Neues :: aus der Kanzlei
Aktuelles im September
Aus der Kanzlei
Wir waren nachlässig und haben in den letzten Monaten unsere Homepage nicht fortlaufend aktualisiert. Nun wollen wir uns bessern und unseren Mandanten und Besuchern ständig aktuelle Informationen zur Verfügung stellen:
Die Anwälte
Rechtsanwalt Roland Gross ist im März 2023 aus dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem er annähernd 25 Jahre, die letzten Jahre als Vizepräsident, angehörte, ausgeschieden. Weiterhin ist er, berufen noch bis Dezember 2026, Mitglied des DAV-Arbeitsrechtsausschusses, des sog. Gesetzgebungsausschusses, der sich mit neuen arbeitsrechtlichen Gesetzentwürfen auf nationaler und europäischer Ebene befasst. Momentan ist er intensiv, neben seiner umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit, in die Herausgabe der 3. Auflage des Arbeitsgerichtsgesetzkommentars, Natter/Gross, ArbGG-Handkommentar, Nomos, eingebunden, die im Herbst erscheinen soll.
Rechtsanwalt Friedrich Casella war von September 2019 bis Frühjahr 2023 Rechtsanwalt in Berlin, und wechselte zum Juni 2023 aus einer arbeitsrechtlichen Fachanwaltskanzlei mit umfangreicher Vertretung von Betriebs- und Personalräten zu gross::rechtsanwaelte. Er betreut hier zahlreiche Betriebs- und Personalräte sowie individualrechtliche, arbeitsrechtliche Mandate auf Arbeitnehmerseite; zudem ist er umfangreich und mit bereits großer Erfahrung in der Schulung von Betriebs- und Personalräten, sowie Wahlvorstandsschulungen engagiert.
Rechtsanwalt Robert Toth hat seinen Referendardienst in der Anwaltsstation in unserer Kanzlei absolviert, war dann noch eine Ausbildungsstation bei der Deutschen Botschaft in Washington und ist nach Abschluss seines 2. Staatsexamens bei uns eingestiegen. Auch er hat aus früherer beruflicher Tätigkeit bei Arbeit und Leben umfangreiche arbeitsrechtliche Erfahrungen und Kenntnisse, insbesondere auch aus seiner Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender.
Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell ist ebenfalls seit Juni 2023 Mitglied unseres Anwaltsteams. Er hat mittlerweile ein lebhaftes strafrechtliches Dezernat aufgebaut und konzentriert sich insbesondere auf Strafverteidigungen, daneben auch erbrechtliche und zivilrechtliche Vertretungen.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Teske hat sich noch vor seiner Pensionierung als kaufmännischer Geschäftsführer bei der Diakonie im Jahr 2017 als Rechtsanwalt zugelassen und sich unserer Kanzlei angeschlossen. Nach seiner Pensionierung ist er weiterhin umfangreich beratend in vorwiegend diakonischen Unternehmen tätig; er berät zum Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht und ganz besonders zum Recht gemeinnütziger Stiftungen. Wir führen ihn „of counsel“, weil er meist nicht in der Kanzlei präsent ist und für einschlägige Beratungen hinzugezogen wird. Einmal wöchentlich hat er seinen Kanzleitag.
Rechtsanwalt i.R. Dr. Dr. h.c. Günter Kröber hat im Februar 2024 seine Anwaltszulassung zurückgegeben und sich im Alter von 96 Jahren in den Ruhestand begeben; er war bis zuletzt noch unermüdlich als Anwalt tätig und nahm auch noch Gerichtstermine wahr. Ihm wurde nach langjähriger Anwaltstätigkeit von 1953 - 1961 und von Januar 1990 - Februar 2024 von der Rechtsanwaltskammer Sachsen gestattet den Titel Rechtsanwalt mit dem Zusatz "im Ruhestand" weiterhin zu führen. Am 22.08.2024 hat ihm der Leipziger Anwaltsverein die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Rechtsanwalt Roland Gross hat hierzu die nachstehende Laudatio gehalten.
Wir wünschen unserem Kollegen Dr. Günter Kröber weiterhin alles Gute und halten den Kontakt mit ihm.
Die in unserer gemeinschaftlich geführten Kanzlei vereinigten Anwälte und wissenschaftlichen Mitarbeiter vereint das Anliegen, sich für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und das Sozialstaatsgebot zu engagieren und entsprechende Initiativen mit anwaltlichen Mitteln zu unterstützen. Menschenrechte versuchen wir vor Gericht und im Leben zu verteidigen und weiterzuentwickeln.
Recht :: Aktuell
Leiharbeit ohne Grenzen
Den Artikel zu "Leiharbeit ohne Grenzen" finden Sie hier.
Urheberrechtsverletzung über WLAN-Anschluss
Am 12.05.2010 hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung
(- I ZR 121/08 -), zum umstrittenen Thema der Rechtsverletzungen von Urheberrechten, durch das Einstellen eines Werkes auf einer Tauschbörse im Internet, zwei grundsätzliche Streitfragen geklärt.
Zum einen bestätigt der BGH das Bestehen einer sog. Sekundären Beweislast des Betreibers eines Internetanschlusses, sofern dieser behauptet die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist es somit ausreichend, wenn dargelegt wird, dass die Rechtsverletzung vom Anschluss des Betreibers aus begangen wurde. Sodann hat der Betreiber seine Nichttäterschaft konkret vorzutragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er als Täter einer Rechtsverletzung, neben der Unterlassung auch auf Schadenersatz.
Desweiterem hat der BGH der Haftung des Betreibers eines WLAN-Netzwerkes auf Schadenersatz, allein auf Grundlage der Verletzung von Prüf- und Unterlassungspflichten, eine klare Absage erteilt. Kann also der Betreiber eines Netzwerkes nachweisen, dass nicht er selbst Täter der Rechtsverletzung ist, sondern ein Dritter, so bestehen Schadenersatzansprüche auch nur gegen den Dritten. Allein die Verletzung der dem Betreiber obliegenden, zumutbaren Prüf- und Überwachungspflichten, vermag einen Schadenersatzanspruch jedenfalls nicht zu begründen.
Der Umfang der dem Betreiber obliegenden Prüf und Überwachungspflichten richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen technischen Stand zum Zeitpunkt des Kaufs des WLAN Routers. D.h., der Betreiber muss jedenfalls die zu diesem Zeitpunkt gängige Verschlüsselungstechnik beachten und das voreingestellte Passwort individuell verändern. Weitergehende Prüf- und Überwachungspflichten obliegen dem Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nur, soweit hierfür ein konkreter Anlass besteht.
Oberlandesgericht Stuttgart bleibt sich beim Schadensersatzanspruch für Bankenkunden treu
In einer erneuten Entscheidung vom 27.10.2010 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 9 U 148/08) eine Bank verurteilt, einem kommunalen Abwasserzweckverband Schadenersatz in Höhe von € 710.000,00 zu zahlen. Auch in dem dortigen Fall, wie schon in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.02.2010 (wir berichteten) wurde dem Kunden von der Bank ein Zinswap-Vertrag empfohlen.
Nach der richtigen Ansicht des Oberlandesgerichts handelt es sich dabei um ein von der Bank konstruiertes Glückspiel, welches insbesondere eine Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustchancen nach sich zieht. Diese richten sich nach komplexen Wahrscheinlichkeitsberechnungen, die der Bankkunde regelmäßig nicht nachvollziehen kann.Bei Abschluss von Derivaten ist grundsätzlich empfehlen, diese zu überprüfen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die betreuende Bank geltend zu machen. Als Ansprechpartner hierfür steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.