Neues :: aus der Kanzlei

Recht :: Aktuell

Kein Betriebsübergang auf Rettungszweckverband

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.05.2012 zur Frage des möglichen Betriebsübergangs von einem privaten Betreiber des Rettungsdienstes auf den Rettungszweckverband entschieden und den Leitsatz in der Pressemitteilung Nummer 33/12 wie folgt formuliert:

„Wird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse Ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergangs nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut.“

(BAG vom 10.05.2012 – 8 AZR 639/10, - vorangegangen LAG Chemnitz, Urteil vom 24.09.2010 – 3 SA 79/10-).

Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht einen Betriebsübergang verneint. Ein privater Rettungsdienst war zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht mehr in der Lage, so dass der Rettungszweckverband den mit ihm abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag außerordentlich zum 23.12.2008 gekündigt und zugleich 3 andere Rettungsdienste mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt hat. Die neu beauftragten Rettungsdienste nutzten einige der zuvor vom Rettungszweckverband dem privaten Rettungsdienst überlassenen Einsatzfahrzeuge und Rettungswachen. Arbeitnehmer des ursprünglich beauftragten Rettungsdienstes hatten den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neu beauftragten Rettungsdienste geltend gemacht, waren nun aber abschließend bei dem Bundesarbeitsgericht unterlegen.

Zu Fragen des Betriebsübergangs berät Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Europakonferenz der Junior Chamber International (JCI) Europe

Bekenntnis zu Europa - Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr nimmt an europäischer Wirtschaftskonferenz teil

Rechtsanwaltskollege Friedemann Ahr vertritt die Wirtschaftsjunioren Leipzig als deren Vizepräsident auf der diesjährigen Europakonferenz des Verbandes, die vom 13.06.12 bis 17.06.12. in Braunschweig stattfindet. 

„Die Europakonferenz ist eine der zentralen Veranstaltungen unseres internationalen Dachverbandes Junior Chamber International", erklärt Rechtsanwalt Ahr.“ Für uns ist dies eine ideale Gelegenheit, um internationale Kontakte zu knüpfen und um Informationen aus erster Hand über die Wirtschaftslage in anderen europäischen Ländern zu bekommen." Erwartet werden mehr als 2000 junge Unternehmer und Führungskräfte aus der ganzen Welt.

Inhaltlich wird es in Braunschweig darum gehen, welchen Einfluss die junge europäische Wirtschaft auf die Zukunft Europas nehmen kann.

„Die Wirtschaftsjunioren ebenso wie unser internationaler Dachverband stehen für ein starkes Europa“, sagt Rechtsanwalt Ahr. „Uns ist wichtig, dass sich die Menschen wieder an den Kerngedanken der Europäischen Einigung erinnern, daran, dass man ein friedliches, geeintes Europa wollte“, betont  Ahr. „Unser Ziel ist deshalb, dass von der Konferenz ein starkes Bekenntnis der jungen europäischen Wirtschaft zu Europa ausgeht.“

Der internationale Dachverband der Wirtschaftsjunioren Deutschland, Junior Chamber International, ist mit rund 200.000 Mitgliedern ein weltweites Netzwerk, das sich für einen Austausch zwischen jungen Unternehmern und Führungskräften einsetzt. Jedes Jahr im Juni richtet ein Kreisverband die Europakonferenz des Verbandes aus. Den Wirtschaftsjunioren Braunschweig ist es gelungen, die Europakonferenz nach Deutschland zu holen. Bisher fanden in Deutschland zwei Europakonferenzen statt: 1999 in Berlin und 1989 in Köln.

Weitere Informationen unter  www.jci.cc, www.wjd.de und www.wj-leipzig.de 

BGH entschied erneut zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

Der Bundesgerichtshof hat sich am 26.06.2012 in vier weiteren, in wesentlichen Punkten parallel gelagerten Verfahren, erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst.

Die Verfahren behandelten Schadensersatzklagen gegen die beratenden und vermittelnden Banken, welche von den Emittenten der Inhaberschuldverschreibungen jeweils eine Vertriebsprovision von 3,5% erhielten, die sie den Anlegern jedoch nicht offenbarten.

In den im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages gerichteten vier Klagen hat der BGH die stattgebenden Berufungsurteile aufgehoben, da mit deren Begründungen einen Schadensersatzanspruch nicht bejaht werden kann. Die Begründungen gingen dahin, dass die Banken sowohl bei Kauf-, Geschäftsbesorgungsverträgen wie auch Kommissionsgeschäften verpflichtet gewesen wären, die Anleger über die Höhe der erhaltenen Provisionen zu informieren.

Damit hält der BGH an seiner Rechtsprechung fest, dass die beratende Bank den Kunden weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt.

Auch bei Kommissionsgeschäften besteht eine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung zumindest dann nicht, wenn die Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten ausweist.

Für Ihre Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht ist Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr der in unserer Kanzlei spezialisierte Ansprechpartner.