Presse mit uns
In diesem Kapitel unserer Homepage dokumentieren wir Artikel, in denen über uns und von uns geführte Verfahren oder gross::rechtsanwaelte vorgestellt wird.
KAMMER aktuell Seite 17
Umkleide-und Rüstzeiten gehören in den mitbestimmungspflichtigen Dienstplan
Erschienen im GDL Magazin VORAUS / Ausgabe Oktober 2016, Seiten 28 + 29
Editorial in KAMMERaktuell 03/2013
Editorial 03/2013 (insbesondere LAG-Streitwertkatalog) (233 kB)
Arbeitsrechtliche Entscheidungen 03/2013
Editorial AE 03/2013 (insbesondere LAG-Streitwertkatalog) (116 kB)
Rechtsanwaltskammer begrüßt neues Mediationsgesetz
Trainee ist kein geschützter Begriff
Rechtsstaatliches Verfahren (Leserbrief von Rechtsanwalt Roland Gross zur Berichterstattung in der LVZ über das Verfahren gegen den ehemaligen KWL Geschäftsführer Klaus Heininger)
Bald 22 Jahre nach einer fundamentalen demokratischen Umwälzung muss es erschüttern, die Reaktionen von Politik und Presse auf ein strafrechtliches Urteil, und die schon zuvor unternommenen Versuche zur Beeinflussung des Gerichts, zu erfahren. Man sollte annehmen, dass gerade bei verantwortlichen Politikern und Journalisten einige Prinzipien des Rechtsstaats geläufig sind. Dazu gehört die richterliche Unabhängigkeit und die Gewaltenteilung.
Damit vertragen sich keine Appelle eines Stadtrats an ein Gericht. Noch weniger angebracht sind Richter- und Urteilsschelte. „Jung und Winkler kritisieren Prozessführung“; CDU-Europaabgeordneter wendet sich beschwerdeführend über einen vorsitzenden Richter an den Justizminister, berichtet die LVZ am Tag nach der Urteilsverkündung im Verfahren gegen Heininger u.a.. Ist dem Abgeordneten nicht bekannt, dass der Minister über einen unabhängigen Richter keine Dienstaufsicht führen kann? Hat er schon einmal von Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative gehört? Man wagt kaum, den Zweifel, der aus solchen Erklärungen genährt wird, einzuräumen. Der Oberbürgermeister mag enttäuscht sein über den Ausgang eines Verfahrens, aber das berechtigt ihn – will er staatstragend bleiben – nicht zur Urteils- und Richterschelte, gar zur Beanstandung der Prozessführung.
Ein Strafverfahren dient nicht dem Schadensausgleich – der ist dem Zivilprozess vorbehalten. Im Strafverfahren muss die persönliche Schuld eines Täters und die schuldangemessene Strafe ermittelt werden. Grundlage des Verfahrens ist die Anklage, die auf den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beruht. Wenn Kritik zu äußern wäre, weil etwas im Verfahren nicht aufgeklärt werden konnte, müßte diese sich an die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungsarbeit richten. Das Verfahren selbst ist an strenge prozessuale Regeln gebunden – und bitte, das ist gut so, da sich sonst Willkür breit machen könnte.
Der LVZ-Redakteur Rometsch verwendet in seinem „Standpunkt“den richtigen Begriff: Trauerspiel – aber nicht das Verfahren und dessen Ausgang stellt ein solches dar, sondern die öffentliche Behandlung in Politik und Medien. Etwas mehr Besinnung auf die Grundlagen unseres Rechtsstaates tut not!
Roland Gross, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht