Neues :: aus der Kanzlei

Recht :: Aktuell

CGZP war nie tariffähig

Überlassene Arbeitnehmer, die in Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, haben grundsätzlich Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften, es sei denn, es findet eine wirksame tarifliche Regelung Anwendung (so genanntes Equal-Pay-Prinzip). Viele Zeitarbeitsunternehmen haben sich über Jahre hinweg auf Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) berufen und danach relativ niedrige Vergütungen gezahlt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in drei Entscheidungen vom 22.05.2012 und 23.05.2012 festgestellt, dass die CGZP zu keiner Zeit tariffähig war, also keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte (BAG vom 22.05.2012 – 1 ABN 27/12 -; vom 23.05.2012 – 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11 -, siehe Pressemitteilung des BAG Nummer 39/12).

Die Beschäftigten haben mithin Anspruch auf Vergütungsnachzahlung, soweit ihre Vergütungsansprüche noch nicht verjährt sind; die Verjährung betrifft vor allem Ansprüche vor dem Jahr 2006. Sozialversicherungsträger, insbesondere die Rentenversicherung, betreiben bereits zahlreiche Verfahren, in denen die Nachversicherung begehrt wird. In Zeitarbeit beschäftigte Arbeitsnehmer, die zeitweise oder dauerhaft nach CGZP-Tarif beschäftigt wurden, sollten ihre Ansprüche so schnell wie möglich geltend machen und gerichtlich durchsetzen.

gross::rechtsanwaelte prüfen, ob Ansprüche bestehen und unterstützen bei der gerichtlichen Durchsetzung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Claudia Kopietz oder an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross.

Pressemitteilung: Urlaubsanspruch kann auch bei Krankheit erhalten bleiben

Kann ein Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub im Kalenderjahr nicht nehmen, bleibt dieser grundsätzlich im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (4 Wochen) nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG auch über dem 31.03. des Folgejahres erhalten. Über den Mindesturlaubsanspruch hinaus gehende Urlaubsansprüche können allerdings verfallen oder erhalten werden. Maßgeblich kommt es insoweit auf die Regelung in den Tarifverträgen an. Das Bundesarbeitsgericht hat am 22.05.2012 in zwei Entscheidungen gegensätzliche Ergebnisse für den öffentlichen Dienst festgestellt, nämlich einmal unter Zugrundelegung von § 26 Absatz 2 TVÖD und zum anderen nach TV-L:

Denn nach der TVöD-Regelung muss der Urlaub grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres angetreten werden, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden konnte.

Kann der Urlaub aber bis zum 31.05. des Folgejahres nicht angetreten werden, verfällt der Mehrurlaub, also die Differenz zwischen dem Mindesturlaub und dem tariflichen Urlaubsanspruch, der im entschiedenen Fall 30 Tage betrug.

Anders war vom Bundesarbeitsgericht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu entscheiden, da die Urlaubsregelung im TV-L den Anspruch des Beschäftigten auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs nicht daran knüpft, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig ist oder seine Arbeitsfähigkeit während des tariflichen Übertragungszeitraums wieder erlangt (siehe Pressemittleilung Nummer 37/12 des BAG zu den Entscheidungen vom 22.05.2012 – 9 AZR 575/10 – und – 9 AZR 618/10 -).

Zu Fragen des Urlaubsrechts berät Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Kein Betriebsübergang auf Rettungszweckverband

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.05.2012 zur Frage des möglichen Betriebsübergangs von einem privaten Betreiber des Rettungsdienstes auf den Rettungszweckverband entschieden und den Leitsatz in der Pressemitteilung Nummer 33/12 wie folgt formuliert:

„Wird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse Ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergangs nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut.“

(BAG vom 10.05.2012 – 8 AZR 639/10, - vorangegangen LAG Chemnitz, Urteil vom 24.09.2010 – 3 SA 79/10-).

Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht einen Betriebsübergang verneint. Ein privater Rettungsdienst war zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht mehr in der Lage, so dass der Rettungszweckverband den mit ihm abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag außerordentlich zum 23.12.2008 gekündigt und zugleich 3 andere Rettungsdienste mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt hat. Die neu beauftragten Rettungsdienste nutzten einige der zuvor vom Rettungszweckverband dem privaten Rettungsdienst überlassenen Einsatzfahrzeuge und Rettungswachen. Arbeitnehmer des ursprünglich beauftragten Rettungsdienstes hatten den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neu beauftragten Rettungsdienste geltend gemacht, waren nun aber abschließend bei dem Bundesarbeitsgericht unterlegen.

Zu Fragen des Betriebsübergangs berät Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht