Neues :: aus der Kanzlei
Wir sind für Sie da - die Kontaktaufnahme ist ganz einfach
Bisher war es üblich, dass die Mandatsübertragung im Rahmen eines Gesprächs in unsere Kanzlei erfolgte. Da wir überregional tätig sind, werden uns schon lange viele Mandate im Postweg - meist digital - übertragen. Das Erfordernis, wegen des momentanen Infektionsrisikos, körperliche Nähe so gut es geht zu vermeiden, hat uns veranlasst, unsere Kontakt- und Kommunikationskultur zu überdenken und zu optimieren. Die persönliche Nähe und die Effizienz anwaltlicher Vertretung Ihrer Interessen soll darunter nicht nur nicht leiden, sondern wir streben Verbesserungen und Komfortabilität gerade auch für Sie an; selbstverständlich soll das Angebot auch dauerhaft aufrecht erhalten und optimiert werden.
1.
Unser Sekretariat ist tagsüber zwischen 8:30 Uhr und 18:00 Uhr besetzt; um auch eine flexible Arbeitszeitgestaltung im Sekretariat zu ermöglichen, schalten wir gelegentlich ein E-Büro, das Ihr Anliegen aufnimmt und uns umgehend informiert, so dass wir uns darum kümmern, gegebenenfalls auch zurückrufen können (Sie werden meist gar nicht merken, dass Sie nicht mit einer/m unserer regulär beschäftigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verbunden sind. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass das Büro vertraglich auf die Einhaltung der Regeln anwaltlicher Verschwiegenheit strikt verpflichtet ist).
2.
Über unser Sekretariat können Sie uns insbesondere telefonisch, aber natürlich auch persönlich oder schriftlich bzw. per E-Mail, ein Mandat antragen, einen Termin vereinbaren oder sonstige Anliegen übermitteln.
3.
Ihnen wird zur Auswahl gestellt, ob Sie zu einer Besprechung in unsere Kanzlei kommen wollen oder ob ein Telefontermin mit dem Anwalt vereinbart werden soll - wenn sich der Kontakt nicht direkt herstellen lässt. Die Besprechung kann stets auch per Video-Telefonat (Face-Time, Microsoft Teams oder Skype) angeboten werden. Wir besprechen mit Ihnen die erforderlichen Voraussetzungen und übermitteln Ihnen eventuell erforderliche Zugangsdaten. Wir konnten in den letzten Monaten einige Erfahrung mit der Videotelefonie und der Mandatsannahme "auf körperliche Distanz" sammeln und können Ihnen versichern, dass die Qualität der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant dabei nicht eingeschränkt wird, jedoch Zeit, Wege und Fahrten, Termine und sonstige Aufwendungen eingespart werden können; auch wenn wir grundsätzlich versuchen, Termine kurzfristig zu vergeben, hat sich herausgestellt, dass wir meist noch schneller als bei Präsenz-Treffen zusammenkommen.
4.
Auf unserer Homepage www.advo-gross.de/kontakte stellen wir Ihnen eine digitale "online Mandatsaufnahme" zur Verfügung. Ihr Mandat können Sie uns gerne auch auf diesem Wege Tag und Nacht übermitteln. Wenn wir das Mandat übernehmen, bestätigen wir Ihnen dies binnen 24 Stunden. Wir bitten Sie aber, möglichst ergänzend zu einer Kontaktaufnahme über die Homepage in unserer Kanzlei anzurufen und sich den Empfang der Unterlagen bestätigen zu lassen. Noch besser ist es allerdings, wenn Sie erst in unserer Kanzlei anrufen und uns das Mandat vorab ankündigen. Wir richten dann für Sie eine Webakte ein, über die Sie uns in einem gesicherten Modus die Mandatsunterlagen übermitteln können. Sie erhalten meist binnen weniger Minuten die Zugangsdaten zu dieser Webakte.
5.
Für unsere Mandanten richten wir zum Mandat in der Regel eine Webakte ein. Hierüber kann wechselseitig die Kommunikation miteinander geführt werden und Sie haben jederzeit Zugriff auf die Unterlagen sowie einen Überblick über den aktuellen Verfahrensstand. Das System stellt die Firma e-consult zur Verfügung, wobei diese keinen Zugriff auf den Inhalt der Unterlagen hat. Mit dem Webakten-System streben wir eine noch höhere Sicherheit und Komfortabilität in der Kommunikation mit unseren Mandanten an, als sowieso schon von uns im Rahmen der Gewährleistung anwaltlicher Verschwiegenheit und Vertraulichkeit der Mandatskommunikation praktiziert wird.
Ihre Verbesserungsvorschläge greifen wir gerne auf. Wir sind offen für neue Ideen und anpassungsfähig, um Ihnen bestmöglich und komfortabel unsere anwaltliche Dienstleistung zukommen zu lassen.
Bleiben Sie gesund!
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen im Internet zulässig
Die Pressekammer des Landgerichts Berlin entschied am 17.09.2009 (Az.: 27 O 530/09), dass die Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen im Internet grundsätzlich zulässig ist. Eine von gross::rechtsanwaelte vertretene Leipziger Kanzlei hatte über eines ihrer umweltrechtlichen Großverfahren (mehr als 100 Beteiligte) ausführlich im Internet berichtet und stellte dazu auch die vollständigen Schriftsätze der gegnerischen Anwälte ins Netz. Diese enthielten neben Rechtsausführungen auch Vortrag zu Genehmigungsverfahren, Zahlungs- und Finanzierungsplänen sowie drohender Insolvenzgefahr. Die Rechtsanwälte waren zuvor von ihren Mandanten von der Schweigepflicht entbunden worden.
Dies sah die 27. Kammer des Landgerichts Berlin als zulässig an und wies den gegnerischen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Es seien weder die anwaltliche Schweigepflicht, noch fremde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt worden. Nicht jede Berichterstattung über Betriebsinterna sei tabu, es komme auf den Einzelfall an.
Erforderlich sei stets ein betriebsbezogener Eingriff, der sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten muss; erforderlich sei ferner eine Schadensgefahr, die über die bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgehe, und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen. Die Verletzung von Betriebsgeheimnissen oder -interna müsse konkret vorgetragen werden, woran es im vorliegenden Fall fehle. Eine Aufzählung von Schlagwörtern und pauschalen Passagen stelle keinen ausreichenden Sachvortrag dar.
Darüber hinaus befand das Gericht, dass die Verfügungskläger durch dreimonatiges Zuwarten die Dringlichkeit selbst widerlegt hätten, obwohl sie zwischenzeitlich Einigungsverhandlungen führten.
Für Rückfragen zum Medienrecht oder Informationsschutz steht ihnen Rechtsanwalt Michael Hummel, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, gern zur Verfügung.
Kranken (Beamten) bleibt Urlaubsanspruch erhalten
Der Europäische Gerichtshof hatte am 20.01.2009 entschieden, dass Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer auch dann erhalten bleiben, wenn der Urlaub wegen langzeitiger Erkrankung nicht genommen werden konnte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06 -, NJW 2009, 495).
Der Europäische Gerichtshof hatte am 20.01.2009 entschieden, dass Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer auch dann erhalten bleiben, wenn der Urlaub wegen langzeitiger Erkrankung nicht genommen werden konnte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C 350/06 -, NJW 2009, 495). Dies bedeutet, dass der Jahresurlaub auch noch in einem der Folgejahre, sobald Genesung eingetreten ist, zu gewähren ist oder aber es besteht ein Abgeltungsanspruch hinsichtlich des Urlaubs. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 21.09.2009 unter dem Aktenzeichen 6 B 1236/09 befunden, dass diese Regel, die auf einer Europäischen Richtlinie beruht, auch für Beamte gilt. Auch ihnen bleibt also der Urlaub erhalten.
Nähere Auskünfte zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern und Beamten erteilen bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger und Rechtsanwalt Roland Gross.
Nach Kündigung von Kapitallebensversicherung können Zahlungsansprüche gegen den Lebensversicherer bestehen
Das Landgericht Hamburg hat in mehreren aktuellen Urteilen vom 20.11.2009 (Az. 324 O 1116/07, 324 O 1136/07, 324 O 1153/07) zu Klauseln der Lebensversicherer Deutscher Ring, Hamburg‑Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) entschieden, dass die von den Versicherungen nach Kündigung ausgewiesenen Rückkaufswerte zu niedrig sind. Dem Versicherungsnehmer stehen Ansprüche auf weitere Zahlung gegen den Lebensversicherer zu.
Das Landgericht Hamburg hat in mehreren aktuellen Urteilen vom 20.11.2009 (Az. 324 O 1116/07, 324 O 1136/07, 324 O 1153/07) zu Klauseln der Lebensversicherer Deutscher Ring, Hamburg‑Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) entschieden, dass die von den Versicherungen nach Kündigung ausgewiesenen Rückkaufswerte zu niedrig sind. Dem Versicherungsnehmer stehen Ansprüche auf weitere Zahlung gegen den Lebensversicherer zu.
Damit folgt das Landgericht der von den dortigen Klägern vertretene Auffassung, dass die Versicherungsbedingungen unverständlich und deshalb unwirksam sind.
Damit ist das Versicherungsunternehmen nicht berechtigt, die vollen Abschlusskosten zu verrechnen. Auch ein Stornoabzug, wie er regelmäßig von den Versicherern vorgenommen wird, ist nicht erlaubt.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg stützt sich auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes schon aus dem Jahr 2005. Es dürfte auch für Versicherungsbedingungen anderer Lebensversicherer anwendbar sein.
Wenn Sie Ihre Kapitallebensversicherung kündigen, sollten Sie prüfen lassen, ob der vom Versicherer ausgewiesene Rückkaufswert tatsächlich der Rechtsprechung entspricht. Die Kündigung von Versicherungen erfolgt regelmäßig dann, wenn Liquidität benötigt wird. Es gibt keinen Grund, Geld zu verschenken. Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tino Drosdziok bei gross::rechtsanwaelte gern zur Verfügung.