Neues :: aus der Kanzlei
PROSIT 2023
- vorher freudenreiche Festtage -
Der Rückblick auf das Jahr 2022 ist belastend, zum Glück nicht nur, jedenfalls muss aber 2023 besser werden!
Wir wissen, dass wir, wenn überhaupt, immer weniger Zeit haben, um die Zerstörung unserer Erde aufzuhalten – es ist ein Drama, beschönigend „Klimawandel“ genannt. Die Internationale Gemeinschaft konnte sich in Klimakonferenzen auf die wissenschaftlich begründete Erkenntnis stützen, dass ein 1,5 Grad Celsius-Ziel der Erderwärmung gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter nicht überschritten werden darf; ein Ziel, das schon bei größten Anstrengungen kaum noch einzuhalten ist und nach neueren Erkenntnissen dürfte selbst die Erwärmung um 1,5 Grad Celsius für den Globus zu viel sein.
Aber statt sich gemeinsam diesem globalen Schutzziel zu widmen, werden immer mehr Kriege geführt, nun auch, wenige hundert Kilometer an uns herangerückt, in der Ukraine, fast schon in unserer unmittelbaren Nachbarschaft, bedrohlich, auch für uns, allemal. Das Völkerrecht erodiert und bietet keine Handhabe, um diesen archaischen Aggressionskrieg zu stoppen. Das Leid holt uns ein, es ist fast schon körperlich zu spüren – und sei es nur wegen heruntergedrehter Heiztemparaturen oder der kalten Dusche am Morgen, was täglich daran erinnert, wie wohl die Nacht in Kiew oder der Ostukraine gewesen sein mag, welchen Traumata Kinder im Alter unserer Enkel ausgesetzt sind. Und was das kostet – vor kurzem wurde noch von fehlenden Haushaltsmitteln gesprochen und nun jonglieren wir mit 3-stelligen Milliardenbeträgen im Mehrfach-„Wumms“. Und alles wird niedergedrückt durch einen gigantischen CO2-Fußabdruck, denn Kriege zerstören die Umwelt, sie sind per se auf Zerstörung und Töten ausgerichtet, negieren Kultur und Humanität ausgerichtet; im Übrigen wird keine der schweren Waffen, Raketenwerfer und all der kriegerischen Geräte, deren Bezeichnungen nun schon in aller Munde sind, „klimaneutral“ hergestellt oder mit „erneuerbaren Energien“ betrieben. Die Zerstörung der Welt wird so um ein Vielfaches beschleunigt.
Sehr viel Geld hat weltweit die Bekämpfung der Corona-Pandemie gekostet; bei uns jagt ein Rettungspaket das andere – und alle sind notwendig, um neben der Vermeidung noch zugespitzterer sozialer Verwerfungen auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Aber wie zahlen wir diese Hypotheken wieder ab? Schaffen wir das überhaupt oder hinterlassen wir den Schuldenberg unseren Nachkommen?
gross::rechtsanwaelte und ipo-gross sind einigermaßen, wenn auch mit Anstrengungen, durch die Pandemie mit ihren Lockdowns gekommen. Viele Termine und Veranstaltungen sind ausgefallen oder haben sich verzögert, was natürlich auch zu Einnahmeverlusten geführt hat.
Wir sind schwerpunktmäßig seit vielen Jahren in der Vertretung und der Betreuung von Kliniken und Pflegeinrichtungen, Chefärzten, Ärzten, Pflegepersonal und sonstigen Beschäftigten tätig. Wir konnten die enormen Belastungen und Anspannungen aus eigener Anschauung miterfahren, aber auch zur Lösung coronaspezifischer Beschäftigungsproblemen beitragen; u.a. haben wir kurz vor Weihnachten einen Sozialplan für ein größeres Altenpflegeheim, das zum Jahresende geschlossen wurde, abgeschlossen und es ermöglicht, dass die Schließung für Beschäftigte und Bewohner noch einigermaßen erträglich gestaltet wurde.
Wir waren aber auch zu einem Digitalisierungsschub veranlasst und habe gelernt, unser Angebot auf Online-Mandatsannahmen und Video-Besprechungen und -Verhandlungen bis hin zu digitalen Vorträgen und Schulungen zu erweitern. Wir führen unsere Akten elektronisch und kommunizieren überwiegend digital; die Papierakte ist abgeschafft. Unsere Mandanten erfahren, dass die Mandatsbesprechung oder digitale Verhandlung komfortabler sein kann als der Kanzleibesuch und dabei keine Abstriche in der Beratungs- und Vertretungsqualität erfolgen. OMA heißt unsere Online-Mandats-Annahme. Probieren Sie es aus.
Unser Leistungsangebot wollen wir im Rahmen eines anwaltlichen Co-Workings ausbauen. Wir sprechen Kolleginnen und Kollegen an, die sich mit ihrer Spezialisierung unserer Kanzlei anschließen wollen, getreu dem Motto: Gemeinsam sind wir stärker.
Die Hoffnung auf bessere Zeiten, ein besseres 2023, reicht nicht aus; es bedarf unser aller Einsatz für den Erhalt unserer Lebensgrundlagen, sozialen Zusammenhalt, demokratische und rechtsstaatliche Strukturen – national und international. Mit unserem Fachwissen, unseren beruflichen Erfahrungen und ehrenamtlichem Engagement bringen wir uns für diese Ziele weiterhin ein. Wir tun dies auch für unsere Enkel, die uns, das darf nicht unterschlagen werden, viel Freude und Glück bereiten.
Unseren Mandantinnen und Mandanten, den Freunden und Geschäftspartnern von gross::rechtsanwaelte und ipo-gross und allen, die an uns interessiert sind und ein Stück des Weges mit uns gehen, wünschen wir Gesundheit und Wohlergehen, schöne Erlebnisse und Begegnungen, sowie nur friedlich lösbare Konflikte, am besten aber stets ein harmonisches Umfeld. Bleiben Sie uns auch 2023 gewogen und in guter Verbindung mit uns. Und zunächst, wenn Sie diese Nachricht rechtzeitig erreicht, schöne, friedliche, freudvolle Weihnachtsfeiertage!
Roland Gross, Rechtsanwalt
mit Kanzleiteam gross::rechtsanwaelte
Dr. Claudia Gross
mit dem Team von ipo-gross
Recht :: Aktuell
Keine Anrechnung von Kindergeld auf Geschiedenenunterhalt
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2011, Az.: 1BvR 932/10 dürfen Eltern das Kindergeld des Kindes nicht für eigene Zwecke nutzen. Daher ist auch eine Verrechnung mit dem Unterhalt für den Ex-Ehepartner nicht gestattet.
Diese Handhabung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährte Gleichbehandlung, denn nach dem neuen Unterhaltsrecht gilt das Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes. Die Berechnungsmethode war mit der Unterhaltsrechtsreform aus dem Jahre 2008 geändert worden.
Dies kann nunmehr dazu führen, dass ein Elternteil weniger Geld für sich zur Verfügung hat, wenn er an seinen geschiedenen Partner Unterhalt zu zahlen hat, sollte dieser das Kind betreuen.
Nach dem alten Unterhaltsrecht konnte der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte seinen Anteil am Kindergeld für eigene Zwecke nutzen. Nunmehr darf das Kindergeld nur noch für den Unterhalt des Kindes verwandt werden, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kind betreut.
Betreuungsunterhalt - Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten gehen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2011, Az.: XII ZR 94/09 entschieden, dass eine Vollzeittätigkeit keine überobligatorische Tätigkeit darstellt.
Seit der Umgestaltung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 gilt, wer länger als bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes Betreuungsunterhalt will, die Gründe dafür darzulegen und zu beweisen hat. Ein starres Altersphasenmodell, welches hinsichtlich der Gewährung von Betreuungsunterhalt allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der Gewährung von Betreuungsunterhalt sind daher die individuellen Betreuungsmöglichkeiten und kindsbezogene Gründe, welche gegen eine Fremdbetreuung sprechen könnten, zu prüfen. Zudem können für die Gewährung oder Verlängerung des Betreuungsunterhalts, die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen (Hausfrauenehe).
Alleinerziehende Geschiedene müssen in der Regel Vollzeit arbeiten gehen, sobald das zu betreuende Kind drei Jahre alt ist. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner soll nur dann bestehen, wenn der betreuende Elternteil aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht voll arbeiten kann.
Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nach der Unterrichtzeit eine Betreuungsmöglichkeit besteht.
Generell geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Betreuung in einer Ganztagsschule oder Tagesstätte mit der Betreuung durch einen Elternteil gleichzusetzen ist.
Sollten Sie weitere Fragen zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung beziehungsweise Abwehr Ihrer Unterhaltsansprüche haben, stehen wir Ihnen hierbei gern zur Seite.
Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich die sog. «Erwerbsobliegenheit». Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen - in Fällen der traditionellen «Hausfrauenehe».
Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist.
Niederlage vor dem BGH – Lehman-Anleger scheitern mit Schadenersatzklagen
Nunmehr hat am 27.09.2011 der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in zwei Parallelverfahren über die Schadenersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb hoch riskanter und nahezu wertloser Zertifikate der niederländischen Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden. Der BGH vermochte in den beiden richtungsweisenden Entscheidungen keine Beratungs- und Aufklärungsfehler der beklagten Sparkassen erkennen.
Zu verhandeln hatte der BGH über Klagen zweier Anleger, welche ihre Sparkasse auf Schadenersatz aufgrund unzureichender und falscher Beratung beim Kauf von Lehman-Zertifikaten („ProtectExpress-Anleihe“ und „Bull Express Garant Anleihe“) in den Jahren 2006 und 2006, in Anspruch nehmen wollten. Beide Anleger hatten auf Empfehlung ihrer Sparkasse für jeweils 10.000,00 EUR Lehmann-Zertifikate erworben. Zwar war die Rückzahlung der Zertifikate zu 100 Prozent garantiert. Da diese indes nicht der hiesigen Einlagensicherung (weil von der niederländischen Lehmann Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert) unterlagen, waren diese Papiere in Folge des weltweiten Credit Crunch und der Lehmann-Pleite nahezu wertlos. Die Kläger verlangten daraufhin wegen angeblich mangelhafter Beratung von ihrer Sparkasse den Anlagebetrag zuzüglich des Ausgabeaufschlags nebst Zinsen.
Der BGH konnte in beiden Fällen keine Pflichtverletzung der beklagten Hamburger Sparkasse erkennen. Dies habe in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt.
Überdies sei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung und der jeweiligen Beratungsgespräche für diese ein konkretes Insolvenzrisiko der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers nicht erkennbar gewesen. Auch habe die Sparkasse nicht über ihre Gewinnmarge beim Verkauf informieren müssen.
Geschädigte können dennoch weiter hoffen
Zwar haben die beiden Entscheidungen „eine gewisse Pilotfunktion“. Jedoch sind bei jedem der gegenwärtig beim BGH anhängigen weiteren Verfahren um Ansprüche von Lehman Anlegern in jedem konkreten Einzelfall die genauen Umstände der Beratung zu berücksichtigen.
Generell entscheidend für einen Schadenersatzanspruch ist, ob der Bank eine Pflichtver-letzung vorzuwerfen ist – unabhängig von der Lehmann Pleite. Beratungspflichten können etwa auch dann verletzt sein, wenn auf eine Insolvenzgefahr oder auf besondere Kündigungsrechte hätte hingewiesen werden müssen.
Hoffnung auf Schadenersatz besteht auch in den Fällen, in denen Anleger erst nach dem Fall der US-Bank Bear Stearns und dem anschließend schnell geschnürten Rettungspaket im März 2008 investiert haben. Spätestens seit diesen Fällen dürfte eine gesteigerte Hinweis-pflicht der Banken hinsichtlich der sich abzeichnenden Pleite bestanden haben.
BGH, Urt. vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10
Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts
Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.