Neues :: aus der Kanzlei
gross::rechtsanwaelte zum Jahreswechsel 2025/2026
Am letzten Tag des Jahres blicke ich zurück auf ein sehr bewegtes Jahr 2025 und voraus auf das Jahr 2026:
Die idyllische Landschaft vor dem Fenster unseres Urlaubsdomizils in der Ramsau am Dachstein vergegenwärtigt den Klimawandel – bisher kein Schnee, kein relevanter Niederschlag, auch nicht auf 1830 m Höhe; damit Skihänge befahrbar sind, braucht es Schneekanonen. Unserer Erholung tut das keinen Abbruch, mahnen muss es aber doch. Der Klimawandel und seine Folgen schreitet fast schon unaufhaltsam voran und nähert sich unumkehrbaren Kipppunkten. Im öffentlichen Bewußtsein tritt die Problematik in den Hintergrund, selbst Erfolge der Vergangenheit werden zugunsten umweltschädlicher Maßnahmen (Verschiebung des Verbrennerverbots, Aufweichung der angestrebten Klimaneutralität, eigentlich auf ganzer Ebene) zurückgedreht.
Ich empfinde dies als unverantwortlich vor allem gegenüber unseren Kindern, Enkeln und Urenkeln, denn die werden nach uns nicht „nur“ mit zunehmenden Umweltkatastrophen, sondern mit einer Bedrohung der globalen Existenz zu kämpfen haben.
Ein Temperaturanstieg über 40 Grad Celsius, wie Trockenheit, Überflutungen, Wassermangel und alle anderen Katastrophen zwingen Menschen dazu, ihre Länder zu verlassen, es wird ständig weitere Migrantenströme geben. Diese stoßen dann auf Gesellschaften in Zielländern, die sich überfordert fühlen und gegen jeden Zugang abzusondern suchen – statt Solidarität und praktizierter Humanismus werden Mauern gebaut und militante Abweisung zur Schau gestellt. Bisherige Wertvorstellungen werden aufgegeben, statt den rechtpopulistischen Positionen
argumentativ entgegenzutreten.
Die Welt wird von militanten und aggressiven Supermächten neu aufgeteilt; Europa und die sogenannte westliche Wertegemeinschaft gehört nicht mehr dazu. Völkerrecht und das Postulat gewaltfreier Konfliktlösung, der Vermeidung jeglicher kriegerischer Auseinandersetzung, wird nicht mehr beachtet: Russland zwingt die Ukraine in einen mörderischen Krieg, USA fordern Grönland – laut Trump für den internationalen Frieden -, Panama übrigens auch noch und Ecuador nicht weniger, China bedroht Taiwan, um nur wenige der großen akuten Konfliktherde zu benennen. Nur ein Hinweis auf den Nebeneffekt: Krieg und Zerstörung findet nicht klimaneutral statt, sondern fördert die globale Vernichtung. Es braucht gesellschaftliche Kräfte allüberall, die sich für Erhalt der Umwelt und Frieden, damit natürlich auch Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Freiheit engagieren.
Im zurückliegenden Jahr waren, nicht planmäßig, eher spontan, zwei Umzüge zu stemmen: privat der Umzug mit meiner Frau nach Leipzig-Probstheida, wo wir dank freundlicher Aufnahme sehr gut angekommen sind und uns richtig wohl fühlen; beruflich die Auflösung meiner bisherigen Kanzlei im April und Fortführung der Anwaltstätigkeit allein durch mich in der Marienbrunnenstraße / am Völkerschlachtdenkmal. Ich will meine Anwaltstätigkeit noch einige Jahre weiter ausüben, habe mich aber von angestellten Anwaltskollegen und Personal getrennt.
Verbunden bin ich weiter mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Teske.
Die Umstellung von einer lebhaften mehrköpfigen Kanzlei auf eine faktische Einzelkanzlei hat zeitweise zu außerordentlich starken Belastungen und auch mitunter verzögerten Bearbeitungen geführt; mein bisher schon hohes Tagespensum konnte noch nicht reduziert, sondern mußte bis zum Anschlag erhöht werden – ich suche weiter nach entlastenden Kooperationen und Nachfolgeregelungen. Es konnten nun organisatorische und technische Erweiterungen eingeführt werden, zusätzlich habe ich zuverlässige Unterstützung gefunden, um Buchhaltung und wissenschaftliche Recherchen sicherzustellen, aber auch um natürliche durch künstliche Intelligenz zu ergänzen und Bearbeitung zu erleichtern. Unsere Mandanten
kennen und schätzen nun OMA – nicht nur als Verwandschaftsverhältnis, sondern als Online-Mandats-Aufnahme über unsere Homepage -, kurzfristige Besprechungen ohne in die Kanzlei kommen zu müssen (telefonisch, VideoCall), einfache digitalisierte Abläufe. Die Organisation folgt der juristisch-inhaltlichen Interessenvertretung, in der ich mich auf spezialisierte Kenntnisse und 2026 dann 44 Jahre anwaltliche Erfahrung stützen kann.
Stützen kann ich mich auch auf meine Frau, Dr. Claudia Gross, die weiterhin mit Ihrem Institut für Personal- und Organisationsentwicklung, aktiv tätig ist und mit der seit drei Jahrzehnten eine erfolgreiche Zusammenarbeit praktiziert wird, die aber auch – eingeschränkt – Verständnis aufbringt, wenn ich mal wieder die Nacht zum Tag mache, um akute Bearbeitungen fertigzustellen.
Ganz „nebenbei“ ist dieses Jahr die Herausgabe der 3. Auflage des von mir (mit) herausgegebenen und in Teilen verfaßten Kommentars Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, Nomos-Handkommentar gelungen und in den nächsten Tagen wird die 6. Auflage des Nomos-Handkommentars-Arbeitsrecht, herausgegeben von Däubler, Hjort, Schubert, Wolmerath, zu dem ich einen Kommentierungsbeitrag geleistet habe, herauskommen.
Meine Frau und ich freuen uns auf die weiter Zusammenarbeit mit unserem Klientel. Wir wünschen Ihnen und Euch von Herzen ein persönlich gutes Jahr 2026 bei bestmöglicher Gesundheit.
Bleiben Sie gross::rechtsanwaelte und ipo-gross verbunden und gewogen.
Herzliche Grüße auch an alle unsere Verwandten, Freunde, Bekannte, Geschäftspartner und Unterstützer.
Roland Gross Dr. Claudia Gross
Rechtsanwalt
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Recht :: Aktuell
"Datenschutz im arbeitsrechtlichen Mandat"
... war die Veranstaltung getitelt, die auf dem Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf am 07.06.2013 vom DAV-Ausschuss Arbeitsrecht und der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV durchgeführt wurde. Es referierten Rechtsanwältinnen Dr. Nathalie Obertür, Dr. Barbara Reinhard und Rechtsanwalt Roland Gross.
Herausgearbeitet wurden die vielfältigen datenschutzrechtlichen Fragestellungen in der arbeitsrechtlichen Praxis, sei es im Bewerbungsverfahren, bei der Führung (insbesondere elektronischer) Personalakten, dem betrieblichen Eingliederungsmanagement und Datenschutz im Konzern oder aber, womit sich Roland Gross schwerpunktmäßig beschäftigte, die zu beachtenden Beteiligungsrechte von Betriebsräten und sich dabei ergebende Gestaltungsmöglichkeiten.
Roland Gross forderte eine Ergänzung von § 87 BetrVG um ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht in Fragen des Datenschutzes.
Die Thematik bleibt virulent und Unternehmen, wie auch Betriebsräte sind gut beraten, sich intensiv mit Datenschutzfragen auseinander zu setzen und ihre betriebliche Praxis datenschutzgerecht auszugestalten.
gross::rechtsanwaelte berät und vertritt Unternehmen und Betriebsräte in Fragen des Datenschutzes.
Roland Gross
Druck frisch: Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, Handkommentar in 2. Auflage erschienen
Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Gestaltungsmissbrauch bleibt Sanktionslos
gross::rechtsanwaelte haben am 10.12.2013 den Kläger und Revisionsbeklagten in einem Verfahren wegen Arbeitnehmerüberlassung vor dem Bundesarbeitsgericht (Az: 9 AZR 51/13) vertreten. Der Arbeitnehmer war von einer Personal-Servicegesellschaft über 3,5 Jahre an ein Krankenhaus zur Arbeitsleistung überlassen worden. Die Beschäftigung im Krankenhaus war auf Dauer angelegt. Der Kläger begehrte die Übernahme in ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. Die Klage vor dem Arbeitsgericht (Az: 2 Ca 384/11) in Lörrach wurde abgewiesen, auf die Berufung des Klägers hin hat das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg (Az: 11 Sa 84/12) festgestellt, dass mit dem Krankenhaus unmittelbar ein Arbeitsverhältnis besteht, somit wurde also der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben. Es verweist darauf, dass die Personal-Servicegesellschaft noch eine behördliche Arbeitserlaubnis besitze. Der Gesetzgeber habe es versäumt, eine Sanktionsregelung für den Gestaltungsmissbrauch, statt nur einer vorübergehenden eine dauerhafte Überlassung, zu schaffen.
Die Entscheidung ist für den Arbeitnehmer und eine Vielzahl ähnlich Betroffener sehr betrüblich, weil ihnen arbeitsrechtlicher Schutz vor missbräuchlicher Nutzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verweigert wird. Der Gesetzgeber müsste dringend eine Sanktionsregelung bei dem Verstoß der nur vorübergehenden Überlassung schaffen. Im Übrigen müssen die Behörden wieder prüfen, ob Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse aufrechterhalten werden können bzw. wegen Rechtsverletzung widerrufen werden müssen.
Nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2008 über Leiharbeit müssen die Mitgliedsstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie zu verhängen sind. Unseres Erachtens hätte auch unter diesen Gesichtspunkten Veranlassung bestanden, in europarechtskonformer Interpretation eine Sanktion dergestalt zu verhängen, dass ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiherunternehmen fingiert wird.
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier
Die Pressemitteilung von der Gewerkschaft ver.di finden Sie unter weitere Infos
Interview mit BAG Präsidentin Ingrid Schmidt finden Sie unter www.deutschlandfunk.de/arbeitsmarkt
