Neues :: aus der Kanzlei
Roland Gross erhält Certificate of Contribution
Unser Rechtsanwalt Roland Gross hat vom World Justice Project kürzlich das Certificate of Contribution in appreciation of his contribution to the World Justice Project Rule of Law Index 2024® Report erhalten.
Recht :: Aktuell
Haftpflichtversicherer hat bei Autounfällen weitgehend Regulierungsfreiheit
Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).
Die Kfz-Haftpflichtversicherer haben, wenn an sie Schäden herangetragen werden, die Freiheit, über die Regulierung dieser Schäden selbstständig zu entscheiden. So lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist, darf der Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen. Das hat das Landgericht Coburg am 25.05.2009 klargestellt (Az.: 32 S 15/09, rechtskräftig).
An sich kann diese Praxis dem Versicherungsnehmer nur recht sein, er hat doch dann auch keinen Ärger mehr mit dem Unfallgegner.
Allerdings wird auch der Versicherungsnehmer, der nach seiner Ansicht den Unfall nicht verschuldet hat, im Schadensfreiheitsrabatt höher gestuft, wenn sein Versicherer gezahlt hat. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Coburg hinzunehmen. Es ist die Pflicht des Haftpflichtversicherers, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und berechtigte Ansprüche zu erfüllen. Dabei kann der Versicherer selbst entscheiden, welche Ansprüche er für berechtigt hält oder welche nicht.
Werden aber Bagatellschäden des Unfallgegners vom Versicherungsunternehmen reguliert, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer anbieten, diese Schäden selbst zu übernehmen, wenn der die Höherstufung den Versicherungsnehmer mehr kostet, als der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners betrug.
Für Fragen im Zusammenhang mit Haftpflichtversicherungen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok sehr gern zur Verfügung.
Anleger in Lehmann-Zertifikate verklagt erfolgreich Hamburger Sparkasse
Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 04/09) hat zu Gunsten eines Lehmann-Anlegers am 23.06.2009 entschieden, dass die Hamburger Sparkasse dem dortigen Kläger Schadenersatz zu zahlen hat. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Vermittlung von Zertifikaten der inzwischen insolventen amerikanischen Bank Lehman Brothers.
Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 310 O 04/09) hat zu Gunsten eines Lehmann-Anlegers am 23.06.2009 entschieden, dass die Hamburger Sparkasse dem dortigen Kläger Schadenersatz zu zahlen hat. Hintergrund der Auseinandersetzung war die Vermittlung von Zertifikaten der inzwischen insolventen amerikanischen Bank Lehman Brothers.
Die Papiere sind inzwischen wertlos. Die Hamburger Sparkasse hatte ihren Kunden, einen Lehrer, nicht darüber aufgeklärt, dass die Zertifikate ausländischer Emittenten nicht der deutschen Einlagensicherung unterfallen. Außerdem wies die Hamburger Sparkasse nicht darauf hin, dass sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung der Zertifikate hat.
Das Landgericht Hamburg hat diese Verletzung von Aufklärungspflichten u. a. in analoger Anwendung der „Kick back – Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofes bejaht und dem Anleger einen Anspruch auf Schadenersatz zugesprochen. In diesem Zusammenhang wurde auch die bereits bei gross::rechtsanwaelte dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von diesem Jahr (XI ZR 586/07) angewandt, nach der die Bank nachzuweisen hat, dass sich der Anleger bei richtiger Beratung anders verhalten hätte. Anderenfalls wäre dieser Nachweis dem Kläger sicher schwer gefallen.
Es ist allen Anlegern in inzwischen wertlose Zertifikate aber auch in andere riskante Anlageprodukte zu empfehlen, sich hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Bank beraten zu lassen. Für Fragen steht Ihnen bei uns Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.
Steuern auf Abfindung lassen sich durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber senken
Arbeitnehmer, die aus einem Unternehmen ausscheiden, können unter Umständen die Einkommensteuerlast bei Erhalt einer Abfindung durch eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber senken. Die Abfindungszahlung ist einkommensteuerrechtlich betrachtet Teil der Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit.
Arbeitnehmer, die aus einem Unternehmen ausscheiden, können unter Umständen die Einkommensteuerlast bei Erhalt einer Abfindung durch eine entsprechende Zahlungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber senken. Die Abfindungszahlung ist einkommensteuerrechtlich betrachtet Teil der Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen der Einkommenssteuer in dem Kalenderjahr, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. Geldbeträge, wie eine Abfindungszahlung, fließen dem Arbeitnehmer grundsätzlich dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Arbeitnehmers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber somit die Verschiebung der Zahlung der Abfindung in das folgende Kalenderjahr, kann unter Umständen dies für den Arbeitnehmer Steuervorteile bringen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Aktenzeichen 5 K 73/06) diese Steuerung des Zuflusses durch Vereinbarungen grundsätzlich für zulässig erachtet. Der Gesetzgeber habe durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips bewusst in Kauf genommen, dass es durch die Zusammenballung von Einnahmen bzw. Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum zu steuerlichen Zufallsergebnissen kommen kann, die gegebenenfalls zu einer erheblichen steuerlichen Belastung oder Entlastung führen. Der Steuerpflichtige erhalte jedoch auch Gestaltungsmöglichkeiten im Wege des bewussten Herbeiführens eines Zuflusses bzw. eines Abflusses unabhängig von der wirtschaftlichen Verursachung. Eine Gestaltung des Zu- bzw. Abflusses von Einnahmen bzw. Ausgaben sei nur dann unangemessen und rechtsmissbräuchlich, wenn ein Zahlungszeitpunkt willkürlich ist und keinen Bezug zum wirtschaftlichen Hintergrund hat. Vereinbarungen über den Auszahlungszeitpunkt von Abfindungen stellen damit nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Zahlung besteht.
Für Rückfragen im Bereich des Arbeits- und Steuerrechts steht Ihnen bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger gern zur Verfügung.