Rechtsanwalt Gross veröffentlicht umfangreich zu arbeitsrechtlichen Themen; er ist unter anderem Autor und Mitherausgeber arbeitsrechtlicher Kommentare (u.a.zum Sächsischen Personalvertretungsrecht, zum Betriebsverfassungsgesetz, zum Arbeitsgerichtsgesetz und als Co-Autor im Handkommentar Arbeitsrecht herausgegeben von Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath). Darüber hinaus war er bis Dezember 2013 langjähriger Redakteur der Fachzeitschrift Arbeitsrechtliche Entscheidungen (AE).
Roland Gross
Roland Gross, geboren 1954
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator
Nach Studium in Frankfurt am Main Erstzulassung als Rechtsanwalt am Landgericht Frankfurt am Main im Jahr 1982. 1993 Umzug nach Leipzig und Zulassung am Landgericht Leipzig und Oberlandesgericht Dresden. Von 1982 bis 2000 Partner der überörtlichen Rechtsanwaltssozietät Stierstorfer, Gross, Senser-Joester, Frankfurt am Main und Leipzig.
Von 2001 bis Mitte 2023 hat RA Gross die Kanzlei gross::rechtsanwaelte als alleiniger Inhaber mit Unterstützung angestellter oder in Bürogemeinschaft verbundener AnwaltskollegInnen betrieben; ab Juni 2023 wird die Kanzlei in Partnerschaft mit den Rechtsanwälten Casella und Waechter-Cardell geführt. 1989 erlangte RA Gross die Zusatzbezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Gross ist arbeitsrechtlich in allen drei Instanzen und bei europäischen Gerichten, beim Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichtshöfen der Länder, großteils überregional, teilweise bis in das europäische Ausland, tätig.
Ein großer Schwerpunkt in der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Gross liegt auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, wobei sich eine Konzentration auf Berufungs- und Revisionsverfahren sowie kollektivrechtliche Vertretungen ergeben hat. Als wichtiger Interessenschwerpunkt ist die Einbeziehung des europäischen Rechts zu erwähnen.
Die arbeitsrechtliche Spezialisierung soll aber den juristischen Horizont nicht allzu sehr verengen, weshalb Rechtsanwalt Gross seit vielen Jahren schwerpunktmäßig auch Mandate im Verkehrs- und Versicherungsrecht, sowie Zivil- und Handelrecht bearbeitet.
Rechtsanwalt Gross hat erfolgreich die Ausbildung zum Mediator absolviert. Er vertritt und berät unsere Mandanten bei gerichtlichen und außergerichtlichen Mediationsverfahren.
Auf Wunsch steht er aber auch als neutraler Mediator für eine Streitschlichtung zur Verfügung.
Über knapp 25 Jahre gehörte Rechtsanwalt Gross dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen an, war auch viele Jahre Vizepräsident. Nach Ablauf der letzten Legislaturperiode hat er Anfang 2023 nicht nochmals zum Vorstand kandidiert und seine Ämter jüngeren, engagierten KollegInnen überlassen – den Nachfolgern wünsche ich erfolgreiche Tätigkeit im Interesse der Anwaltschaft und vor allem der rechtsuchenden BürgerInnen.
Sein ehrenamtliches Engagement im Vorstand der Rechtsanwaltskammer verstand Rechtsanwalt Roland Gross einerseits als Stärkung der Anwaltschaft in seiner Funktion als Organ der Rechtspflege. Bürgerrechte, rechtsstaatliches Verfahren und effizienter Rechtsschutz wären ohne starke Anwaltschaft nicht gewährleistet. Andererseits soll durch das Engagement auch erreicht werden, dass Hindernisse und Missstände, die einer effizienten Rechtsdurchsetzung der Mandanten entgegenstehen, beseitigt werden, sowie der Zugang zum Recht für den Rechtssuchenden optimiert wird. Zur RAK Sachsen siehe auch www.rak-sachsen.de.
Deutscher Anwaltverein (DAV) - www.anwaltverein.de
- Leipziger Anwaltverein - www.anwaltverein-leipzig.de
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV
- Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV - www.verkehrsrecht.de
- Fachanwaltsforum Arbeitsrecht - www.ffa-arbeitsrecht.de
- Arbeitsrechtsausschuss des DAV
Seit 2001 gehört Rechtsanwalt Gross dem DAV Arbeitsrechtsausschuss an. In sechster Legislaturperiode bis 31.12.2026 wurde er wieder von der Präsidentin in diesen Ausschuss berufen. Der Arbeitsrechtsausschuss befasst sich als so genannter Gesetzgebungsausschuss mit rechtspolitischen und berufspraktischen Fragen anwaltlicher Tätigkeit im Arbeitsrecht.
Hierzu gehört insbesondere die Befassung mit Gesetzentwürfen und die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber den Gesetzgebungskörperschaften. Weiterhin wird der Kontakt mit den Gerichten, insbesondere auch dem Bundesarbeitsgericht, gepflegt, um Anliegen arbeitsrechtlich tätiger Anwälte zur Geltung zu bringen.
Natter/Gross (Hrsg.)
- Arbeitsgerichtsgesetz, Handkommentar, 1. Auflage 2010,
- Arbeitsgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage 2013, bestellen
- Arbeitsgerichtsgesetz, Handkommentar, 3. Auflage - für 2024 in Vorbereitung
- Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath (Hrsg.)
Arbeitsrecht – Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, Handkommentar, Nomos
5. Auflage 2022, RA Gross hat in allen Auflagen Kommentierungen zum Berufsbildungsgesetz und Arbeitsgerichtsgesetz beigetragen
Gross/Thon/Ahmad/Woitaschek,
Betriebsverfassungsgesetz, Kommentar in der Reihe Luchterhand-Kompaktkommentare,
1. Auflage erschienen April 2006
- Gross/Thon/Ahmad/Woitaschek,
Betriebsverfassungsgesetz, Kommentar in der Reihe Luchterhand-Kompaktkommentare,
2. Auflage erschienen August 2008 (ISBN 978-3-472-07275-1)
- Gliech/Gross/Seidel/Vohs,
Sächsisches Personalvertretungsgesetz, Basiskommentar, Bund-Verlag, 2. Auflage 2003
- Roland Gross, Personalvertretungsrecht in Sachsen, 2011 Weitere Informationen zur Publikation "Betriebsverfassungsgesetz" (165 kB)
Roland Gross: Datenschutz im arbeitsrechtlichen Mandat - kollektivrechtliche Aspekte; Vortrag auf dem Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf am 07.06.2013
Roland Gross: Rezension Festschrift Bauer in der Zeitschrift AE (Arbeitsrechtliche Entscheidungen), 2010, 120
Roland Gross: Editorial der Zeitschrift AE (Arbeitsrechtliche Entscheidungen), 2010, 1 f.
Roland Gross: Editorial der Zeitschrift AE (Arbeitsrechtliche Entscheidungen), 2009, 165 f.
Gross/Hummel: Das unwirksame Wettbewerbsverbot, Kanzleien in Deutschland, 10. Auflage 2009, Seiten 1186 ff.
Roland Gross: Nichtzulassungsbeschwerde – Der erzwungene Zugang zum Bundesarbeitsgericht, Festschrift zum 25jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein, Deutscher Anwaltverlag 2006, Seite 325 ff.
Leschnik/Gross: Nichtzulassungsbeschwerde - Eine Unerträglichkeit anwaltlichen Seins, in Jahrbuch des Arbeitsrechts Band 39-2002, herausg.von Prof. Dr. Hellmut Wißmann, Präsident des Bundesarbeitsgerichts, Berlin 2002
Rechtsanwalt Roland Gross hat auf dem 54. Deutschen Anwaltstag am 29.05.2003 in Freiburg zum Thema "Neugestaltung des Zugangs zum Bundesarbeitsgericht?" referiert. (Anwaltsblatt 2003, 487)
Roland Gross, Gemeinschaftsrechtliche Probleme beim 5. Innovationsmodell der Hartz-Kommission, AE 1/2003, XII ff.
Roland Gross, Auf dem Weg zum gegenseitig besseren Verständnis und zur europäischen Anwaltschaft Beitrag in Festschrift "15 Jahre Wiedergründung Rechtsanwaltskammer Sachsen" vom 23.11.2005, hrsg. von RAK Sachsen
Rechtsanwälte Roland Gross und Daniel Zintl, "qualified person" im Arzneimittelgesetz nach der 14. AMG-Novelle, www.arzneimittel-und-recht.de
Roland Gross „Das persönliche Erscheinen der Partei“ Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein, Heft 4/2004, 109
Roland Gross, Streitwertrechtsprechung des Sächsischen LAG bei Änderungskündigungen, AE 2004, 10 und AE 2004, 230
Roland Gross, Auf dem Weg zum gegenseitig besseren Verständnis und zur europäischen Anwaltschaft Beitrag in Festschrift "15 Jahre Wiedergründung Rechtsanwaltskammer Sachsen" vom 23.11.2005, hrsg. von RAK Sachsen
Rechtsanwälte Roland Gross und Daniel Zintl, "qualified person" im Arzneimittelgesetz nach der 14. AMG-Novelle, www.arzneimittel-und-recht.de
Roland Gross „Das persönliche Erscheinen der Partei“ Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein, Heft 4/2004, 109
Roland Gross, Streitwertrechtsprechung des Sächsischen LAG bei Änderungskündigungen, AE 2004, 10 und AE 2004, 230
Als Anwalt erlebt man es fast täglich: Man wird von einem Mandanten, dessen Arbeitsvertrag gekündigt wurde, konsultiert. Im Beratungsgespräch ergibt sich, dass eine Klage erfolgversprechend wäre. Jedoch sind die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens (Gerichtskosten und Anwaltsgebühren) immens und angesichts des drohenden Verdienstausfalls wegen Verlust des Arbeitsplatzes muss sehr gut überlegt werden, ob das Kostenrisiko eines Rechtsstreits eingegangen werden kann.
Das gute Recht erscheint als teuer - es sind nicht nur Anwaltsgebühren, sondern vor allem auch Gerichts- und möglicherweise auch Sachverständigenkosten vorzuleisten. Man fragt sich also, ob man die eingesetzten Kosten am Schluss auch ersetzt bekommt oder gar bei verlorenem Verfahren zusätzlich noch die Kosten der Gegenseite zu tragen hat. Dies veranlasst nicht selten, auf Ansprüche oder das Betreiben eines Rechtsmittelverfahrens zu verzichten - es geht einem schlicht die Puste aus.
Unbeschwert von derlei Kostenrisiken kann die Rechtsverfolgung angehen, wer frühzeitig eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Diese übernimmt Beratungskosten, sowie Verfahrenskosten bei außergerichtlicher und gerichtlicher Vertretung. Eingeschlossen sind neben Gerichts- und Sachverständigenkosten insbesondere auch die Anwaltsgebühren und die unter Umständen an die Gegenseite zu erstattenden Kosten. Allerdings muss der Versicherungsvertrag mindestens mit einer Wartezeit von 3 Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles abgeschlossen und die Erstprämie bezahlt sein. Es genügt also nicht, erst im letzten Moment, wenn sich beispielsweise eine Kündigung abzeichnet, noch eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.
Die freie Anwaltswahl bleibt bei allen Rechtsschutzversicherungsverträgen erhalten; der Rechtsuchende kann also einen Anwalt seines Vertrauens und vor allem auch einschlägig versierte Fachanwälte aufsuchen.
Da Rechtsschutzversicherungen auch für die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Beratung und Vertretung aufkommen, kann frühzeitig versucht werden, mit professioneller, anwaltlicher Hilfe eine interessensgerechte Lösung zu erzielen. Viele Streitigkeiten brauchen so nicht mehr vor Gericht ausgetragen zu werden.
Prozesse sind mitunter teuer; es fallen nicht nur Anwaltskosten, sondern Gerichtskosten, möglicherweise Sachverständigenkosten usw. an. Daher kann es sehr sinnvoll sein, durch eine Rechtsschutzversicherung oder einen Verband/Gewerkschaft abgesichert zu sein. Trotzdem gibt es immer noch Fälle gesicherter Ansprüche, die aber nicht verfolgt werden können, weil die Prozesskosten nicht finanzierbar erscheinen. Gerade im mittelständischen Bereich oder z. B. bei Erbauseinandersetzungen muss deshalb auf manche Forderung verzichtet werden. Diesen Bedarf haben nun einige sog. Prozessfinanzierer entdeckt, die anbieten, gegen eine Beteiligung am erstrittenen Erlös von ca. 20-30 % den Prozess zu finanzieren. Voraussetzung ist regelmäßig, dass sich der Forderungsbetrag auf mindestens DM 100.000,00 beläuft. Es gibt mittlerweile mehrere Anbieter. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, eine Prozessfinanzierung zu erlangen
Das Bundesarbeitsgericht hat mal wieder entschieden: Am 05.09.2002 befasste es sich mit der Problematik der Vergütungsrückforderung einer stellvertretenden Schulleiterin an einer Grundschule, die ursprünglich in der Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert war. Der Freistaat Sachen hatte die Auffassung vertreten, wegen des Rückgangs der Schülerzahlen stehe der Kollegin lediglich eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III sowie eine Amtszulage zu. Es erhob eine Vergütungsrückforderung auch für bereits geleistete Vergütungszahlungen. Hiergegen klagte die Kollegin mit Rechtsschutz der GEW.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage weitgehend abgewiesen. Es entspricht bereits längerer Rechtsprechung, dass ein öffentlicher Arbeitgeber seinen Beschäftigten niemals mehr zahlen möchte, als das, wozu er tarifvertraglich verpflichtet ist. Dies entspricht der Eigentümlichkeit des öffentlichen Dienstes; es mag bedauert werden oder nicht.
Problematisch ist dieser Ansatzpunkt aber jedenfalls insofern, als ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes niemals glauben darf, was ihm der Arbeitgeber als Eingruppierung mitteilt, denn es könnte sich herausstellen, dass der Arbeitgeber sich geirrt hat - dann kann er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Eingruppierung zu Lasten des Arbeitnehmers korrigieren. Arbeitnehmer sind dem schutzlos ausgeliefert. Die Planung größerer Ausgaben, der gesamte Lebensstandard, hängt somit bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes stets an einem seidenen Faden.
Eine Ausnahme gilt allerdings: Wird einem Arbeitnehmer bewusst eine übertarifliche Eingruppierung zugesagt und kann er belegen, dass dies bewusst geschehen ist, so kann er sich hierauf verlassen.
Aber Vergütungsmitteilungen und selbst Änderungsverträge sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich Deklarationen ohne konstitutiven Belang; sie können jederzeit einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden, wenn er die Eingruppierung für falsch hält.
In der angesprochenen Entscheidung vom 05.09.2002 geschieht ein Weiteres: Bisher trug ausschließlich der Arbeitgeber das Risiko, dass er nicht genügend entsprechend hochwertige Arbeit zur Verfügung stellen kann. Die Beschäftigten behielten ungeschmälert ihre Vergütungsansprüche. Dies resultiert aus einer Sphärenthorie, wonach es in der Sphäre des Arbeitgebers liegt, wie er Arbeit steuert.
Anders soll es nun sein, wenn Schülerzahlen sinken. Dies kann bekanntlich auf verschiedenen Faktoren beruhen; vorrangig denkt man natürlich an den Geburtenrückgang, aber auch die Zuweisung von Schülern zu Schulen ist ein wesentlicher Faktor, auf den die Schulleiterin und ihre Stellvertreterin regelmäßig keinen Einfluss haben. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts sagt nun im Anschluss an eine Entscheidung des 4. Senats vom 07.11.2001, dass der eingruppierungsrelevante Schülerrückgang auch die Rückgruppierung der stellvertretenden Schulleiterin bzw. Schulleiterin legitimiere.
Dies erscheint als ein ganz wesentlicher Einschnitt in die Arbeitnehmerposition: Arbeitnehmer haben plötzlich ein Risiko zu tragen, auf das sie keinen Einfluss haben. Sie könnten lediglich noch geltend machen, der Arbeitgeber habe wider Treu und Glauben den Eintritt der negativen Bedingung herbeigeführt (§ 162 BGB). Man kommt nicht um die Feststellung herum, dass diese Entscheidung eine herbe Niederlage darstellt und in gefährlicher Weise die Tür öffnet für eine Verlagerung klassischer Arbeitgeberrisiken auf Beschäftigte.
(als PDF-Datei zum Download) Urlaubsanspruch (63 kB)
Roland Gross: Menschen- und Bürgerrechte im Deutschen Übergang, Vortrag vor einem Symposium anlässlich des 50. Jahrestages der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
(Veröffentlichung der Gemeinschaft für Menschenrechte im Freistaat Sachsen e.V., GMS Schriftenreihe, Heft 7)
Roland Gross: Des Anwalts Antrag - kein Weg zum Geld,
(AnwaltsGebühren spezial 2001, 124)