Neues :: aus der Kanzlei
Erläuterung zum einrichtungsbezogenen Impfnachweis
Nach § 20 a IfSG gilt eine Impfnachweispflicht für Beschäftigte insbesondere von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime etc. Die Beschäftigten sind danach verpflichtet, bis zum 15.03.2022 der Geschäftsleitung den Nachweis vorzulegen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Der Nachweis ist aufgrund der gesetzlichen Regelung ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Liegt er bis zum 15.03.2022 nicht beim Arbeitgeber vor, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt hierüber informieren. Das Gesundheitsamt kann dem Arbeitnehmer dann das Betreten der Arbeitsstelle, damit auch die Tätigkeitsausübung, verbieten. Damit verbunden ist ein dauerhaftes Hindernis, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, was den Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen auszusprechen.
Bei verhaltensbedingten Gesichtspunkten, also wenn beispielsweise der Arbeitnehmer den ihm obliegenden Nachweis nicht erbringt, sollte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Personenbedingt wäre der Kündigungsgrund, wenn bekannt ist, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht geimpft ist, möglicherweise die Impfung auch ausdrücklich ablehnt. In diesem Fall muss eigentlich keine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung ausgesprochen werden, wir hielten es jedoch für sinnvoll.
Es ist in keinem Fall erforderlich, zunächst eine behördliche Entscheidung mit dem Verbot des Betretens der Arbeitsstelle abzuwarten; der Gesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz die Impfung zum Schutz vulnerabler Personen, die in Gesundheitseinrichtungen versorgt werden, als Voraussetzung für den bis zum 15.03.2022 zu erbringenden Nachweis verpflichtend geregelt. Liegt keine Impfung vor, gelten die Beschäftigten als ungeeignet zur Tätigkeitsausübung in entsprechenden Gesundheitseinrichtungen. Sollte durch die Beschäftigung nicht geimpfter Personen eine Infektion von Patienten oder Bewohnern, möglicherweise mit daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen, verursacht werden, könnte eine Schadensersatzverpflichtung, bestehen, die nicht nur das Unternehmen, sondern u.U. auch den nicht geimpften Arbeitnehmer, von dem die Infektion ausgeht, trifft.
Wir empfehlen den Hinweis, dass durch die Impfung und den Impfnachweis vor allem vulnerable Personen, aber auch Arbeitskollegen und sonstige Kontaktpersonen, sowie der Beschäftigte selbst geschützt werden sollen. Es gilt auch zu vermeiden, dass wir alle spätestens im Herbst erneut Inzidenzwellen mit belastenden Folgen bis hin zu Lockdowns erleiden.
Alle Mitarbeitenden sollten aufgefordert werden, bis spätestens zum 15.03.2022 die angesprochenen Nachweise vorzulegen. Sollte dies, insbesondere mangels Impfung, nicht möglich sein, müssen weitergehende arbeitsrechtliche Schritte erwogen werden. Dies können Freistellungen ohne Entgeltfortzahlung oder auch Kündigungen sein.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne für ergänzende Auskünfte und weitergehende Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Aktienrechtsnovelle 2012
Ende Dezember 2011 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes beschlossen.
Kernpunkt der Reformbestrebungen ist die Weiterentwicklung des Aktienrechts und die Rückgewinnung in das Vertrauen der Finanzmärkte. Gleichzeitig werden Lehren aus der bis dato nachwirkenden Finanzmarktkrise gezogen.Wesentliches Anliegen des Reformvorhabens ist die Erleichterung der Änderung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Ausgabe von sogenannten „umgekehrten Wandelschuldverschreibungen“ (CoCo-Bonds).Danach soll es Unternehmen künftig gerade in Krisensituationen erleichtert werden, Wandelschuldverschreibungen zuzulassen, bei denen die Gesellschaft als Schuldnerin das Wandlungsrecht hat. Gegenwärtig können Wandelanleihen nur in der Form begeben werden, wenn das der Gläubiger statt der Rückzalung des Anleihebetrags ein Aktienbezugsrecht hat. Dies soll zukünftig auch den Gesellschaften selbst ermöglicht werden um so gerade auch in Krisenzeiten Unternehmen Bilanzerleichterungen zu verschaffen. Weiterhin sieht der Gesetzentwurf erhebliche Einschränkungen rechtsmissbräuchlich nachgeschobener Nichtigkeitsklagen vor.
Solche sind dann gegeben, wenn nach der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss in einem späteren Stadium des Freigabeverfahrens noch Nichtigkeitsklagen aus taktischen Erwägungen hinterher geschoben werden, um damit das Verfahren in bewusster und zweckwidriger Weise zeitlich weiter zu verzögern. Der Entwurf sieht eine sogenannte „relative“ Befristung von Nichtigkeitsklagen vor. Damit wird ein Kompromiss zwischen den Aktionärsrechten derjenigen Aktionäre versucht zu finden, welche nicht in missbräuchlicher Absicht von ihren Klagerechten Gebrauch machen. Auch enthält der Gesetzesentwurf zahlreiche Klarstellungen und Korrekturen, welche Rechtsunsicherheiten in der Aktienrechtspraxis versuchen wollen beizulegen und Unternehmen Zweifelsfragen ersparen sollen. Dazu gehört etwa die Klarstellung auf welcher Rechtsgrundlage von öffentlichen Eigentümern entsandte Aufsichtsräte einer Berichtspflicht unterliegen.Im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten, wie die Einzelfragen konkret geregelt werden. Der Gesetzesentwurf wird gegenwärtig dem Bundesrat zu einer Stellungnahme zugeleitet.Zu allen Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.zurVerfügung
Schadenersatzanspruch für geschädigte Anleger – Prospekthaftung bei Medienfonds VIP 4
Das OLG München hat am 30.12.2011 (OLG München vom 30.12.2011 - Kap 1/07) in einem Musterentscheid zu Gunsten betroffener und investierter Anleger entschieden, dass der Prospekt des Medienfonds VIP zumindest in großen Teilen unrichtig, unvollständig und irreführend ist und sowohl die UniCredit Bank AG als auch der Fondsinitiator für die anerkannten Prospektfehler Verantwortung tragen.
Der am 26.03.2004 von der VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG veröffentlichte Emissionsprospekt stellt danach einen fehlerhaften, unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Prospekt dar.
Dies betrifft insbesondere die fehlerhafte Darstellung steuerrechtlicher Anerkennungsrisiken, Verlustrisiken als auch Prognoserechnungen. Die in diesem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in der Bundesrepublik bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden. Kleiner Wermutstropfen ist, dass die Entscheidung des OLG München noch nicht rechtskräftig ist und alle Beteiligten, soweit sie ihre Feststellungsziele nicht erreicht haben, Rechtsbeschwerde zum EGH einlegen können. Zu allen Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M. zur Verfügung.
Streitpunkt Immobilienfonds – Haftung und sittenwidrige Schädigung bei Wertsteigerung um 30 % innerhalb weniger Tage – Kenntnis der objektfinanzierenden Bank
Veräußert eine Gesellschaft eine Immobilie innerhalb weniger Tage zu einem 30% überhöhten Wert an eine Fondsgesellschaft, so kann darin eine sittenwidrige Schädigung der Anleger des Immobilienfonds liegen.
Verschärft wird dieser rechtlich schwer zu fassende Grenzbereich dann, wenn sich auf Seiten der Fondsinitiatoren sowie der veräußernden Gesellschaft personell die gleichen Parteien gegenüberstehen. Darüber hinaus kann sich auch die objektfinanzierende Bank an der Schädigung aufgrund ihrer Kenntnis des überteuerten Erwerbs beteiligen mit der Folge, dass dann die Anleger (auch) gegen die Bank einen Schadensersatzanspruch hätten, der der Rückzahlung des objektfinanzierenden Kredits entgegensteht.
Das Landgericht Frankenthal bejahte dies in erster Instanz. Aufgrund personeller Verstrickungen hinter der Fondsimmobile und unterbliebener Aufklärung im Emissionsprospekt liege eine Schädigung der Anleger vor, an welcher auch die objektfinanzierende Bank beteiligt sei, da ohne die Finanzierung das Anlagemodell nicht hätte durchgeführt werden können. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sieht das allerdings anders. Denn es müsse wenigstens in groben Zügen der Wille der einzelnen Beteiligten vorliegen, die Tat gemeinschaftlich auszuführen. Nur die Kenntnis über planmäßiges Vorgehen der Gesellschaften im Hintergrund erfülle die Voraussetzung aber nicht.
Letztlich bleibt zu erwarten, wie der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden wird und welche Maßstäbe künftig an die gemeinschaftliche sittenwidrige Schädigung zu stellen sind.
Als in diesen Verfahren prozessbevollmächtigte bank- und kapitalmarktspezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen auch bei Ihren Problemlagen in Person von Herrn Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung.