Presse über uns

In diesem Kapitel unserer Homepage dokumentieren wir Artikel, in denen über uns berichtet oder gross::rechtsanwaelte vorgestellt wird.

 

Umkleidezeit ist keine Arbeit

 

Ludwigshafen/Berlin (dpa/tmn) - Zieht ein Arbeitnehmer freiwillig Dienstkleidung an, ist die Umkleidezeit keine Arbeitszeit. Für diese Zeit besteht deshalb auch kein Vergütungsanspruch. Der Deutsche Anwaltverein informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rh.ein {Az.: 8 Ca 834/16).

Geklagt hatte ein Lokführer: Das Tragen einer sogenannten Unternehmensbekleidung ist für seine Berufsgruppe nicht vorgeschrieben. Der Mann erwarb jedoch freiwillig eine solche Dienstkleidung, zog diese aber erst nach Ankunft im Betrieb an. Die Umkleidezeiten wollte er daher als Arbeitszeit anrechnen lassen.

Ohne Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts sei es seine eigene Entscheidung, die Kleidung zu tragen. Er könne außerdem selbst entscheiden, ob er sie bereits vor Schichtbeginn zu Hause anziehe oder erst im Betrieb. Auch wenn man sich beim Tragen von privater Kleidung an einen Dresscode halten müsse, reiche dies nicht aus, das Tragen der Dienstkleidung als eine Art Verpflichtung anzusehen.

Das Gericht habe sich auch im Gerichtstermin davon überzeugen können, dass der Mann den Dresscode einhalten könne: Er sei mit einem weißen Hemd und einem dunkelblauen Jackett aufgetreten. Nach Angaben des Arbeitgebers reiche sogar schon das Tragen einer Jeans, um den Dresscode einzuhalten. Für die Einordnung der Umkleidezeit als Arbeitszeit fehle zudem eine Anordnung des Arbeitgebers, sich im Betrieb umzuziehen.

auch erschienen in: B.Z. 10.10.2017 sowie auf berlin.de 16.10.2017 und mind. 15

weiteren Online-Meldungen

dpa,4.10.2017

Anders bei einem Zugchef im Fernverkehr, für den Tragepflicht der Unternehmensbekleidung besteht, das LAG Berlin-Brandenburg in Urteil vom 20.09.2017 - 20 Sa 1571/16 -: Das An-und Ablegen der Unternehmensbekleidung im Betrieb einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten sind als Bestandteil der vom Arbeitgeber geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig.