Neues :: aus der Kanzlei
Schwerbehindert und schutzlos im Verfahren
Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin ist seit 28 Jahren bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigt. Wegen ihrer langjährigen Beschäftigung kann die Arbeitnehmerin nach dem anzuwendenden Tarifvertrag ordentlich nicht gekündigt werden. Allerdings ist die Arbeitnehmerin in den letzten Jahren auch öfter und langzeitig arbeitsunfähig. Deswegen wird arbeitgeberseits eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist von über einem Jahr angestrebt und das Integrationsamt um Zustimmung ersucht.
Das Integrationsamt behandelt das Ersuchen nicht nach den Kriterien einer ordentlichen Kündigung mit den erheblich längeren Fristen, sondern als außerordentliche Kündigung. Hier wird eine Zustimmung angenommen, wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von zwei Wochen über das arbeitgeberseitige Ersuchen entschieden hat. In der knappen Frist von zwei Wochen können nicht einmal ärztliche Gutachten eingeholt und ausgewertet werden. Die Arbeitnehmerin vertritt die Auffassung, dass das Integrationsamt das Verfahren wie bei einer ordentlichen Kündigung anwenden müsse und die vorzeitig ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen lässt durch Beschluss vom 02.06.2021 die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig nicht zu (OVG Bautzen vom 02.06.2021, Az. 3 A 149/21). Beide Gerichte halten eine Überprüfung der korrekten Verfahrensvorschriften nicht für erforderlich, da die gekündigte Arbeitnehmerin im Widerspruchsverfahren Entlastungsgesichtspunkte habe vortragen können. Eine Rechtskontrolle über die korrekte Verfahrensanwendung durch das Integrationsamt lässt sich somit nicht erreichen; das Integrationsamt wird faktisch gezwungen, selbst wenn es anderer Auffassung wäre, die kurzen Fristen der außerordentlichen Kündigung anzuwenden bzw. eine Zustimmungsfiktion eintreten zu lassen.
Legitimation stellt sich durch Verfahren her (Niklas Luhmann). Wenn ein Verfahren nicht überprüft werden kann, erscheint es auch nicht als legitimiert.
Roland Gross
gross::rechtsanwaelte
Recht :: Aktuell
Sparkasse bietet geschädigten Anlegern in Lehman Zertifikate außergerichtlich Entschädigung an
Vor kurzem hat nun auch die Frankfurter Sparkasse nach der Sparkasse Hannover und der Hamburgischen Sparkasse ein Angebot zur Entschädigung von Anlegern, die Zertifikate der insolventen Lehman Brothers Gruppe gekauft haben, vorgelegt. Die Frankfurter Sparkasse bietet an, die Wertpapiere für die Hälfte des Nominalwertes zurückzukaufen.
Vor kurzem hat nun auch die Frankfurter Sparkasse nach der Sparkasse Hannover und der Hamburgischen Sparkasse ein Angebot zur Entschädigung von Anlegern, die Zertifikate der insolventen Lehman Brothers Gruppe gekauft haben, vorgelegt. Die Frankfurter Sparkasse bietet an, die Wertpapiere für die Hälfte des Nominalwertes zurückzukaufen.
Dieses Angebot ist ein erster Schritt in die richtige Richtung und wird sicher verhindern, dass viele Anleger leer ausgehen bzw. eine Prozesslawine bei den Gerichten eingeht. Es sollte trotzdem geprüft werden, ob die Aussichten eines Klageverfahrens nicht so günstig sind, dass man in einem gerichtlichen Verfahren mit der Realisierung des gesamten Schadenersatzes rechnen kann.
Für Fragen im Zusammenhang mit Anlagen in inzwischen wertlose Zertifikate steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.
Stellungnahme zu arbeitsrechtlichen Gesetzgebungsvorhaben aus dem Koalitionsvertrag
Zu den arbeitsrechtlichen Gesetzgebungsvorhaben, die sich aus dem Koalitionsvertrag ergeben, hat der DAV durch seinen Arbeitsrechtsausschuss, dem Rechtsanwalt Roland Gross angehört, eine Stellungnahme abgegeben, die Sie hier lesen können.
Online-Ratgeber zum Arbeitsvertrag
Die Techniker-Krankenkasse hat in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht, einen Online-Ratgeber veröffentlicht.
Hier finden Interessierte einen Überblick über die wichtigsten Fragen rund um Arbeitsplatzbeschreibung, Überstunden, Urlaub, Probezeit und Befristung.