Newsarchiv
Neues :: aus der Kanzlei
17.12.2019
Neues Team
Herr Rechtsanwalt Carsten Remmel ist Ende November 2019 aus unserer Kanzlei ausgeschieden, um sich zukünftig in eigener Kanzlei verstärkt der Strafverteidigung, die bei uns nicht so stark anfällt, widmen zu können. Wir danken Herrn Kollegen Remmel für seine Mitarbeit und wünschen ihm für seine berufliche Zukunft alles Gute.
Seit Anfang Dezember 2019 verstärkt unser Team Frau Assessorin Anne-Kathrin Kiebel; sie strebt möglichst kurzfristig ihre Zulassung als Rechtsanwältin an. Bereits vom 01.11.2018 bis 31.07.2019 war Frau Kollegin Kiebel als Rechtsreferendarin in unserer Kanzlei tätig, so dass wir sie schon etwas länger kennenlernen und bestens beurteilen konnten. Im November 2019 hat Frau Kiebel dann ihr zweites juristisches Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen. Wir gratulieren und freuen uns auf die Zusammenarbeit und Unterstützung vor allem im arbeitsrechtlichen Bereich, aber auch durchaus in weiteren von uns vertretenen Rechtsgebieten. Herzlich willkommen, Frau Kollegin Kiebel!
Ab Januar 2020 will Frau Assessorin Mareike Drygala, die ebenfalls kurzfristig ihre Zulassung als Rechtsanwältin anstrebt, als zunächst freie Mitarbeiterin gross::rechtsanwaelte unterstützen. Frau Kollegin Drygala bringt eine besondere Sprachkenntnis mit, sie beherrscht nämlich die deutsche Gebärdensprache und möchte dieses Asset nutzen, um vor allem auch hörgeschädigte Personen anwaltlich zu beraten und zu unterstützen; wir sind darüber hinaus mit ihrer Unterstützung in der Lage, stärker noch als bisher Menschen mit und ohne (Schwer-)Behinderungen auch in Rechtsbereichen außerhalb unseres arbeitsrechtlichen Schwerpunktprofils anwaltlich beizustehen, insbesondere im Sozialrecht, Familienrecht, Mietrecht, Schadensersatz/allg. Zivilrecht, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, sowie Vertrags- und AGB-Recht. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Frau Kollegin Drygala.
gross::rechtsanwaelte und ipo-gross
Roland Gross und Dr. Claudia Gross
Kooperation
Wir kooperieren mit dem Ratgeberportal www.arbeitsrechte.de und sind dort für den Standort Leipzig gelistet.
Neue Ideen und Räume - join us
Wir können momentan Kolleginnen und Kollegen mit eigener Kanzlei oder mit sonstiger Initiative zur Selbständigkeit Kooperation und Bürogemeinschaft – oder auch intensivere Zusammenarbeit – anbieten. Unsere Kanzlei im Leipziger Stadtteil Gohlis-Süd ist räumlich und technisch modern ausgestattet. Wir freuen uns auf kollegiale Zusammenarbeit und eine kreative Ergänzung unseres Kompetenz-Angebots. Bitte sprechen Sie RA Roland Gross an.
Wahlen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen
Rechtsanwalt Roland Gross ist erneut für die Legislaturperiode 2019 - 2023 in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen gewählt.
Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer
Die Wahlen zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer finden im Zeitraum vom 11. Februar bis 3.März 2019 statt - und zwar erstmals elektronisch. Mit Briefwahl bzw. elektronische Wahl wird der Wahlvorgang wesentlich erleichtert: Man muss nicht erst nach Dresden zu einer, wegen der Stimmauszählung meist langen, Kammerversammlung fahren, sondern kann innerhalb weniger Minuten am PC die Wahl durchführen. Die Kandidaten stellen sich auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rak-sachsen.de/fuer-mitglieder
vor. Maßgebliches Kriterium zur Umstellung des Wahlverfahrens auf die elektronische Wahl war die Überlegung, dass auf diese Weise erheblich mehr Kammermitglieder als bei einer Präsenzwahl an der Wahl teilnehmen würden. Es ist sehr zu hoffen, dass diese Prognose durch eine hohe Wahlbeteiligung der sächsischen Anwältinnen und Anwälte bestätigt wird.
Demokratie lebt von der Mitwirkung der Wahlberechtigten.
Auch ich kandidiere erneut und bitte meine Anwaltskolleginnen und Kollegen um Wahlbeteiligung und ihre Stimme.
Meine Vorstellung lautet wie folgt:
Als RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit eigener Kanzlei in Leipzig - www.advo-gross.de - habe ich mir nach ein paar Wahlperioden im Kammervorstand sowie als Vizepräsident/Schriftführer überlegt, ob ich noch einmal antreten sollte. Ich habe mich für die erneute Kandidatur entschieden. Dies möchte ich nicht rückwärtsgewandt, allein zur Wahrung des Erreichten, verstanden wissen, sondern als Mitwirkung an einer dynamischen, zukunftsorientierten Weiterentwicklung der anwaltlichen Selbstverwaltung und auch berufspolitischen Gewährleistung einer modernen anwaltlichen Dienstleistung und unabhängigen Berufsausübung.
Stärker als die RAK als Körperschaft öffentlichen Rechts können sich Anwaltsvereine berufspolitisch positionieren. Insofern fühle ich mich dem Leipziger Anwaltsverein und Deutschen Anwaltsverein besonders verbunden. Deshalb habe ich auch stets Wert darauf gelegt, meine Kompetenz als Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 1989) in den DAV einzubringen, u.a. im Rahmen meiner Mitgliedschaft im Arbeitsrechtsausschuss/Gesetzgebungsausschuss, die aktuell durch Neuberufung für die Legislaturperiode bis 2022 seitens des Präsidenten des DAV verlängert wurde.
Mittlerweile verstehe ich, als langjähriger Vorsitzender der Vergütungsrechtsabteilung, etwas von anwaltlichem Vergütungsrecht und den politischen Handlungsspielräumen zur strukturellen und linearen Anpassung der Gebühren, sowie alternativen Vergütungssystemen. Wichtig war mir in den letzten Jahren auch der Aufbau und die Pflege von Kontakten in benachbarten Anwaltskammern vor allem in Polen, Tschechien, der Slowakei. Gerade in einer Phase, in der Gefährdungen des Rechtsstaates auftreten, scheint mir die Fortsetzung des Diskussionsprozesses und auch die solidarische Unterstützung der Kollegen unverzichtbar zu sein. Besonders in diesen Themenkreisen und für eine Rechtsanwaltskammer mit hoher Dienstleistungsqualität zugunsten der Anwaltschaft möchte ich mich gerne weiter einsetzen.
Roland Gross
Rechtsanwalt
DAV- Fach-und Gesetzgebungsausschuss Arbeitsrecht
Der Präsident des Deutschen Anwaltsvereins hat Rechtsanwalt Roland Gross erneut in den Fach-und Gesetzgebungsausschuss Arbeitsrecht für die Amtsperiode vom 01.01.2019 bis 31.12.2022 berufen. In diesem Arbeitsrechtsausschuss sind 12 Anwälte mit ausgesprochener arbeitsrechtlicher Expertise tätig, die sich mit arbeitsrechtlichen Gesetzgebungsvorhaben auf nationaler und europäischer Ebene befassen, hierzu gutachtlich Stellung nehmen und fachliche Stellungnahmen des DAV entwerfen; darüber hinaus werden Kontakte mit den Gesetzgebungsorganen (Bundestag, dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Europäische Kommission etc.), mit Gerichten und Verbänden sowie Gewerkschaften gepflegt, um in einem regen Informationsaustausch Entwicklungen zu besprechen und Anregungen einzubringen.
2019 - das Jahr soll friedlich, gesund und glücklich werden,
vorher genießen Sie harmonische Feiertage und einen schönen Jahreswechsel!
Alexander Gerst hat uns 2018 aus der ISS beeindruckende Bilder von unserem Planeten Erde geschickt. Wir konnten die Schönheit sehen, aber auch die existenzielle Gefährdung unseres Lebensraums. Um den Erhalt, die Reparatur und Verbesserung des Planeten und der Umweltbedingungen, die für die Menschheit, also uns und die zukünftigen Generationen, so existenziell bedeutsam sind, müssen wir uns hier und heute kümmern - und es ist keine Zeit für Kompromisse. Aber, der Klimaforscher Hans-Joachim Schellnhuber wies Anfang Dezember bei dem Weltklimagipfel in Kattowitz darauf hin, dass wir unser Klima gegen die Wand fahren, aber statt auf die Bremse zu treten, stehen wir weiter auf dem Gaspedal.
Es gibt kaum eine größere Aufgabe als den Schutz, leider mittlerweile auch die Rettung, unseres Planeten. Aber stattdessen werden Jahr für Jahr mehr Kriege und Auseinandersetzungen geführt, statt globaler Kooperation werden Konflikte international und national geschürt, jeder will der Erste - America first - oder auch Einzige sein; letztlich dürfte keiner übrig bleiben.
Als Anwälte wollen wir beitragen zur Entschärfung von Konflikten, zur regelbasierten Deeskalation und zu einem demokratisch und rechtsstaatlich gestalteten Gemeinwesen, in dem die Menschenrechte, verfassungsmäßige Rechte, materielles Recht und Verfahrensrecht geschützt sind. Dabei bewegen wir uns in einem besonderen rechtlichen Konfliktfeld, nämlich den Konflikten im Arbeitsleben, und, als einem zusätzlichen Schwerpunkt unseres neuen Kollegen Carsten Remmel, der Aufklärung, Verfolgung und Sanktionierung von Straftaten. Diese Arbeit setzen wir auch 2019 engagiert fort, wohl wissend, dass wir im Kleinen wie im Großen
die Kurve kriegen
müssen.
Verankert in unserer Gesellschaft unterstützen gross::rechtsanwaelte den
www.aufruf2019.de.
Zum Jahresende wünschen wir allen mit uns Verbundenen schöne Feiertage und ein gutes Jahr 2019!
Roland Gross & Dr. Claudia Gross
gross::rechtsanwaelte und ipo-gross
mit MitarbeiterInnen
Sicherheit der elektronischen Kommunikation
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben in der Vergangenheit miteinander per E-Mail kommuniziert. Diese Verbindung wurde von Unbefugten erfasst und wird momentan bei uns, wie auch einer großen Anzahl anderer E-Mail-Nutzer, verwendet, um mit personalisierten E-Mail-Adressen von uns Sie anzuschreiben, Sie mit angeblichen Rechnungen zu traktieren, zu mahnen oder dergleichen. Es handelt sich um Spams, die Sie bitte nicht ungesichert speichern, beantworten oder deren Anhänge öffnen sollten.
Verständlicherweise wird verschiedentlich der Verdacht geäußert, dass die Daten von unserem Server abgegriffen sein könnten. Wir haben deshalb unsere IT aufwändig überprüft und den Schutz weiter erhöht. Von dem beauftragten IT-Unternehmen wurde uns versichert, dass unser Server nicht angegriffen wurde und die Mails auch nicht von unserem Server versendet werden. Leider ermöglicht das noch immer verwendete Mailprotokoll es theoretisch, jede beliebige Mailadresse als Absender zu verwenden. Spammer wollen keine Mail Antworten auf ihre Müllmails. Sie wollen nur, dass die Empfänger die Links in den Mails anklicken oder den verseuchten Anhang öffnen. Darum setzen Spammer keine ihrer eigenen echten Mailadressen in den Absender. Diese missbräuchliche Verwendung von realen Mail Adressen als Absender lässt sich leider derzeit noch nicht unterbinden; wir haben hierauf keinen Einfluss.
In der von uns verwendeten Korrespondenz beachten wir hohe Sicherheitsstandards. So kommunizieren wir mit Mandanten in der Regel über ein gesichertes System, das mit dem Mandanten abgestimmt ist, und anwaltliche Post versenden wir bis auf wenige Ausnahmen qualifiziert elektronisch signiert und unter Verwendung unseres Briefbogens. Sollte beim Empfang einer elektronisch übermittelten Nachricht bei Ihnen ein Verdacht auftreten oder sollten Sie unsicher sein, ob die Nachricht von uns kommt, fragen Sie bitte in unserem Sekretariat (0341-984620) nach.
Wenn Sie uns eine Nachricht über den Erhalt eines oder mehrerer Spams mit unseren Adressdaten übermittelt haben, danken wir Ihnen hierfür; wir nutzen dies, um fortlaufend die Sicherheit unserer IT zu überprüfen. Wir hoffen, dass wir Ihnen die Zusammenhänge und die Handlungsoptionen verständlich machen konnten.
Roland Gross
Rechtsanwalt Carsten Remmel verstärkt unser Team
Einige unserer Mandanten kennen Herrn Rechtsanwalt Carsten Remmel bereits, da er während seiner Ausbildung bei uns und insbesondere dem mit uns in Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwalt Franz Kopinski als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter, sowie in den ersten Wochen nach seinem Examen bei uns beschäftigt war. Er hat einen "Ausflug" zu einer vor allem verkehrsrechtlich spezialisierten Kanzlei gemacht und dort insbesondere in der Vertretung verkehrsrechtlicher Mandate und ganz besonders Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren Erfahrungen gesammelt. Wir freuen uns, dass wir Herrn Kollegen Remmel überzeugen konnten, sich in unsere Kanzlei einzubringen. Er schätzt vor allem, dass wir großen Wert auf individuelle Beratung und Betreuung unserer Mandanten legen, kein "Fall" wird nur standardisiert abgearbeitet, auch wenn wir selbstverständlich wissen, wie beispielsweise Geschwindigkeits-und Rotlichtblitzer auch in technischer Hinsicht zu bewerten sind.
Herr Rechtsanwalt Remmel baut in unsere Kanzlei die Vertretung und Verteidigung in Ordnungswidrigkeits-und Strafsachen, nicht nur bezogen auf Verkehrsrecht, sowie in zivilrechtlichen Verfahren, z.B. Schadensersatz-und Schmerzensgeldansprüche nach Verkehrsunfällen aber auch Auseinandersetzungen mit Automobilherstellern wegen Abgasmanipulationen (Rückabwicklung von Kaufverträgen) aus. Darüber hinaus wird er schwerpunktmäßig auch arbeitsrechtliche Mandate bearbeiten. Wir freuen uns auf die Verstärkung und die Erweiterung unseres Leistungsangebots mit Herrn Kollegen Remmel.
Herr Kollege Remmel stellt einige der Themen, auf die er sich spezialisiert hat, in den nächsten Tagen, mit den nachstehenden Beiträgen vor. Roland Gross
Beitrag: 'Nutzung Taschenrechner'
Beitrag: 'Rückabwicklung KfZ-Vertrag wegen Manipulations-Software'
Beitrag: 'Sie wurden geblitzt'
Rechtsanwältin Anne Dopheide verlässt unsere Kanzlei
Seit Anfang diesen Jahres konnten unsere Mandanten Frau Rechtsanwältin Anne Dopheide vor allem in arbeitsrechtlichen Mandaten kennenlernen. Im Auftreten sympathisch, engagiert und juristisch hoch qualifiziert hat uns Frau Kollegin Dopheide unterstützt, will sich aber nun einer neuen Anforderung stellen, weshalb sie leider aus unserer Kanzlei ausscheidet. Wir wünschen Frau Kollegin Dopheide für ihren weiteren beruflichen und persönlichen Lebensweg von Herzen alles Gute! Roland Gross
recht :: aktuell
CGZP ist nicht tariffähig!!!
Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind.
Mit Beschluss vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt. Dies hat zur Folge, dass sämtliche von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rückwirkend unwirksam sind. Was bedeutet dies für die Leiharbeitnehmer? Regelmäßig haben die bundesweit tätigen Leiharbeitgeber mit ihren Angestellten arbeitsvertraglich die Geltung der Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) vereinbart. Hierdurch sollte eine Herabsetzung der Vergütungsansprüche der beschäftigten Leiharbeitgeber erreicht werden. Denn grundsätzlich haben diese Anspruch auf die gleiche Vergütung, wie die, in den Betrieben des Entleihers, vergleichbar beschäftigten Arbeitnehmern. Von diesem Grundsatz kann nach den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur aufgrund eines Tarifvertrages abgewichen werden. Da allerdings das Bundesarbeitsgericht nunmehr rechtskräftig festgestellt hat, dass der CGZP keine Tariffähigkeit für die Leiharbeitnehmerschaft zukommt, genügen die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine wirksame Abkehr vom Grundsatz des „equal pay“. Die betroffenen Leiharbeitnehmer haben deshalb (auch rückwirkend) den gesetzlichen Anspruch auf Vergütung in der Höhe, wie diese den vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers gezahlt wird.
Wir empfehlen deshalb den betroffenen Leiharbeitnehmern diese Vergütungsansprüche schnellstmöglich gegenüber ihren Arbeitgebern geltend zu machen, um hierdurch entsprechende Verjährungs- und Ausschlussfristen zu hemmen. Sollten die Ansprüche nicht freiwillig vom Arbeitgeber ausgeglichen werden, kann erfolgreich eine Klage angestrebt werden. Die Leiharbeitgeber haben diesen Umstand mittlerweile erkannt und ergreifen erste Maßnahmen. Vielfach wurden den Angestellten neue Arbeitsverträge zu Unterzeichnung vorgelegt. Es wird der Eindruck vermittelt deren Abschluss sei nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich. Das ist rechtlich nicht zutreffend. Mit den Änderungsverträgen wird lediglich versucht die Geltung neuer Tarifverträge zur Herabsetzung des gesetzlich gleichen Lohnanspruchs der Leiharbeitnehmer zu vereinbaren. Regelmäßig sollen die Tarifverträge des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB in Bezug genommen werden. Zwar stellen diese eine Verbesserung der Rechte der Leiharbeitnehmer im Vergleich zu den Tarifverträgen der CGZP dar, verschlechtern allerdings wiederum die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen. Wir empfehlen daher allen betroffenen Arbeitnehmern die entsprechenden Änderungsangebote nicht anzunehmen. Hierfür besteht keine Veranlassung. Sollten Sie weitere Fragen zu den Auswirkungen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wünschen, stehen wir Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Tino Kroupa Rechtsanwalt
(Ver-) Pfeifen geschützt
Sommerzeit, saure Gurkenzeit – und da pfeift es aus Straßburg. Die deutsche Justiz hat die menschenrechtliche Dimension des whistleblowing verkannt. Eine nach Überarbeitung erkrankte Altenpflegerin hatte Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet. Aufgrund chronischer Unterbesetzung gab es nicht nur eine Überlastung der Beschäftigten, sondern entwürdigende Zustände in der Behandlung, eher Misshandlung, der zu pflegenden SeniorInnen. Die Strafanzeige war ultima ratio; vorangegangene Mahnungen an den Arbeitgeber hatten nicht gefruchtet. Die – natürlich ausgesprochene – fristlose Kündigung hatte nicht nur vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Bestand, sondern auch vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.7.2011 in application no. 28274/08 Heinisch vs. Germany ist richtig und – leider – notwendig: Wer sonst als der inner circle der Beschäftigten kann kompetent beurteilen, wo etwas konstant schief läuft und Aufmerksamkeit erheischend, ja erzwingend, die Stimme erheben? Hatte die deutsche Justiz die Gut-Böse-Scannung verloren?
War die Interessenabwägung unter die Räder geraten? Warum musste erst Straßburg der deutschen Justiz als Gebrechlichkeitspfleger beispringen?
Nun hat der Sommer sein Thema. Ein Gesetz soll her, bis Ende 2012, sagt die zuständige Ministerin, „zum Schutz öffentlicher Interessen durch Förderung und Schutz von Hinweisgebern“. Der whistleblower ist in, er genießt Kult-, fast Heldenstatus. Man darf gespannt sein, wie der Gesetzgeber die Abgrenzung zu Denunzianten, Intriganten, Kronzeugen und allen, die nur ihr Süppchen kochen wollen, beschreibt, wie er ein Klima des Verpfeifens vermeidet. Es steht außer Zweifel: Courage der Beschäftigten ist notwendig. Sie muss gewürdigt, nicht sanktioniert werden. War das nicht schon bisher möglich? Es scheint mal wieder notwendig zu sein, über den Wert selbstbewusster Arbeitnehmer und mit substantiellen Rechten ausgestatteter Belegschaftsvertretungen nachzudenken.
Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Achtung Anleger! Verjährungsfrist endet zum 31.12.2011!
Am 31.12.2011 endet die absolute Verjährungsfrist für private Anleger, die bis Ende 2001 eine Kapitalanlage gezeichnet haben und wegen fehlerhafter Anlageberatung noch Ansprüche anmelden wollen.
Die ursprünglich geltende 30-jährige Verjährungsfrist wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform im Jahre 2002, infolge einer Übergangsvorschrift, durch die 3-jährige Regelverjährungsfrist ersetzt. Die Regelverjährung beginnt dabei mit der Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen, sowie der Person des Anspruchsgegners.
Zugleich wurde eine kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren in das Gesetz aufgenommen. Damit tritt für Ansprüche, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, am 31.12.2011 die Verjährung ein. Dies gilt insbesondere für Ansprüche von denen der Anleger keinerlei Kenntnis hat. Es empfiehlt sich daher eine kurze juristische Prüfung der entsprechenden Anlageprodukte, um sicher zu gehen, dass etwaige Ansprüche nicht verfallen. Hierfür stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite! Sprechen Sie uns einfach an
Keine Anrechnung von Kindergeld auf Geschiedenenunterhalt
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2011, Az.: 1BvR 932/10 dürfen Eltern das Kindergeld des Kindes nicht für eigene Zwecke nutzen. Daher ist auch eine Verrechnung mit dem Unterhalt für den Ex-Ehepartner nicht gestattet.
Diese Handhabung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährte Gleichbehandlung, denn nach dem neuen Unterhaltsrecht gilt das Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes. Die Berechnungsmethode war mit der Unterhaltsrechtsreform aus dem Jahre 2008 geändert worden.
Dies kann nunmehr dazu führen, dass ein Elternteil weniger Geld für sich zur Verfügung hat, wenn er an seinen geschiedenen Partner Unterhalt zu zahlen hat, sollte dieser das Kind betreuen.
Nach dem alten Unterhaltsrecht konnte der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte seinen Anteil am Kindergeld für eigene Zwecke nutzen. Nunmehr darf das Kindergeld nur noch für den Unterhalt des Kindes verwandt werden, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kind betreut.
Betreuungsunterhalt - Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten gehen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2011, Az.: XII ZR 94/09 entschieden, dass eine Vollzeittätigkeit keine überobligatorische Tätigkeit darstellt.
Seit der Umgestaltung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 gilt, wer länger als bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes Betreuungsunterhalt will, die Gründe dafür darzulegen und zu beweisen hat. Ein starres Altersphasenmodell, welches hinsichtlich der Gewährung von Betreuungsunterhalt allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der Gewährung von Betreuungsunterhalt sind daher die individuellen Betreuungsmöglichkeiten und kindsbezogene Gründe, welche gegen eine Fremdbetreuung sprechen könnten, zu prüfen. Zudem können für die Gewährung oder Verlängerung des Betreuungsunterhalts, die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen (Hausfrauenehe).
Alleinerziehende Geschiedene müssen in der Regel Vollzeit arbeiten gehen, sobald das zu betreuende Kind drei Jahre alt ist. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner soll nur dann bestehen, wenn der betreuende Elternteil aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht voll arbeiten kann.
Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nach der Unterrichtzeit eine Betreuungsmöglichkeit besteht.
Generell geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Betreuung in einer Ganztagsschule oder Tagesstätte mit der Betreuung durch einen Elternteil gleichzusetzen ist.
Sollten Sie weitere Fragen zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung beziehungsweise Abwehr Ihrer Unterhaltsansprüche haben, stehen wir Ihnen hierbei gern zur Seite.
Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich die sog. «Erwerbsobliegenheit». Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen - in Fällen der traditionellen «Hausfrauenehe».
Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist.
Niederlage vor dem BGH – Lehman-Anleger scheitern mit Schadenersatzklagen
Nunmehr hat am 27.09.2011 der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in zwei Parallelverfahren über die Schadenersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb hoch riskanter und nahezu wertloser Zertifikate der niederländischen Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden. Der BGH vermochte in den beiden richtungsweisenden Entscheidungen keine Beratungs- und Aufklärungsfehler der beklagten Sparkassen erkennen.
Zu verhandeln hatte der BGH über Klagen zweier Anleger, welche ihre Sparkasse auf Schadenersatz aufgrund unzureichender und falscher Beratung beim Kauf von Lehman-Zertifikaten („ProtectExpress-Anleihe“ und „Bull Express Garant Anleihe“) in den Jahren 2006 und 2006, in Anspruch nehmen wollten. Beide Anleger hatten auf Empfehlung ihrer Sparkasse für jeweils 10.000,00 EUR Lehmann-Zertifikate erworben. Zwar war die Rückzahlung der Zertifikate zu 100 Prozent garantiert. Da diese indes nicht der hiesigen Einlagensicherung (weil von der niederländischen Lehmann Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert) unterlagen, waren diese Papiere in Folge des weltweiten Credit Crunch und der Lehmann-Pleite nahezu wertlos. Die Kläger verlangten daraufhin wegen angeblich mangelhafter Beratung von ihrer Sparkasse den Anlagebetrag zuzüglich des Ausgabeaufschlags nebst Zinsen.
Der BGH konnte in beiden Fällen keine Pflichtverletzung der beklagten Hamburger Sparkasse erkennen. Dies habe in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt.
Überdies sei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung und der jeweiligen Beratungsgespräche für diese ein konkretes Insolvenzrisiko der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers nicht erkennbar gewesen. Auch habe die Sparkasse nicht über ihre Gewinnmarge beim Verkauf informieren müssen.
Geschädigte können dennoch weiter hoffen
Zwar haben die beiden Entscheidungen „eine gewisse Pilotfunktion“. Jedoch sind bei jedem der gegenwärtig beim BGH anhängigen weiteren Verfahren um Ansprüche von Lehman Anlegern in jedem konkreten Einzelfall die genauen Umstände der Beratung zu berücksichtigen.
Generell entscheidend für einen Schadenersatzanspruch ist, ob der Bank eine Pflichtver-letzung vorzuwerfen ist – unabhängig von der Lehmann Pleite. Beratungspflichten können etwa auch dann verletzt sein, wenn auf eine Insolvenzgefahr oder auf besondere Kündigungsrechte hätte hingewiesen werden müssen.
Hoffnung auf Schadenersatz besteht auch in den Fällen, in denen Anleger erst nach dem Fall der US-Bank Bear Stearns und dem anschließend schnell geschnürten Rettungspaket im März 2008 investiert haben. Spätestens seit diesen Fällen dürfte eine gesteigerte Hinweis-pflicht der Banken hinsichtlich der sich abzeichnenden Pleite bestanden haben.
BGH, Urt. vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10
Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts
Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.
Nutzer von Streaming-Portalen machen sich strafbar und eventuell schadenersatzpflichtig!
Nutzer von Streaming-Portalen machen sich strafbar und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Dies stellte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen der Verurteilung eines der Mitglieder der Kino.to-Kerngruppe fest. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht hierzu aus, dass auch im Rahmen der Nutzung von Streaming-Portalen sukzessive Teile des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes zwischengespeichert werden und somit in den alleinigen Machtbereich des Nutzers gelangen. Es handele sich deshalb um eine urheberrechtlich geschützte Vervielfältigungshandlung. Wer sich Filme über ein Streaming-Portal wie Kino.to ansieht, müsse regelmäßig auch damit rechnen, dass es sich hierbei um illegale Raubkopien handelt. Insoweit ist die Vervielfältigungshandlung auf dem PC der Streaming-Nutzer nicht mehr vom Recht der Privatkopie gedeckt und selbst als Urheberrechtsverletzung einzustufen.
Das Amtsgericht Leipzig stellt sich in dem entschiedenen Verfahren damit hinter die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU).
Letztere sowie die Mehrzahl der Inhaber von Nutzungsrechten an Filmwerken haben aufgrund der ungeklärten Rechtslage bislang auf den Ausspruch von Abmahnungen gegenüber Nutzern von Streaming-Portalen weitestgehend verzichtet. In Ansehung der klaren Stellungnahme und Rechtsauffassung der Leipziger Amtsrichter liegt ein Umdenken im Hinblick auf diese Zurückhaltung nun allerdings nahe. Streaming-Nutzer haben daher nunmehr massiv mit der jedenfalls zivilrechtlichen Verfolgung zu rechnen.
Zu Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen durch "Streaming" steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Tino Kroupa gern zur Verfügung.
Anfechtung der Personalratswahl abgewiesen
Der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hatte die Wahl des Personalrats am Hauptsitz der DRV-M in Leipzig vor dem Verwaltungsgericht in Dresden angefochten.
Durch Beschluss vom 28.10.2011 - 9 K 837/11 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass auch die Personalräte an drei weiteren Standorten, an denen Verselbstständigungsbeschlüsse gefasst wurden, hätten angefochten werden müssen. „Mit einer isolierten Anfechtung allein der Personalratswahl am Hauptsitz Leipzig kann der Antragsteller nur eine Unwirksamkeit der dortigen Wahl feststellen lassen. Auf die anderen Wahlen wirkt sich ein entsprechende gerichtliche Ausspruch nicht aus mit der Folge, dass die anhängig gemachte Wahlanfechtung ihr Ziel nicht erreichen kann.“ Ob die Verselbstständigungsbeschlüsse wirksam sind oder nicht, konnte in diesem Wahlanfechtungsverfahren nicht befunden werden. Roland Gross Rechtsanwalt
Wichtige Neuigkeiten zu Lehmann-Zertifikaten
Ursprünglich sollte am 14.02.2012 der BGH über zwei Revisionen, bei denen es um Lehmann-Zertifikate geht, verhandeln. Mittlerweile hat die beklagte Sparkasse am 19.01.2012 ihre Revision zurückgenommen. Damit wird das Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.2010 mit dem Aktenzeichen 17 U 111/10 rechtskräftig.
Nur einen Tag später am 20.01.2012 wurde auch der Termin für einen weiteren Fall aufgehoben, da sich Anleger und Bank vergleichsweise geeinigt hatten. Hier hatte das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 23.02.2011, Aktenzeichen 13 U 191/10 festgestellt, dass die Bank zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2007 noch nicht verpflichtet war entsprechende Risikohinweise zu erteilen. Die hanseatischen OLG-Richter vermochten überdies eine Verletzung von Beratungspflichten der Bank gegenüber dem Anleger über die erzielte Gewinnmarge nicht erkennen. Ob dies auch der Bundesgerichtshof so gesehen hätte, bleibt damit höchstrichterlich ungeklärt und weiter offen.
In einem dritten Fall, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 15.09.2011 mit dem Aktenzeichen 3 U 10/11 zu Gunsten der Anleger entschieden, dass eine Bank spätestens im August 2008 – also einen Monat vor der Lehmann-Pleite – ihren Kunden auf entsprechende Pressewarnungen hätte hinweisen müssen. Dagegen hatte die Bank beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen XI ZR 422/11 eingelegt, welche mittlerweile von der beklagten Bank aber zurückgenommen worden ist. Damit bleibt weiter die Frage offen, ab wann eine Bank ihre Kunden vor Lehmann-Produkten hätte warnen müssen. Diese Frage ist von den Instanzgerichten bislang unterschiedlich beantwortet worden und der Bundesgerichtshof hat hierzu noch nicht abschließend Stellung bezogen. Für alle Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedmann Ahr LL.M. zur Verfügung.
Aktienrechtsnovelle 2012
Ende Dezember 2011 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes beschlossen.
Kernpunkt der Reformbestrebungen ist die Weiterentwicklung des Aktienrechts und die Rückgewinnung in das Vertrauen der Finanzmärkte. Gleichzeitig werden Lehren aus der bis dato nachwirkenden Finanzmarktkrise gezogen.Wesentliches Anliegen des Reformvorhabens ist die Erleichterung der Änderung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Ausgabe von sogenannten „umgekehrten Wandelschuldverschreibungen“ (CoCo-Bonds).Danach soll es Unternehmen künftig gerade in Krisensituationen erleichtert werden, Wandelschuldverschreibungen zuzulassen, bei denen die Gesellschaft als Schuldnerin das Wandlungsrecht hat. Gegenwärtig können Wandelanleihen nur in der Form begeben werden, wenn das der Gläubiger statt der Rückzalung des Anleihebetrags ein Aktienbezugsrecht hat. Dies soll zukünftig auch den Gesellschaften selbst ermöglicht werden um so gerade auch in Krisenzeiten Unternehmen Bilanzerleichterungen zu verschaffen. Weiterhin sieht der Gesetzentwurf erhebliche Einschränkungen rechtsmissbräuchlich nachgeschobener Nichtigkeitsklagen vor.
Solche sind dann gegeben, wenn nach der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss in einem späteren Stadium des Freigabeverfahrens noch Nichtigkeitsklagen aus taktischen Erwägungen hinterher geschoben werden, um damit das Verfahren in bewusster und zweckwidriger Weise zeitlich weiter zu verzögern. Der Entwurf sieht eine sogenannte „relative“ Befristung von Nichtigkeitsklagen vor. Damit wird ein Kompromiss zwischen den Aktionärsrechten derjenigen Aktionäre versucht zu finden, welche nicht in missbräuchlicher Absicht von ihren Klagerechten Gebrauch machen. Auch enthält der Gesetzesentwurf zahlreiche Klarstellungen und Korrekturen, welche Rechtsunsicherheiten in der Aktienrechtspraxis versuchen wollen beizulegen und Unternehmen Zweifelsfragen ersparen sollen. Dazu gehört etwa die Klarstellung auf welcher Rechtsgrundlage von öffentlichen Eigentümern entsandte Aufsichtsräte einer Berichtspflicht unterliegen.Im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten, wie die Einzelfragen konkret geregelt werden. Der Gesetzesentwurf wird gegenwärtig dem Bundesrat zu einer Stellungnahme zugeleitet.Zu allen Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.zurVerfügung