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Bundesgerichtshof hält Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sparkassen für unzulässig - Kunden können Zinsen und Gebühren zurückverlangen

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen im Bankverkehr mit Verbrauchern nicht verwendet werden darf, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen im Bankverkehr mit Verbrauchern nicht verwendet werden darf, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Die vom Bundesgerichtshof beanstandeten Klauseln sahen u.a. zugunsten der Sparkassen vor, dass diese eine Vergütung sogar für solche Leistungen beanspruchen können, zu denen sie ohnehin verpflichtet sind bzw. die sie allein aus eigenem Interesse vornehmen.

Beanstandet wurde auch eine Preisänderungsklausel, die die Sparkassen berechtigte, die Preise zu erhöhen, ohne dass sich diese Erhöhung an der tatsächlichen Kostensteigerung orientiert. Außerdem sah diese Preiserhöhungsklausel keine Pflicht der Sparkassen vor, bei sinkenden Kosten die Preise auch wieder zu reduzieren.

Mit derselben Begründung wurde auch eine Zinsanpassungsklausel der Sparkassen als unzulässig angesehen, weil auch dort nicht eindeutig geregelt war, dass sich die Zinsen auch entsprechend zu reduzieren haben, wenn sich die Zinsen am Markt reduzieren. In diesem Zusammenhang gibt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf, dass nämlich eine an sich nichtige Zinsanpassungsklausel auszulegen sei.

Diese bedeutet in der Praxis, dass es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes z.B. bei der bisherigen Anpassung von variablen Zinsen hierfür keine wirksame Klausel in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen gab, die Zinsen also unberechtigt erhöht wurden. In diesem Zusammenhang können Rückforderungsansprüche gegen die Sparkassen bestehen.

Rechtsanwalt Tino Drosdziok berät Sie bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen Sparkassen, die die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet haben.

Sozialplan für Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG abgeschlossen

Unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Roland Gross ist es gelungen, einen Interessenausgleich und Sozialplan bei der Firma Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG abzuschließen, durch den die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile infolge der Schließung dieses Leipziger Traditionsunternehmens gemildert werden.

Die angesehene Firma Kirchhoff Leipzig Straßenbau GmbH & Co.KG wurde im Jahr 2008 in den STRABAG-Konzern integriert. Sie soll nun zum 30.06.2009 ihr operatives Geschäft einstellen; die noch betriebenen Baustellen sollen von Nachunternehmen aus dem STRABAG-Konzern bis zum Abschluss fortgeführt werden.

Im Rahmen des Sozialplans ist es gelungen, dass einem Großteil der Beschäftigten Anschlussarbeitsverträge unter Wahrung ihres Besitzstandes und Anerkennung ihrer Beschäftigungszeiten bei Unternehmen des STRABAG-Konzerns angeboten werden. Mitarbeiter, die keine solchen Angebote erhalten, können für die Dauer ihrer doppelten Kündigungsfrist in eine Transfergesellschaft wechseln; sie erhalten währenddessen 80% ihrer zuletzt erzielten Nettovergütung. Darüber hinaus haben Betriebsrat und Geschäftsleitung in dem Sozialplan Abfindungen für die ausscheidenden Mitarbeiter festgelegt (siehe auch Presseberichterstattung unter "Presse/Presse mit uns").

Rechtsschutzversicherer können sich nicht auf Obliegenheitsverletzung berufen, wenn Rechtsanwälte eine außergerichtliche Inanspruchnahme des Gegners empfehlen

gross::rechtsanwaelte beobachten immer wieder, dass Rechtsschutzversicherer sich offensichtliche formularmäßig und ohne eingehende Beschäftigung mit der Angelegenheit auf Risikoausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen berufen und darauf gestützt den Versicherungsschutz verweigern. Sehr oft bedarf es mehrerer Schreiben und in vielen Fällen sogar einer Klage gegen den Rechtsschutzversicherer, bevor dieser bereit ist, die Kosten für die rechtliche Auseinandersetzung zu übernehmen.

Selbstverständlich gilt dies nicht für alle Versicherer. Allerdings kristallisieren sich inzwischen einige schwarze Schafe heraus, bei denen schon damit zu rechnen ist, dass trotz eindeutiger versicherungsrechtlicher Situation, dem Rechtssuchenden Versicherungsschutz verwehrt wird.

Dieser Vorgehensweise hat nun das Amtsgericht Stuttgart (Az. 11 C 6727/08) in einer Entscheidung vom 03.03.2009 einen Riegel vorgeschoben. In der dortigen Auseinandersetzung vertrat der Rechtsschutzversicherer die Auffassung, er müsse für eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung und zwar konkret für die außergerichtliche Auseinandersetzung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber keine Kosten übernehmen. Begründet wurde dies mit der oft herangezogenen Obliegenheit des Versicherungsnehmers, unnötige Kosten zu vermeiden. Das Amtsgericht Stuttgart hat klargestellt, dass der Rechtsschutzversicherer alle erforderlichen Kosten zu erstatten hat.

In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören dazu die Kosten, die auch eine nicht rechtsschutzversicherte Partei für die Einschaltung eines Anwalts in Kauf nehmen würde. In dem hier konkreten Fall vertrat das Amtsgericht Stuttgart die vollkommen richtige Auffassung, dass auch vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage (die binnen drei Wochen nach Kündigung einzureichen ist) eine außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber erfolgversprechend sein kann. Deshalb muss der Rechtsschutzversicherer auch diese Kosten übernehmen.

Wir empfehlen unseren Auftraggebern, Ablehnungen von Rechtsschutzversicherern aber auch von allen anderen Versicherern nicht einfach hinzunehmen, sondern die Ablehnungsgründe genau zu prüfen. In Anbetracht der oft sehr umfangreichen und schwer verständlichen Versicherungsbedingungen berufen sich Versicherer immer wieder zu Unrecht auf Ausschlüsse oder Obliegenheitsverletzungen. In vielen Fällen ist der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, dies nachzuvollziehen und nimmt die Ausführungen des Versicherungsunternehmens im Vertrauen auf dessen Seriosität einfach hin. Oft ist dieses Vertrauen in das Versicherungsunternehmen aber nicht gerechtfertigt.

Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.

Haftpflichtversicherer hat bei Autounfällen weitgehend Regulierungsfreiheit

Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).

Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).

An sich kann diese Praxis dem Versicherungsnehmer nur recht sein, er hat doch dann auch keinen Ärger mehr mit dem Unfallgegner.

Allerdings wird auch der Versicherungsnehmer, der nach seiner Ansicht den Unfall nicht verschuldet hat, im Schadensfreiheitsrabatt höher gestuft, wenn sein Versicherer gezahlt hat. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Coburg hinzunehmen. Es ist die Pflicht des Haftpflichtversicherers, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und berechtigte Ansprüche zu erfüllen. Dabei kann der Versicherer selbst entscheiden, welche Ansprüche er für berechtigt hält oder welche nicht.

Werden aber Bagatellschäden des Unfallgegners vom Versicherungsunternehmen reguliert, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer anbieten, diese Schäden selbst zu übernehmen, wenn der die Höherstufung den Versicherungsnehmer mehr kostet, als der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners betrug.

Für Fragen im Zusammenhang mit Haftpflichtversicherungen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok sehr gern zur Verfügung.

Anleger in Lehmann-Zertifikate verklagt erfolgreich Hamburger Sparkasse

Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 04/09) hat zu Gunsten eines Lehmann-Anlegers am 23.06.2009 entschieden, dass die Hamburger Sparkasse dem dortigen Kläger Schadenersatz zu zahlen hat. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Vermittlung von Zertifikaten der inzwischen insolventen amerikanischen Bank Lehman Brothers.

Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 04/09) hat zu Gunsten eines Lehmann-Anlegers am 23.06.2009 entschieden, dass die Hamburger Sparkasse dem dortigen Kläger Schadenersatz zu zahlen hat. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Vermittlung von Zertifikaten der inzwischen insolventen amerikanischen Bank Lehman Brothers.

Die Papiere sind inzwischen wertlos. Die Hamburger Sparkasse hatte ihren Kunden, einen Lehrer, nicht darüber aufgeklärt, dass die Zertifikate ausländischer Emittenten nicht der deutschen Einlagensicherung unterfallen. Außerdem wies die Hamburger Sparkasse nicht darauf hin, dass sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung der Zertifikate hat.

Das Landgericht Hamburg hat diese Verletzung von Aufklärungspflichten u. a. in analoger Anwendung der „Kick back – Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes bejaht und dem Anleger einen Anspruch auf Schadenersatz zugesprochen. In diesem Zusammenhang wurde auch die bereits bei gross::rechtsanwaelte dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von diesem Jahr (XI ZR 586/07) angewandt, nach der die Bank nachzuweisen hat, dass sich der Anleger bei richtiger Beratung anders verhalten hätte. Anderenfalls wäre dieser Nachweis dem Kläger sicher schwer gefallen.

Es ist allen Anlegern in inzwischen wertlose Zertifikate aber auch in andere riskante Anlageprodukte zu empfehlen, sich hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Bank beraten zu lassen. Für Fragen steht Ihnen bei uns Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.

Steuern auf Abfindung lassen sich durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber senken

Arbeitnehmer, die aus einem Unternehmen ausscheiden, können unter Umständen die Einkommensteuerlast bei Erhalt einer Abfindung durch eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber senken. Die Abfindungszahlung ist einkommensteuerrechtlich betrachtet Teil der Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit.

Arbeitnehmer, die aus einem Unternehmen ausscheiden, können unter Umständen die Einkommensteuerlast bei Erhalt einer Abfindung durch eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber senken. Die Abfindungszahlung ist einkommensteuerrechtlich betrachtet Teil der Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen der Einkommenssteuer in dem Kalenderjahr, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. Geldbeträge, wie eine Abfindungszahlung, fließen dem Arbeitnehmer grundsätzlich dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Arbeitnehmers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber somit die Verschiebung der Zahlung der Abfindung in das folgende Kalenderjahr, kann unter Umständen dies für den Arbeitnehmer Steuervorteile bringen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Aktenzeichen 5 K 73/06) diese Steuerung des Zuflusses durch Vereinbarungen grundsätzlich für zulässig erachtet. Der Gesetzgeber habe durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips bewusst in Kauf genommen, dass es durch die Zusammenballung von Einnahmen bzw. Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum zu steuerlichen Zufallsergebnissen kommen kann, die gegebenenfalls zu einer erheblichen steuerlichen Belastung oder Entlastung führen. Der Steuerpflichtige erhalte jedoch auch Gestaltungsmöglichkeiten im Wege des bewussten Herbeiführens eines Zuflusses bzw. eines Abflusses unabhängig von der wirtschaftlichen Verursachung. Eine Gestaltung des Zu- bzw. Abflusses von Einnahmen bzw. Ausgaben sei nur dann unangemessen und rechtsmissbräuchlich, wenn ein Zahlungszeitpunkt willkürlich ist und keinen Bezug zum wirtschaftlichen Hintergrund hat. Vereinbarungen über den Auszahlungszeitpunkt von Abfindungen stellen damit nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Zahlung besteht.

Für Rückfragen im Bereich des Arbeits- und Steuerrechts steht Ihnen bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger gern zur Verfügung.

Urlaub soll am Stück gewährt werden - Aber nur einmal

Hannover/ Berlin (dpa/ tmn) – Arbeitnehmer haben Anspruch auf längeren Urlaub am Stück. Wenn allerdings auf ihren Wunsch der Urlaub in kleineren Abschnitten gewährt wurde, können sie nicht verlangen, ihn noch einmal zu bekommen. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover (Az.: 7 Sa 1655/08). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.

Hannover/ Berlin (dpa/ tmn) – Arbeitnehmer haben Anspruch auf längeren Urlaub am Stück. Wenn allerdings auf ihren Wunsch der Urlaub in kleineren Abschnitten gewährt wurde, können sie nicht verlangen, ihn noch einmal zu bekommen. So entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover (Az.: 7 Sa 1655/08). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin.

Grundsätzlich sei Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zwar zusammenhängend zu gewähren, erläutert Roland Gross, Mitglied des DAV – Arbeitsrechtsausschusses. Mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage müssten zusammenhängend gewährt werden.

In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht hatte sich eine Arbeitnehmerin 31 Tage ihres Jahresurlaubs auf ihren Wunsch hin aufgeteilt auf einzelne Tage einschließlich eines Blocks von zwölf Werktagen. Am Ende des Jahres forderte sie dann aber, der Urlaub sei ihr noch einmal zusammenhängend zu gewähren, weil gegen die gesetzliche Regelung verstoßen worden sei. Das Gericht überzeugte das nicht. Immerhin sei der Urlaub so gewährt worden, wie die Arbeitnehmerin ihn beantragt hatte.

Die Rechtssprechung zu diesem Thema ist Roland Gross zufolge aber uneinheitlich. Der Gesetzgeber verlange einen zusammenhängenden Urlaub, weil so am ehesten mit Erholung gerechnet werden kann.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb darauf achten, dass zumindest einmal im Jahr zwei bis drei Wochen zusammenhängend Urlaub gewährt werden.

(Internet: www.anwaltsauskunft.de)

auch erschienen in: Kölner Stadtanzeiger 2.9.009,
www.morgenpost.de
6.9.09, www.nn-online.de 31.8.09

Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen im Internet zulässig

Die Pressekammer des Landgerichts Berlin entschied am 17.09.2009 (Az.: 27 O 530/09), dass die Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen im Internet grundsätzlich zulässig ist. Eine von gross::rechtsanwaelte vertretene Leipziger Kanzlei hatte über eines ihrer umweltrechtlichen Großverfahren (mehr als 100 Beteiligte) ausführlich im Internet berichtet und stellte dazu auch die vollständigen Schriftsätze der gegnerischen Anwälte ins Netz. Diese enthielten neben Rechtsausführungen auch Vortrag zu Genehmigungsverfahren, Zahlungs- und Finanzierungsplänen sowie drohender Insolvenzgefahr. Die Rechtsanwälte waren zuvor von ihren Mandanten von der Schweigepflicht entbunden worden.

Dies sah die 27. Kammer des Landgerichts Berlin als zulässig an und wies den gegnerischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es seien weder die anwaltliche Schweigepflicht, noch fremde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt worden. Nicht jede Berichterstattung über Betriebsinterna sei tabu, es komme auf den Einzelfall an. 

Erforderlich sei stets ein betriebsbezogener Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muss; erforderlich sei ferner eine Schadensgefahr, die über die bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgehe, und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen. Die Verletzung von Betriebsgeheimnissen oder -interna müsse konkret vorgetragen werden, woran es im vorliegenden Fall fehle. Eine Aufzählung von Schlagwörtern und pauschalen Passagen stelle keinen ausreichenden Sachvortrag dar.

Darüber hinaus befand das Gericht, dass die Verfügungskläger durch dreimonatiges Zuwarten die Dringlichkeit selbst widerlegt hätten, obwohl sie zwischenzeitlich Einigungsverhandlungen führten.

Für Rückfragen zum Medienrecht oder Informationsschutz steht ihnen Rechtsanwalt Michael Hummel, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, gern zur Verfügung.

Kranken (Beamten) bleibt Urlaubsanspruch erhalten

Der Europäische Gerichtshof hatte am 20.01.2009 entschieden, dass Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer auch dann erhalten bleiben, wenn der Urlaub wegen langzeitiger Erkrankung  nicht genommen werden konnte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06 -, NJW 2009, 495).

Der Europäische Gerichtshof hatte am 20.01.2009 entschieden, dass Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer auch dann erhalten bleiben, wenn der Urlaub wegen langzeitiger Erkrankung  nicht genommen werden konnte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06 -, NJW 2009, 495). Dies bedeutet, dass der Jahresurlaub auch noch in einem der Folgejahre, sobald Genesung eingetreten ist, zu gewähren ist oder aber es besteht ein Abgeltungsanspruch hinsichtlich des Urlaubs. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 21.09.2009 unter dem Aktenzeichen 6 B 1236/09 befunden, dass diese Regel, die auf einer Europäischen Richtlinie beruht, auch für Beamte gilt. Auch ihnen bleibt also der Urlaub erhalten.

Nähere Auskünfte zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern und Beamten erteilen bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger und Rechtsanwalt Roland Gross.

Nach Kündigung von Kapitallebensversicherung können Zahlungsansprüche gegen den Lebensversicherer bestehen

Das Landgericht Hamburg hat in mehreren aktuellen Urteilen vom 20.11.2009 (Az. 324 O 1116/07, 324 O 1136/07, 324 O 1153/07) zu Klauseln der Lebensversicherer Deutscher Ring, Hamburg‑Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) entschieden, dass die von den Versicherungen nach Kündigung ausgewiesenen Rückkaufswerte zu niedrig sind. Dem Versicherungsnehmer stehen Ansprüche auf weitere Zahlung gegen den Lebensversicherer zu.

Das Landgericht Hamburg hat in mehreren aktuellen Urteilen vom 20.11.2009 (Az. 324 O 1116/07, 324 O 1136/07, 324 O 1153/07) zu Klauseln der Lebensversicherer Deutscher Ring, Hamburg‑Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) entschieden, dass die von den Versicherungen nach Kündigung ausgewiesenen Rückkaufswerte zu niedrig sind. Dem Versicherungsnehmer stehen Ansprüche auf weitere Zahlung gegen den Lebensversicherer zu.

Damit folgt das Landgericht der von den dortigen Klägern vertretene Auffassung, dass die Versicherungsbedingungen unverständlich und deshalb unwirksam sind.

Damit ist das Versicherungsunternehmen nicht berechtigt, die vollen Abschlusskosten zu verrechnen. Auch ein Stornoabzug, wie er regelmäßig von den Versicherern vorgenommen wird, ist nicht erlaubt.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg stützt sich auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes schon aus dem Jahr 2005. Es dürfte auch für Versicherungsbedingungen anderer Lebensversicherer anwendbar sein.

Wenn Sie Ihre Kapitallebensversicherung kündigen, sollten Sie prüfen lassen, ob der vom Versicherer ausgewiesene Rückkaufswert tatsächlich der Rechtsprechung entspricht. Die Kündigung von Versicherungen erfolgt regelmäßig dann, wenn Liquidität benötigt wird. Es gibt keinen Grund, Geld zu verschenken. Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tino Drosdziok bei gross::rechtsanwaelte gern zur Verfügung.