Neues :: aus der Kanzlei
Unser Kollege Dr. Dr. h.c. Günter Kröber ist im Alter von 96 Jahren verstorben
Betrübt müssen wir darüber informieren, dass Herr Kollege Dr. Dr. h.c. Günter Kröber, Rechtsanwalt (von 1953-1961 und von 01.1990 – 01.2024, im Ruhestand seit 02.2024), Ehrenpräsident der RAK Sachsen, Ehrenmitglied im Deutschen Anwaltsverein und Leipziger Anwaltsverein, am 26.09.2024 im Alter von 96 Jahren verstorben ist. Er war, wie seine Biografie überschrieben ist,
Lebenslang dem Recht verpflichtet,
davon, trotz Berufsverbot von 1961-1990, allein 41 Jahre als Rechtsanwalt. Während seiner Präsidentschaft und Vorstandstätigkeit in der Rechtsanwaltskammer Sachsen war ihm der Aufbau und die Pflege von Kontakt und Kooperation zu befreundeten und benachbarten Kammern, nah und weit über die Welt verteilt, stets ein besonderes Anliegen.
Wir werden ihm ehrendes Andenken bewahren!
Die Trauerfeier findet am 04.11.2024 um 11 Uhr in der Kirche von Zuckelhausen, Leipzig, statt.
Recht :: Aktuell
Schulbibliothekarin erhält festen Job nicht; war das Bewerbungsverfahren falsch?
Leipziger Volkszeitung, 04.09.2024
Eine via Fördermaßnahme beschäftigte Frau hat eine Schulbibliothek in Leipzig-Grünau zu neuem Leben erweckt. Doch als sie sich auf eine ausgeschriebene feste Stelle bewarb, wurde sie abgewiesen - nach einem Bewerbungsverfahren, das ihr Anwalt als „absurd" und verfassungswidrig bezeichnet. Nun hat das Arbeitsgericht darüber befunden.
Leipzig. Ist eine Punktzahl aus einem Bewerbungsinterview relevanter als eine Top-Beurteilung, um einen Job in der Schulbibliothek zu bekommen? Eine Frage, die beim Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht Leipzig nicht explizit gestellt wurde, aber dennoch aufkam. Eine per Fördermaßnahme in einer Schulbibliothek beschäftigte Frau hat dagegen geklagt, zu Unrecht als Bewerberin abgewiesen worden zu sein: Die Kriterien der Entscheidung seien „völlig absurd" und „eine Farce", wie ihr Anwalt es formuliert.
Die Vorgeschichte: Simone Möstel, 52 Jahre alt und Mutter von vier Kindern, arbeitete lange im kaufmännischen Bereich. Den Job gab sie zu Gunsten der Betreuung ihrer Kinder und pflegebedürftiger Angehöriger auf. Für einige Jahre war sie aus dem Arbeitsmarkt raus, eine Rückkehr in den alten Beruf nicht möglich. Vor drei Jahren stieß sie auf eine Anzeige für die Stelle in der Schulbibliothek.
Der Bestand war veraltet, und viele Kinder oder Eltern wussten von der Bücherei gar nichts.
Simone Möstel
Schulbibliothekarin
„Da ich eine hohe Affinität zu Büchern habe und sehr gern mit Kindern umgehe, hat mich das angesprochen", sagt sie. Sie bekam die auf drei Jahre befristete Stelle an der Friedrich-Fröbel-Grundschule in Grünau, die mit einem Landesförderprogramm für Langzeitarbeitslose verknüpft ist, um sie in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren. Es gab einiges zu tun. ,,Der Bestand war veraltet, und viele Kinder oder Eltern wussten von der Bücherei gar nichts", sagt Möstel. Vom ersten Arbeitstag am 1. Juli 2021 an kümmerte sich Mäste! um die Neustrukturierung. Inzwischen ist die Bibliothek im sozial prekären Stadtteil ein Vorzeige-Projekt. Mehrmals täglich finden Veranstaltungen zur Leseförderung statt, die Mitarbeiterin organisiert Lesenächte und Lesungen von Autorinnen, für den bundesweiten Vorlesetag konnte sie 13 Vorlese-Patinnen und -Paten gewinnen. Außerdem gelangen ihr Kooperationen mit dem Leselernverein Mentor e. V. sowie mit dem auf Bildung fokussierten KlimBamBora e. V.
Kinder zum Lesen animiert
98 Prozent der Schulkinder, viele davon mit Migrationsgeschichte, sind in der Bibliothek angemeldet, die meisten leihen sich inzwischen regelmäßig Bücher aus. Simone Mäste! bekam und bekommt viel Lob für ihr Engagement und eine Vertragsverlängerung bis Ende Juni 2026. Kinder- und Jugendbuchautorin Frauke Angel, die dort gastierte, betont: ,,In meinem wirklich großen Radius, den ich als Vorlesekünstlerin in Deutschland bespiele, bin ich seltenst einer so engagierten Schulbibliothekarin begegnet, die so hervorragende Arbeit macht." Offenbar wegen des Erfolgs wurde der Friedrich-Fröbel-Schule als einzige Leipziger Grundschule eine feste Stelle bewilligt, die im Mai ausgeschrieben wurde. Mäste! bewarb sich, um aus dem zweiten Arbeitsmarkt endlich wieder in den ersten zurückzukehren. Den Zuschlag bekam jemand anderes. Denn die Stadt als Arbeitgeber ließ keine Beurteilungen zu, sondern beschränkte sich auf Interviews, in denen individuelle Antworten offenbar unerwünscht waren.
Anwalt kritisiert Verfahren
„So etwas kann allenfalls ein Hilfsmittel sein, aber nicht alleiniges Auswahlverfahren", so Anwalt Roland Grass. Er wertet diesen Vorgang sogar als Verstoß gegen die Verfassung: ,,Ausschlaggebend sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung." Eine Frage habe gelautet, wie man bei heftigen Konflikten zwischen Schulkindern zu reagieren habe. Mäste! nannte einfühlsame und schon praktizierte Deeskalation durch Moderieren. Laut Antwortkatalog wäre richtig: das Lehrpersonal holen. ,,Dabei hätte meine Mandantin die Aufsichtspflicht verletzt", entgegnet Grass. ,,Sie hat einfach praxisorientiert geantwortet." Er kritisiert außerdem, dass die ausgewählte Bewerberin die Einstellungsvoraussetzungen wie ausreichend Erfahrung in Schulbibliotheken nicht erfülle, weil sie bislang gar nicht in dem Bereich gearbeitet habe. ,,Frau Mäste! hat voller Liebe und Herzblut die Bibliothek zum Leben erweckt und Kinder zum Lesen gebracht, besser geht es nicht", sagt eine Lehrerin der Schule, deren Leitung sich offiziell ohne Genehmigung des Schulamtes nicht äußern möchte. ,,Es wäre fatal, ihre große Erfahrung und Verdienste nicht zu berücksichtigen."
Was also gehört in die Waagschale, welches Kriterium ist entscheidend? Die Richterin am Arbeitsgericht betont, dass solidarische Bekundungen für Simone Mäste! via Lehrpersonal, Bibliotheksgästen oder Unterschriftenlisten nicht in die Urteilsfindung einfließen dürfen. Die Einstellung nur durch ein Interview nach vorgegebenem Schema vorzunehmen, kommentiert sie dagegen in der Verhandlung früh: ,,Da sehen wir große Bedenken, ob das so geht", sagt sie. Am vergangenen Freitag erfuhr Simone Mäste! das Urteil zum Eilverfahren: Das Amtsgericht untersagt der Stadt, die Stelle der Schulbibliothekarin mit einer anderen Person als ihr bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren zu besetzen; dieses soll im März 2025 stattfinden. Ob die Kommune, die auch die Kosten des Verfahrens trägt, in Berufung geht oder das Auswahlverfahren neu durchführt, ist derzeit nicht herauszubekommen, da sich die Stadt nicht zu laufenden Verfahren äußert. Anwalt Grass sagt: ,,Die Stadt wäre gut beraten, den zweiten Weg zu gehen." Die Klägerin ist erleichtert. ,,Ich freue mich, dass ich erst einmal gemeinsam mit meinem Team die sehr erfolgreiche Arbeit weiterführen kann."
LVZ, 04.09.2024
gross::rechtsanwaelte
Stellungnahme zum Gesetzentwurf
Im Rahmen seiner beratenden Funktion im Gesetzgebungsverfahren hat RA Roland Gross nachfolgende Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit erarbeitet:
"Zur Begrenzung der Pandemiefolgen müssen einige Entscheidungen sehr kurzfristig getroffen werden, was auch zu extrem abgekürzten Stellungnahmefristen führen kann. Das damit gebräuchlich gewordene Abstimmungsprocedere, bei dem man sich in der Regel ohne Diskussion einer frühen Stellungnahme anschließt, verzichtet auf eine tiefgründige Erörterung und auch die Produktivität der Diskussion, also des Austauschs von Argumenten und Meinungen. Man gelangt zwar zu Beschlüssen, weniger aber zu Erkenntnissen über Regelungserfordernisse, sowie vor allem Regelungs- und Handlungsoptionen.
Es erscheint als zweifelhaft, dass die Funktionsfähigkeit der Arbeits-und Sozialgerichtsbarkeit derzeit gefährdet ist und eines (Sonder-)Gesetzes zu ihrer Sicherung bedarf. Man müsste zumindest zunächst abklopfen, ob und inwieweit mit dem vorhandenen prozessualen Instrumentarium Lösungen für derzeit oder absehbar in naher Zukunft auftretende Probleme gefunden werden können.
(Ein Beispiel: Am Arbeitsgericht X, das für mich derzeit schwer erreichbar ist, wird ein Gütetermin im Rahmen einer Videokonferenz (Skype), notfalls auch Telefonkonferenz, mit den Prozessbeteiligten durchgeführt, wobei ich meinen Mandanten zu mir in die Kanzlei lade. Wird eine Einigung erzielt, unterbreitet das Gericht diese als Vorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, anderenfalls wird formal ein Gütetermin anberaumt, dem sich unmittelbar der Kammertermin anschließt).
Der Gesetzentwurf und seine Begründung weist die Lücke, also den Regelungsbedarf, nicht auf. Richtig ist aber, dass die derzeitigen und wohl auch noch weiter anhaltenden umfangreichen Kontakt-und Reisebeschränkungen die zügige Durchführung von Gerichtsverfahren im Rahmen mündlicher Verhandlungen erschweren und Verfahren in den sensiblen Bereichen des Arbeits-und Sozialrechts unangemessen verzögern können; dies könnte insbesondere bei einer demnächst erwarteten Welle von Kündigungsschutzverfahren und auch kollektivrechtlichen Beteiligungsverletzungsverfahren zu unangemessenen Verzögerungen führen.
Zu den einzelnen Regelungen:
- Nach der Neuregelung von § 114 Abs. 1 ArbGG sollen ehrenamtliche Richter "an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus beiwohnen" können. Das Gesetz müsste zumindest dahingehend ergänzt werden, dass der ehrenamtliche Richter während der gesamten Verhandlungsdauer für die anderen Verfahrensbeteiligten in Bild und Ton sichtbar sein muss. Ansonsten ist nicht gewährleistet, dass der gesetzliche Richter während der gesamten Verhandlungsdauer - mitunter auch in wachem Zustand - an der Verhandlung teilnimmt. Ein Ansprechen des Richters über wechselseitig verbale und nonverbale Kommunikation wäre sowieso weitgehend eingeschränkt. Das Erfordernis der Regelung ist im Übrigen nicht einsichtig, denn die ehrenamtlichen Richter kommen in der Regel aus der Region, haben also nur eine geringe Anreise und können unter Schutzgesichtspunkten in ausreichendem Abstand platziert werden. Eine Verfahrensbeschleunigung wird durch diese Regelung nicht erzeugt.
- § 114 Abs. 2 ArbGG ermöglicht es Parteien, ihren Bevollmächtigten, Beiständen, Zeugen und Sachverständigen bei wechselseitiger Gewährleistung der Bild-und Tonübertragung "an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus teilzunehmen, sofern diese die technischen Voraussetzungen für die Bild-und Tonübertragung in zumutbarer Weise vorhalten können." Die Einschränkung "in zumutbarer Weise" ist nicht nur unbestimmt, sondern lässt überhaupt eine Einschränkung und damit Verwendungsfähigkeit eingeschränkter Bild-und Tonübertragung zu. Dies ist nicht akzeptabel.
Die Regelung bedarf zwingend eine Ergänzung, wie bei einer solchen virtuellen Verhandlung die Teilnahme der Öffentlichkeit gewährleistet wird (denkbar sein könnte die Durchführung der Verhandlung im Sitzungssaal, Übertragung der Verhandlung in den Sitzungssaal in Abwesenheit der Prozessbeteiligten o.ä.). Ein Verzicht auf oder nur selektive Zulassung von Öffentlichkeit ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar.
- Nach § 114 Abs. 3 ArbGG kann die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen werden, "wenn der erforderliche Gesundheitsschutz nicht anders zu gewährleisten ist". Der Gesundheitsschutz wird anders, erforderlichenfalls durch Umbauten, zu gewährleisten sein. Eine Anwendbarkeit dieser Regelung ist somit nicht ersichtlich. Abgesehen davon kann bereits nach der bisherigen Regelung im Güteverfahren die Öffentlichkeit auch „aus Zweckmäßigkeitsgründen“ ausgeschlossen werden und es sind weitere enumerativ aufgezählte Ausschließungsgründe vorhanden. Das Prinzip der Öffentlichkeit ist für die rechtsstaatliche Justizgewährung fundamental und darf nicht über unbestimmte Klauseln aufgeweicht oder gar (selbst nicht zeitweise) ausgesetzt werden.
- Die Ersetzung der Verkündung einer Entscheidung durch die Zustellung des Urteils bei Entscheidungen nach § 128 Abs. 2 ZPO stößt nicht auf Bedenken, erscheint aber unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung nicht als erforderlich.
- Es wird keine Notwendigkeit gesehen, die Klagefrist von § 4 S. 1 KSchG von 3 auf 5 Wochen zu verlängern. Überdies ist eine Frist von 5 Wochen ohne Vorbild in sonstigen Regelungen; eher nachvollziehbar könnte eine Frist von einem Monat sein. Die Verlängerung der Klagefrist verzögert die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung, die eigentlich einem besonderen Beschleunigungsinteresse sowohl des Arbeitnehmers wie auch des Arbeitgebers unterliegt.
Der Gesetzentwurf lässt nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt sein muss, um die verlängerte Klagefrist zu eröffnen; im Übrigen auch wie zu verfahren ist, wenn während der Klagefrist, also nach Ausspruch der Kündigung, die epidemischen Lage beendet ist - kommt es auf den Zeitpunkt der Abstimmung im Bundestag oder die Verkündung im BGBl. an?
Hinderungsgründe zur Klageerhebung innerhalb der bisherigen Dreiwochenfrist lassen sich über die Zulassung verspäteter Klagen gemäß § 5 KSchG beheben. Hierfür bedarf es an sich nicht einmal einer Gesetzesergänzung, wobei jedoch eine Klarstellung durchaus wünschenswert sein könnte.
- Die Ermöglichung von Video-und Telefonkonferenzsitzungen der Mindestlohnkommissionen und des Heimarbeitsausschusses stoßen nicht auf Bedenken."
gross::rechtsanwaelte
Die Rechtsschutzversicherung kündigt den Versicherungsvertrag - was tun?
Versicherungsverträge mit der Rechtsschutzversicherung können von beiden Vertragspartnern, dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, ordentlich zum Ablauf der Vertragsdauer gekündigt werden. Beide Vertragspartner haben auch ein Sonderkündigungsrecht, wenn mindestens 2 Versicherungsfälle innerhalb von 12 Monaten eingetreten sind und für diese Versicherungsschutz bestand. Diese Sonderkündigung bedarf keiner Begründung.
Für den Versicherungsnehmer ist eine Kündigung des Versicherungsvertrages, nachdem er gezwungen war, den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, beispielsweise weil der Arbeitgeber eine ungerechtfertigte Abmahnung ausgesprochen und wenige Monate später das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, außerordentlich ärgerlich.
Man sollte dann zunächst prüfen, ob die Formalien ordnungsgemäß eingehalten wurden. Die außerordentliche Kündigung muss der Versicherer spätestens nach einem Monat aussprechen, nachdem er die Leistungspflicht für den zweiten oder einen weiteren Versicherungsfall bestätigt hat. Vor einer Klageerhebung gegen die Rechtschutzversicherung ist es empfehlenswert, den Ombudsmann für Versicherungen einzuschalten. Dies führt oft schneller und kostengünstiger zu einer Klärung.
Wenn man einmal bei einer Rechtsschutzversicherung gekündigt wurde, könnte es schwierig werden, einen neuen Vertrag bei einer anderen Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Bei Vertragsschluss wird gefragt, wie und warum der Vorvertrag gekündigt wurde. Um den neuen Vertrag nicht zu gefährden, sollte die Auskunft hierzu wahrheitsgemäß erteilt werden. Dann gibt es aber möglicherweise keinen neuen Vertrag oder nur einen solchen zu erhöhten Konditionen.
Alternativ kann man auch mit dem bisherigen Rechtsschutzversicherer verhandeln und diesen bewegen, die Kündigung zurückzunehmen, mit dem Versprechen, selbst eine Kündigung auszusprechen. Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag gekündigt hat, treten bei dem Neuabschluss eines Versicherungsvertrages mit einem anderen Versicherer die oben beschriebenen Probleme nicht auf.
Auch lässt sich oft mit dem Rechtsschutzversicherer über einen Fortbestand des Vertrages zu geänderten Konditionen verhandeln. Das könnte beispielsweise eine höhere Selbstbeteiligung, höhere Beiträge oder der Ausschluss von Risikobereichen, z.B. kein Verkehrsrecht, dafür weiterhin Arbeitsrecht, vereinbart werden.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist auftretende Versicherungsfälle fallen noch unter den vertraglichen Schutz, so dass insoweit weiterhin die Altversicherung in Anspruch zu nehmen ist. Man sollte sich jedoch noch während der Laufzeit des Altvertrages, so frühzeitig wie möglich, um den Abschluss eines neuen Vertrages kümmern.
Immer wieder werden wir gefragt, ob wir eine Rechtsschutzversicherung empfehlen können - es soll ja Anwalts Lieblinge geben. In der Regel verweisen wir zur Information auf die Stiftung Warentest www.stiftung-warentest.de, die zuletzt im Mai 2019 Vertragskonditionen von Rechtsschutzversicherern geprüft hat.
gross::rechtsanwaelte