Neues :: aus der Kanzlei
Quo vadis 2025?
Unser Credo:
optimal, erfolgreich und zur Zufriedenheit unserer Mandanten
wollen wir anwaltlich beraten und vertreten.
Dafür ist gründliche Analyse, seriöse Rechtsinterpretation und manchmal auch das kreative Denken gegen den Strich - der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann (Francis Picabia) - erforderlich.
In die Kanzlei gross::rechtsanwaelte sind seit Mitte 2022 drei neue Kollegen eingetreten: Friedrich Casella, Robert Toth (beide mit Schwerpunkt individuelles und kollektives Arbeitsrecht) und als Strafrechtler/Strafverteidiger Constantin Waechter-Cardell. Die Kollegen sichern die Fortführung der Kanzlei und übernehmen als Gesellschafter die Verantwortung hierfür. 1982 habe ich die Kanzlei in Frankfurt am Main gegründet, seit 1989 bin ich Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 1993 vertrete ich deutschlandweit von Leipzig aus. Ich überlasse die Führung der Kanzlei meinen Nachfolgern in der Gewissheit, dass sie dem Kanzlei-Credo gerecht werden.
Ich bleibe in meinem Beruf als Rechtsanwalt, der mir Berufung ist, aktiv tätig und bin weiter bei gross::rechtsanwaelte erreichbar - zur Unterstützung der Kollegen, aber natürlich auch zur Beratung und Vertretung unserer Mandanten.
Momentan im Druck ist bei Nomos die 3. Auflage des von Dr. Eberhard Natter, Präsident des LAG Baden-Württemberg a.D. und mir herausgegebenen Natter/Gross, Handkommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz - die Erarbeitung des Praxiskommentars gemeinsam mit vielen herausragenden AutorInnen vor allem aus der Arbeitsgerichtsbarkeit und Anwaltschaft, war 2024 eine nicht wenig belastende "Nebenbeschäftigung". 2025 steht die 6. Auflage des von Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath herausgegebenen Handkommentars-Arbeitsrecht, an dem ich als Autor mitwirke, an.
Wenn man auf den Globus schaut und wohin auch immer man in der Welt blickt, findet man kaum Anlass für Gelassenheit und Zuversicht. Das Klimaziel der UN-Klimakonferenz 2015 in Paris von möglichst unter 1,5 Grad Celsius menschengemachte globale Erderwärmung wurde mit 1,6 Grad Erwärmung in 2024 bereits gerissen, in der Folge ereignen sich zunehmend Umweltkatastrophen auch hierzulande, und die globale Erwärmung nimmt weiter zu, jedoch scheint sich kaum noch jemand gegen den existenzbedrohenden Klimawandel zu engagieren, Kriege und kriegerische Zuspitzungen überall auf der Welt und bis nach Europa - klima- und umweltschützend, CO2-neutral, ist das sicherlich nicht, ganz im Gegenteil - , Aufrüstung statt Abrüstung, gesellschaftliche Einstellung auf Militarisierung, Konfrontation und gesellschaftliche Spaltung statt friedliche Koexistenz, antidemokratische, autoritäre, bis ins Extrem, Herrschaftsformen auf allen Kontinenten, Milliardäre besetzen staatliche Machtpositionen und machen sicher keine Politik für die weniger Reichen, auch wir in Deutschland erleben Zuwachs antidemokratischer und demokratieverachtender "Alternative", die dennoch in großen Gesellschaftsgruppen Resonanz findet und das politische Klima insgesamt verändert.
Man traut sich kaum noch darauf hinzuweisen, dass soziale Rechte ausgebaut, gesellschaftliche Gleichheit und Gerechtigkeit auf allen Ebenen vorangetrieben werden müssten, dass Fluchtursachen auf der Welt nicht gelöst werden, indem Antimigrationspolitik betrieben wird - wer nimmt uns auf, wenn …..? Man könnte als Traumtänzer verlacht werden. Das Erfordernis, sich für Umweltschutz, Frieden und Abrüstung, Gleichheit und Gerechtigkeit, Menschenrechte, soziale Rechte, Bewahrung und Förderung des Rechtsstaats, für Demokratie einzusetzen, besteht auch auf allen rechtlichen Ebenen und im anwaltlichen Engagement, angesichts der Entwicklungen mehr noch als in den letzten Jahrzehnten.
In diesem Sinne sehen wir als Rechtsanwälte auch 2025 große Aufgaben vor uns. Wir hoffen, dass wir die Kräfte, die sich für den Fortschritt engagieren, optimal und erfolgreich mit fundierter Rechtsargumentation unterstützen können.
Wir wünschen Ihnen/Euch Gesundheit, Kraft, schöne Erlebnisse, zugewandte, liebevolle Beziehungen und auch sonst alles Gute 2025. Bleiben Sie uns verbunden und bedenken Sie: Wir bauen eine Welt, die wir unseren Kindern und Enkeln hinterlassen werden!
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte

Rechtsanwälte
Recht :: Aktuell
BGH entschied erneut zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern
Der Bundesgerichtshof hat sich am 26.06.2012 in vier weiteren, in wesentlichen Punkten parallel gelagerten Verfahren, erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst.
Die Verfahren behandelten Schadensersatzklagen gegen die beratenden und vermittelnden Banken, welche von den Emittenten der Inhaberschuldverschreibungen jeweils eine Vertriebsprovision von 3,5% erhielten, die sie den Anlegern jedoch nicht offenbarten.
In den im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages gerichteten vier Klagen hat der BGH die stattgebenden Berufungsurteile aufgehoben, da mit deren Begründungen einen Schadensersatzanspruch nicht bejaht werden kann. Die Begründungen gingen dahin, dass die Banken sowohl bei Kauf-, Geschäftsbesorgungsverträgen wie auch Kommissionsgeschäften verpflichtet gewesen wären, die Anleger über die Höhe der erhaltenen Provisionen zu informieren.
Damit hält der BGH an seiner Rechtsprechung fest, dass die beratende Bank den Kunden weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt.
Auch bei Kommissionsgeschäften besteht eine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung zumindest dann nicht, wenn die Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten ausweist.
Für Ihre Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht ist Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr der in unserer Kanzlei spezialisierte Ansprechpartner.
Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Versicherungsnehmer – Nachzahlungen für Lebensversicherungskunden
Der Versicherungssenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25.07.2012 ein wegweisendes Urteil (Az. BGH IV ZR 201/10) zur Wirksamkeit von Klauseln in Kapitallebens- und Rentenversicherungen gefällt und den Versicherungsgesellschaften engere Grenzen bei der Gestaltung ihrer allgemeinen Versicherungsvertragsbedingungen (VVB) gezogen und so bei Kündigungen die Rechte von Verbrauchern massiv gestärkt. Betroffen sind kapitalbildende Lebensversicherungen sowie aufgeschobene und fondsgebundene Rentenversicherungen. Die BGH Richter geben mit diesem Urteil ihre bisherige Rechtsprechung zugunsten des Verbraucherschutzes auf und sehen in der Verrechnung in den ersten Jahren geleisteter Beiträge mit Vermittlungsprovisionen eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Diese, insbesondere bei Strukturvertrieben gängige sog. Zillmerung führte in der Vergangenheit zu einem sehr niedrigen Rückkaufswert der Versicherung im Falle einer vorzeitigen Kündigung.
Versicherer dürfen also ihre Kunden im Falle einer frühzeitigen Vertragskündigung künftig nicht mehr mit Mini-Auszahlungen abspeisen.
Betroffen sind Bedingungen zu Rückkaufswerten, Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten. Die Bundesrichter stellten ausdrücklich klar, dass derartige Klauseln sowohl bei Bestands- als auch bei Neuverträgen unwirksam sind.
Die Versicherungswirtschaft ist durch dieses Urteil aufgeschreckt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) rechnet damit, dass von dem Urteil insbesondere Verträge aus den Jahren 2001 bis 2007 betroffen sind. Verbraucherschützer rechnen mit Erstattungen durch die Versicherungswirtschaft von bis zu 12 Milliarden Euro.
Versicherungsnehmer sollten vorsorglich ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer anmelden und den Rat eines Spezialisten einholen und eine Überprüfung durch diesen vornehmen lassen sowie mit diesem etwaig weiteres Vorgehen beraten.
Urlaub trotz Krankheit
Auch wenn ein Arbeitsverhältnis wegen langdauernder Erkrankung oder gar wegen einer befristeten Rentengewährung aufgrund Erwerbsminderung ruht, fallen Urlaubsansprüche an. So kann es passieren, dass ohne Arbeitsleistung im gesamten Kalenderjahr der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dennoch entstanden ist.
In einem Urteil vom 07.08.2012 hat das Bundesarbeitsgericht nun klargestellt, dass jedenfalls die gesetzlichen (Mindest-) Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstehen, jedoch nach § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen. Der Urlaubsanspruch bleibt also nur 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres als tatsächliche Urlaubsgewährung oder finanzielle Abgeltung durchsetzbar. (BAG vom 07.80.2012 - 9 AZR 353/10 -).
Arbeitnehmern ist zu empfehlen, Ihren Urlaubsanspruch unter Beachtung tariflicher Ausschlussfristen ordnungsgemäß geltend zu machen. Unternehmen sollten im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung eine Anpassung der Arbeitsverträge prüfen, sowie die Beschränkung der Anspruchsdauer bei der Abrechnung und Urlaubsgewährung berücksichtigen. In diesem Zusammenhang auftretende Rechtsfragen beantworten wir gern und übernehmen Ihre Vertretung. Wenden Sie sich bitte bei Beratungsbedarf an unser arbeitsrechtliches Team, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross , RA Tino Kroupa , RAinnen Claudia Kopietz und Alinde Hamacher.