Neues :: aus der Kanzlei
gross::rechtsanwaelte zum Jahreswechsel 2025/2026
Am letzten Tag des Jahres blicke ich zurück auf ein sehr bewegtes Jahr 2025 und voraus auf das Jahr 2026:
Die idyllische Landschaft vor dem Fenster unseres Urlaubsdomizils in der Ramsau am Dachstein vergegenwärtigt den Klimawandel – bisher kein Schnee, kein relevanter Niederschlag, auch nicht auf 1830 m Höhe; damit Skihänge befahrbar sind, braucht es Schneekanonen. Unserer Erholung tut das keinen Abbruch, mahnen muss es aber doch. Der Klimawandel und seine Folgen schreitet fast schon unaufhaltsam voran und nähert sich unumkehrbaren Kipppunkten. Im öffentlichen Bewußtsein tritt die Problematik in den Hintergrund, selbst Erfolge der Vergangenheit werden zugunsten umweltschädlicher Maßnahmen (Verschiebung des Verbrennerverbots, Aufweichung der angestrebten Klimaneutralität, eigentlich auf ganzer Ebene) zurückgedreht.
Ich empfinde dies als unverantwortlich vor allem gegenüber unseren Kindern, Enkeln und Urenkeln, denn die werden nach uns nicht „nur“ mit zunehmenden Umweltkatastrophen, sondern mit einer Bedrohung der globalen Existenz zu kämpfen haben.
Ein Temperaturanstieg über 40 Grad Celsius, wie Trockenheit, Überflutungen, Wassermangel und alle anderen Katastrophen zwingen Menschen dazu, ihre Länder zu verlassen, es wird ständig weitere Migrantenströme geben. Diese stoßen dann auf Gesellschaften in Zielländern, die sich überfordert fühlen und gegen jeden Zugang abzusondern suchen – statt Solidarität und praktizierter Humanismus werden Mauern gebaut und militante Abweisung zur Schau gestellt. Bisherige Wertvorstellungen werden aufgegeben, statt den rechtpopulistischen Positionen
argumentativ entgegenzutreten.
Die Welt wird von militanten und aggressiven Supermächten neu aufgeteilt; Europa und die sogenannte westliche Wertegemeinschaft gehört nicht mehr dazu. Völkerrecht und das Postulat gewaltfreier Konfliktlösung, der Vermeidung jeglicher kriegerischer Auseinandersetzung, wird nicht mehr beachtet: Russland zwingt die Ukraine in einen mörderischen Krieg, USA fordern Grönland – laut Trump für den internationalen Frieden -, Panama übrigens auch noch und Ecuador nicht weniger, China bedroht Taiwan, um nur wenige der großen akuten Konfliktherde zu benennen. Nur ein Hinweis auf den Nebeneffekt: Krieg und Zerstörung findet nicht klimaneutral statt, sondern fördert die globale Vernichtung. Es braucht gesellschaftliche Kräfte allüberall, die sich für Erhalt der Umwelt und Frieden, damit natürlich auch Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Freiheit engagieren.
Im zurückliegenden Jahr waren, nicht planmäßig, eher spontan, zwei Umzüge zu stemmen: privat der Umzug mit meiner Frau nach Leipzig-Probstheida, wo wir dank freundlicher Aufnahme sehr gut angekommen sind und uns richtig wohl fühlen; beruflich die Auflösung meiner bisherigen Kanzlei im April und Fortführung der Anwaltstätigkeit allein durch mich in der Marienbrunnenstraße / am Völkerschlachtdenkmal. Ich will meine Anwaltstätigkeit noch einige Jahre weiter ausüben, habe mich aber von angestellten Anwaltskollegen und Personal getrennt.
Verbunden bin ich weiter mit Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Teske.
Die Umstellung von einer lebhaften mehrköpfigen Kanzlei auf eine faktische Einzelkanzlei hat zeitweise zu außerordentlich starken Belastungen und auch mitunter verzögerten Bearbeitungen geführt; mein bisher schon hohes Tagespensum konnte noch nicht reduziert, sondern mußte bis zum Anschlag erhöht werden – ich suche weiter nach entlastenden Kooperationen und Nachfolgeregelungen. Es konnten nun organisatorische und technische Erweiterungen eingeführt werden, zusätzlich habe ich zuverlässige Unterstützung gefunden, um Buchhaltung und wissenschaftliche Recherchen sicherzustellen, aber auch um natürliche durch künstliche Intelligenz zu ergänzen und Bearbeitung zu erleichtern. Unsere Mandanten
kennen und schätzen nun OMA – nicht nur als Verwandschaftsverhältnis, sondern als Online-Mandats-Aufnahme über unsere Homepage -, kurzfristige Besprechungen ohne in die Kanzlei kommen zu müssen (telefonisch, VideoCall), einfache digitalisierte Abläufe. Die Organisation folgt der juristisch-inhaltlichen Interessenvertretung, in der ich mich auf spezialisierte Kenntnisse und 2026 dann 44 Jahre anwaltliche Erfahrung stützen kann.
Stützen kann ich mich auch auf meine Frau, Dr. Claudia Gross, die weiterhin mit Ihrem Institut für Personal- und Organisationsentwicklung, aktiv tätig ist und mit der seit drei Jahrzehnten eine erfolgreiche Zusammenarbeit praktiziert wird, die aber auch – eingeschränkt – Verständnis aufbringt, wenn ich mal wieder die Nacht zum Tag mache, um akute Bearbeitungen fertigzustellen.
Ganz „nebenbei“ ist dieses Jahr die Herausgabe der 3. Auflage des von mir (mit) herausgegebenen und in Teilen verfaßten Kommentars Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, Nomos-Handkommentar gelungen und in den nächsten Tagen wird die 6. Auflage des Nomos-Handkommentars-Arbeitsrecht, herausgegeben von Däubler, Hjort, Schubert, Wolmerath, zu dem ich einen Kommentierungsbeitrag geleistet habe, herauskommen.
Meine Frau und ich freuen uns auf die weiter Zusammenarbeit mit unserem Klientel. Wir wünschen Ihnen und Euch von Herzen ein persönlich gutes Jahr 2026 bei bestmöglicher Gesundheit.
Bleiben Sie gross::rechtsanwaelte und ipo-gross verbunden und gewogen.
Herzliche Grüße auch an alle unsere Verwandten, Freunde, Bekannte, Geschäftspartner und Unterstützer.
Roland Gross Dr. Claudia Gross
Rechtsanwalt
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Recht :: Aktuell
Keine Fehler im Prospekt bei 3. Tranche Telekom Börsengang
Keiner der als unrichtig gerügten Punkte anlässlich des Prospekts beim 3. Börsengang der Telekom konnte gerichtlich festgestellt werden. Der Erwerb des amerikanischen Mobilfunkunternehmens Voicestream stand zu dem Zeitpunkt noch nicht hinreichend fest, zudem er in dem Prospekt hätte kommuniziert werden müssen.
Die Darstellung der Immobilien der Telekom war nicht fehlerhaft, da das sogenannte Clusterverfahren, nach welchem eine gebündelte Bewertung mehrerer Immobilien erfolgt, der damaligen Gesetzeslage entsprach und deshalb auch keine besonderen Aufklärungspflichten hätten begründet werden müssen. Die Ausführungen zur Anteilsübertragung des Telekommunikationsunternehmens Sprint waren in der Gesamtschau ausreichend verständlich, da etwa undeutliche Textpassagen an anderer Stelle erläutert wurden. Auch die Haftungsübernahme für Fehler im Prospekt war nicht zu beanstanden. Eine Kompensation durch den Bund bzw. die Kreditanstalt für Wideraufbau war nicht aufzunehmen.
Es reicht aus, dass für den Anleger die Haftung der Telekom als in vollem Umfang erkenntlich war. Etwaige Rückgriffansprüche müssten dagegen nicht in das Prospekt aufgenommen werden.
In Frage stehende Ansprüche aus vorherigen Börsengängen seien ebenfalls nicht in das Prospekt aufzunehmen, nicht einmal, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Daneben entschied das Gericht, dass auch bei einer faktischen Blockade einer Vergleichsstelle nicht zwangsläufig ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt, auch wenn der Betrieb aufgrund einer Vielzahl von verjährungshemmenden Anträgen zum Erliegen kommt. Kann sich der Prospektinhalt in Zusammenschau mit Werbemaßnahmen verändert darstellen, so ist bei der rechtlichen Beurteilung auf den Zeitpunkt des Börsengangs des Unternehmens, sowie auf denjenigen Anleger abzustellen, der über Bilanzkenntnisse verfügt.
Erster Ansprechpartner rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht ist Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr
Fahrlässigkeitsvorwurf gegen Pharming-Opfer beim Online-Banking – Unterschied zwischen Phishing und Pharming (BGH XI Zivilsenat, Urteil vom 24.04.2012, Az.: XI ZR 96/11)
Dies geschieht durch Weiterleitung auf eine Internetseite, die einen Vertrauenswürdigen Betreiber vortäuscht.
Pharming ist demgegenüber auf die Auflösung einer Internetadresse gerichtet. Durch Manipulation der sogenannten Hosts-Datei auf dem Rechner des Nutzers oder durch Einsatz eines korrumpierten DNS-Servers wird der korrekte Aufruf der Webseite der Bank technisch in den Aufruf der betrügerischen Seite geändert.
Für Ihre Anliegen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung
CGZP war nie tariffähig
Überlassene Arbeitnehmer, die in Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, haben grundsätzlich Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften, es sei denn, es findet eine wirksame tarifliche Regelung Anwendung (so genanntes Equal-Pay-Prinzip). Viele Zeitarbeitsunternehmen haben sich über Jahre hinweg auf Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) berufen und danach relativ niedrige Vergütungen gezahlt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in drei Entscheidungen vom 22.05.2012 und 23.05.2012 festgestellt, dass die CGZP zu keiner Zeit tariffähig war, also keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte (BAG vom 22.05.2012 – 1 ABN 27/12 -; vom 23.05.2012 – 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11 -, siehe Pressemitteilung des BAG Nummer 39/12).
Die Beschäftigten haben mithin Anspruch auf Vergütungsnachzahlung, soweit ihre Vergütungsansprüche noch nicht verjährt sind; die Verjährung betrifft vor allem Ansprüche vor dem Jahr 2006. Sozialversicherungsträger, insbesondere die Rentenversicherung, betreiben bereits zahlreiche Verfahren, in denen die Nachversicherung begehrt wird. In Zeitarbeit beschäftigte Arbeitsnehmer, die zeitweise oder dauerhaft nach CGZP-Tarif beschäftigt wurden, sollten ihre Ansprüche so schnell wie möglich geltend machen und gerichtlich durchsetzen.
gross::rechtsanwaelte prüfen, ob Ansprüche bestehen und unterstützen bei der gerichtlichen Durchsetzung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Claudia Kopietz oder an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross.