Neues :: aus der Kanzlei
Aktuelle Entwicklung 2023
gross::rechtsanwaelte
Seit unserer letzten Neujahrsbotschaft an Mandanten und Freunde unserer Kanzlei haben wir - nicht nur geschockt durch Krieg und Klimawandel - unsere Homepage vernachlässigt, aber zwischenzeitlich an der weiteren Profilierung und Aufstellung von gross::rechtsanwaelte gearbeitet. Wir haben uns vorgenommen, Mandanten und Freunde, sowie Interessenten unserer Kanzlei wieder fortlaufend zu informieren - ein regelmäßiger Besuch unserer Homepage soll Sie ständig mit neuen Informationen und Angeboten versehen.
Auch wenn wir die Kanzleientwicklung als fortdauernden Prozess ansehen, können wir Ihnen nun einen Zwischenstand mitteilen:
Leider ausgeschieden ist Ende Oktober 2022 Frau Kollegin Anne-Kathrin Kiebel, die sich beruflich verändert hat. Wir sind der Kollegin weiterhin freundschaftlich verbunden und sind sicher, dass sie einen guten Weg mit besten Entwicklungen gehen wird.
Als Partner neu eingetreten in die Kanzlei sind
Rechtsanwalt Friedrich Casella,
der bisher anwaltlich in Berliner Anwaltskanzleien tätig war, die letzten Jahre in einer renommierten, arbeitsrechtlich auf die Vertretung von ArbeitnehmerInnen und Betriebsräten spezialisierten, Kanzlei;
sowie
Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell,
der neben dem Arbeitsrecht schwerpunktmäßig auch strafrechtliche Angelegenheiten (Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen, Nebenklagevertretung, Strafanzeigen, strafrechtliche Beratung etc.) sowie - gerichtlich und außergerichtlich - zivilrechtliche Angelegenheiten (Forderungsverfolgung und -abwehr, Verkehrsunfall- und Versicherungs-recht etc.) vertritt.
Herr Rechtsreferendar Robert Toth absolviert bis Januar 2024 seine Anwaltsstation in unserer Kanzlei - und wir hoffen, dass wir ihn nach bestandenem Examen in unsere Kanzlei integrieren können. Herr Kollege Toth hat berufliche Erfahrungen insbesondere auch als Dozent von arbeitsrechtlichen Schulungen bei Arbeit und Leben, vor allem für Betriebsräte, in Sachsen-Anhalt und auch selbst als Betriebsratsvorsitzender.
Wir verstärken aktuell unser Angebot an arbeitsrechtlichen Schulungen sowohl in der Weiterbildung von Fachanwälten, wie auch auf betrieblicher und Unternehmensebene.
Rechtsanwalt Roland Gross wurde im Dezember 2022 für die Amtsperiode bis zum 31. Dezember 2026 von der Präsidentin des Deutschen Anwaltsvereins, erneut, wie schon seit vielen Jahren, in den DAV-Gesetzgebungsausschuss Arbeitsrecht berufen. Der Ausschuss beschäftigt sich im Vorfeld und während des Gesetzgebungsverfahrens mit arbeitsrechtlich relevanten Neuregelungen und berät das DAV-Präsidium und die gesetzgeberischen Gremien zur Neufassung arbeitsrechtlich relevanter Gesetze; darüber hinaus bemüht er sich um ständigen intensiven Austausch mit den Gerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht sowie der arbeitsrechtlichen Wissenschaft.
Trotzdem trete ich, Rechtsanwalt Roland Gross, in meinem ehrenamtlichen Engagement etwas kürzer und habe Anfang des Jahres nach über zwei Jahrzehnten Tätigkeit im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen, darunter auch vielen Jahren im Präsidium und als Vizepräsident, nicht erneut kandidiert; ich hielt es auch für angezeigt, meine Tätigkeit im Gesetzgebungsausschuss Gebühren der Bundesrechtsanwaltskammer niederzulegen, um Platz für die nun auch erfolgte Nachberufung eines aktiven Vorstandskollegen der Rechtsanwaltskammer Sachsen freizumachen. Ich freue mich, dass es gelungen ist, meine Funktionen in die Hände jüngerer Kolleginnen und Kollegen zu übergeben, von denen ich überzeugt bin, dass sie die wichtige Arbeit dieser anwaltlichen Selbstverwaltungs-organisation engagiert und qualifiziert fortsetzen. Natürlich beteilige ich mich weiter an der Kammertätigkeit, insbesondere auch den Auslandskontakten, und stehe als Berater und Gutachter vor allem zu Gebührenfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Auch die Fachanwaltsweiterbildung "Gebührenoptimierung im Arbeitsrecht" wird selbstverständlich fortgeführt.
Natter / Gross, Handkommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, der von mir gemeinsam mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg a.D. Dr. Eberhard Natter herausgegeben wird, wird nun in 3. Auflage, die Anfang 2024 erscheinen soll, vorbereitet.
Wir wollen stets unsere Mandantinnen und Mandanten optimal, erfolgreich und zu Ihrer Zufriedenheit vertreten. Deshalb sind wir in unserer Kanzlei auf dem neuesten Stand digital vernetzt. Technische Umstellungen durch unseren IT-Dienstleister im zurückliegenden Jahr haben uns viel Zeit und Nerven gekostet, worüber wir Kollegen gerne bei Interesse unterrichten - aber nun scheint alles zu funktionieren und es steigert unsere Leistungs-fähigkeit.
Wir sparen unseren Mandanten Wege und Zeit, indem wir Besprechungen auch und vorrangig per VideoCall oder telefonisch anbieten und wir führen unsere Akten papierlos. Die Kommunikation erfolgt auf digitalen Wegen im bestmöglich gesicherten Modus - nur selten und in Einzelfällen werden wir noch gebeten, den klassischen Postversand zu praktizieren, was wir natürlich auch noch können. Bei einer Mandatsanfrage helfen Sie uns und ermöglichen kurzfristige, informierte Besprechungen, wenn Sie von unserer Homepage Mandanten-Fragebögen und Unterlagen herunterladen und uns ausgefüllt übermitteln (siehe hierzu https://www.advo-gross.de/downloads ).
Mit der personellen Verstärkung und organisatorischen Optimierung fühlen wir uns gut aufgestellt für optimales anwaltliches Engagement zugunsten unserer Mandantinnen und Mandanten. Gerne laden wir Sie zu uns ein!
gross::rechtsanwaelte
Roland Gross Friedrich Casella Constantin Waechter-Cardell Dr. Wolfgang Teske
Recht :: Aktuell
Rechtsschutzversicherungen müssen auch bei Kündigungsandrohung zahlen
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.11.2008 (Aktenzeichen: IV ZR 305/07) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass bereits bei Androhung einer Kündigung die Rechtsschutzversicherer die Vergütung eines eingeschalteten Rechtsanwaltes übernehmen müssen.
Maßgeblich ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur die Frage, ob der Versicherungsnehmer den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch den Gegner objektiv begründen kann. Dies ist bei der widerrechtlichen Androhung einer Kündigung der Fall. Diese Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichtes zeigt einmal mehr, dass eigentliche Selbstverständlichkeiten von den Rechtsschutzversicherern oft nicht anerkannt werden. Es lohnt sich also in jedem Fall, die Absage eines Rechtsschutzversicherers kritisch zu überprüfen. Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Tino Drosdziok, tätig im Versicherungsrecht, gern zur Verfügung.
Neuregelung der Erschaftsteuer beschlossen
Am 05.12.2008 stimmte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer zu. Die Neuregelungen treten zum 01.01.2008 in Kraft.
Mit dem neuen Gesetz soll ein Kompromiss geschaffen werden, der die generationenübergreifende Gerechtigkeit im Land sichern soll. Ob dies gelingt, bleibt jedoch abzuwarten. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie nach dem Erwerb 10 Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Ansonsten entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wobei jedoch einige Ausnahmen bei Vorliegen von „zwingenden Gründen“ wie Tod oder Pflegebedürftigkeit gelten. Wird die Wohnimmobilie an Kinder oder Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 m² groß ist. Auch hier gilt jedoch die 10-Jahres-Regel.
Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Möglichkeiten geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann.
1. Möglichkeit: Firmenerben, die den Kernbereich des ererbten Betriebs 7 Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Voraussetzung ist jedoch, dass die Lohnsumme nach 7 Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.
2. Möglichkeit: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern 10 Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont. Voraussetzung ist allerdings, dass die Lohnsumme nach 10 Jahren nicht weniger als 100 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.
Einige Ausnahmen hiervon gibt es im Bereich der Landwirtschaft.
Eine kompetente Beratung in diesem Bereich lohnt sich somit, um überhöhte Steuerzahlungen zu vermeiden. Für Rückfragen stehen Rechtsanwältin Kerstin Holliger, tätig im Steuerrecht, sowie Rechtsanwältin Julia Persike, tätig im Erbrecht, gern zur Verfügung.
Neuregelung der „Pendlerpauschale“ ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 1 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) die Neuregelung der „Pendlerpauschale“ gekippt.
Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei dem einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von den tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer. Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber jedoch, dass die Aufwendungen für die regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr darstellen, sondern vielmehr zur Abgeltung überhöhter Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € wie Werbungskosten anzusetzen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nunmehr entschieden, dass diese Neuregelung mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 GG nicht vereinbar und damit verfassungswidrig ist.
Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die „Pendlerpauschale“ vorläufig bereits ab dem ersten Kilometer zu gewähren. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, es auch rückwirkend hierbei zu belassen. Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten 3 Monaten des Jahres 2009 zu leisten.
Rechtsanwältin Kerstin Holliger steht Ihnen bei weiteren Fragen zum Steuerrecht gern zur Verfügung.