Neues :: aus der Kanzlei
Angekommen am Völkerschlachtdenkmal – gross::rechtsanwaelte in Marienbrunnenstr. 4

In unserer Mitteilung über den Umzug in die Marienbrunnenstr. 4 hatten wir angeben, dass wir in Bürogemeinschaft mit dem dort bereits ansässigen Kollegen Igor Münter, ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht, auftreten würden. Das ist so nicht richtig und soll korrigiert werden: Sowohl Kollege Igor Münter wie auch gross::rechtsanwaelte betreiben eigenständige und unterschiedlich profilierte Kanzleien in der Marienbrunnenstr.4. Bei aller wechselseitigen Wertschätzung ist das so und soll so bleiben.
Es hat etwas länger gedauert und war auch mit der IT- und Kommunikations-Installation etwas komplizierter als gedacht, aber nun sind wir unter dem Völkerschlachtdenkmal angekommen. Wir selbst waren unglücklich, wenn gewohnte Abläufe und zügige Bearbeitung nicht immer gewährleistet werden konnten, wenn wir gar bei technischen Ausfällen improvisieren mußten, aber Priorität mußte auf Unaufschiebbares gesetzt werden; wenn etwas nicht ganz so dringend war, war leider Verständnis und Geduld gefragt. Wir bitten um Entschuldigung.
Auch ohne ein Sekretariat, das bisher ständig besetzt war, sammeln wir gute Erfahrungen mit unserer Erreichbarkeit vor allem per Telefon und E-Mail, auch über das Hinterlassen von Rückrufwünschen. Einen Großteil der Anrufe können wir direkt entgegen nehmen oder den Rückruf zeitnah eintakten und das Anliegen mit unseren Mandanten sofort besprechen, sowie die Bearbeitung aufnehmen, also ein echter Zeitgewinn.
Und wir haben nun OMA – unsere Online-Mandats-Aufnahme.
Auf unserer Webseite findet sich jetzt die Online-Mandats-Aufnahme mit Fragebögen, Hinweisen und Vollmacht. Anhand der dort eingegebenen Daten können wir eine Webakte anlegen, über die uns die oft umfangreichen Mandatsunterlagen in einem gesicherten Modus übermittelt werden können. Wir sehen uns das an, beraten unsere Mandanten und stimmen das weitere Vorgehen miteinander ab. Wenn erforderlich, können wir dann immer noch eine Besprechung in unserer Kanzlei durchführen – meist erweist sich jedoch, dass das nicht mehr nötig ist, wir unseren Mandanten den Weg und Zeitaufwand ersparen können.
Trotz der umzugsbedingten Zusatzbelastung konnten wir in den zurückliegenden Wochen auch einige gerichtliche Verfahren und – teilweise langwierige – außergerichtliche Auseinandersetzungen erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandanten abschließen. Den aufgelaufenen Rückstau arbeiten wir nun nach und nach ab.
Es ist unser Anspruch, unsere Mandanten jederzeit optimal, erfolgreich und zur vollen Zufriedenheit zu vertreten. Bleiben Sie uns gewogen.
gross::rechtsanwaelte
Roland Gross
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
Rechtsschutzversicherer können sich nicht auf Obliegenheitsverletzung berufen, wenn Rechtsanwälte eine außergerichtliche Inanspruchnahme des Gegners empfehlen
gross::rechtsanwaelte beobachten immer wieder, dass Rechtsschutzversicherer sich offensichtliche formularmäßig und ohne eingehende Beschäftigung mit der Angelegenheit auf Risikoausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen berufen und darauf gestützt den Versicherungsschutz verweigern. Sehr oft bedarf es mehrerer Schreiben und in vielen Fällen sogar einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer, bevor dieser bereit ist, die Kosten für die rechtliche Auseinandersetzung zu übernehmen.
Selbstverständlich gilt dies nicht für alle Versicherer. Allerdings kristallisieren sich inzwischen einige schwarze Schafe heraus, bei denen schon damit zu rechnen ist, dass trotz eindeutiger versicherungsrechtlicher Situation, dem Rechtssuchenden Versicherungsschutz verwehrt wird.
Dieser Vorgehensweise hat nun das Amtsgericht Stuttgart (Az. 11 C 6727/08) in einer Entscheidung vom 03.03.2009 einen Riegel vorgeschoben. In der dortigen Auseinandersetzung vertrat der Rechtsschutzversicherer die Auffassung, er müsse für eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung und zwar konkret für die außergerichtliche Auseinandersetzung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber keine Kosten übernehmen. Begründet wurde dies mit der oft herangezogenen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, unnötige Kosten zu vermeiden. Das Amtsgericht Stuttgart hat klargestellt, dass der Rechtsschutzversicherer alle erforderlichen Kosten zu erstatten hat.
In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören dazu die Kosten, die auch eine nicht rechtsschutzversicherte Partei für die Einschaltung eines Anwalts in Kauf nehmen würde. In dem hier konkreten Fall vertrat das Amtsgericht Stuttgart die vollkommen richtige Auffassung, dass auch vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage (die binnen drei Wochen nach Kündigung einzureichen ist) eine außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber erfolgversprechend sein kann. Deshalb muss der Rechtsschutzversicherer auch diese Kosten übernehmen.
Wir empfehlen unseren Auftraggebern, Ablehnungen von Rechtsschutzversicherern aber auch von allen anderen Versicherern nicht einfach hinzunehmen, sondern die Ablehnungsgründe genau zu prüfen. In Anbetracht der oft sehr umfangreichen und schwer verständlichen Versicherungsbedingungen berufen sich Versicherer immer wieder zu Unrecht auf Ausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen. In vielen Fällen ist der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, dies nachzuvollziehen und nimmt die Ausführungen des Versicherungsunternehmens im Vertrauen auf dessen Seriosität einfach hin. Oft ist dieses Vertrauen in das Versicherungsunternehmen aber nicht gerechtfertigt.
Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.
Anleger in Lehmann-Zertifikate verklagt erfolgreich Hamburger Sparkasse
Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 04/09) hat zu Gunsten eines Lehmann-Anlegers am 23.06.2009 entschieden, dass die Hamburger Sparkasse dem dortigen Kläger Schadenersatz zu zahlen hat. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Vermittlung von Zertifikaten der inzwischen insolventen amerikanischen Bank Lehman Brothers.
Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 04/09) hat zu Gunsten eines Lehmann-Anlegers am 23.06.2009 entschieden, dass die Hamburger Sparkasse dem dortigen Kläger Schadenersatz zu zahlen hat. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Vermittlung von Zertifikaten der inzwischen insolventen amerikanischen Bank Lehman Brothers.
Die Papiere sind inzwischen wertlos. Die Hamburger Sparkasse hatte ihren Kunden, einen Lehrer, nicht darüber aufgeklärt, dass die Zertifikate ausländischer Emittenten nicht der deutschen Einlagensicherung unterfallen. Außerdem wies die Hamburger Sparkasse nicht darauf hin, dass sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung der Zertifikate hat.
Das Landgericht Hamburg hat diese Verletzung von Aufklärungspflichten u. a. in analoger Anwendung der „Kick back – Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes bejaht und dem Anleger einen Anspruch auf Schadenersatz zugesprochen. In diesem Zusammenhang wurde auch die bereits bei gross::rechtsanwaelte dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von diesem Jahr (XI ZR 586/07) angewandt, nach der die Bank nachzuweisen hat, dass sich der Anleger bei richtiger Beratung anders verhalten hätte. Anderenfalls wäre dieser Nachweis dem Kläger sicher schwer gefallen.
Es ist allen Anlegern in inzwischen wertlose Zertifikate aber auch in andere riskante Anlageprodukte zu empfehlen, sich hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Bank beraten zu lassen. Für Fragen steht Ihnen bei uns Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.
Haftpflichtversicherer hat bei Autounfällen weitgehend Regulierungsfreiheit
Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).
Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).
An sich kann diese Praxis dem Versicherungsnehmer nur recht sein, er hat doch dann auch keinen Ärger mehr mit dem Unfallgegner.
Allerdings wird auch der Versicherungsnehmer, der nach seiner Ansicht den Unfall nicht verschuldet hat, im Schadensfreiheitsrabatt höher gestuft, wenn sein Versicherer gezahlt hat. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Coburg hinzunehmen. Es ist die Pflicht des Haftpflichtversicherers, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und berechtigte Ansprüche zu erfüllen. Dabei kann der Versicherer selbst entscheiden, welche Ansprüche er für berechtigt hält oder welche nicht.
Werden aber Bagatellschäden des Unfallgegners vom Versicherungsunternehmen reguliert, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer anbieten, diese Schäden selbst zu übernehmen, wenn der die Höherstufung den Versicherungsnehmer mehr kostet, als der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners betrug.
Für Fragen im Zusammenhang mit Haftpflichtversicherungen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok sehr gern zur Verfügung.