlei hat den Anspruch, zum Thema umfassend, „interdisziplinär“, zu beraten und zu vertreten.

Auskünfte erteilt Rechtsanwalt Roland Gross – ragross@advo-gross.de -

EIN ARBEITNEHMER VERLIERT NICHT SEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN JAHRESURLAUB, DEN ER WEGEN KRANKHEIT NICHT AUSÜBEN KONNTE

Infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 – Az. C-350/06 und C-520/06 – ist die Gesetzeslage zur Urlaubsgewährung in Deutschland dem europäischen Recht (Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte des Arbeitzeitgestaltung, ABl. L 299/, S. 9) anzupassen; die vom Europäischen Gerichtshof erkannte Rechtslage gilt unmittelbar auch in Deutschland.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts konnte Urlaub verfallen, wenn er wegen einer Erkrankung nicht im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum bis 31. März des Folgejahres genommen werden konnte. Dies läßt sich nach der Entscheidung vom 20.01.2009 des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr aufrecht erhalten.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Dies bedeutet, dass der restliche Jahresurlaub dem Arbeitnehmer nach seiner Genesung zu gewähren ist. Sollte das Arbeitsverhältnis im Laufe der Erkrankung auslaufen oder beendet werden, besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs.

Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die neue Rechtslage und ihre Folgen.

Roland Gross, RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gesellschafter von Immobilienfonds haften nicht für Innenfinanzierung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az. XI ZR 468/07) geurteilt, dass Gesellschafter an geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel Kommanditgesellschaften bzw. Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann nicht für die Schulden der Gesellschaft gegenüber Banken haften, wenn sie die Gesellschaftsanteile nicht selbst halten.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az. XI ZR 468/07) geurteilt, dass Gesellschafter an geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel Kommanditgesellschaften bzw. Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann nicht für die Schulden der Gesellschaft gegenüber Banken haften, wenn sie die Gesellschaftsanteile nicht selbst halten.

Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei der der beitretende Gesellschafter, also der Anleger, formal nicht selbst Gesellschafter wurde, sondern eine Treuhandgesellschaft als Treuhänderin fungierte. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Treuhandgesellschaft, im Außenverhältnis Gesellschafter der Fondsgesellschaft war.

Die Fondsgesellschaften haben in den meisten Fällen eigene Kredite zur so genannten Innenfinanzierung aufgenommen. Zusätzlich zu den von den Anlegern aufgenommenen Krediten (Außenfinanzierung) bestanden also Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst gegenüber den innenfinanzierenden Banken.

Nachdem sich in den letzten Jahren die Lage am Immobilienmarkt weiter verschärfte und die Fondsgesellschaften in vielen Fällen nicht mehr in der Lage waren, die Darlehen zu bedienen, wurden die Anleger des Immobilienfonds von den Kreditinstituten in Anspruch genommen. gross::rechtsanwaelte vertritt inzwischen eine große Anzahl von Anlegern, die sich mit den innenfinanzierenden Banken auseinandersetzen müssen.

In den Fällen, in denen ein Treuhänder die Gesellschaftsanteile für den Anleger hält, hat der Bundesgerichtshof eine derartige Haftung des Anlegers verneint. Nach der richtigen Auffassung des Bundesgerichtshofes besteht für eine Haftung der Anleger kein Bedürfnis, weil eine Haftung des Treuhänders gegeben ist.

Dieses Urteil des XI. Senates des Bundesgerichtshofes reiht sich in eine Anzahl weiterer Urteile des II. Zivilsenates zum Schutz der Anleger ein. Auch in den Fällen, in denen die Gesellschaftsanteile nicht treuhänderisch von einem Treuhänder gehalten werden, empfiehlt sich eine eingehende Prüfung dann, wenn die Anleger von innenfinanzierenden Banken zur Zahlung aufgefordert werden. Rechtsanwalt Tino Drosdziok berät Sie gern.

Fritz braucht Milch!

Milch kann es aber auch nur geben, wenn die Eltern des kleinen Fritz Geld haben, um Nahrung zu erwerben und sich ein Dach über dem Kopf zu erhalten, meint Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig. Er verweist auf eine massive Belastung der Beschäftigten in der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig, die zu einer bedauerlich gefühlslosen Behandlung anspruchsberechtigter Eltern führt.

Milch kann es aber auch nur geben, wenn die Eltern des kleinen Fritz Geld haben, um Nahrung zu erwerben und sich ein Dach über dem Kopf zu erhalten, meint Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig. Er verweist auf eine massive Belastung der Beschäftigten in der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig, die zu einer bedauerlich gefühlslosen Behandlung anspruchsberechtigter Eltern führt.

Der kleine Fritz ist am 02.12.2008 geboren. Die vor ihrem Mutterschutz berufstätige Mutter beantragte Anfang Januar 2009 die Gewährung von Elterngeld. Hiervon sollte die nächsten Monate der Lebensunterhalt der kleinen Familie bestritten werden. Als sie nach 5 Wochen noch nichts von der Behörde gehört hatte, fragte die Mutter bei der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig nach und erhielt eine Auskunft, die sie an den Rand der Verzweiflung trieb: 1. fehle noch eine Bescheinigung (die sofort nachgereicht wurde), 2. sei vor Ablauf weiterer 3 Monate nicht mit einer Zahlung zu rechnen.

Man könnte das ja noch für ein Missverständnis halten, aber auch die telefonische Nachfrage des nunmehr beauftragten Rechtsanwalts erbrachte nur eine Bestätigung der voraussichtlich noch langen Verfahrensdauer - denn die Sachbearbeiter seien völlig überlastet. Erst die Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor dem Sozialgericht in Leipzig brachte die Behörde auf Trab - 2 Tage später war der Bescheid über die Bewilligung von Elterngeld da.

Überlastung hin oder her, es kann und darf nicht sein, dass junge Eltern von der Behörde im Stich gelassen werden. Der Anspruch auf Elterngeld ist auch ohne anwaltliche Unterstützung zeitnah nach der Beantragung zu bewilligen, denn schließlich müssen Eltern und Kind hiermit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Regelmäßig sind in jungen Familien keine Ersparnisse vorhanden, um erst einmal mehrere Monate ohne Einkommen zu überstehen. Im Übrigen unterläuft die Behördenpraxis das mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verfolgte politische Ziel, junge Familien und Mütter zu unterstützen. Dieser Verantwortung muss sich auch die Stadt Leipzig stellen, ohne dass die Ansprüche erst durchgeklagt werden müssen, fordert Rechtsanwalt Gross.

Beratende Banken haben bei der Vermittlung von Anlageprodukten über Rückvergütungen (kick-back-Zahlungen) zu informieren

Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH-Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07) zu Gunsten eines Anlegers in einen Medienfonds entschieden, dass die Bank über Zahlungen, die sie vom Fondsvertrieb erhalten hat, aufklären muss.

Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH-Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07) zu Gunsten eines Anlegers in einen Medienfonds entschieden, dass die Bank über Zahlungen, die sie vom Fondsvertrieb erhalten hat, aufklären muss.

Hintergrund der dortigen Auseinandersetzung war eine durchaus übliche Vorgehensweise, dass nämlich die Fondsgesellschaften bzw. Fondsinitiatoren für die Vermittlung von Anteilen an Immobilien-, Medien-, und diversen anderen Fonds Vermittlungsgebühren erhalten. Diese Gebühren sind dem Anleger in den meisten Fällen nicht bekannt. Bei der Beratung durch z.B. den Bankmitarbeiter geht der Bankkunde also davon aus, dass er objektiv beraten wird und seine Interessen für die Vermittlung der jeweiligen Anlage im Vordergrund stehen. Dies ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings dann nicht gewährleistet, wenn der Bankberater für die Vermittlung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft bzw. den Initiatoren hohe Provisionen erhält.

Dann besteht nämlich nach der richtigen Auffassung des Bundesgerichtshofes ein ganz erheblicher Anreiz für den Berater, Anlegern gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Darüber und über den damit verbundenen Interessenskonflikt muss der Berater den Anleger im Rahmen eines Beratungsgespräches informieren. Der potentielle Anleger ist dann in der Lage selbst einzuschätzen, ob das Vergütungsinteresse des Beraters überwiegt oder ob er tatsächlich eine objektive und anlagegerechte Beratung erfährt.

Unterlässt die Bank bzw. deren Berater den Hinweis, ist sie zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich die Anlage nicht wie erwartet entwickelt, aus der Beteiligung also ein Schaden für den Anleger entsteht.

Diese Entscheidung betrifft wie bereits eingangs dargestellt insbesondere Immobilien- und Medienfonds gilt aber auch für z.B. die Anlage in Zertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Inc., wenn nachgewiesen werden kann, dass die Banken für die Vermittlung Provisionen in erheblichem Umfang erhalten haben.

Im Bank- und Kapitalmarktrecht berät Sie bei uns Rechtsanwalt Tino Drosdziok.