Neues :: aus der Kanzlei
Aktuelle Entwicklung 2023
gross::rechtsanwaelte
Seit unserer letzten Neujahrsbotschaft an Mandanten und Freunde unserer Kanzlei haben wir - nicht nur geschockt durch Krieg und Klimawandel - unsere Homepage vernachlässigt, aber zwischenzeitlich an der weiteren Profilierung und Aufstellung von gross::rechtsanwaelte gearbeitet. Wir haben uns vorgenommen, Mandanten und Freunde, sowie Interessenten unserer Kanzlei wieder fortlaufend zu informieren - ein regelmäßiger Besuch unserer Homepage soll Sie ständig mit neuen Informationen und Angeboten versehen.
Auch wenn wir die Kanzleientwicklung als fortdauernden Prozess ansehen, können wir Ihnen nun einen Zwischenstand mitteilen:
Leider ausgeschieden ist Ende Oktober 2022 Frau Kollegin Anne-Kathrin Kiebel, die sich beruflich verändert hat. Wir sind der Kollegin weiterhin freundschaftlich verbunden und sind sicher, dass sie einen guten Weg mit besten Entwicklungen gehen wird.
Als Partner neu eingetreten in die Kanzlei sind
Rechtsanwalt Friedrich Casella,
der bisher anwaltlich in Berliner Anwaltskanzleien tätig war, die letzten Jahre in einer renommierten, arbeitsrechtlich auf die Vertretung von ArbeitnehmerInnen und Betriebsräten spezialisierten, Kanzlei;
sowie
Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell,
der neben dem Arbeitsrecht schwerpunktmäßig auch strafrechtliche Angelegenheiten (Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen, Nebenklagevertretung, Strafanzeigen, strafrechtliche Beratung etc.) sowie - gerichtlich und außergerichtlich - zivilrechtliche Angelegenheiten (Forderungsverfolgung und -abwehr, Verkehrsunfall- und Versicherungs-recht etc.) vertritt.
Herr Rechtsreferendar Robert Toth absolviert bis Januar 2024 seine Anwaltsstation in unserer Kanzlei - und wir hoffen, dass wir ihn nach bestandenem Examen in unsere Kanzlei integrieren können. Herr Kollege Toth hat berufliche Erfahrungen insbesondere auch als Dozent von arbeitsrechtlichen Schulungen bei Arbeit und Leben, vor allem für Betriebsräte, in Sachsen-Anhalt und auch selbst als Betriebsratsvorsitzender.
Wir verstärken aktuell unser Angebot an arbeitsrechtlichen Schulungen sowohl in der Weiterbildung von Fachanwälten, wie auch auf betrieblicher und Unternehmensebene.
Rechtsanwalt Roland Gross wurde im Dezember 2022 für die Amtsperiode bis zum 31. Dezember 2026 von der Präsidentin des Deutschen Anwaltsvereins, erneut, wie schon seit vielen Jahren, in den DAV-Gesetzgebungsausschuss Arbeitsrecht berufen. Der Ausschuss beschäftigt sich im Vorfeld und während des Gesetzgebungsverfahrens mit arbeitsrechtlich relevanten Neuregelungen und berät das DAV-Präsidium und die gesetzgeberischen Gremien zur Neufassung arbeitsrechtlich relevanter Gesetze; darüber hinaus bemüht er sich um ständigen intensiven Austausch mit den Gerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht sowie der arbeitsrechtlichen Wissenschaft.
Trotzdem trete ich, Rechtsanwalt Roland Gross, in meinem ehrenamtlichen Engagement etwas kürzer und habe Anfang des Jahres nach über zwei Jahrzehnten Tätigkeit im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen, darunter auch vielen Jahren im Präsidium und als Vizepräsident, nicht erneut kandidiert; ich hielt es auch für angezeigt, meine Tätigkeit im Gesetzgebungsausschuss Gebühren der Bundesrechtsanwaltskammer niederzulegen, um Platz für die nun auch erfolgte Nachberufung eines aktiven Vorstandskollegen der Rechtsanwaltskammer Sachsen freizumachen. Ich freue mich, dass es gelungen ist, meine Funktionen in die Hände jüngerer Kolleginnen und Kollegen zu übergeben, von denen ich überzeugt bin, dass sie die wichtige Arbeit dieser anwaltlichen Selbstverwaltungs-organisation engagiert und qualifiziert fortsetzen. Natürlich beteilige ich mich weiter an der Kammertätigkeit, insbesondere auch den Auslandskontakten, und stehe als Berater und Gutachter vor allem zu Gebührenfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Auch die Fachanwaltsweiterbildung "Gebührenoptimierung im Arbeitsrecht" wird selbstverständlich fortgeführt.
Natter / Gross, Handkommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, der von mir gemeinsam mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg a.D. Dr. Eberhard Natter herausgegeben wird, wird nun in 3. Auflage, die Anfang 2024 erscheinen soll, vorbereitet.
Wir wollen stets unsere Mandantinnen und Mandanten optimal, erfolgreich und zu Ihrer Zufriedenheit vertreten. Deshalb sind wir in unserer Kanzlei auf dem neuesten Stand digital vernetzt. Technische Umstellungen durch unseren IT-Dienstleister im zurückliegenden Jahr haben uns viel Zeit und Nerven gekostet, worüber wir Kollegen gerne bei Interesse unterrichten - aber nun scheint alles zu funktionieren und es steigert unsere Leistungs-fähigkeit.
Wir sparen unseren Mandanten Wege und Zeit, indem wir Besprechungen auch und vorrangig per VideoCall oder telefonisch anbieten und wir führen unsere Akten papierlos. Die Kommunikation erfolgt auf digitalen Wegen im bestmöglich gesicherten Modus - nur selten und in Einzelfällen werden wir noch gebeten, den klassischen Postversand zu praktizieren, was wir natürlich auch noch können. Bei einer Mandatsanfrage helfen Sie uns und ermöglichen kurzfristige, informierte Besprechungen, wenn Sie von unserer Homepage Mandanten-Fragebögen und Unterlagen herunterladen und uns ausgefüllt übermitteln (siehe hierzu https://www.advo-gross.de/downloads ).
Mit der personellen Verstärkung und organisatorischen Optimierung fühlen wir uns gut aufgestellt für optimales anwaltliches Engagement zugunsten unserer Mandantinnen und Mandanten. Gerne laden wir Sie zu uns ein!
gross::rechtsanwaelte
Roland Gross Friedrich Casella Constantin Waechter-Cardell Dr. Wolfgang Teske

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
14.06.2018
Schwerbehindertenschutz verstärkt
Nach der Neuregelung in § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX, die zum 30.12.2016 in Kraft getreten ist, ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich und umfassend nach seiner Entschlussfassung zur Kündigung die Schwerbehindertenvertretung anhört. Die Schwerbehindertenvertretung soll in die Lage versetzt werden, die Interessen der schwerbehinderten Menschen sachgerecht zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, sowie auch auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Die Interessen des betroffenen Mitarbeiters sind von der Schwerbehindertenvertretung frühzeitig wahrzunehmen, gerade auch im Hinblick auf ein beraten und unterstützen im Hinblick auf mögliche andere Beteiligungsverfahren.
Das Sächsische Landesarbeitsgericht ist mit dieser Entscheidung vom 08.06.2018 - 5 Sa 458/17 - weitgehend unserer Argumentation gefolgt und hat der Klage unserer Mandantin stattgegeben. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 13.12.2018 - 2 AZR 378/18 - die Entscheidung des Landesarbeitsgericht aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen, wo dann nach materieller Prüfung durch das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.08.2019 - 5 Sa 458/17 - ein für die Klägerin obsiegendes Urteil ergangen ist.
Roland Gross, RA + FAfArbR
"Umkleidezeit ist Arbeitszeit"
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 20.09.2017 zu Az. 20 Sa 1571/16 entschieden, "dass die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers (Zugchef im Fernverkehr der DB) erforderlichen Zeiten des An-und Ablegens der Unternehmensbekleidung im Betrieb einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten als Bestandteil der von derBeklagten geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind."
Compliance und CSR - cororate social responsibility
Der Begriff Compliance geistert schon seit einigen Jahren durch die Arbeitswelt und Fachliteratur des Arbeitsrechts. Compliance-Beauftragte sprießen in Unternehmen wie Pilze aus dem Boden. Dabei verbirgt sich unter dieser neuen Bezeichnung keine neue Erfindung. Compliance bezeichnet lediglich die Selbstverpflichtung eines Unternehmens, dass bestehende Gesetze, Regeln und unternehmensinterne Richtlinien beachtet werden –eigentlich eine Selbstverständlichkeit-. Compliance–Beauftragte überprüfen diese Regeltreue unternehmensintern. Die Unternehmenswelt kann mit dieser Strategie also ihr Bild der Rechtschaffenheit aufpolieren.
Doch was verbirgt sich unter dem sperrigen englischen Begriff Corporate Social Responsibility (CSR)? CSR umschreibt die Verantwortung von Unternehmen und deren freiwillige Selbstverpflichtung zur ökologischen, ethischen und sozialen Nachhaltigkeit, kurz es handelt sich um unternehmerische Gesellschaftsverantwortung bzw. um die selbst auferlegte Unternehmensethik. Unter CSR fällt damit auch Compliance.
Die Sinnhaftigkeit der CSR-Regelungen wird besonders deutlich am Beispiel von Lieferketten. Jeder unternehmerische Auftraggeber kann durch seine Anforderungen Kinderarbeit und einstürzende Fabrikhallen in Bangladesch oder Pakistan aktiv verhindern.
Die EU verrechtlicht CSR nun im Ansatz mit der sog. Reporting-Richtlinie 2014/95/EU. Größere Unternehmen (mit mehr als 500 Mitarbeitern) werden dann verpflichtet, über ihre CSR-Aktivitäten öffentlich zu berichten. Die Richtlinie muss bis Dezember 2016 in nationales Recht umgesetzt werden, so dass ihre Regelungen ab dem Geschäftsjahr 2017 rechtsverbindlich sein werden.
In unserer Kanzlei sehen wir mit der Umsetzung dieser Richtlinie für Unternehmen eine große Chance. Durch die Offenlegung nichtfinanzieller Aspekte wird nun in viel stärkerem Maße ökologisch und ethisch-soziales Wirtschaften in die Unternehmensbewertung einfließen.
Auch in unserer Kanzlei arbeiten wir an hohen CSR-Standards und setzen diese im Alltag um. Ein konkretes Beispiel stellt unser nahezu kompletter Verzicht auf die Versendung von Papierdokumenten dar. Stattdessen nutzen wir – auch in der Korrespondenz mit Behörden und Gerichten – die elektronische Versendung. Wir sind uns bewusst, dass wir mit unserer gesellschaftlichen Verantwortung als Unternehmen über unsere originäre Rechtsberatung und -vertretung hinaus Einfluss auf unser soziales Miteinander und unsere Umwelt haben können.
Haben Sie Fragen, wie
-
Sie als Unternehmer CSR-Regelungen oder Compliance in Ihrem Unternehmen umsetzen,
-
Sie als Betriebsrat hierbei Einfluss nehmen oder
-
Sie als einzelner Mitarbeiter hierbei mitwirken können,
dann sprechen Sie uns an.
Anne Sachse
Rechtsanwältin