Neues :: aus der Kanzlei
Aktuelles im September
Aus der Kanzlei
Wir waren nachlässig und haben in den letzten Monaten unsere Homepage nicht fortlaufend aktualisiert. Nun wollen wir uns bessern und unseren Mandanten und Besuchern ständig aktuelle Informationen zur Verfügung stellen:
Die Anwälte
Rechtsanwalt Roland Gross ist im März 2023 aus dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem er annähernd 25 Jahre, die letzten Jahre als Vizepräsident, angehörte, ausgeschieden. Weiterhin ist er, berufen noch bis Dezember 2026, Mitglied des DAV-Arbeitsrechtsausschusses, des sog. Gesetzgebungsausschusses, der sich mit neuen arbeitsrechtlichen Gesetzentwürfen auf nationaler und europäischer Ebene befasst. Momentan ist er intensiv, neben seiner umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit, in die Herausgabe der 3. Auflage des Arbeitsgerichtsgesetzkommentars, Natter/Gross, ArbGG-Handkommentar, Nomos, eingebunden, die im Herbst erscheinen soll.
Rechtsanwalt Friedrich Casella war von September 2019 bis Frühjahr 2023 Rechtsanwalt in Berlin, und wechselte zum Juni 2023 aus einer arbeitsrechtlichen Fachanwaltskanzlei mit umfangreicher Vertretung von Betriebs- und Personalräten zu gross::rechtsanwaelte. Er betreut hier zahlreiche Betriebs- und Personalräte sowie individualrechtliche, arbeitsrechtliche Mandate auf Arbeitnehmerseite; zudem ist er umfangreich und mit bereits großer Erfahrung in der Schulung von Betriebs- und Personalräten, sowie Wahlvorstandsschulungen engagiert.
Rechtsanwalt Robert Toth hat seinen Referendardienst in der Anwaltsstation in unserer Kanzlei absolviert, war dann noch eine Ausbildungsstation bei der Deutschen Botschaft in Washington und ist nach Abschluss seines 2. Staatsexamens bei uns eingestiegen. Auch er hat aus früherer beruflicher Tätigkeit bei Arbeit und Leben umfangreiche arbeitsrechtliche Erfahrungen und Kenntnisse, insbesondere auch aus seiner Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender.
Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell ist ebenfalls seit Juni 2023 Mitglied unseres Anwaltsteams. Er hat mittlerweile ein lebhaftes strafrechtliches Dezernat aufgebaut und konzentriert sich insbesondere auf Strafverteidigungen, daneben auch erbrechtliche und zivilrechtliche Vertretungen.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Teske hat sich noch vor seiner Pensionierung als kaufmännischer Geschäftsführer bei der Diakonie im Jahr 2017 als Rechtsanwalt zugelassen und sich unserer Kanzlei angeschlossen. Nach seiner Pensionierung ist er weiterhin umfangreich beratend in vorwiegend diakonischen Unternehmen tätig; er berät zum Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht und ganz besonders zum Recht gemeinnütziger Stiftungen. Wir führen ihn „of counsel“, weil er meist nicht in der Kanzlei präsent ist und für einschlägige Beratungen hinzugezogen wird. Einmal wöchentlich hat er seinen Kanzleitag.
Rechtsanwalt i.R. Dr. Dr. h.c. Günter Kröber hat im Februar 2024 seine Anwaltszulassung zurückgegeben und sich im Alter von 96 Jahren in den Ruhestand begeben; er war bis zuletzt noch unermüdlich als Anwalt tätig und nahm auch noch Gerichtstermine wahr. Ihm wurde nach langjähriger Anwaltstätigkeit von 1953 - 1961 und von Januar 1990 - Februar 2024 von der Rechtsanwaltskammer Sachsen gestattet den Titel Rechtsanwalt mit dem Zusatz "im Ruhestand" weiterhin zu führen. Am 22.08.2024 hat ihm der Leipziger Anwaltsverein die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Rechtsanwalt Roland Gross hat hierzu die nachstehende Laudatio gehalten.
Wir wünschen unserem Kollegen Dr. Günter Kröber weiterhin alles Gute und halten den Kontakt mit ihm.
Die in unserer gemeinschaftlich geführten Kanzlei vereinigten Anwälte und wissenschaftlichen Mitarbeiter vereint das Anliegen, sich für Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und das Sozialstaatsgebot zu engagieren und entsprechende Initiativen mit anwaltlichen Mitteln zu unterstützen. Menschenrechte versuchen wir vor Gericht und im Leben zu verteidigen und weiterzuentwickeln.
Recht :: Aktuell
Doppelt Ärger bei Entwendung des Autos
Wenn einem das Fahrzeug gestohlen wird, ist der Ärger groß. Diejenigen, die eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen haben, können aber ihren Schaden zumindest vom Versicherer ersetzt bekommen. Das Risiko, dass bei Meldung des Versicherungsfalles Fehler gemacht werden, ist aber immens.
So hat zuletzt das Landgericht Coburg mit Urteil vom 10.08.2010, Az. 23 O 826/09 entschieden, dass selbst dann eine Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl bestehen kann, wenn das Verschwinden des Fahrzeuges nicht mit polizeilichen Mitteln aufgeklärt werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Straftat im Hinblick auf das Auto geht immer zu Lasten des Geschädigten. Grundsätzlich muss nämlich der Geschädigte nachweisen, dass ihm das Fahrzeug bei einem Diebstahl abhanden gekommen ist. Dies ist regelmäßig nicht möglich, weil er den Dieb bei seiner Tat in den meisten Fällen nicht beobachtet und hierfür auch keine Zeugen hat. Er wird also den Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich gestohlen wurde, in den meisten Fällen nicht erbringen können. Hierfür hatte die Rechtsprechung eine Lösung gefunden und erleichtert dem Geschädigten die Beweislast. Ist nach dem so genannten äußeren Bild ein Diebstahl zu bejahen, so ist der Beweis für einen Versicherungsfall regelmäßig erbracht.
Dies gilt aber dann nicht, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Diebstahl vorgetäuscht ist. Dies kann sich aus verschiedenen Tatsachen ergeben, die der Versicherer nachzuweisen hat. Es reicht dazu regelmäßig schon aus, wenn bei Meldung des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer falsche Angaben gemacht werden.
Im eingangs entschiedenen Fall gab es eine anonyme Anzeige, in der mitgeteilt wurde, dass das dortige Fahrzeug zu einem Autoschieber in Berlin gebracht werden soll, um es dann als gestohlen zu melden. Bei der Schadenanzeige hat der Geschädigte zudem die Fragen nach Vorschäden verneint, obwohl das Fahrzeug schon einmal in einen Unfall verwickelt war.
Dem Geschädigten gelang es im Verfahren nicht, die gegen ihn sprechenden Umstände in ein für ihn besseres Licht zu rücken. Nach Auffassung des Landgerichts bestehen Zweifel an der Redlichkeit des Geschädigten, weil sich aus der anonymen Anzeige ergebe, dass es Insiderwissen gab. Zum anderen sei die Frage nach dem Schaden unrichtig beantwortet worden. Dies allein führt dazu, dass der Geschädigte von seinem Versicherer kein Geld bekommt.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Auffassung bestätigt (Beschluss vom 15.10.2010, Az. 1 U 89/10). In vielen Entscheidungen wird die Unredlichkeit des geschädigten Versicherungsnehmers allein auf Umstände bei der Meldung des Schadensfalles gestützt, was oft dazu führt, dass der Versicherer überhaupt nichts zu zahlen hat. Es ist also bei der Meldung des Versicherungsfalles und insbesondere bei dem Ausfüllen der entsprechenden Schadensformulare darauf zu achten, dass alle Fragen vollständig und richtig beantwortet werden. Für weitere Hinweise steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tino Drosdziok zur Verfügung.
Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 33/10) beschäftigt sich mit Beratungspflichten bei Abschluss von SWAP-Geschäften
Der Bundesgerichtshof wird am 08.02.2011 zur Frage von Aufklärungspflichten der Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung von SWAP-Geschäften entscheiden. Ein mittelständisches Unternehmen hatte auf Empfehlung der Bank solche Geschäfte abgeschlossen. Im konkreten Fall wurde auf die Entwicklung der Differenz zwischen dem Zweijahreszinssatz und dem Zehnjahreszinssatz gewettet.
Das mittelständische Unternehmen machte nun geltend, dass die Bank nicht hinreichend auf die Risiken des Geschäfts hingewiesen hat. Die Klage wurde von den Vorgerichten, dem Landgericht Hanau (9 O 1501/07) und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (23 O 175/08) abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof wird sich in diesem und ebenso in anderen Fällen grundsätzlich damit beschäftigen müssen, welche Aufklärungspflichten die Banken bei derartigen Swap-Geschäften treffen.
Wir hatten bereits in der Vergangenheit auf Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart hingewiesen. Der dortige Senat erachtete einen Hinweis darauf für notwendig, dass es sich um Wettgeschäfte handelt und, dass die Entwicklung des Swaps vom Kunden der Bank regelmäßig nicht anhand ihm bekannter Tatsachen bzw. einer einfachen Prognose der Zinsentwicklung kalkuliert werden kann. Andere Gerichte haben hierzu eine andere Auffassung vertreten.
Es wird erwartet, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung durch sein Urteil vereinheitlicht. Wir werden zu dieser Thematik weiter berichten.
Für Fragen im Zusammenhang mit einem Beratungsverschulden von Banken bei Derivaten, aber auch anderen Bankgeschäften steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.
Cumulus-Fonds: Anleger müssen nicht an innenfinanzierende Bank zahlen
Wie Sie wissen, vertreten gross::rechtsanwaelte schon seit einigen Jahren auch Anleger in verschiedene geschlossene Immobilienfonds. Die Fondsbeteiligungen wurden zu tausenden vor allem in den neunziger Jahren vertrieben. Viele der Fondsanteile wurden von den Anlegern überteuert gezeichnet. Dies führte spätestens nach Ablauf von Mietgarantieverträgen bzw. Zeitmietverträgen und einer negativen Entwicklung auf dem Immobilienmarkt zu Schwierigkeiten.
Die Fonds konnten keine Ausschüttungen an die Anleger mehr vornehmen. Bei einigen Fonds konnten mit den Mieteinnahmen nicht einmal mehr die Verbindlichkeiten beglichen werden, die die Fondsgesellschaft selbst aufgenommen hatte. Dabei handelt sich insbesondere um sogenannte Innenfinanzierungen, also Darlehensverträge, die die Gesellschaft zum Erwerb bzw. der Sanierung der Fondsimmobilie abschloss.
Beim Immobilienfonds Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR wurden die Anleger zunächst außergerichtlich von der innenfinanzierenden Bank, der EuroHypo AG aufgefordert, zur Sanierung des Darlehens beizutragen. Es wurden Angebote unterbreitet, bei denen die Gesellschafter jeweils mehrere € 1.000,00 pro Gesellschaftsanteil hätten zahlen müssen. Wir haben den von uns vertretenen Anlegern empfohlen, eine solche Vereinbarung nicht abzuschließen. Dies veranlasste die EuroHypo AG schließlich, nachdem die Sanierung des Immobilienfonds gescheitert war, Klage gegen die Anleger einzureichen.
Das Landgericht Frankenthal hat nun in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen zu Gunsten der Anleger entschieden. Es stellte fest, dass sich die EuroHypo AG an einer arglistigen Täuschung der am Fondsvertrieb beteiligten Personen und Gesellschaften beteiligte. Hintergrund ist, dass die Fondsgesellschaft die Fondsimmobilie für einen Kaufpreis in Höhe von DM 23.794.000,00 erwarb und zwar drei Tage nachdem der Verkäufer der Fondsimmobilie diese zum Preise von nur DM 18.579.000,00 erworben hatte.
Der Verkäufer der Fondsimmobilie hatte also binnen drei Tagen einen Gewinn in Höhe von fast DM 5.000.000,00 realisiert. Interessant ist das deshalb, weil die Initiatoren der Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt GdbR identisch mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Verkäufergesellschaft waren. Es waren also sowohl auf Seiten des Immobilienfonds als auch auf Seiten der Verkäuferin die Herren Joseph A. Geyer und Erwin Paupers handelnde bzw. begünstigte Personen.
Das Landgericht urteilt zunächst vollkommen richtig, dass dadurch, dass diese Herren binnen drei Tagen einen um 28 % höheren Kaufpreis mit der Verkäufergesellschaft realisierten und dies im Fondsprospekt nicht eindeutig auswiesen, die Anleger getäuscht wurden. Dieser Zwischengewinn von fast DM 5.000.000,00 hätte zumindest offen gelegt werden müssen. Da dies nicht der Fall war, wurden die Anleger in die Irre geführt.
Nach Auffassung des Landgerichts hat sich die EuroHypo an dieser Täuschung beteiligt, indem sie trotz ihrer Kenntnis von diesem Zwischengewinn die Innenfinanzierung ermöglichte und damit die Durchführung der Fondskonzeption zu Lasten der Anleger erst möglich machte. Im Ergebnis müssen die Anleger nach Auffassung des Landgerichts nicht an die EuroHypo AG zahlen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Bank gegen das Urteil Berufung eingelegt. Allen Anlegern ist zu empfehlen, Ansprüche aus der Beteiligung an Immobilienfonds genau zu prüfen. Dies unabhängig davon, ob der Immobilienfonds selbst, Banken oder andere Beteiligte Ansprüche gegen die Gesellschafter des Fonds herleiten.
Für Fragen in diesen und anderen Angelegenheiten steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern ganzen Verfügung.