Neues :: aus der Kanzlei
Aktuelle Entwicklung 2023
gross::rechtsanwaelte
Seit unserer letzten Neujahrsbotschaft an Mandanten und Freunde unserer Kanzlei haben wir - nicht nur geschockt durch Krieg und Klimawandel - unsere Homepage vernachlässigt, aber zwischenzeitlich an der weiteren Profilierung und Aufstellung von gross::rechtsanwaelte gearbeitet. Wir haben uns vorgenommen, Mandanten und Freunde, sowie Interessenten unserer Kanzlei wieder fortlaufend zu informieren - ein regelmäßiger Besuch unserer Homepage soll Sie ständig mit neuen Informationen und Angeboten versehen.
Auch wenn wir die Kanzleientwicklung als fortdauernden Prozess ansehen, können wir Ihnen nun einen Zwischenstand mitteilen:
Leider ausgeschieden ist Ende Oktober 2022 Frau Kollegin Anne-Kathrin Kiebel, die sich beruflich verändert hat. Wir sind der Kollegin weiterhin freundschaftlich verbunden und sind sicher, dass sie einen guten Weg mit besten Entwicklungen gehen wird.
Als Partner neu eingetreten in die Kanzlei sind
Rechtsanwalt Friedrich Casella,
der bisher anwaltlich in Berliner Anwaltskanzleien tätig war, die letzten Jahre in einer renommierten, arbeitsrechtlich auf die Vertretung von ArbeitnehmerInnen und Betriebsräten spezialisierten, Kanzlei;
sowie
Rechtsanwalt Constantin Waechter-Cardell,
der neben dem Arbeitsrecht schwerpunktmäßig auch strafrechtliche Angelegenheiten (Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen, Nebenklagevertretung, Strafanzeigen, strafrechtliche Beratung etc.) sowie - gerichtlich und außergerichtlich - zivilrechtliche Angelegenheiten (Forderungsverfolgung und -abwehr, Verkehrsunfall- und Versicherungs-recht etc.) vertritt.
Herr Rechtsreferendar Robert Toth absolviert bis Januar 2024 seine Anwaltsstation in unserer Kanzlei - und wir hoffen, dass wir ihn nach bestandenem Examen in unsere Kanzlei integrieren können. Herr Kollege Toth hat berufliche Erfahrungen insbesondere auch als Dozent von arbeitsrechtlichen Schulungen bei Arbeit und Leben, vor allem für Betriebsräte, in Sachsen-Anhalt und auch selbst als Betriebsratsvorsitzender.
Wir verstärken aktuell unser Angebot an arbeitsrechtlichen Schulungen sowohl in der Weiterbildung von Fachanwälten, wie auch auf betrieblicher und Unternehmensebene.
Rechtsanwalt Roland Gross wurde im Dezember 2022 für die Amtsperiode bis zum 31. Dezember 2026 von der Präsidentin des Deutschen Anwaltsvereins, erneut, wie schon seit vielen Jahren, in den DAV-Gesetzgebungsausschuss Arbeitsrecht berufen. Der Ausschuss beschäftigt sich im Vorfeld und während des Gesetzgebungsverfahrens mit arbeitsrechtlich relevanten Neuregelungen und berät das DAV-Präsidium und die gesetzgeberischen Gremien zur Neufassung arbeitsrechtlich relevanter Gesetze; darüber hinaus bemüht er sich um ständigen intensiven Austausch mit den Gerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht sowie der arbeitsrechtlichen Wissenschaft.
Trotzdem trete ich, Rechtsanwalt Roland Gross, in meinem ehrenamtlichen Engagement etwas kürzer und habe Anfang des Jahres nach über zwei Jahrzehnten Tätigkeit im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen, darunter auch vielen Jahren im Präsidium und als Vizepräsident, nicht erneut kandidiert; ich hielt es auch für angezeigt, meine Tätigkeit im Gesetzgebungsausschuss Gebühren der Bundesrechtsanwaltskammer niederzulegen, um Platz für die nun auch erfolgte Nachberufung eines aktiven Vorstandskollegen der Rechtsanwaltskammer Sachsen freizumachen. Ich freue mich, dass es gelungen ist, meine Funktionen in die Hände jüngerer Kolleginnen und Kollegen zu übergeben, von denen ich überzeugt bin, dass sie die wichtige Arbeit dieser anwaltlichen Selbstverwaltungs-organisation engagiert und qualifiziert fortsetzen. Natürlich beteilige ich mich weiter an der Kammertätigkeit, insbesondere auch den Auslandskontakten, und stehe als Berater und Gutachter vor allem zu Gebührenfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Auch die Fachanwaltsweiterbildung "Gebührenoptimierung im Arbeitsrecht" wird selbstverständlich fortgeführt.
Natter / Gross, Handkommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, der von mir gemeinsam mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg a.D. Dr. Eberhard Natter herausgegeben wird, wird nun in 3. Auflage, die Anfang 2024 erscheinen soll, vorbereitet.
Wir wollen stets unsere Mandantinnen und Mandanten optimal, erfolgreich und zu Ihrer Zufriedenheit vertreten. Deshalb sind wir in unserer Kanzlei auf dem neuesten Stand digital vernetzt. Technische Umstellungen durch unseren IT-Dienstleister im zurückliegenden Jahr haben uns viel Zeit und Nerven gekostet, worüber wir Kollegen gerne bei Interesse unterrichten - aber nun scheint alles zu funktionieren und es steigert unsere Leistungs-fähigkeit.
Wir sparen unseren Mandanten Wege und Zeit, indem wir Besprechungen auch und vorrangig per VideoCall oder telefonisch anbieten und wir führen unsere Akten papierlos. Die Kommunikation erfolgt auf digitalen Wegen im bestmöglich gesicherten Modus - nur selten und in Einzelfällen werden wir noch gebeten, den klassischen Postversand zu praktizieren, was wir natürlich auch noch können. Bei einer Mandatsanfrage helfen Sie uns und ermöglichen kurzfristige, informierte Besprechungen, wenn Sie von unserer Homepage Mandanten-Fragebögen und Unterlagen herunterladen und uns ausgefüllt übermitteln (siehe hierzu https://www.advo-gross.de/downloads ).
Mit der personellen Verstärkung und organisatorischen Optimierung fühlen wir uns gut aufgestellt für optimales anwaltliches Engagement zugunsten unserer Mandantinnen und Mandanten. Gerne laden wir Sie zu uns ein!
gross::rechtsanwaelte
Roland Gross Friedrich Casella Constantin Waechter-Cardell Dr. Wolfgang Teske
Recht :: Aktuell
Fritz braucht Milch!
Milch kann es aber auch nur geben, wenn die Eltern des kleinen Fritz Geld haben, um Nahrung zu erwerben und sich ein Dach über dem Kopf zu erhalten, meint Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig. Er verweist auf eine massive Belastung der Beschäftigten in der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig, die zu einer bedauerlich gefühlslosen Behandlung anspruchsberechtigter Eltern führt.
Milch kann es aber auch nur geben, wenn die Eltern des kleinen Fritz Geld haben, um Nahrung zu erwerben und sich ein Dach über dem Kopf zu erhalten, meint Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig. Er verweist auf eine massive Belastung der Beschäftigten in der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig, die zu einer bedauerlich gefühlslosen Behandlung anspruchsberechtigter Eltern führt.
Der kleine Fritz ist am 02.12.2008 geboren. Die vor ihrem Mutterschutz berufstätige Mutter beantragte Anfang Januar 2009 die Gewährung von Elterngeld. Hiervon sollte die nächsten Monate der Lebensunterhalt der kleinen Familie bestritten werden. Als sie nach 5 Wochen noch nichts von der Behörde gehört hatte, fragte die Mutter bei der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig nach und erhielt eine Auskunft, die sie an den Rand der Verzweiflung trieb: 1. fehle noch eine Bescheinigung (die sofort nachgereicht wurde), 2. sei vor Ablauf weiterer 3 Monate nicht mit einer Zahlung zu rechnen.
Man könnte das ja noch für ein Missverständnis halten, aber auch die telefonische Nachfrage des nunmehr beauftragten Rechtsanwalts erbrachte nur eine Bestätigung der voraussichtlich noch langen Verfahrensdauer - denn die Sachbearbeiter seien völlig überlastet. Erst die Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor dem Sozialgericht in Leipzig brachte die Behörde auf Trab - 2 Tage später war der Bescheid über die Bewilligung von Elterngeld da.
Überlastung hin oder her, es kann und darf nicht sein, dass junge Eltern von der Behörde im Stich gelassen werden. Der Anspruch auf Elterngeld ist auch ohne anwaltliche Unterstützung zeitnah nach der Beantragung zu bewilligen, denn schließlich müssen Eltern und Kind hiermit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Regelmäßig sind in jungen Familien keine Ersparnisse vorhanden, um erst einmal mehrere Monate ohne Einkommen zu überstehen. Im Übrigen unterläuft die Behördenpraxis das mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verfolgte politische Ziel, junge Familien und Mütter zu unterstützen. Dieser Verantwortung muss sich auch die Stadt Leipzig stellen, ohne dass die Ansprüche erst durchgeklagt werden müssen, fordert Rechtsanwalt Gross.
Beratende Banken haben bei der Vermittlung von Anlageprodukten über Rückvergütungen (kick-back-Zahlungen) zu informieren
Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH-Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07) zu Gunsten eines Anlegers in einen Medienfonds entschieden, dass die Bank über Zahlungen, die sie vom Fondsvertrieb erhalten hat, aufklären muss.
Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH-Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07) zu Gunsten eines Anlegers in einen Medienfonds entschieden, dass die Bank über Zahlungen, die sie vom Fondsvertrieb erhalten hat, aufklären muss.
Hintergrund der dortigen Auseinandersetzung war eine durchaus übliche Vorgehensweise, dass nämlich die Fondsgesellschaften bzw. Fondsinitiatoren für die Vermittlung von Anteilen an Immobilien-, Medien-, und diversen anderen Fonds Vermittlungsgebühren erhalten. Diese Gebühren sind dem Anleger in den meisten Fällen nicht bekannt. Bei der Beratung durch z.B. den Bankmitarbeiter geht der Bankkunde also davon aus, dass er objektiv beraten wird und seine Interessen für die Vermittlung der jeweiligen Anlage im Vordergrund stehen. Dies ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings dann nicht gewährleistet, wenn der Bankberater für die Vermittlung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft bzw. den Initiatoren hohe Provisionen erhält.
Dann besteht nämlich nach der richtigen Auffassung des Bundesgerichtshofes ein ganz erheblicher Anreiz für den Berater, Anlegern gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Darüber und über den damit verbundenen Interessenskonflikt muss der Berater den Anleger im Rahmen eines Beratungsgespräches informieren. Der potentielle Anleger ist dann in der Lage selbst einzuschätzen, ob das Vergütungsinteresse des Beraters überwiegt oder ob er tatsächlich eine objektive und anlagegerechte Beratung erfährt.
Unterlässt die Bank bzw. deren Berater den Hinweis, ist sie zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich die Anlage nicht wie erwartet entwickelt, aus der Beteiligung also ein Schaden für den Anleger entsteht.
Diese Entscheidung betrifft wie bereits eingangs dargestellt insbesondere Immobilien- und Medienfonds gilt aber auch für z.B. die Anlage in Zertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Inc., wenn nachgewiesen werden kann, dass die Banken für die Vermittlung Provisionen in erheblichem Umfang erhalten haben.
Im Bank- und Kapitalmarktrecht berät Sie bei uns Rechtsanwalt Tino Drosdziok.
Bundesgerichtshof hält Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sparkassen für unzulässig - Kunden können Zinsen und Gebühren zurückverlangen
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen im Bankverkehr mit Verbrauchern nicht verwendet werden darf, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen im Bankverkehr mit Verbrauchern nicht verwendet werden darf, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Die vom Bundesgerichtshof beanstandeten Klauseln sahen u.a. zugunsten der Sparkassen vor, dass diese eine Vergütung sogar für solche Leistungen beanspruchen können, zu denen sie ohnehin verpflichtet sind bzw. die sie allein aus eigenem Interesse vornehmen.
Beanstandet wurde auch eine Preisänderungsklausel, die die Sparkassen berechtigte, die Preise zu erhöhen, ohne dass sich diese Erhöhung an der tatsächlichen Kostensteigerung orientiert. Außerdem sah diese Preiserhöhungsklausel keine Pflicht der Sparkassen vor, bei sinkenden Kosten die Preise auch wieder zu reduzieren.
Mit derselben Begründung wurde auch eine Zinsanpassungsklausel der Sparkassen als unzulässig angesehen, weil auch dort nicht eindeutig geregelt war, dass sich die Zinsen auch entsprechend zu reduzieren haben, wenn sich die Zinsen am Markt reduzieren. In diesem Zusammenhang gibt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf, dass nämlich eine an sich nichtige Zinsanpassungsklausel auszulegen sei.
Diese bedeutet in der Praxis, dass es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes z.B. bei der bisherigen Anpassung von variablen Zinsen hierfür keine wirksame Klausel in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen gab, die Zinsen also unberechtigt erhöht wurden. In diesem Zusammenhang können Rückforderungsansprüche gegen die Sparkassen bestehen.
Rechtsanwalt Tino Drosdziok berät Sie bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen Sparkassen, die die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet haben.