Neues :: aus der Kanzlei
Wir sind für Sie da - die Kontaktaufnahme ist ganz einfach
Bisher war es üblich, dass die Mandatsübertragung im Rahmen eines Gesprächs in unsere Kanzlei erfolgte. Da wir überregional tätig sind, werden uns schon lange viele Mandate im Postweg - meist digital - übertragen. Das Erfordernis, wegen des momentanen Infektionsrisikos, körperliche Nähe so gut es geht zu vermeiden, hat uns veranlasst, unsere Kontakt- und Kommunikationskultur zu überdenken und zu optimieren. Die persönliche Nähe und die Effizienz anwaltlicher Vertretung Ihrer Interessen soll darunter nicht nur nicht leiden, sondern wir streben Verbesserungen und Komfortabilität gerade auch für Sie an; selbstverständlich soll das Angebot auch dauerhaft aufrecht erhalten und optimiert werden.
1.
Unser Sekretariat ist tagsüber zwischen 8:30 Uhr und 18:00 Uhr besetzt; um auch eine flexible Arbeitszeitgestaltung im Sekretariat zu ermöglichen, schalten wir gelegentlich ein E-Büro, das Ihr Anliegen aufnimmt und uns umgehend informiert, so dass wir uns darum kümmern, gegebenenfalls auch zurückrufen können (Sie werden meist gar nicht merken, dass Sie nicht mit einer/m unserer regulär beschäftigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verbunden sind. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass das Büro vertraglich auf die Einhaltung der Regeln anwaltlicher Verschwiegenheit strikt verpflichtet ist).
2.
Über unser Sekretariat können Sie uns insbesondere telefonisch, aber natürlich auch persönlich oder schriftlich bzw. per E-Mail, ein Mandat antragen, einen Termin vereinbaren oder sonstige Anliegen übermitteln.
3.
Ihnen wird zur Auswahl gestellt, ob Sie zu einer Besprechung in unsere Kanzlei kommen wollen oder ob ein Telefontermin mit dem Anwalt vereinbart werden soll - wenn sich der Kontakt nicht direkt herstellen lässt. Die Besprechung kann stets auch per Video-Telefonat (Face-Time, Microsoft Teams oder Skype) angeboten werden. Wir besprechen mit Ihnen die erforderlichen Voraussetzungen und übermitteln Ihnen eventuell erforderliche Zugangsdaten. Wir konnten in den letzten Monaten einige Erfahrung mit der Videotelefonie und der Mandatsannahme "auf körperliche Distanz" sammeln und können Ihnen versichern, dass die Qualität der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant dabei nicht eingeschränkt wird, jedoch Zeit, Wege und Fahrten, Termine und sonstige Aufwendungen eingespart werden können; auch wenn wir grundsätzlich versuchen, Termine kurzfristig zu vergeben, hat sich herausgestellt, dass wir meist noch schneller als bei Präsenz-Treffen zusammenkommen.
4.
Auf unserer Homepage www.advo-gross.de/kontakte stellen wir Ihnen eine digitale "online Mandatsaufnahme" zur Verfügung. Ihr Mandat können Sie uns gerne auch auf diesem Wege Tag und Nacht übermitteln. Wenn wir das Mandat übernehmen, bestätigen wir Ihnen dies binnen 24 Stunden. Wir bitten Sie aber, möglichst ergänzend zu einer Kontaktaufnahme über die Homepage in unserer Kanzlei anzurufen und sich den Empfang der Unterlagen bestätigen zu lassen. Noch besser ist es allerdings, wenn Sie erst in unserer Kanzlei anrufen und uns das Mandat vorab ankündigen. Wir richten dann für Sie eine Webakte ein, über die Sie uns in einem gesicherten Modus die Mandatsunterlagen übermitteln können. Sie erhalten meist binnen weniger Minuten die Zugangsdaten zu dieser Webakte.
5.
Für unsere Mandanten richten wir zum Mandat in der Regel eine Webakte ein. Hierüber kann wechselseitig die Kommunikation miteinander geführt werden und Sie haben jederzeit Zugriff auf die Unterlagen sowie einen Überblick über den aktuellen Verfahrensstand. Das System stellt die Firma e-consult zur Verfügung, wobei diese keinen Zugriff auf den Inhalt der Unterlagen hat. Mit dem Webakten-System streben wir eine noch höhere Sicherheit und Komfortabilität in der Kommunikation mit unseren Mandanten an, als sowieso schon von uns im Rahmen der Gewährleistung anwaltlicher Verschwiegenheit und Vertraulichkeit der Mandatskommunikation praktiziert wird.
Ihre Verbesserungsvorschläge greifen wir gerne auf. Wir sind offen für neue Ideen und anpassungsfähig, um Ihnen bestmöglich und komfortabel unsere anwaltliche Dienstleistung zukommen zu lassen.
Bleiben Sie gesund!
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Keine Anrechnung von Kindergeld auf Geschiedenenunterhalt
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2011, Az.: 1BvR 932/10 dürfen Eltern das Kindergeld des Kindes nicht für eigene Zwecke nutzen. Daher ist auch eine Verrechnung mit dem Unterhalt für den Ex-Ehepartner nicht gestattet.
Diese Handhabung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährte Gleichbehandlung, denn nach dem neuen Unterhaltsrecht gilt das Kindergeld als eigenes Einkommen des Kindes. Die Berechnungsmethode war mit der Unterhaltsrechtsreform aus dem Jahre 2008 geändert worden.
Dies kann nunmehr dazu führen, dass ein Elternteil weniger Geld für sich zur Verfügung hat, wenn er an seinen geschiedenen Partner Unterhalt zu zahlen hat, sollte dieser das Kind betreuen.
Nach dem alten Unterhaltsrecht konnte der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte seinen Anteil am Kindergeld für eigene Zwecke nutzen. Nunmehr darf das Kindergeld nur noch für den Unterhalt des Kindes verwandt werden, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kind betreut.
Betreuungsunterhalt - Alleinerziehende müssen Vollzeit arbeiten gehen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.06.2011, Az.: XII ZR 94/09 entschieden, dass eine Vollzeittätigkeit keine überobligatorische Tätigkeit darstellt.
Seit der Umgestaltung des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 gilt, wer länger als bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes Betreuungsunterhalt will, die Gründe dafür darzulegen und zu beweisen hat. Ein starres Altersphasenmodell, welches hinsichtlich der Gewährung von Betreuungsunterhalt allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der Gewährung von Betreuungsunterhalt sind daher die individuellen Betreuungsmöglichkeiten und kindsbezogene Gründe, welche gegen eine Fremdbetreuung sprechen könnten, zu prüfen. Zudem können für die Gewährung oder Verlängerung des Betreuungsunterhalts, die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen (Hausfrauenehe).
Alleinerziehende Geschiedene müssen in der Regel Vollzeit arbeiten gehen, sobald das zu betreuende Kind drei Jahre alt ist. Ein Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner soll nur dann bestehen, wenn der betreuende Elternteil aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht voll arbeiten kann.
Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass nach der Unterrichtzeit eine Betreuungsmöglichkeit besteht.
Generell geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Betreuung in einer Ganztagsschule oder Tagesstätte mit der Betreuung durch einen Elternteil gleichzusetzen ist.
Sollten Sie weitere Fragen zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben oder eine Vertretung bei der Durchsetzung beziehungsweise Abwehr Ihrer Unterhaltsansprüche haben, stehen wir Ihnen hierbei gern zur Seite.
Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer Scheidung ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich die sog. «Erwerbsobliegenheit». Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen - in Fällen der traditionellen «Hausfrauenehe».
Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die Eltern ist.
Niederlage vor dem BGH – Lehman-Anleger scheitern mit Schadenersatzklagen
Nunmehr hat am 27.09.2011 der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat in zwei Parallelverfahren über die Schadenersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb hoch riskanter und nahezu wertloser Zertifikate der niederländischen Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers Holdings Inc. entschieden. Der BGH vermochte in den beiden richtungsweisenden Entscheidungen keine Beratungs- und Aufklärungsfehler der beklagten Sparkassen erkennen.
Zu verhandeln hatte der BGH über Klagen zweier Anleger, welche ihre Sparkasse auf Schadenersatz aufgrund unzureichender und falscher Beratung beim Kauf von Lehman-Zertifikaten („ProtectExpress-Anleihe“ und „Bull Express Garant Anleihe“) in den Jahren 2006 und 2006, in Anspruch nehmen wollten. Beide Anleger hatten auf Empfehlung ihrer Sparkasse für jeweils 10.000,00 EUR Lehmann-Zertifikate erworben. Zwar war die Rückzahlung der Zertifikate zu 100 Prozent garantiert. Da diese indes nicht der hiesigen Einlagensicherung (weil von der niederländischen Lehmann Tochtergesellschaft Lehman Brothers Treasury Co. B.V. emittiert) unterlagen, waren diese Papiere in Folge des weltweiten Credit Crunch und der Lehmann-Pleite nahezu wertlos. Die Kläger verlangten daraufhin wegen angeblich mangelhafter Beratung von ihrer Sparkasse den Anlagebetrag zuzüglich des Ausgabeaufschlags nebst Zinsen.
Der BGH konnte in beiden Fällen keine Pflichtverletzung der beklagten Hamburger Sparkasse erkennen. Dies habe in beiden Fällen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht verletzt.
Überdies sei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung und der jeweiligen Beratungsgespräche für diese ein konkretes Insolvenzrisiko der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers nicht erkennbar gewesen. Auch habe die Sparkasse nicht über ihre Gewinnmarge beim Verkauf informieren müssen.
Geschädigte können dennoch weiter hoffen
Zwar haben die beiden Entscheidungen „eine gewisse Pilotfunktion“. Jedoch sind bei jedem der gegenwärtig beim BGH anhängigen weiteren Verfahren um Ansprüche von Lehman Anlegern in jedem konkreten Einzelfall die genauen Umstände der Beratung zu berücksichtigen.
Generell entscheidend für einen Schadenersatzanspruch ist, ob der Bank eine Pflichtver-letzung vorzuwerfen ist – unabhängig von der Lehmann Pleite. Beratungspflichten können etwa auch dann verletzt sein, wenn auf eine Insolvenzgefahr oder auf besondere Kündigungsrechte hätte hingewiesen werden müssen.
Hoffnung auf Schadenersatz besteht auch in den Fällen, in denen Anleger erst nach dem Fall der US-Bank Bear Stearns und dem anschließend schnell geschnürten Rettungspaket im März 2008 investiert haben. Spätestens seit diesen Fällen dürfte eine gesteigerte Hinweis-pflicht der Banken hinsichtlich der sich abzeichnenden Pleite bestanden haben.
BGH, Urt. vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10
Ihr Ansprechpartner zu allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts
Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.