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Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Kontoführungskosten und AGB Inhaltskontrolle

Nach Ansicht des Oberlandesgericht Frankfurt a.M.  stellt eine Vereinbarung über ein P-Konto einen eigenständigen Zahlungsdienstrahmenvertrag gemäß § 675f BGB dar.

Demnach stelle § 850k Abs. 7 ZPO klar, dass kein eigenständiger Vertrag zur Führung eines P-Kontos notwendig sei, sondern ein Girokonto nur umgewandelt, nicht jedoch als Aliud ersetzt würde. Bezieht sich die Entgeltklausel überdies auf Pflichten, die der Bank vom Gesetzgeber aufgetragen wurden, so hat dies zur Folge, dass in den AGB der Bank keine höheren Kosten für ein P-Konto verlangt werden könnten, als für ein Girokonto.

Denn die Abwälzung von Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht indiziere stets eine unangemessene Benachteiligung gegenüber der Kunden. Danach stellen Preisvereinbarungen über ein P-Konto Preisnebenabreden dar und unterfallen deshalb einer Kontrolle nach AGB-Recht. Nach diesen Grundsätzen halten Kontoführungskosten in Höhe von 11,55 Euro einer Kontrolle nicht stand. (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 28.03.2012, Az.: 19 U 238/11 – nicht rechtskräftig).

Für Ihre Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung.

Keine Fehler im Prospekt bei 3. Tranche Telekom Börsengang

Keiner der als unrichtig gerügten Punkte anlässlich des Prospekts beim 3. Börsengang der Telekom konnte gerichtlich festgestellt werden. Der Erwerb des amerikanischen Mobilfunkunternehmens Voicestream stand zu dem Zeitpunkt noch nicht hinreichend fest, zudem er in dem Prospekt hätte kommuniziert werden müssen.

Die Darstellung der Immobilien der Telekom war nicht fehlerhaft, da das sogenannte Clusterverfahren, nach welchem eine gebündelte Bewertung mehrerer Immobilien erfolgt, der damaligen Gesetzeslage entsprach und deshalb auch keine besonderen Aufklärungspflichten hätten begründet werden müssen. Die Ausführungen zur Anteilsübertragung des Telekommunikationsunternehmens Sprint waren in der Gesamtschau ausreichend verständlich, da etwa undeutliche Textpassagen an anderer Stelle erläutert wurden. Auch die Haftungsübernahme für Fehler im Prospekt war nicht zu beanstanden. Eine Kompensation durch den Bund bzw. die Kreditanstalt für Wideraufbau war nicht aufzunehmen.

Es reicht aus, dass für den Anleger die Haftung der Telekom als in vollem Umfang erkenntlich war. Etwaige Rückgriffansprüche müssten dagegen nicht in das Prospekt aufgenommen werden.

In Frage stehende Ansprüche aus vorherigen Börsengängen seien ebenfalls nicht in das Prospekt aufzunehmen, nicht einmal, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Daneben entschied das Gericht, dass auch bei einer faktischen Blockade einer Vergleichsstelle nicht zwangsläufig ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt, auch wenn der Betrieb aufgrund einer Vielzahl von verjährungshemmenden Anträgen zum Erliegen kommt. Kann sich der Prospektinhalt in Zusammenschau mit Werbemaßnahmen verändert darstellen, so ist bei der rechtlichen Beurteilung auf den Zeitpunkt des Börsengangs des Unternehmens, sowie auf denjenigen Anleger abzustellen, der über Bilanzkenntnisse verfügt.

Erster Ansprechpartner rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht ist Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr 

Fahrlässigkeitsvorwurf gegen Pharming-Opfer beim Online-Banking – Unterschied zwischen Phishing und Pharming (BGH XI Zivilsenat, Urteil vom 24.04.2012, Az.: XI ZR 96/11)

Dies geschieht durch Weiterleitung auf eine Internetseite, die einen Vertrauenswürdigen Betreiber vortäuscht.

Pharming ist demgegenüber auf die Auflösung einer Internetadresse gerichtet. Durch Manipulation der sogenannten Hosts-Datei auf dem Rechner des Nutzers oder durch Einsatz eines korrumpierten DNS-Servers wird der korrekte Aufruf der Webseite der Bank technisch in den Aufruf der betrügerischen Seite geändert.

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