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Anfechtung der Personalratswahl abgewiesen

Der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hatte die Wahl des Personalrats am Hauptsitz der DRV-M in Leipzig vor dem Verwaltungsgericht in Dresden angefochten.

Durch Beschluss vom 28.10.2011 - 9 K 837/11 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass auch die Personalräte an drei weiteren Standorten, an denen Verselbstständigungsbeschlüsse gefasst wurden,  hätten angefochten werden müssen. „Mit einer isolierten Anfechtung allein der Personalratswahl am Hauptsitz Leipzig kann der Antragsteller nur eine Unwirksamkeit der dortigen Wahl feststellen lassen. Auf die anderen Wahlen wirkt sich ein entsprechende gerichtliche Ausspruch nicht aus mit der Folge, dass die anhängig gemachte Wahlanfechtung ihr Ziel nicht erreichen kann.“ Ob die Verselbstständigungsbeschlüsse wirksam sind oder nicht, konnte in diesem Wahlanfechtungsverfahren nicht befunden werden.  Roland Gross Rechtsanwalt

Nutzer von Streaming-Portalen machen sich strafbar und eventuell schadenersatzpflichtig!

Nutzer von Streaming-Portalen machen sich strafbar und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Dies stellte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen der Verurteilung eines der Mitglieder der Kino.to-Kerngruppe fest. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht hierzu aus, dass auch im Rahmen der Nutzung von Streaming-Portalen sukzessive Teile des urheberrechtlich geschützten Filmwerkes zwischengespeichert werden und somit in den alleinigen Machtbereich des Nutzers gelangen. Es handele sich deshalb um eine urheberrechtlich geschützte Vervielfältigungshandlung. Wer sich Filme über ein Streaming-Portal wie Kino.to ansieht, müsse regelmäßig auch damit rechnen, dass es sich hierbei um illegale Raubkopien handelt. Insoweit ist die Vervielfältigungshandlung auf dem PC der Streaming-Nutzer nicht mehr vom Recht der Privatkopie gedeckt und selbst als Urheberrechtsverletzung einzustufen.

Das Amtsgericht Leipzig stellt sich in dem entschiedenen Verfahren damit hinter die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU).

Letztere sowie die Mehrzahl der Inhaber von Nutzungsrechten an Filmwerken haben aufgrund der ungeklärten Rechtslage bislang auf den Ausspruch von Abmahnungen gegenüber Nutzern von Streaming-Portalen weitestgehend verzichtet. In Ansehung der klaren Stellungnahme und Rechtsauffassung der Leipziger Amtsrichter liegt ein Umdenken im Hinblick auf diese Zurückhaltung nun allerdings nahe. Streaming-Nutzer haben daher nunmehr massiv mit der jedenfalls zivilrechtlichen Verfolgung zu rechnen.

Zu Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen durch "Streaming" steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Tino Kroupa gern zur Verfügung.

Wichtige Neuigkeiten zu Lehmann-Zertifikaten

Ursprünglich sollte am 14.02.2012 der BGH über zwei Revisionen, bei denen es um Lehmann-Zertifikate geht, verhandeln. Mittlerweile hat die beklagte Sparkasse am 19.01.2012 ihre Revision zurückgenommen. Damit wird das Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.2010 mit dem Aktenzeichen 17 U 111/10 rechtskräftig.

Nur einen Tag später am 20.01.2012 wurde auch der Termin für einen weiteren Fall aufgehoben, da sich Anleger und Bank vergleichsweise geeinigt hatten. Hier hatte das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 23.02.2011, Aktenzeichen 13 U 191/10 festgestellt, dass die Bank zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im November 2007 noch nicht verpflichtet war entsprechende Risikohinweise zu erteilen. Die hanseatischen OLG-Richter vermochten überdies eine Verletzung von Beratungspflichten der Bank gegenüber dem Anleger über die erzielte Gewinnmarge nicht erkennen. Ob dies auch der Bundesgerichtshof so gesehen hätte, bleibt damit höchstrichterlich ungeklärt und weiter offen. 

In einem dritten Fall, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 15.09.2011 mit dem Aktenzeichen 3 U 10/11 zu Gunsten der Anleger entschieden, dass eine Bank spätestens im August 2008 – also einen Monat vor der Lehmann-Pleite – ihren Kunden auf entsprechende Pressewarnungen hätte hinweisen müssen. Dagegen hatte die Bank beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen XI ZR 422/11 eingelegt, welche mittlerweile von der beklagten Bank aber zurückgenommen worden ist. Damit bleibt weiter die Frage offen, ab wann eine Bank ihre Kunden vor Lehmann-Produkten hätte warnen müssen. Diese Frage ist von den Instanzgerichten bislang unterschiedlich beantwortet worden und der Bundesgerichtshof hat hierzu noch nicht abschließend Stellung bezogen. Für alle Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Handels- und Gesellschaftsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedmann Ahr LL.M. zur Verfügung.