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Neues :: aus der Kanzlei

Erläuterung zum einrichtungsbezogenen Impfnachweis

Nach § 20 a IfSG gilt eine Impfnachweispflicht für Beschäftigte insbesondere von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime etc. Die Beschäftigten sind danach verpflichtet, bis zum 15.03.2022 der Geschäftsleitung den Nachweis vorzulegen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Der Nachweis ist aufgrund der gesetzlichen Regelung ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen. Liegt er bis zum 15.03.2022 nicht beim Arbeitgeber vor, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt hierüber informieren. Das Gesundheitsamt kann dem Arbeitnehmer dann das Betreten der Arbeitsstelle, damit auch die Tätigkeitsausübung, verbieten. Damit verbunden ist ein dauerhaftes Hindernis, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, was den Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen auszusprechen.

Bei verhaltensbedingten Gesichtspunkten, also wenn beispielsweise der Arbeitnehmer den ihm obliegenden Nachweis nicht erbringt, sollte zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden. Personenbedingt wäre der Kündigungsgrund, wenn bekannt ist, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht geimpft ist, möglicherweise die Impfung auch ausdrücklich ablehnt. In diesem Fall muss eigentlich keine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung ausgesprochen werden, wir hielten es jedoch für sinnvoll.

Es ist in keinem Fall erforderlich, zunächst eine behördliche Entscheidung mit dem Verbot des Betretens der Arbeitsstelle abzuwarten; der Gesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz die Impfung zum Schutz vulnerabler Personen, die in Gesundheitseinrichtungen versorgt werden, als Voraussetzung für den bis zum 15.03.2022 zu erbringenden Nachweis verpflichtend geregelt. Liegt keine Impfung vor, gelten die Beschäftigten als ungeeignet zur Tätigkeitsausübung in entsprechenden Gesundheitseinrichtungen. Sollte durch die Beschäftigung nicht geimpfter Personen eine Infektion von Patienten oder Bewohnern, möglicherweise mit daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen, verursacht werden, könnte eine Schadensersatzverpflichtung, bestehen, die nicht nur das Unternehmen, sondern u.U. auch den nicht geimpften Arbeitnehmer, von dem die Infektion ausgeht, trifft.

Wir empfehlen den Hinweis, dass durch die Impfung und den Impfnachweis vor allem vulnerable Personen, aber auch Arbeitskollegen und sonstige Kontaktpersonen, sowie der Beschäftigte selbst geschützt werden sollen. Es gilt auch zu vermeiden, dass wir alle spätestens im Herbst erneut Inzidenzwellen mit belastenden Folgen bis hin zu Lockdowns erleiden.

Alle Mitarbeitenden sollten aufgefordert werden, bis spätestens zum 15.03.2022 die angesprochenen Nachweise vorzulegen. Sollte dies, insbesondere mangels Impfung, nicht möglich sein, müssen weitergehende arbeitsrechtliche Schritte erwogen werden. Dies können Freistellungen ohne Entgeltfortzahlung oder auch Kündigungen sein.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne für ergänzende Auskünfte und weitergehende Beratung zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Roland Gross
gross::rechtsanwaelte

2022: Erhalten wir unsere Zuversicht – bleiben Sie gesund!

Das 2. Pandemische Jahr neigt sich seinem Ende zu, aber ein Ende der Pandemie ist nicht absehbar. Die pandemische Wand der neuen Mutante Omikron steht uns bevor und wird als besonders infektiös angekündigt. Die Wissenschaft warnt, die Politik zögert. Bis hierher haben wir es geschafft, sind zweifach geimpft und geboostert; wir tun alles, um Risiken für andere und uns zu mindern. Was steht uns noch bevor? Bisher ging es für uns, unsere Angehörigen und Bekannten, unsere MitarbeiterInnen glimpflich ab, aber beruflich sind wir in Bereichen (Kliniken und Pflegeheimen, großen und kleinen Unternehmen, Verwaltungen und Behörden etc.) tätig, wo wir den Schauder der Pandemie miterleben müssen. Es sind nicht nur die grauenhaften Schicksale der Infizierten und anderer Schwerkranker, deren OP’s zurückgestellt werden müssen, sondern auch die Überlastungen der Beschäftigten im Pflege- und Gesundheitswesen durch die Daueranspannung. Auch das 3. Pandemische Jahr wird uns fordern. Vorsicht und Rücksicht ist weiter und unvermindert angesagt.

Eine neue, bisher unbekannte und doch auch eigenartig schöne Ästhetik konnte man während der Lockdowns auf den von Trubel entleerten Plätzen, auf kaum befahrenen Straßen und Wegen wahrnehmen. Unser Freund, Lektor im dzb lesen und (Hobby-) Fotograf Karsten Sachse hat solche Eindrücke mit seiner Kamera in Leipzig eingefangen – starke Impressionen. Wir wollten seine einzigartigen „Zeitdokumente“ in unserer Kanzlei ausstellen und unsere Freunde, Mandanten, Geschäftspartner und alle, die uns verbunden sind, zu einer Vernissage einladen. Um nicht zum Superspreader-Ereignis zu werden, mussten wir leider hierauf verzichten. In bisher kleiner Auflage gibt es einen Bildband, der in unserer Kanzlei zur Ansicht ausliegt (wir nehmen gerne Bestellungen für eine Neuauflage auf, deren Preis vom Druckangebot abhängig ist und zwischen 39 – 49 € liegen wird, und leiten sie an Karsten Sachse weiter). Diesen Text kleiden wir ein mit 2 Bildern aus dem Bildband: Dem Bundesverwaltungsgericht, das in der Systemrelevanz der rechtsprechenden Gewalt wie alle anderen Gerichte den Betrieb unter eingeschränkten Bedingungen aufrechterhalten hat, sowie die Universitätskirche und -aula, was zeitweise nicht bestimmungsgemäß zu Zusammenkünften und Versammlungen genutzt werden kann.

Wir haben nun Erfahrungen gesammelt in digitaler Kommunikation (Emails, Videobesprechungen und -konferenzen, digitale Schulungen und Vorträge). Auch das hat Vorteile, manches sollte auch nach der Pandemie beibehalten werden – dennoch, Präsenz ist manchmal nicht zu ersetzen. Leider sind Gerichte, insbesondere in den östlichen Bundesländern, noch weitgehend nicht in der Lage, digital zu verhandeln. Es scheint, dass dies nicht nur an mangelnder technischer Ausstattung, sondern immer wieder auch an fehlendem Willen und geringer Kreativität, der Not gehorchend auch gemeinsam mit allen Beteiligten rechtsstaatliche Lösungen zu entwickeln, liegt. In den Verfahren sind oft starke Verzögerungen eingetreten, u.a. weil Gerichte sich nicht in der Lage sahen, zu terminieren. Und wenn schon terminiert wurde – die Fahrt zu entfernten Gerichten war unter Lockdown-Bedingungen nicht immer vergnüglich: Beherbergung und Gastronomie war oft nicht zu erlangen.

Wir können aber trotz der widrigen Umstände auf Ergebnisse verweisen, auf die wir stolz sind: Compliance-Vereinbarungen insbesondere in Krankenhäusern, in denen corporate identity zum Ausdruck gelangt, Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen, in denen zumindest zaghafte Ansätze zu lebensphasengerechter Arbeitszeit versucht wurden, die ständige Betreuung von Pflegeeinrichtungen in allen Rechts- und Personalangelegenheiten, einige vor allem arbeits- und sozialrechtliche Grundsatzentscheidungen – wir werden unvermindert von Betriebsräten, Arbeitnehmern auf allen Hierarchiestufen, Geschäftsführern und Vorständen, Theaterdirektoren, auch sonst aus dem Kulturbereich, und einigen Unternehmen angefragt -, kurioserweise eine Welle erbrechtlicher Beratungen und Vertretungen, Unfall- und Versicherungsangelegenheiten, vor allem auch durch Frau Kollegin Mareike Drygala, selbst hörbehindert, zunehmend Mandate von Hörbehinderten.

Rechtsanwältin Anne-Kathrin Kiebel absolviert die Weiterbildung zur Fachanwältin für Arbeitsrecht; Rechtsanwältin Mareike Drygala strebt die Fachanwältin für Sozialrecht an. Rechtsanwalt Roland Gross konnte einige Schulungen für Fachanwälte und Betriebsräte, sowohl digital, aber zum Glück im Sommer auch in Präsenz, durchführen. Wir qualifizieren uns weiter und sind für unsere Mandanten und unser Klientel da. ipo-gross, Dr. Claudia Gross, die mit gross::rechtsanwaelte eng und in Bürogemeinschaft verbunden ist, ist in Pflegeinrichtungen und Krankenhäusern, in Pharma- und sonstigen Unternehmen, sowie in Ministerien und Behörden in der Personalentwicklung, in Teambildung und in der Führungskräftequalifizierung, sowie im Coaching gefragt und gefordert. Rechtsanwalt Dr. Teske ist vor allem in Aufsichtsgremien, sowie in der Beratung sozialer und gemeinnütziger Unternehmen engagiert. Wir machen das gerne, kreativ und - immer etwas mehr - engagiert, auch wenn es unter pandemisch erschwerten Bedingungen mitunter erheblichen Mehraufwand und einige Umstellungen erfordert.

Wir blicken mit Sorge nicht nur auf die Pandemie, sondern auch auf den fortgeschrittenen, bedrohlichen Klimawandel, dem dringend und ohne Zeitverzug Einhalt geboten werden muss – es wurde schon zu lange gezögert. Und Frieden auf der Welt ist tragischerweise nur eine Illusion; der Frieden ist gefährdet wie lange nicht.

Was für eine konfliktgeladene, belastete Welt hinterlassen wir unseren Kindern und Enkeln? Kooperation zwischen Staaten und Systemen, Sicherheit und Zusammenarbeit, sind weitgehend Drohgebärden und einer massiven Drohkulisse gewichen. Russland war im Zusammenhang mit der Deutschen Wiedervereinigung in den 2 + 4 -Verhandlungen zugesichert worden, dass die NATO keine Osterweiterung betreiben werde – die NATO ignoriert dies heute. Das rechtfertigt nicht russisches Aggressionsverhalten auf der Krim und derzeit einen Truppenaufmarsch an der Grenze zur Ukraine. Aber die Diplomatie ist gefordert, Verständigungs-Lösungen herbeizuführen, statt mit Säbeln zu rasseln.

Kriege, gewaltsame Auseinandersetzungen, sowie Klimakatastrophen führen zu massenhaften Fluchtbewegungen, die uns weiter vor große Herausforderungen stellen. Auch hier bedarf es humanitärer und völkerrechtlich verbindlicher Lösungen. Internationale Solidarität, nicht nationalistischer Eigensinn ist notwendig. Deshalb ist es uns ein Anliegen, das internationale World Justice Project, aber auch Initiativen auf völkerrechtlicher Ebene, wie auch zur Förderung von Demokratie und Rechtsstaat zu unterstützen und uns in diesem Sinne mit unserer fachlichen Kompetenz – je nach persönlicher Façon – gesellschaftlich, politisch, sozial und kirchlich zu engagieren.

 

Dr. Claudia Gross
Roland Gross

ipo-gross
gross::rechtsanwaelte

Schwerbehindert und schutzlos im Verfahren

Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin ist seit 28 Jahren bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigt. Wegen ihrer langjährigen Beschäftigung kann die Arbeitnehmerin nach dem anzuwendenden Tarifvertrag ordentlich nicht gekündigt werden. Allerdings ist die Arbeitnehmerin in den letzten Jahren auch öfter und langzeitig arbeitsunfähig. Deswegen wird arbeitgeberseits eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist von über einem Jahr angestrebt und das Integrationsamt um Zustimmung ersucht.

Das Integrationsamt behandelt das Ersuchen nicht nach den Kriterien einer ordentlichen Kündigung mit den erheblich längeren Fristen, sondern als außerordentliche Kündigung. Hier wird eine Zustimmung angenommen, wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von zwei Wochen über das arbeitgeberseitige Ersuchen entschieden hat. In der knappen Frist von zwei Wochen können nicht einmal ärztliche Gutachten eingeholt und ausgewertet werden. Die Arbeitnehmerin vertritt die Auffassung, dass das Integrationsamt das Verfahren wie bei einer ordentlichen Kündigung anwenden müsse und die vorzeitig ausgesprochene Kündigung unwirksam sei. Das Oberverwaltungsgericht Bautzen lässt durch Beschluss vom 02.06.2021 die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig nicht zu (OVG Bautzen vom 02.06.2021, Az. 3 A 149/21). Beide Gerichte halten eine Überprüfung der korrekten Verfahrensvorschriften nicht für erforderlich, da die gekündigte Arbeitnehmerin im Widerspruchsverfahren Entlastungsgesichtspunkte habe vortragen können. Eine Rechtskontrolle über die korrekte Verfahrensanwendung durch das Integrationsamt lässt sich somit nicht erreichen; das Integrationsamt wird faktisch gezwungen, selbst wenn es anderer Auffassung wäre, die kurzen Fristen der außerordentlichen Kündigung anzuwenden bzw. eine Zustimmungsfiktion eintreten zu lassen.

Legitimation stellt sich durch Verfahren her (Niklas Luhmann). Wenn ein Verfahren nicht überprüft werden kann, erscheint es auch nicht als legitimiert.

 

Roland Gross
gross::rechtsanwaelte

Milch und Honig - neue Kanzleianschrift

gross::rechtsanwaelte beziehen neue Büroräume im graphischen Viertel unter der Anschrift

 

An der Milchinsel 2

04103 Leipzig

 

In den nächsten Tagen führen wir unseren Umzug durch und hoffen ab dem 03.12.2020 wieder vollständig erreichbar und "auf Sendung" zu sein. Gerne hätten wir das neue Büro mit einer Kunstausstellung eröffnet, aber die derzeitige Pandemiesituation lässt momentan ein solches "soziales Event" nicht zu. Sobald wir eingezogen sind, werden wir unser neues Domizil virtuell auf dieser Homepage und über soziale Medien vorstellen. Sollte es während unseres Umzugs zu vorübergehenden Kontaktstörungen oder gar einer Nichterreichbarkeit kommen, bitten wir um Ihr Verständnis; es ist natürlich gewährleistet, dass wir laufende Verfahren kontrollieren.

Wir verbessern weiter unsere technische Ausstattung, um Ihnen für Beratungen, Besprechungen, sowie gerichtliche und außergerichtliche Verhandlungen virtuelle Besuche per Telefon- und Videokonferenz zu ermöglichen. Auf diese Weise können wir Ihnen nicht nur unter Corona-Bedingungen Zeit und Kosten ersparen, ohne dass Ihr Anliegen schlechter verstanden oder vertreten würde; zugleich reduzieren wir Infektionsgefahren. Unser Sekretariat lädt Sie gerne zu einem Termin in das virtuelle Wartezimmer unseres vOffice ein - Sie benötigen nur einen Internet-fähigen PC, ein iPad, oder einen Laptop mit Kamera sowie Kopfhörer/Lautsprecher.

Aber wir freuen uns auch weiterhin, wenn Ihnen und uns ein realer Besuch in unserer neuen Kanzlei möglich ist.

gross::rechtsanwaelte

Wir sind für Sie da - die Kontaktaufnahme ist ganz einfach

Bisher war es üblich, dass die Mandatsübertragung im Rahmen eines Gesprächs in unsere Kanzlei erfolgte. Da wir überregional tätig sind, werden uns schon lange viele Mandate im Postweg - meist digital - übertragen. Das Erfordernis, wegen des momentanen Infektionsrisikos, körperliche Nähe so gut es geht zu vermeiden, hat uns veranlasst, unsere Kontakt- und Kommunikationskultur zu überdenken und zu optimieren. Die persönliche Nähe und die Effizienz anwaltlicher Vertretung Ihrer Interessen soll darunter nicht nur nicht leiden, sondern wir streben Verbesserungen und Komfortabilität gerade auch für Sie an; selbstverständlich soll das Angebot auch dauerhaft aufrecht erhalten und optimiert werden.

1.
Unser Sekretariat ist tagsüber zwischen 8:30 Uhr und 18:00 Uhr besetzt; um auch eine flexible Arbeitszeitgestaltung im Sekretariat zu ermöglichen, schalten wir gelegentlich ein E-Büro, das Ihr Anliegen aufnimmt und uns umgehend informiert, so dass wir uns darum kümmern, gegebenenfalls auch zurückrufen können (Sie werden meist gar nicht merken, dass Sie nicht mit einer/m unserer regulär beschäftigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verbunden sind. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass das Büro vertraglich auf die Einhaltung der Regeln anwaltlicher Verschwiegenheit strikt verpflichtet ist).

2.
Über unser Sekretariat können Sie uns insbesondere telefonisch, aber natürlich auch persönlich oder schriftlich bzw. per E-Mail, ein Mandat antragen, einen Termin vereinbaren oder sonstige Anliegen übermitteln.

3.
Ihnen wird zur Auswahl gestellt, ob Sie zu einer Besprechung in unsere Kanzlei kommen wollen oder ob ein Telefontermin mit dem Anwalt vereinbart werden soll - wenn sich der Kontakt nicht direkt herstellen lässt. Die Besprechung kann stets auch per Video-Telefonat (Face-Time, Microsoft Teams oder Skype) angeboten werden. Wir besprechen mit Ihnen die erforderlichen Voraussetzungen und übermitteln Ihnen eventuell erforderliche Zugangsdaten. Wir konnten in den letzten Monaten einige Erfahrung mit der Videotelefonie und der Mandatsannahme "auf körperliche Distanz" sammeln und können Ihnen versichern, dass die Qualität der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant dabei nicht eingeschränkt wird, jedoch Zeit, Wege und Fahrten, Termine und sonstige Aufwendungen eingespart werden können; auch wenn wir grundsätzlich versuchen, Termine kurzfristig zu vergeben, hat sich herausgestellt, dass wir meist noch schneller als bei Präsenz-Treffen zusammenkommen.

4.
Auf unserer Homepage www.advo-gross.de/kontakte stellen wir Ihnen eine digitale "online Mandatsaufnahme" zur Verfügung. Ihr Mandat können Sie uns gerne auch auf diesem Wege Tag und Nacht übermitteln. Wenn wir das Mandat übernehmen, bestätigen wir Ihnen dies binnen 24 Stunden. Wir bitten Sie aber, möglichst ergänzend zu einer Kontaktaufnahme über die Homepage in unserer Kanzlei anzurufen und sich den Empfang der Unterlagen bestätigen zu lassen. Noch besser ist es allerdings, wenn Sie erst in unserer Kanzlei anrufen und uns das Mandat vorab ankündigen. Wir richten dann für Sie eine Webakte ein, über die Sie uns in einem gesicherten Modus die Mandatsunterlagen übermitteln können. Sie erhalten meist binnen weniger Minuten die Zugangsdaten zu dieser Webakte.

5.
Für unsere Mandanten richten wir zum Mandat in der Regel eine Webakte ein. Hierüber kann wechselseitig die Kommunikation miteinander geführt werden und Sie haben jederzeit Zugriff auf die Unterlagen sowie einen Überblick über den aktuellen Verfahrensstand. Das System stellt die Firma e-consult zur Verfügung, wobei diese keinen Zugriff auf den Inhalt der Unterlagen hat. Mit dem Webakten-System streben wir eine noch höhere Sicherheit und Komfortabilität in der Kommunikation mit unseren Mandanten an, als sowieso schon von uns im Rahmen der Gewährleistung anwaltlicher Verschwiegenheit und Vertraulichkeit der Mandatskommunikation praktiziert wird.

Ihre Verbesserungsvorschläge greifen wir gerne auf. Wir sind offen für neue Ideen und anpassungsfähig, um Ihnen bestmöglich und komfortabel unsere anwaltliche Dienstleistung zukommen zu lassen.

Bleiben Sie gesund!

gross::rechtsanwaelte

14.08.2020

Unser Lauf & Schenke Online-Lauf war erfolgreich – Dank Ihnen!

Wir danken allen UnterstützerInnen, SpenderInnen und Sponsoren, die es dem Laufquartett von gross::rechtsanwaelte ermöglicht haben, am 16. Juli bei bestem Laufwetter unser Ziel von 20 Kilometern zu übertreffen und insgesamt 31 Kilometer am und um den Markkleeberger See zu laufen. Die SpenderInnen, die auf uns gesetzt haben, brachten auf diese Weise 600 € zusammen, die der Diakonie Mitteldeutschland zur Verfügung gestellt wurden, damit sozialpädagogische Ferienaktionen und Urlaub für Kinder aus einkommensschwachen Familien, Kinderheimen und Wohngruppen durchgeführt werden können. Wir danken Ihnen sehr für diese Unterstützung! Ein besonderer Dank gilt dem Restaurant "Rainer's am Markkleeberg See", durch das die LäuferInnen und ihre Entourage nach vollbrachter Aktion wieder zu Kräften gebracht wurden. Das Laufdress konnte schon am nächsten Tag wieder gegen die Robe eingetauscht werden.

Im Namen des Laufteams gross::rechtsanwälte

Ihr Roland Gross

14.07.2020

Lauf & Schenke Online-Lauf

Wer möchte, den bitte ich um Unterstützung.

Meine Kanzlei – gross::rechtsanwaelte – beteiligt sich mit einem Laufquartett am 1. Lauf & Schenke Online-Lauf. Die Idee: möglichst viele Menschen laufen oder wandern möglichst viele Kilometer. Jeder Kilometer wird von edlen Spendern „versilbert“/vereurot – und motiviert die Athleten natürlich, sich ordentlich zu verausgaben. Jede Läuferin und jeder Läufer sucht sich im Vorfeld Laufpaten, die für jeden Kilometer z.B. 1, 3 oder 5 Euro spenden.

Wir haben uns vorgenommen, am 16. Juli insgesamt einen Halbmarathon zu schaffen; einmal jedenfalls sollte der Markkleeberger See (9,3 km) umrundet werden.

Wer jetzt schnell ist, kann noch Laufpate für unser Kanzleiteam werden und auf die erzielten Kilometer setzen oder eine pauschale Spende beitragen. Mit Rechtsanwältin Mareike Drygala und Stadtrat Martin Biederstedt haben wir schon zwei Laufpaten gewonnen, die zwischen 1-5 € für jeden gelaufenen Kilometer spenden. Und die Evangelische Bank wird für jeden Kilometer 1 Euro drauflegen. Nicht zuletzt verdoppelt die Share Value Stiftung alle Einnahmen.

Und warum diese schweißtreibende Angelegenheit: Für die Aktion „Kindern Urlaub schenken“. Gerade unter den Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie erscheint es uns besonders wichtig, dass Kinder aus einkommensschwachen Familien ein paar Tage Erholung und Förderung erhalten können. Mehr Infos dazu unter www.urlaubschenken.de.

Über diesen Link geht es zur Spende:

https://www.urlaubschenken.de/online-lauf/?wir-wollen-kindern-ihr-recht-erlaufen

Auch laufend engagieren sich gross::rechtsanwaelte für soziale Gerechtigkeit und Solidarität; Laufdress statt Robe.

Danke und herzliche Grüße

Roland Gross

14.07.2020

Online-Mandatsaufnahme

Wir ermöglichen es unseren Mandanten digital Mandatsanfragen über die Spalte „Kontakt“ auf unserer Homepage zu übermitteln. Wir setzen uns dann kurzfristig telefonisch, auf Wunsch auch per Videotelefonie, mit Ihnen in Verbindung, um das anstehende Mandat und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Sie sparen Zeit, können uns auch zügig aus der Distanz beauftragen und in Zeiten der pandemiebedingten Kontaktreduktion finden wir doch zueinander, vor allem können wir Ihnen zeitnah bei Ihrem Rechtsproblem helfen.

09.04.2020

Finanzielle Maßnahmen in Zeiten von Corona

Unternehmen und Selbstständigen, welche infolge der Corona-Krise in wirtschaftliche Not geraten sind, stehen zur Bewältigung eine Vielzahl von Maßnahmen des Freistaates Sachsen und des Bundes zur Verfügung.

Soforthilfe-Zuschuss Bund

Das Soforthilfeprogramm des Bundes richtet sich an Soloselbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe, die wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie nachweisen können (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass). Ein Anspruch auf Fördermittel setzt voraus, dass das Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt ist. Für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erfolgt eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für drei Monate. Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro. Die Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Soforthilfe des Bundes ergänzt die Programme der Länder. In Sachsen erfolgt die Antragstellung bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Der Antrag ist in elektronischer Form über das Förderportal der SAB zu stellen. Zunächst ist eine Registrierung im SAB Portal notwendig. Anschließend kann der Antrag online ausgefüllt werden. Wurde der elektronische Antrag vollständig ausgefüllt, erfolgt die Zusendung einer Email mit einer Zusammenfassung des Antrags. Nach dem Abschluss der Bearbeitung der Antragsunterlagen im Förderportal, werden diese direkt zur SAB zur Bearbeitung weitergeleitet.

Sachsen hilft sofort

Das Programm „Sachsen hilft sofort“, welches durch den Freistaat aufgelegt wurde, richtet sich an Solo-Selbstständige mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Eine Förderung setzt voraus, dass der Antragssteller zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund war und für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Corona-Krise ein Umsatzrückgang von mindestens 20% zu erwarten ist. Das Darlehen wird für die gesamte Dauer von 10 Jahren zinslos gewährt. Die Höhe richtet sich nach dem Liquiditätsbedarf und liegt zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro, wobei in begründeten Fällen eine Aufstockung auf bis zu 100.000 Euro möglich ist. Bis zu 36 Monate sind tilgungsfrei und Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Bestehen Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Versicherungsleistungen für Betriebsausfälle, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Beantragung eines Darlehens im Programm „Sachsen hilft sofort“ führt nicht zu Nachteilen bei der Beantragung von Fördermitteln des Bundes. Die Antragsstellung erfolgt elektronisch über das Förderportal der SAB. Zunächst ist eine Registrierung im Förderportal der SAB erforderlich. Anschließend kann der Antrag in elektronischer Form ausgefüllt werden. Nach vollständiger Antragsstellung erfolgt die Zusendung einer Email mit der Zusammenfassung des Antrags. Der Antrag ist einschließlich der Anlage A auszudrucken und zu unterschrieben. Abschließend muss der Antrag zusammen mit den benötigten Unterlagen eingescannt oder abfotografiert werden und über die Emailadresse: coronahilfe@sab.sachsen.de an die SAB gesandt werden. Für eine Antragsstellung in Papierform wenden Sie sich bitte an das Service Center der SAB.

Erstattung wegen Verdienstausfall aufgrund eines Tätigkeitsverbotes durch ein Gesundheitsamt nach § 56 IfSG

Betrieb, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können nach § 56 IfSG eine Entschädigung beantragen. Für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Höhe der Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes bestimmt. Der Antrag ist an die Landesdirektion Sachsen zu richten.

Weitere Fördermöglichkeiten

Benötigen sächsische Unternehmen weitere Hilfe, stehen Fördermöglichkeiten wie beispielsweise zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen, staatliche Bürgschaften etc. zur Verfügung, um wegen Lieferengpässen oder Zahlungsausfällen entstehende Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken. Ansprechpartner ist die Sächsische Aufbaubank, bei der eine kostenlose Beratung vereinbart werden kann.

Grundsicherung

Selbstständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung. In den nächsten Monaten müssen bei einer Antragsstellung weder die Vermögensverhältnisse offengelegt noch das Vermögen angetastet werden.

Kreditprogramm der KfW

Ab dem 23. März 2020 ist das KfW-Sonderprogramm 2020 in Kraft getreten. Über dieses können Unternehmen aller Größe Kredite zu deutlich vergünstigten Konditionen aufnehmen. Die Vermittlung der Kredite erfolgt über die Hausbank.

Steuern

Um von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen weitere Erleichterungen zu ermöglichen, wurden auch bezüglich der Besteuerung Maßnahmen getroffen. Die zinslose Steuerstundung, die Anpassung von Steuervorauszahlungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen ist über die Beantragung mithilfe eines Formulars, welches auf der Website www.coronavirus.sachsen.de heruntergeladen werden kann, möglich. Weiterhin kann die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabgesetzt werden. Beträge, die bereits gezahlt wurden können erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden. Zur Beantragung genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt.

16.03.2020

CORONA - wir sind weiter für unsere Mandanten da

COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) hat sich zur Pandemie ausgewachsen und verursacht eine weltweite Krise. Derzeit lässt sich die weitere Entwicklung noch nicht absehen, es ist zweifellos notwendig, besonnen, gemeinsam und konsequent mit der Situation umzugehen.

Wir haben deshalb unsere Abläufe auf den Prüfstand gestellt und versuchen, qualifizierte Rechtsberatung und engagierte anwaltliche Vertretung möglichst ungemindert bereitzustellen. Dabei wollen wir auch die besondere Situation, in der sich unsere Mandanten befinden, und alle Vorsorge- und Vorsichtsmaßnahmen im allseitigen Interesse berücksichtigen:

- Nicht zwingend notwendige Reisen und Besprechungen mit körperlicher Präsenz lassen sich zu einem großen Teil vermeiden. Wir bieten an: Besprechungen können oft auch telefonisch, auf Wunsch auch über FaceTime oder Skype, geführt werden. Dies gilt für laufende Mandate, aber auch für die erstmalige Mandatsübertragung. Wir nehmen uns Zeit auch für Telefonate.

- Wollen Sie uns ein Mandat antragen, empfehlen wir eine E-Mail an leipzig@advo-gross.de oder einen Anruf in unserem Sekretariat, eventuell auch die sofortige Rücksprache mit Rechtsanwalt Gross, Rechtsanwältin Kiebel oder Rechtsanwältin Drygala. Wir werden Ihnen dann den Zugang zu einer WebAkte zur Verfügung stellen, über den Sie uns die Mandatsunterlagen übermitteln können. Abstimmungen können wir per E-Mail oder im Rahmen einer telefonischen Rücksprache, auf Wunsch auch unter Verwendung von FaceTime oder Skype, vornehmen. Gegebenenfalls vereinbart unser Sekretariat mit Ihnen einen Telefontermin.

- Für Rücksprachen sagen Sie uns bitte, wann Sie wo unter welchen Kontaktdaten erreichbar sind.

- Wir bitten um Verständnis, wenn möglicherweise nicht alle Angelegenheiten in der gewohnten Geschwindigkeit bearbeitet und erledigt werden können. Dringende, fristgebundene und Terminsachen genießen Vorrang und es wird sicherlich auch die Lösung des einen oder anderen Problems zurückgestellt werden können oder müssen, bis wieder Zeit ist, sich diesen in uneingeschränkter Gründlichkeit anzunehmen.

- Es ist abzusehen, dass es in einigen Bereichen, in denen wir tätig sind, zu wirtschaftlichen und existenziellen Bedrohungen kommen könnte. Wir versuchen, uns schnellstmöglich kundig zu machen über Unterstützungsmaßnahmen und Hilfe, die in Anspruch genommen werden können, so dass wir Sie hierzu beraten können. Schildern Sie uns Ihr Problem - wir versuchen zu helfen.

- Auch wir müssen uns auf Einschränkungen in der personellen Verfügbarkeit und reduzierte Bürozeiten, teilweise auch Arbeit über Home-Office, einstellen. Über ein e-Büro, neben unserem Sekretariat, stellen wir die ständige Erreichbarkeit sicher, können aber darüber nicht gewährleisten, dass alle Ihre Fragen schon bei dem ersten Anruf beantwortet werden können. Das e-Büro nimmt die Kontaktdaten auf und ermöglicht uns einen evtl. von Ihnen gewünschten Rückruf.

- Es ist weiterhin möglich, Besprechungen in unserer Kanzlei durchzuführen und Termine wahrzunehmen; aber wir wollen Ihnen den Zugang zum Recht und unsere Unterstützung so einfach wie möglich machen. Sagen Sie uns bitte Bescheid, wenn Sie an einer Terminwahrnehmung gehindert sind oder wenn Sie hierin ein erhöhtes Risiko sehen. Wir finden eine Lösung.

- Menschen mit Behinderungen (z.B. Gehörlose, Sehbehinderte, Körperbehinderte etc.) mögen uns bitte - evtl. per Email - auf ihre Behinderung und spezifischen Unterstützungsbedarf hinweisen. Wir helfen, wo wir können.

Und dann bleibt da noch die Frage: Ist es nur eine Erkältung oder habe ich mich mit dem Corona-Virus infiziert? Bei jedem Halskratzen stellen sich unzählige Deutsche derzeit diese Frage. Auf der Internetseite der FAZ erhalten Sie hierzu weitere Informationen.

Bleiben Sie gesund oder, wenn es Sie doch ereilt - Sie sind nicht allein -, genesen Sie bald und vollständig! Wir sind zuversichtlich, diese Krise zu überstehen und dabei auch den bevorstehenden Frühling und vor allem die Ostertage zu genießen.

Mit besten Grüßen

Ihre Anwaltskanzlei gross::rechtsanwaelte

Roland Gross

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator

recht :: aktuell

Rechtsschutzversicherungen müssen auch bei Kündigungsandrohung zahlen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.11.2008 (Aktenzeichen: IV ZR 305/07) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass bereits bei Androhung einer Kündigung die Rechtsschutzversicherer die Vergütung eines eingeschalteten Rechtsanwaltes übernehmen müssen.

Maßgeblich ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur die Frage, ob der Versicherungsnehmer den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch den Gegner objektiv begründen kann. Dies ist bei der widerrechtlichen Androhung einer Kündigung der Fall.  Diese Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichtes zeigt einmal mehr, dass eigentliche Selbstverständlichkeiten von den Rechtsschutzversicherern oft nicht anerkannt werden. Es lohnt sich also in jedem Fall, die Absage eines Rechtsschutzversicherers kritisch zu überprüfen. Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Tino Drosdziok, tätig im Versicherungsrecht, gern zur Verfügung.

Neuregelung der Erschaftsteuer beschlossen

Am 05.12.2008 stimmte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer zu. Die Neuregelungen treten zum 01.01.2008 in Kraft.

Mit dem neuen Gesetz soll ein Kompromiss geschaffen werden, der die generationenübergreifende Gerechtigkeit im Land sichern soll. Ob dies gelingt, bleibt jedoch abzuwarten. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie nach dem Erwerb 10 Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Ansonsten entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wobei jedoch einige Ausnahmen bei Vorliegen von „zwingenden Gründen“ wie Tod oder Pflegebedürftigkeit gelten. Wird die Wohnimmobilie an Kinder oder Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200 m² groß ist. Auch hier gilt jedoch die 10-Jahres-Regel.

Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Möglichkeiten geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht mehr abgeändert werden kann.

1. Möglichkeit: Firmenerben, die den Kernbereich des ererbten Betriebs 7 Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont. Voraussetzung ist jedoch, dass die Lohnsumme nach 7 Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.

2. Möglichkeit: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern 10 Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont. Voraussetzung ist allerdings, dass die Lohnsumme nach 10 Jahren nicht weniger als 100 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Einige Ausnahmen hiervon gibt es im Bereich der Landwirtschaft.

Eine kompetente Beratung in diesem Bereich lohnt sich somit, um überhöhte Steuerzahlungen zu vermeiden. Für Rückfragen stehen Rechtsanwältin Kerstin Holliger, tätig im Steuerrecht, sowie Rechtsanwältin Julia Persike, tätig im Erbrecht, gern zur Verfügung.

Neuregelung der „Pendlerpauschale“ ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 1 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) die Neuregelung der „Pendlerpauschale“ gekippt. 

Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Jahr 2006 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei dem einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von den tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer. Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber jedoch, dass die Aufwendungen für die regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr darstellen, sondern vielmehr zur Abgeltung überhöhter Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € wie Werbungskosten anzusetzen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nunmehr entschieden, dass diese Neuregelung mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 GG nicht vereinbar und damit verfassungswidrig ist.

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die „Pendlerpauschale“ vorläufig bereits ab dem ersten Kilometer zu gewähren. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, es auch rückwirkend hierbei zu belassen. Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten 3 Monaten des Jahres 2009 zu leisten.

Rechtsanwältin Kerstin Holliger steht Ihnen bei weiteren Fragen zum Steuerrecht gern zur Verfügung.

Schrottimmobilie: Badenia muss Schadenersatz wegen mangelnder Aufklärung zahlen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zu Gunsten eines Anlegers entschieden, dass die den Kauf einer Eigentumswohnung finanzierende Deutsche Bausparkasse Badenia Schadenersatz zu leisten hat.

Die Badenia hatte dem dortigen Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufes der Eigentumswohnung gewährt. Mit Erwerb des Eigentums war der Beitritt zu einem Mietpool verbunden. Dieser Mietpool wurde von einer GmbH verwaltet, die auch den Vertrieb der Eigentumswohnung zusammen mit der Badenia organisierte.

Die Kalkulation der Ausschüttungen aus dem Mietpool an die jeweiligen Anleger war nach Auffassung des Oberlandesgerichts offensichtlich unrealistisch. Schon aus der anfänglichen Kalkulation des Mietpooles ergab sich, dass der Mietpool planmäßig in Unterdeckung geführt werden sollte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war in dem dortigen Fall der Anspruch noch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis von den für den Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu laufen beginnt. Diese Kenntnis hatten die Anleger in dem dortigen Fall erst Ende des Jahres 2004.

Mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts werden die Rechte der Anleger bei finanzierten Käufen von Schrottimmobilien bzw. auch geschlossenen Immobilienfonds weiter gestärkt. Ihre Fragen beantwortet Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern.

gross::rechtsanwaelte mahnen: Vorsicht auf der Piste

Aus gegebenem Anlass möchten wir noch einmal auf die Regelungen des Internationalen Skiverbandes zum Verhalten auf Skipisten hinweisen. Insbesondere ist das allgemeine Rücksichtnahmegebot in Ziffer 1 dieser Regeln zu beachten. Damit vermeidet man nicht nur eigene Schäden, sondern vor allem auch die Verletzung anderer.

Außerdem empfehlen wir dringend allen, die am Wintersport teilnehmen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es handelt sich hierbei sicher um eine der wichtigsten Versicherungen, die jeder, auch derjenige der nicht aktiv Sport betreibt, im Portfolio haben sollte.

Dabei weisen wir darauf hin, dass auch die private Haftpflichtversicherung für Schäden, die anderen zugefügt werden nicht oder nur teilweise einsteht, wenn sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhält. Werden also die eingangs genannten FIS-Regeln verletzt, wird man sich vom Versicherer regelmäßig ein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen müssen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass man sich mit erheblichen Schadenersatzansprüchen konfrontiert sieht, wenn beispielsweise bei einem Skiunfall ein anderer verletzt wird.

Deshalb und im Interesse der Gesundheit plädieren gross::rechtsanwaelte für rücksichtsvolles und vernünftiges Verhalten in den Skigebieten. Ihre Fragen beantwortet Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern.

Neuer Bußgeldkatalog ab 01.02.2009 in Kraft

Nachdem die Bundesregierung bereits im letzten Jahr den Entwurf des Bundesverkehrsministeriums zur Erneuerung des Bußgeldkataloges mit deutlich höheren Bußgeldern verabschiedet hatte und die Änderungen am 10.10.2008 vom Bundesrat gebilligt wurden, wird ab 01.02.2009 der geänderte Bußgeldkatalog wirksam.

Nachdem die Bundesregierung bereits im letzten Jahr den Entwurf des Bundesverkehrsministeriums zur Erneuerung des Bußgeldkataloges mit deutlich höheren Bußgeldern verabschiedet hatte und die Änderungen am 10.10.2008 vom Bundesrat gebilligt wurden, wird ab 01.02.2009 der geänderte Bußgeldkatalog wirksam.

Der neue Bußgeldkatalog enthält keine durchgehende, allerdings im Bereich der Hauptunfallursachen erhebliche Anhebung der Bußgelder. Nachdem bisher straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten allenfalls mit Bußgeldgeldern bis zu 1.000,00 € geahndet werden konnten, ist die Bußgeldobergrenze für Ordnungswidrigkeiten auf 2.000,00 € verdoppelt, für Alkohol- und Drogenverstöße sogar auf 3.000,00 € verdreifacht worden.

Angehoben wurden die Bußgelder insbesondere beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, bei Abstandsunterschreitungen, beim Überfahren einer roten Ampel, bei Missachtung des Überholverbotes und bei Drogen- und Alkoholverstößen. Wurde der erste Alkoholverstoß im Bereich der Ordnungswidrigkeiten bisher mit 250,00 €, der zweite Verstoß mit 500,00 € und der dritte Verstoß mit 750,00 € geahndet, so wird nunmehr in allen Fällen mindestens das Doppelte fällig. In Anbetracht der neuen höheren Bußgeldandrohungen und der damit einhergehenden Folgen, z.B. der Punkteeintrag in Flensburg kann nur die schnelle und frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angeraten werden. Fragen zum neuen Bußgeldkatalog und zu straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten beantwortet Ihnen bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwalt Christian Friedrich. Einen schnellen Überblick über die neuen Regelsätze können Sie sich hier verschaffen.

Der Datenskandal bei der Bahn sollte daran erinnern: Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern sind auch im Betrieb zu wahren!

Großangelegte Datenabgleiche, wie jüngst bei der Deutschen Bahn AG zu Tage getreten, werfen die Frage auf, welche Daten ein Arbeitgeber eigentlich über seine Arbeitnehmer sammeln darf, weiter die Frage, wie sich Arbeitnehmer wehren können, wenn sie sich zu gläsern fühlen.

Großangelegte Datenabgleiche, wie jüngst bei der Deutschen Bahn AG zu Tage getreten, werfen die Frage auf, welche Daten ein Arbeitgeber eigentlich über seine Arbeitnehmer sammeln darf, weiter die Frage, wie sich Arbeitnehmer wehren können, wenn sie sich zu gläsern fühlen.

Bisher hatte ein Arbeitnehmer seine intimsten Daten immer noch weitgehend selber in der Hand. Es war in der Rechtsprechung darüber zu befinden,  welche Fragen der Arbeitgeber ihm beispielsweise bei der Einstellung stellen durfte, bzw. umgekehrt, ob der Arbeitnehmer alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten musste: Abzuwägen war und ist grundsätzlich das betriebliche Interesse des Arbeitgebers und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Nur bei berechtigten, billigenswerten und schutzwürdigen Interessen an der Beantwortung einer Frage seitens des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet. Demnach wurden Fragen nach Gewerkschaftszugehörigkeit, Religions- und Parteizugehörigkeit, genetischen Veranlagungen als unzulässig befunden; Fragen nach Gesundheitszustand, Vermögensverhältnissen, Schwerbehinderung, selbst Vorstrafen sind nur eingeschränkt zulässig, nämlich wenn sie Einfluß auf die unmittelbare Tätigkeitsausübung haben.

Heutzutage braucht meist nicht mehr gefragt zu werden. Der Abgleich verschiedenster Daten aus Datenquellen unterschiedlichster Herkunft puzzelt in Sekundenschnelle zum gläsernen Menschen. Aber hierdurch wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht verletzt.

Datenschützer haben schon immer davor gewarnt, dass es eines Tages sehr einfach sein wird, riesige Datenbanken missbräuchlich anzuzapfen. Wir sind in dieser Zukunft angekommen. Das ist der Skandal, der sich derzeit bei der Bahn AG und anderen Großunternehmen – aber nur als Spitze eines Eisberges – abzeichnet Seriöse Unternehmen wahren die Persönlichkeitsrechte ihrer Arbeitnehmer und insbesondere deren informationelles Selbstbestimmungsrecht. Bei ihnen wird auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insbesondere nach § 87 Abs. Nr. 1 und 6 BetrVG beachtet (s. hierzu Gross in Gross/ Thon/ Ahmad/ Woitaschek, Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, § 87  Rn 6 ff, Rn 44 ff) Ansonsten würde der Betriebsrat mit Unterlassungsverfügungen vorgehen können. Wenn Arbeitnehmer sich verletzt fühlen, können sie sich immer auch im Unternehmen oder beim Betriebsrat beschweren (s. Gross, aaO. vor § 81 und Kommentierungen zu §§ 84, 85) oder selber im gerichtlichen Verfahren Unterlassungs – und evt. auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

Für Unternehmen ist empfehlenswert, sich eingehend rechtlich über die rechtlichen Grenzen der Datenerhebung beraten zu lassen.

Betriebsräte und Arbeitnehmer sollten qualifizierte rechtliche Auskünfte einholen, wie sie sich gegen als unzulässig empfundene Datenerhebungen und Datenabgleiche zur Wehr setzen können und ggf. auch anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Datenschutz ist nicht ein Thema nur eines Rechtsgebietes; tangiert sind insbesondere auch arbeitsrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Aspekte. Unsere Kanzlei hat den Anspruch, zum Thema umfassend, „interdisziplinär“, zu beraten und zu vertreten.

Auskünfte erteilt Rechtsanwalt Roland Gross – ragross@advo-gross.de -

EIN ARBEITNEHMER VERLIERT NICHT SEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN JAHRESURLAUB, DEN ER WEGEN KRANKHEIT NICHT AUSÜBEN KONNTE

Infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 – Az. C-350/06 und C-520/06 – ist die Gesetzeslage zur Urlaubsgewährung in Deutschland dem europäischen Recht (Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte des Arbeitzeitgestaltung, ABl. L 299/, S. 9) anzupassen; die vom Europäischen Gerichtshof erkannte Rechtslage gilt unmittelbar auch in Deutschland.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts konnte Urlaub verfallen, wenn er wegen einer Erkrankung nicht im Urlaubsjahr oder Übertragungszeitraum bis 31. März des Folgejahres genommen werden konnte. Dies läßt sich nach der Entscheidung vom 20.01.2009 des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr aufrecht erhalten.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

Dies bedeutet, dass der restliche Jahresurlaub dem Arbeitnehmer nach seiner Genesung zu gewähren ist. Sollte das Arbeitsverhältnis im Laufe der Erkrankung auslaufen oder beendet werden, besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs.

Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die neue Rechtslage und ihre Folgen.

Roland Gross, RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gesellschafter von Immobilienfonds haften nicht für Innenfinanzierung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az. XI ZR 468/07) geurteilt, dass Gesellschafter an geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel Kommanditgesellschaften bzw. Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann nicht für die Schulden der Gesellschaft gegenüber Banken haften, wenn sie die Gesellschaftsanteile nicht selbst halten.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (Az. XI ZR 468/07) geurteilt, dass Gesellschafter an geschlossenen Immobilienfonds zum Beispiel Kommanditgesellschaften bzw. Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann nicht für die Schulden der Gesellschaft gegenüber Banken haften, wenn sie die Gesellschaftsanteile nicht selbst halten.

Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei der der beitretende Gesellschafter, also der Anleger, formal nicht selbst Gesellschafter wurde, sondern eine Treuhandgesellschaft als Treuhänderin fungierte. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Treuhandgesellschaft, im Außenverhältnis Gesellschafter der Fondsgesellschaft war.

Die Fondsgesellschaften haben in den meisten Fällen eigene Kredite zur so genannten Innenfinanzierung aufgenommen. Zusätzlich zu den von den Anlegern aufgenommenen Krediten (Außenfinanzierung) bestanden also Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst gegenüber den innenfinanzierenden Banken.

Nachdem sich in den letzten Jahren die Lage am Immobilienmarkt weiter verschärfte und die Fondsgesellschaften in vielen Fällen nicht mehr in der Lage waren, die Darlehen zu bedienen, wurden die Anleger des Immobilienfonds von den Kreditinstituten in Anspruch genommen. gross::rechtsanwaelte vertritt inzwischen eine große Anzahl von Anlegern, die sich mit den innenfinanzierenden Banken auseinandersetzen müssen.

In den Fällen, in denen ein Treuhänder die Gesellschaftsanteile für den Anleger hält, hat der Bundesgerichtshof eine derartige Haftung des Anlegers verneint. Nach der richtigen Auffassung des Bundesgerichtshofes besteht für eine Haftung der Anleger kein Bedürfnis, weil eine Haftung des Treuhänders gegeben ist.

Dieses Urteil des XI. Senates des Bundesgerichtshofes reiht sich in eine Anzahl weiterer Urteile des II. Zivilsenates zum Schutz der Anleger ein. Auch in den Fällen, in denen die Gesellschaftsanteile nicht treuhänderisch von einem Treuhänder gehalten werden, empfiehlt sich eine eingehende Prüfung dann, wenn die Anleger von innenfinanzierenden Banken zur Zahlung aufgefordert werden. Rechtsanwalt Tino Drosdziok berät Sie gern.

Fritz braucht Milch!

Milch kann es aber auch nur geben, wenn die Eltern des kleinen Fritz Geld haben, um Nahrung zu erwerben und sich ein Dach über dem Kopf zu erhalten, meint Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig. Er verweist auf eine massive Belastung der Beschäftigten in der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig, die zu einer bedauerlich gefühlslosen Behandlung anspruchsberechtigter Eltern führt.

Milch kann es aber auch nur geben, wenn die Eltern des kleinen Fritz Geld haben, um Nahrung zu erwerben und sich ein Dach über dem Kopf zu erhalten, meint Rechtsanwalt Roland Gross, Leipzig. Er verweist auf eine massive Belastung der Beschäftigten in der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig, die zu einer bedauerlich gefühlslosen Behandlung anspruchsberechtigter Eltern führt.

Der kleine Fritz ist am 02.12.2008 geboren. Die vor ihrem Mutterschutz berufstätige Mutter beantragte Anfang Januar 2009 die Gewährung von Elterngeld. Hiervon sollte die nächsten Monate der Lebensunterhalt der kleinen Familie bestritten werden. Als sie nach 5 Wochen noch nichts von der Behörde gehört hatte, fragte die Mutter bei der Elterngeldstelle der Stadt Leipzig nach und erhielt eine Auskunft, die sie an den Rand der Verzweiflung trieb: 1. fehle noch eine Bescheinigung (die sofort nachgereicht wurde), 2. sei vor Ablauf weiterer 3 Monate nicht mit einer Zahlung zu rechnen.

Man könnte das ja noch für ein Missverständnis halten, aber auch die telefonische Nachfrage des nunmehr beauftragten Rechtsanwalts erbrachte nur eine Bestätigung der voraussichtlich noch langen Verfahrensdauer - denn die Sachbearbeiter seien völlig überlastet. Erst die Beantragung einer einstweiligen Verfügung vor dem Sozialgericht in Leipzig brachte die Behörde auf Trab - 2 Tage später war der Bescheid über die Bewilligung von Elterngeld da.

Überlastung hin oder her, es kann und darf nicht sein, dass junge Eltern von der Behörde im Stich gelassen werden. Der Anspruch auf Elterngeld ist auch ohne anwaltliche Unterstützung zeitnah nach der Beantragung zu bewilligen, denn schließlich müssen Eltern und Kind hiermit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Regelmäßig sind in jungen Familien keine Ersparnisse vorhanden, um erst einmal mehrere Monate ohne Einkommen zu überstehen. Im Übrigen unterläuft die Behördenpraxis das mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verfolgte politische Ziel, junge Familien und Mütter zu unterstützen. Dieser Verantwortung muss sich auch die Stadt Leipzig stellen, ohne dass die Ansprüche erst durchgeklagt werden müssen, fordert Rechtsanwalt Gross.