Neues :: aus der Kanzlei
Angekommen am Völkerschlachtdenkmal – gross::rechtsanwaelte in Marienbrunnenstr. 4

In unserer Mitteilung über den Umzug in die Marienbrunnenstr. 4 hatten wir angeben, dass wir in Bürogemeinschaft mit dem dort bereits ansässigen Kollegen Igor Münter, ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht, auftreten würden. Das ist so nicht richtig und soll korrigiert werden: Sowohl Kollege Igor Münter wie auch gross::rechtsanwaelte betreiben eigenständige und unterschiedlich profilierte Kanzleien in der Marienbrunnenstr.4. Bei aller wechselseitigen Wertschätzung ist das so und soll so bleiben.
Es hat etwas länger gedauert und war auch mit der IT- und Kommunikations-Installation etwas komplizierter als gedacht, aber nun sind wir unter dem Völkerschlachtdenkmal angekommen. Wir selbst waren unglücklich, wenn gewohnte Abläufe und zügige Bearbeitung nicht immer gewährleistet werden konnten, wenn wir gar bei technischen Ausfällen improvisieren mußten, aber Priorität mußte auf Unaufschiebbares gesetzt werden; wenn etwas nicht ganz so dringend war, war leider Verständnis und Geduld gefragt. Wir bitten um Entschuldigung.
Auch ohne ein Sekretariat, das bisher ständig besetzt war, sammeln wir gute Erfahrungen mit unserer Erreichbarkeit vor allem per Telefon und E-Mail, auch über das Hinterlassen von Rückrufwünschen. Einen Großteil der Anrufe können wir direkt entgegen nehmen oder den Rückruf zeitnah eintakten und das Anliegen mit unseren Mandanten sofort besprechen, sowie die Bearbeitung aufnehmen, also ein echter Zeitgewinn.
Und wir haben nun OMA – unsere Online-Mandats-Aufnahme.
Auf unserer Webseite findet sich jetzt die Online-Mandats-Aufnahme mit Fragebögen, Hinweisen und Vollmacht. Anhand der dort eingegebenen Daten können wir eine Webakte anlegen, über die uns die oft umfangreichen Mandatsunterlagen in einem gesicherten Modus übermittelt werden können. Wir sehen uns das an, beraten unsere Mandanten und stimmen das weitere Vorgehen miteinander ab. Wenn erforderlich, können wir dann immer noch eine Besprechung in unserer Kanzlei durchführen – meist erweist sich jedoch, dass das nicht mehr nötig ist, wir unseren Mandanten den Weg und Zeitaufwand ersparen können.
Trotz der umzugsbedingten Zusatzbelastung konnten wir in den zurückliegenden Wochen auch einige gerichtliche Verfahren und – teilweise langwierige – außergerichtliche Auseinandersetzungen erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandanten abschließen. Den aufgelaufenen Rückstau arbeiten wir nun nach und nach ab.
Es ist unser Anspruch, unsere Mandanten jederzeit optimal, erfolgreich und zur vollen Zufriedenheit zu vertreten. Bleiben Sie uns gewogen.
gross::rechtsanwaelte
Roland Gross
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Gegenwind für Lehman-Anleger - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg verneint Schadenersatzanspruch
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteilen vom 23.04.2010 - 13 U 117/09; 13 U 118/09 die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg zu Gunsten geschädigter Lehman-Anleger aufgehoben.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes hatten die Berater der Hamburger Sparkasse nicht auf die für den Anleger nicht erkennbaren Provisionen hinzuweisen. Wir hatten berichtet, dass nach unserer Auffassung und der Auffassung verschiedener anderer Gerichte die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf diese Fallkonstellation anzuwenden ist. Danach hat der Bankberater den Kunden darüber aufzuklären, wenn er für die Vermittlung bestimmter Geschäfte Provisionen erhält. Nach der nun vertretenen Auffassung des Oberlandesgerichtes handelt es sich in den entschiedenen Fällen zur Vermittlung von Lehman-Zertifikaten um sogenannte Eigengeschäfte. Nach der zweifelhaften Auffassung des OLG ist bei solchen Geschäften nicht auf Provisionen hinzuweisen.
Über das Emittentenrisiko, also das Risiko des Totalverlustes, wenn der Emittent des Zertifikates pleite ist, ist wohl auch nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes grundsätzlich aufzuklären. Eine Aufklärung über die fehlende Einlagensicherung soll dann aber nicht mehr notwendig sein.
Diese Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichtes sind sicher ein Rückschlag für alle Betroffenen Lehman-Anleger. Das Oberlandesgericht hat allerdings die Revision zugelassen, sodass sich wahrscheinlich demnächst der Bundesgerichtshof mit den streitigen Fragen beschäftigen wird.
Im Übrigen ist, und auch dies wird in den beiden Entscheidungen deutlich, immer anhand des Einzelfalles zu prüfen, ob ein Schadenersatzanspruch besteht. Insoweit verweisen wir auch noch einmal auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (wir berichteten), in der ein Schadenersatzanspruch eines Anlegers bejaht wurde.
Für Fragen zu diesem Komplex steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.
Hausratversicherer muss bei falschen oder unvollständigen Angaben nach einem Fahrraddiebstahl nicht zahlen
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 86/10) hatte sich der 12. Senat des Oberlandesgerichts mit der Frage zu beschäftigen, wie weit die Aufklärungs- obliegenheit des Versicherungsnehmers bei einem Fahrraddiebstahl geht.
In dem dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrrades angemeldet und auf die Frage, wie viel das Fahrrad wert gewesen sei, einen Betrag in Höhe von € 5.700,00 angegeben und eine Rechnung beigelegt. Diese Rechnung bestätigte die Angaben des Versicherungsnehmers. Tatsächlich wurde das Fahrrad aber nicht vollständig beim Rechnungsaussteller erworben, sondern nur einige Teile. Andere Komponenten wurden bei anderen Händlern zum Beispiel auch im Internet gekauft.
Das Landgericht wies ebenso wie das Oberlandesgericht die Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung ab. Dies wurde damit begründet, dass die als solche eingereichte „Rechnung“ eigentlich eine Wertermittlung und eben gerade nicht eine klassische Rechnung darstellte. Dem Kläger lag nach eigenen Angaben eine Rechnung in Höhe von € 1.950,00 vor, offensichtlich aber nicht die Rechnungen für sämtliche weiteren Teile.
Indem der Versicherungsnehmer für den Wert des Fahrrades mehrfach auf die angebliche Rechnung verwies, ohne klarzustellen, dass es sich nicht um die tatsächliche Rechnung für den Erwerb handelte, hat der Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts versucht, den Hausratversicherer arglistig zu täuschen, was schließlich zur Leistungsfreiheit führte.
Die nach neuem Versicherungsvertragsgesetz nun auch gesetzlich vorgesehene Belehrung über die Konsequenzen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten sah der Senat in diesem Fall als gegeben an. Er vertritt die Auffassung, dass diese Belehrung nicht zwingend auf einem separaten Formular zu erfolgen hat.
Bei jedem Versicherungsfall ist den Versicherungsnehmern also dringend zu empfehlen, gegenüber dem Versicherer vollständige und richtige Angaben zu machen. Sollten sich tatsächliche oder rechtliche Unklarheiten ergeben, sollte bereits sehr früh anwaltliche Hilfe gesucht werden. Fehler bei der Darstellung des Versicherungsfalles bzw. bei der Angabe über die Höhe des Schadens können schnell zum Verlust des Versicherungsschutzes mit teilweise fatalen Folgen führen.
Für Fragen im Versicherungsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.
Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater noch durchsetzbar
Auch wenn seit Erwerb der Anlage bereits mehrere Jahre vergangen sind, sind Ansprüche gegen den Anlageberater, der falsch beraten hat, regelmäßig noch nicht verjährt.
Mit einer Entscheidung vom 08.07.2010 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 249/09) dem dort klagenden Anleger Recht gegeben. Dieser hatte Schadenersatz von einem Anlageberater gefordert, weil dieser ihm eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfahl, obwohl eine sichere Anlagemöglichkeit gesucht wurde. Der Anlageberater berief sich im Verfahren auf die Verjährung etwaiger Ansprüche und begründete dies damit, dass dem Anleger schließlich bereits im Jahr 1999 ein Anlageprospekt ausgehändigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt, so die Auffassung des Beraters, kannte der Anleger also Beratungsfehler, sodass bereits im Jahr 1999 die Verjährung zu laufen begann. Der Anspruch wäre darin bereits verjährt gewesen.
Dieser Auffassung tritt der Bundesgerichtshof zu Recht entgegen und entschied, dass wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen einem Anleger und seinem Anlageberater allein aus der Tatsache, dass das Anlageprospekt nicht gelesen wurde, nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers geschlossen werden kann. Nur dann, wenn der Anleger sich tatsächlich grob fahrlässig verhalten hätte, wäre der Beginn der Verjährungsfrist schon im Jahr 1999 gewesen.
In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass dann, wenn eine sichere Geldanlage gesucht wird, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung z. B. eines geschlossenen Immobilienfonds wegen des damit verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen eine falsche Beratung sein kann.
Damit bestehen für Anleger, die auf der Grundlage unrichtiger Aussagen ihrer Berater falsche Anlageentscheidungen getroffen haben, nach wie vor gute Aussichten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.