Neues :: aus der Kanzlei
Wir sind für Sie da - die Kontaktaufnahme ist ganz einfach
Bisher war es üblich, dass die Mandatsübertragung im Rahmen eines Gesprächs in unsere Kanzlei erfolgte. Da wir überregional tätig sind, werden uns schon lange viele Mandate im Postweg - meist digital - übertragen. Das Erfordernis, wegen des momentanen Infektionsrisikos, körperliche Nähe so gut es geht zu vermeiden, hat uns veranlasst, unsere Kontakt- und Kommunikationskultur zu überdenken und zu optimieren. Die persönliche Nähe und die Effizienz anwaltlicher Vertretung Ihrer Interessen soll darunter nicht nur nicht leiden, sondern wir streben Verbesserungen und Komfortabilität gerade auch für Sie an; selbstverständlich soll das Angebot auch dauerhaft aufrecht erhalten und optimiert werden.
1.
Unser Sekretariat ist tagsüber zwischen 8:30 Uhr und 18:00 Uhr besetzt; um auch eine flexible Arbeitszeitgestaltung im Sekretariat zu ermöglichen, schalten wir gelegentlich ein E-Büro, das Ihr Anliegen aufnimmt und uns umgehend informiert, so dass wir uns darum kümmern, gegebenenfalls auch zurückrufen können (Sie werden meist gar nicht merken, dass Sie nicht mit einer/m unserer regulär beschäftigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verbunden sind. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass das Büro vertraglich auf die Einhaltung der Regeln anwaltlicher Verschwiegenheit strikt verpflichtet ist).
2.
Über unser Sekretariat können Sie uns insbesondere telefonisch, aber natürlich auch persönlich oder schriftlich bzw. per E-Mail, ein Mandat antragen, einen Termin vereinbaren oder sonstige Anliegen übermitteln.
3.
Ihnen wird zur Auswahl gestellt, ob Sie zu einer Besprechung in unsere Kanzlei kommen wollen oder ob ein Telefontermin mit dem Anwalt vereinbart werden soll - wenn sich der Kontakt nicht direkt herstellen lässt. Die Besprechung kann stets auch per Video-Telefonat (Face-Time, Microsoft Teams oder Skype) angeboten werden. Wir besprechen mit Ihnen die erforderlichen Voraussetzungen und übermitteln Ihnen eventuell erforderliche Zugangsdaten. Wir konnten in den letzten Monaten einige Erfahrung mit der Videotelefonie und der Mandatsannahme "auf körperliche Distanz" sammeln und können Ihnen versichern, dass die Qualität der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant dabei nicht eingeschränkt wird, jedoch Zeit, Wege und Fahrten, Termine und sonstige Aufwendungen eingespart werden können; auch wenn wir grundsätzlich versuchen, Termine kurzfristig zu vergeben, hat sich herausgestellt, dass wir meist noch schneller als bei Präsenz-Treffen zusammenkommen.
4.
Auf unserer Homepage www.advo-gross.de/kontakte stellen wir Ihnen eine digitale "online Mandatsaufnahme" zur Verfügung. Ihr Mandat können Sie uns gerne auch auf diesem Wege Tag und Nacht übermitteln. Wenn wir das Mandat übernehmen, bestätigen wir Ihnen dies binnen 24 Stunden. Wir bitten Sie aber, möglichst ergänzend zu einer Kontaktaufnahme über die Homepage in unserer Kanzlei anzurufen und sich den Empfang der Unterlagen bestätigen zu lassen. Noch besser ist es allerdings, wenn Sie erst in unserer Kanzlei anrufen und uns das Mandat vorab ankündigen. Wir richten dann für Sie eine Webakte ein, über die Sie uns in einem gesicherten Modus die Mandatsunterlagen übermitteln können. Sie erhalten meist binnen weniger Minuten die Zugangsdaten zu dieser Webakte.
5.
Für unsere Mandanten richten wir zum Mandat in der Regel eine Webakte ein. Hierüber kann wechselseitig die Kommunikation miteinander geführt werden und Sie haben jederzeit Zugriff auf die Unterlagen sowie einen Überblick über den aktuellen Verfahrensstand. Das System stellt die Firma e-consult zur Verfügung, wobei diese keinen Zugriff auf den Inhalt der Unterlagen hat. Mit dem Webakten-System streben wir eine noch höhere Sicherheit und Komfortabilität in der Kommunikation mit unseren Mandanten an, als sowieso schon von uns im Rahmen der Gewährleistung anwaltlicher Verschwiegenheit und Vertraulichkeit der Mandatskommunikation praktiziert wird.
Ihre Verbesserungsvorschläge greifen wir gerne auf. Wir sind offen für neue Ideen und anpassungsfähig, um Ihnen bestmöglich und komfortabel unsere anwaltliche Dienstleistung zukommen zu lassen.
Bleiben Sie gesund!
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Kontoführungskosten und AGB Inhaltskontrolle
Nach Ansicht des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stellt eine Vereinbarung über ein P-Konto einen eigenständigen Zahlungsdienstrahmenvertrag gemäß § 675f BGB dar.
Demnach stelle § 850k Abs. 7 ZPO klar, dass kein eigenständiger Vertrag zur Führung eines P-Kontos notwendig sei, sondern ein Girokonto nur umgewandelt, nicht jedoch als Aliud ersetzt würde. Bezieht sich die Entgeltklausel überdies auf Pflichten, die der Bank vom Gesetzgeber aufgetragen wurden, so hat dies zur Folge, dass in den AGB der Bank keine höheren Kosten für ein P-Konto verlangt werden könnten, als für ein Girokonto.
Denn die Abwälzung von Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht indiziere stets eine unangemessene Benachteiligung gegenüber der Kunden. Danach stellen Preisvereinbarungen über ein P-Konto Preisnebenabreden dar und unterfallen deshalb einer Kontrolle nach AGB-Recht. Nach diesen Grundsätzen halten Kontoführungskosten in Höhe von 11,55 Euro einer Kontrolle nicht stand. (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 28.03.2012, Az.: 19 U 238/11 – nicht rechtskräftig).
Für Ihre Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung.
Keine Fehler im Prospekt bei 3. Tranche Telekom Börsengang
Keiner der als unrichtig gerügten Punkte anlässlich des Prospekts beim 3. Börsengang der Telekom konnte gerichtlich festgestellt werden. Der Erwerb des amerikanischen Mobilfunkunternehmens Voicestream stand zu dem Zeitpunkt noch nicht hinreichend fest, zudem er in dem Prospekt hätte kommuniziert werden müssen.
Die Darstellung der Immobilien der Telekom war nicht fehlerhaft, da das sogenannte Clusterverfahren, nach welchem eine gebündelte Bewertung mehrerer Immobilien erfolgt, der damaligen Gesetzeslage entsprach und deshalb auch keine besonderen Aufklärungspflichten hätten begründet werden müssen. Die Ausführungen zur Anteilsübertragung des Telekommunikationsunternehmens Sprint waren in der Gesamtschau ausreichend verständlich, da etwa undeutliche Textpassagen an anderer Stelle erläutert wurden. Auch die Haftungsübernahme für Fehler im Prospekt war nicht zu beanstanden. Eine Kompensation durch den Bund bzw. die Kreditanstalt für Wideraufbau war nicht aufzunehmen.
Es reicht aus, dass für den Anleger die Haftung der Telekom als in vollem Umfang erkenntlich war. Etwaige Rückgriffansprüche müssten dagegen nicht in das Prospekt aufgenommen werden.
In Frage stehende Ansprüche aus vorherigen Börsengängen seien ebenfalls nicht in das Prospekt aufzunehmen, nicht einmal, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Daneben entschied das Gericht, dass auch bei einer faktischen Blockade einer Vergleichsstelle nicht zwangsläufig ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt, auch wenn der Betrieb aufgrund einer Vielzahl von verjährungshemmenden Anträgen zum Erliegen kommt. Kann sich der Prospektinhalt in Zusammenschau mit Werbemaßnahmen verändert darstellen, so ist bei der rechtlichen Beurteilung auf den Zeitpunkt des Börsengangs des Unternehmens, sowie auf denjenigen Anleger abzustellen, der über Bilanzkenntnisse verfügt.
Erster Ansprechpartner rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht ist Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr
Fahrlässigkeitsvorwurf gegen Pharming-Opfer beim Online-Banking – Unterschied zwischen Phishing und Pharming (BGH XI Zivilsenat, Urteil vom 24.04.2012, Az.: XI ZR 96/11)
Dies geschieht durch Weiterleitung auf eine Internetseite, die einen Vertrauenswürdigen Betreiber vortäuscht.
Pharming ist demgegenüber auf die Auflösung einer Internetadresse gerichtet. Durch Manipulation der sogenannten Hosts-Datei auf dem Rechner des Nutzers oder durch Einsatz eines korrumpierten DNS-Servers wird der korrekte Aufruf der Webseite der Bank technisch in den Aufruf der betrügerischen Seite geändert.
Für Ihre Anliegen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung