Neues :: aus der Kanzlei
Es war ein bewegtes Jahr
gross::rechtsanwaelte
Liebe Mandantinnen und Mandanten, Kolleginnen und Kollegen,
Freunde von gross::rechtsanwaelte und ipo-gross,
es gibt uns noch, auch wenn wir die Aktualisierung unserer Homepages in diesem Jahr vernachlässigt haben. Es war ein bewegtes Jahr:
Nach annähernd 25-jähriger Tätigkeit im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen, davon viele Jahre auch als Vizepräsident, habe ich nach Auslaufen meiner letzten Legislaturperiode am Anfang des Jahres nicht wieder kandidiert. Ich freue mich, dass ich meine Ämter geregelt an befähigte jüngere Kolleginnen und Kollegen übergeben konnte, denen ich erfolgreiche Arbeit im Interesse der Anwaltschaft, vor allem aber auch der rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger, wünsche. Auch ohne Kammerfunktion werde ich mich gerne weiter in der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere mit Polen, Tschechien, Slowakei, Österreich und Italien, sowie im Gebührenrecht engagieren.
Meine Tätigkeit im DAV-Arbeitsrechtsausschuss, dem sogenannten Gesetzgebungsausschuss, der sich mit arbeitsrechtlichen Neureglungen befasst, setze ich weiter fort.
Im Juni sind – zunächst – zwei neue Kollegen als Partner in die bisher von mir allein geführte Kanzlei eingetreten; und es zeichnet sich ab, dass auch im kommenden Jahr weitere Kollegen hinzukommen werden. Alle sind arbeitsrechtlich profiliert, bemühen sich aber darüber hinaus auch um die Erweiterung unseres anwaltlichen Dienstleistungsangebots.
Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell entwickelt einen ausgeprägten Schwerpunkt als Strafverteidiger, Nebenklagevertreter und Zeugenbeistand. Strafrecht ist ein Rechtsgebiet mit starken Berührungspunkten zum Arbeitsrecht – sog. „Arbeitsstrafrecht“, also Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen werden oder für deren Ermittlung und Verfolgung anwaltliche Unterstützung erforderlich ist.
Rechtsanwalt Friedrich Casella hat mehrere Jahre in einer größeren Berliner Arbeitsrechtskanzlei, die auf Arbeitnehmer- und Betriebsratsvertretung fokussiert ist, gearbeitet; er bringt auch umfangreiche Schulungserfahrung im kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere für Betriebsräte, mit. Darüber hinaus vertritt er engagiert und qualifiziert im Individualarbeitsrecht, also im gesamten Schutzrecht für Arbeitnehmer.
Es ist uns schon immer ein besonderes Anliegen für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und das Sozialstaatsgebot einzutreten und dies mit unseren anwaltlichen Mitteln zu unterstützen. Menschenrechte versuchen wir in Wort und Tat zu verteidigen und weiterzuentwickeln.
Gerade Menschenrechte gehen in kriegerischen Zeiten verloren. Uns machen die immer näher herangerückten gravierenden Völkerrechtsverletzungen durch staatliche Aggressionen / Kriege schon als solche allergrößte Sorgen.
Klimawandel, korrekter wohl als Klimazerstörung zu bezeichnen, ist mittlerweile das größte Bedrohungsszenario, hierdurch entzieht sich die Menschheit global ihrer Existenzgrundlage. Es muss uns, immer auf der Basis von Recht und (internationalen) Verträgen sehr, sehr schnell gelingen, diese Zerstörung aufzuhalten. Schon heute verursachen Klimawandel und Kriege Fluchtbewegungen immensen Ausmaßes. Jeder dieser Flüchtigen hat (Menschen-) Rechte und einen Anspruch auf unsere Empathie. Im übrigen, und nur am Rande: Kriege schonen die Umwelt nicht, ihr CO2-Ausstoß trägt auf dem gesamten Globus zur Zerstörung bei.
ipo-gross, Dr. Claudia Gross, engagiert sich mit ihrer Tätigkeit im Rahmen der Organisationsentwicklung in Unternehmen, Pflegeeinrichtungen und dem Öffentlichen Dienst, zur Optimierung und Qualifizierung von Belegschaften für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, insbesondere im Arbeitsumfeld.
ipo-gross und gross::rechtsanwaelte verbinden weiter gemeinsame Aufgaben und Ziele, weshalb nicht nur familiär, sondern auch beruflich eng kooperiert wird.
Wir haben Verantwortung für unsere Kinder und Enkel. Sie sollen auch in Zukunft sicher und in geordneten, rechtsstaatlichen Verhältnissen leben.
Wir wünschen unseren Mandanten, Auftraggebern, Geschäftspartnern, Freunden und Kollegen schöne Weihnachtstage und einen Wechsel in das Jahr 2024, der uns hoffen lässt auf den dringend erforderlichen Wandel in so vielen existentiellen Bereichen.
ipo-gross durch Dr. Claudia Friedrich-Gross
gross::rechtsanwaelte durch Rechtsanwälte Roland Gross, Friedrich Casella, Constantin Waechter-Cardell und Dr. Wolfang Teske
Recht :: Aktuell
Sozialplan für Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG abgeschlossen
Unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Roland Gross ist es gelungen, einen Interessenausgleich und Sozialplan bei der Firma Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG abzuschließen, durch den die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile infolge der Schließung dieses Leipziger Traditionsunternehmens gemildert werden.
Die angesehene Firma Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG wurde im Jahr 2008 in den STRABAG-Konzern integriert. Sie soll nun zum 30.06.2009 ihr operatives Geschäft einstellen; die noch betriebenen Baustellen sollen von Nachunternehmen aus dem STRABAG-Konzern bis zum Abschluss fortgeführt werden.
Im Rahmen des Sozialplans ist es gelungen, dass einem Großteil der Beschäftigten Anschlussarbeitsverträge unter Wahrung ihres Besitzstandes und Anerkennung ihrer Beschäftigungszeiten bei Unternehmen des STRABAG-Konzerns angeboten werden. Mitarbeiter, die keine solchen Angebote erhalten, können für die Dauer ihrer doppelten Kündigungsfrist in eine Transfergesellschaft wechseln; sie erhalten währenddessen 80% ihrer zuletzt erzielten Nettovergütung. Darüber hinaus haben Betriebsrat und Geschäftsleitung in dem Sozialplan Abfindungen für die ausscheidenden Mitarbeiter festgelegt (siehe auch Presseberichterstattung unter "Presse/Presse mit uns").
Rechtsschutzversicherer können sich nicht auf Obliegenheitsverletzung berufen, wenn Rechtsanwälte eine außergerichtliche Inanspruchnahme des Gegners empfehlen
gross::rechtsanwaelte beobachten immer wieder, dass Rechtsschutzversicherer sich offensichtliche formularmäßig und ohne eingehende Beschäftigung mit der Angelegenheit auf Risikoausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen berufen und darauf gestützt den Versicherungsschutz verweigern. Sehr oft bedarf es mehrerer Schreiben und in vielen Fällen sogar einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer, bevor dieser bereit ist, die Kosten für die rechtliche Auseinandersetzung zu übernehmen.
Selbstverständlich gilt dies nicht für alle Versicherer. Allerdings kristallisieren sich inzwischen einige schwarze Schafe heraus, bei denen schon damit zu rechnen ist, dass trotz eindeutiger versicherungsrechtlicher Situation, dem Rechtssuchenden Versicherungsschutz verwehrt wird.
Dieser Vorgehensweise hat nun das Amtsgericht Stuttgart (Az. 11 C 6727/08) in einer Entscheidung vom 03.03.2009 einen Riegel vorgeschoben. In der dortigen Auseinandersetzung vertrat der Rechtsschutzversicherer die Auffassung, er müsse für eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung und zwar konkret für die außergerichtliche Auseinandersetzung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber keine Kosten übernehmen. Begründet wurde dies mit der oft herangezogenen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, unnötige Kosten zu vermeiden. Das Amtsgericht Stuttgart hat klargestellt, dass der Rechtsschutzversicherer alle erforderlichen Kosten zu erstatten hat.
In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören dazu die Kosten, die auch eine nicht rechtsschutzversicherte Partei für die Einschaltung eines Anwalts in Kauf nehmen würde. In dem hier konkreten Fall vertrat das Amtsgericht Stuttgart die vollkommen richtige Auffassung, dass auch vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage (die binnen drei Wochen nach Kündigung einzureichen ist) eine außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber erfolgversprechend sein kann. Deshalb muss der Rechtsschutzversicherer auch diese Kosten übernehmen.
Wir empfehlen unseren Auftraggebern, Ablehnungen von Rechtsschutzversicherern aber auch von allen anderen Versicherern nicht einfach hinzunehmen, sondern die Ablehnungsgründe genau zu prüfen. In Anbetracht der oft sehr umfangreichen und schwer verständlichen Versicherungsbedingungen berufen sich Versicherer immer wieder zu Unrecht auf Ausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen. In vielen Fällen ist der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, dies nachzuvollziehen und nimmt die Ausführungen des Versicherungsunternehmens im Vertrauen auf dessen Seriosität einfach hin. Oft ist dieses Vertrauen in das Versicherungsunternehmen aber nicht gerechtfertigt.
Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.
Haftpflichtversicherer hat bei Autounfällen weitgehend Regulierungsfreiheit
Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).
Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).
An sich kann diese Praxis dem Versicherungsnehmer nur recht sein, er hat doch dann auch keinen Ärger mehr mit dem Unfallgegner.
Allerdings wird auch der Versicherungsnehmer, der nach seiner Ansicht den Unfall nicht verschuldet hat, im Schadensfreiheitsrabatt höher gestuft, wenn sein Versicherer gezahlt hat. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Coburg hinzunehmen. Es ist die Pflicht des Haftpflichtversicherers, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und berechtigte Ansprüche zu erfüllen. Dabei kann der Versicherer selbst entscheiden, welche Ansprüche er für berechtigt hält oder welche nicht.
Werden aber Bagatellschäden des Unfallgegners vom Versicherungsunternehmen reguliert, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer anbieten, diese Schäden selbst zu übernehmen, wenn der die Höherstufung den Versicherungsnehmer mehr kostet, als der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners betrug.
Für Fragen im Zusammenhang mit Haftpflichtversicherungen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok sehr gern zur Verfügung.