Neues :: aus der Kanzlei
2022: Erhalten wir unsere Zuversicht – bleiben Sie gesund!
Das 2. Pandemische Jahr neigt sich seinem Ende zu, aber ein Ende der Pandemie ist nicht absehbar. Die pandemische Wand der neuen Mutante Omikron steht uns bevor und wird als besonders infektiös angekündigt. Die Wissenschaft warnt, die Politik zögert. Bis hierher haben wir es geschafft, sind zweifach geimpft und geboostert; wir tun alles, um Risiken für andere und uns zu mindern. Was steht uns noch bevor? Bisher ging es für uns, unsere Angehörigen und Bekannten, unsere MitarbeiterInnen glimpflich ab, aber beruflich sind wir in Bereichen (Kliniken und Pflegeheimen, großen und kleinen Unternehmen, Verwaltungen und Behörden etc.) tätig, wo wir den Schauder der Pandemie miterleben müssen. Es sind nicht nur die grauenhaften Schicksale der Infizierten und anderer Schwerkranker, deren OP’s zurückgestellt werden müssen, sondern auch die Überlastungen der Beschäftigten im Pflege- und Gesundheitswesen durch die Daueranspannung. Auch das 3. Pandemische Jahr wird uns fordern. Vorsicht und Rücksicht ist weiter und unvermindert angesagt.
Eine neue, bisher unbekannte und doch auch eigenartig schöne Ästhetik konnte man während der Lockdowns auf den von Trubel entleerten Plätzen, auf kaum befahrenen Straßen und Wegen wahrnehmen. Unser Freund, Lektor im dzb lesen und (Hobby-) Fotograf Karsten Sachse hat solche Eindrücke mit seiner Kamera in Leipzig eingefangen – starke Impressionen. Wir wollten seine einzigartigen „Zeitdokumente“ in unserer Kanzlei ausstellen und unsere Freunde, Mandanten, Geschäftspartner und alle, die uns verbunden sind, zu einer Vernissage einladen. Um nicht zum Superspreader-Ereignis zu werden, mussten wir leider hierauf verzichten. In bisher kleiner Auflage gibt es einen Bildband, der in unserer Kanzlei zur Ansicht ausliegt (wir nehmen gerne Bestellungen für eine Neuauflage auf, deren Preis vom Druckangebot abhängig ist und zwischen 39 – 49 € liegen wird, und leiten sie an Karsten Sachse weiter). Diesen Text kleiden wir ein mit 2 Bildern aus dem Bildband: Dem Bundesverwaltungsgericht, das in der Systemrelevanz der rechtsprechenden Gewalt wie alle anderen Gerichte den Betrieb unter eingeschränkten Bedingungen aufrechterhalten hat, sowie die Universitätskirche und -aula, was zeitweise nicht bestimmungsgemäß zu Zusammenkünften und Versammlungen genutzt werden kann.
Wir haben nun Erfahrungen gesammelt in digitaler Kommunikation (Emails, Videobesprechungen und -konferenzen, digitale Schulungen und Vorträge). Auch das hat Vorteile, manches sollte auch nach der Pandemie beibehalten werden – dennoch, Präsenz ist manchmal nicht zu ersetzen. Leider sind Gerichte, insbesondere in den östlichen Bundesländern, noch weitgehend nicht in der Lage, digital zu verhandeln. Es scheint, dass dies nicht nur an mangelnder technischer Ausstattung, sondern immer wieder auch an fehlendem Willen und geringer Kreativität, der Not gehorchend auch gemeinsam mit allen Beteiligten rechtsstaatliche Lösungen zu entwickeln, liegt. In den Verfahren sind oft starke Verzögerungen eingetreten, u.a. weil Gerichte sich nicht in der Lage sahen, zu terminieren. Und wenn schon terminiert wurde – die Fahrt zu entfernten Gerichten war unter Lockdown-Bedingungen nicht immer vergnüglich: Beherbergung und Gastronomie war oft nicht zu erlangen.
Wir können aber trotz der widrigen Umstände auf Ergebnisse verweisen, auf die wir stolz sind: Compliance-Vereinbarungen insbesondere in Krankenhäusern, in denen corporate identity zum Ausdruck gelangt, Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen, in denen zumindest zaghafte Ansätze zu lebensphasengerechter Arbeitszeit versucht wurden, die ständige Betreuung von Pflegeeinrichtungen in allen Rechts- und Personalangelegenheiten, einige vor allem arbeits- und sozialrechtliche Grundsatzentscheidungen – wir werden unvermindert von Betriebsräten, Arbeitnehmern auf allen Hierarchiestufen, Geschäftsführern und Vorständen, Theaterdirektoren, auch sonst aus dem Kulturbereich, und einigen Unternehmen angefragt -, kurioserweise eine Welle erbrechtlicher Beratungen und Vertretungen, Unfall- und Versicherungsangelegenheiten, vor allem auch durch Frau Kollegin Mareike Drygala, selbst hörbehindert, zunehmend Mandate von Hörbehinderten.
Rechtsanwältin Anne-Kathrin Kiebel absolviert die Weiterbildung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht; Rechtsanwältin Mareike Drygala strebt die Fachanwältin für Sozialrecht an. Rechtsanwalt Roland Gross konnte einige Schulungen für Fachanwälte und Betriebsräte, sowohl digital, aber zum Glück im Sommer auch in Präsenz, durchführen. Wir qualifizieren uns weiter und sind für unsere Mandanten und unser Klientel da. ipo-gross, Dr. Claudia Gross, die mit gross::rechtsanwaelte eng und in Bürogemeinschaft verbunden ist, ist in Pflegeinrichtungen und Krankenhäusern, in Pharma- und sonstigen Unternehmen, sowie in Ministerien und Behörden in der Personalentwicklung, in Teambildung und in der Führungskräftequalifizierung, sowie im Coaching gefragt und gefordert. Rechtsanwalt Dr. Teske ist vor allem in Aufsichtsgremien, sowie in der Beratung sozialer und gemeinnütziger Unternehmen engagiert. Wir machen das gerne, kreativ und - immer etwas mehr - engagiert, auch wenn es unter pandemisch erschwerten Bedingungen mitunter erheblichen Mehraufwand und einige Umstellungen erfordert.
Wir blicken mit Sorge nicht nur auf die Pandemie, sondern auch auf den fortgeschrittenen, bedrohlichen Klimawandel, dem dringend und ohne Zeitverzug Einhalt geboten werden muss – es wurde schon zu lange gezögert. Und Frieden auf der Welt ist tragischerweise nur eine Illusion; der Frieden ist gefährdet wie lange nicht.
Was für eine konfliktgeladene, belastete Welt hinterlassen wir unseren Kindern und Enkeln? Kooperation zwischen Staaten und Systemen, Sicherheit und Zusammenarbeit, sind weitgehend Drohgebärden und einer massiven Drohkulisse gewichen. Russland war im Zusammenhang mit der Deutschen Wiedervereinigung in den 2 + 4 -Verhandlungen zugesichert worden, dass die NATO keine Osterweiterung betreiben werde – die NATO ignoriert dies heute. Das rechtfertigt nicht russisches Aggressionsverhalten auf der Krim und derzeit einen Truppenaufmarsch an der Grenze zur Ukraine. Aber die Diplomatie ist gefordert, Verständigungs-Lösungen herbeizuführen, statt mit Säbeln zu rasseln.
Kriege, gewaltsame Auseinandersetzungen, sowie Klimakatastrophen führen zu massenhaften Fluchtbewegungen, die uns weiter vor große Herausforderungen stellen. Auch hier bedarf es humanitärer und völkerrechtlich verbindlicher Lösungen. Internationale Solidarität, nicht nationalistischer Eigensinn ist notwendig. Deshalb ist es uns ein Anliegen, das internationale World Justice Project, aber auch Initiativen auf völkerrechtlicher Ebene, wie auch zur Förderung von Demokratie und Rechtsstaat zu unterstützen und uns in diesem Sinne mit unserer fachlichen Kompetenz – je nach persönlicher Façon – gesellschaftlich, politisch, sozial und kirchlich zu engagieren.
Dr. Claudia Gross
Roland Gross
ipo-gross
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Aktienrechtsnovelle 2012
Ende Dezember 2011 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes beschlossen.
Kernpunkt der Reformbestrebungen ist die Weiterentwicklung des Aktienrechts und die Rückgewinnung in das Vertrauen der Finanzmärkte. Gleichzeitig werden Lehren aus der bis dato nachwirkenden Finanzmarktkrise gezogen.Wesentliches Anliegen des Reformvorhabens ist die Erleichterung der Änderung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Ausgabe von sogenannten „umgekehrten Wandelschuldverschreibungen“ (CoCo-Bonds).Danach soll es Unternehmen künftig gerade in Krisensituationen erleichtert werden, Wandelschuldverschreibungen zuzulassen, bei denen die Gesellschaft als Schuldnerin das Wandlungsrecht hat. Gegenwärtig können Wandelanleihen nur in der Form begeben werden, wenn das der Gläubiger statt der Rückzalung des Anleihebetrags ein Aktienbezugsrecht hat. Dies soll zukünftig auch den Gesellschaften selbst ermöglicht werden um so gerade auch in Krisenzeiten Unternehmen Bilanzerleichterungen zu verschaffen. Weiterhin sieht der Gesetzentwurf erhebliche Einschränkungen rechtsmissbräuchlich nachgeschobener Nichtigkeitsklagen vor.
Solche sind dann gegeben, wenn nach der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss in einem späteren Stadium des Freigabeverfahrens noch Nichtigkeitsklagen aus taktischen Erwägungen hinterher geschoben werden, um damit das Verfahren in bewusster und zweckwidriger Weise zeitlich weiter zu verzögern. Der Entwurf sieht eine sogenannte „relative“ Befristung von Nichtigkeitsklagen vor. Damit wird ein Kompromiss zwischen den Aktionärsrechten derjenigen Aktionäre versucht zu finden, welche nicht in missbräuchlicher Absicht von ihren Klagerechten Gebrauch machen. Auch enthält der Gesetzesentwurf zahlreiche Klarstellungen und Korrekturen, welche Rechtsunsicherheiten in der Aktienrechtspraxis versuchen wollen beizulegen und Unternehmen Zweifelsfragen ersparen sollen. Dazu gehört etwa die Klarstellung auf welcher Rechtsgrundlage von öffentlichen Eigentümern entsandte Aufsichtsräte einer Berichtspflicht unterliegen.Im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten, wie die Einzelfragen konkret geregelt werden. Der Gesetzesentwurf wird gegenwärtig dem Bundesrat zu einer Stellungnahme zugeleitet.Zu allen Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M.zurVerfügung
Schadenersatzanspruch für geschädigte Anleger – Prospekthaftung bei Medienfonds VIP 4
Das OLG München hat am 30.12.2011 (OLG München vom 30.12.2011 - Kap 1/07) in einem Musterentscheid zu Gunsten betroffener und investierter Anleger entschieden, dass der Prospekt des Medienfonds VIP zumindest in großen Teilen unrichtig, unvollständig und irreführend ist und sowohl die UniCredit Bank AG als auch der Fondsinitiator für die anerkannten Prospektfehler Verantwortung tragen.
Der am 26.03.2004 von der VIP Vermögensberatung München GmbH für die Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG veröffentlichte Emissionsprospekt stellt danach einen fehlerhaften, unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Prospekt dar.
Dies betrifft insbesondere die fehlerhafte Darstellung steuerrechtlicher Anerkennungsrisiken, Verlustrisiken als auch Prognoserechnungen. Die in diesem Musterentscheid aufgeworfenen Fragen sind damit verbindlich für alle in der Bundesrepublik bei den Gerichten anhängigen Klagen um den Medienfonds VIP 4 soweit sie auf Prospekthaftung gestützt werden. Kleiner Wermutstropfen ist, dass die Entscheidung des OLG München noch nicht rechtskräftig ist und alle Beteiligten, soweit sie ihre Feststellungsziele nicht erreicht haben, Rechtsbeschwerde zum EGH einlegen können. Zu allen Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Friedemann Ahr LL.M. zur Verfügung.
Streitpunkt Immobilienfonds – Haftung und sittenwidrige Schädigung bei Wertsteigerung um 30 % innerhalb weniger Tage – Kenntnis der objektfinanzierenden Bank
Veräußert eine Gesellschaft eine Immobilie innerhalb weniger Tage zu einem 30% überhöhten Wert an eine Fondsgesellschaft, so kann darin eine sittenwidrige Schädigung der Anleger des Immobilienfonds liegen.
Verschärft wird dieser rechtlich schwer zu fassende Grenzbereich dann, wenn sich auf Seiten der Fondsinitiatoren sowie der veräußernden Gesellschaft personell die gleichen Parteien gegenüberstehen. Darüber hinaus kann sich auch die objektfinanzierende Bank an der Schädigung aufgrund ihrer Kenntnis des überteuerten Erwerbs beteiligen mit der Folge, dass dann die Anleger (auch) gegen die Bank einen Schadensersatzanspruch hätten, der der Rückzahlung des objektfinanzierenden Kredits entgegensteht.
Das Landgericht Frankenthal bejahte dies in erster Instanz. Aufgrund personeller Verstrickungen hinter der Fondsimmobile und unterbliebener Aufklärung im Emissionsprospekt liege eine Schädigung der Anleger vor, an welcher auch die objektfinanzierende Bank beteiligt sei, da ohne die Finanzierung das Anlagemodell nicht hätte durchgeführt werden können. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sieht das allerdings anders. Denn es müsse wenigstens in groben Zügen der Wille der einzelnen Beteiligten vorliegen, die Tat gemeinschaftlich auszuführen. Nur die Kenntnis über planmäßiges Vorgehen der Gesellschaften im Hintergrund erfülle die Voraussetzung aber nicht.
Letztlich bleibt zu erwarten, wie der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden wird und welche Maßstäbe künftig an die gemeinschaftliche sittenwidrige Schädigung zu stellen sind.
Als in diesen Verfahren prozessbevollmächtigte bank- und kapitalmarktspezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen auch bei Ihren Problemlagen in Person von Herrn Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung.