Newsarchiv
Neues :: aus der Kanzlei
Milch und Honig - neue Kanzleianschrift
gross::rechtsanwaelte beziehen neue Büroräume im graphischen Viertel unter der Anschrift
An der Milchinsel 2
04103 Leipzig
In den nächsten Tagen führen wir unseren Umzug durch und hoffen ab dem 03.12.2020 wieder vollständig erreichbar und "auf Sendung" zu sein. Gerne hätten wir das neue Büro mit einer Kunstausstellung eröffnet, aber die derzeitige Pandemiesituation lässt momentan ein solches "soziales Event" nicht zu. Sobald wir eingezogen sind, werden wir unser neues Domizil virtuell auf dieser Homepage und über soziale Medien vorstellen. Sollte es während unseres Umzugs zu vorübergehenden Kontaktstörungen oder gar einer Nichterreichbarkeit kommen, bitten wir um Ihr Verständnis; es ist natürlich gewährleistet, dass wir laufende Verfahren kontrollieren.
Wir verbessern weiter unsere technische Ausstattung, um Ihnen für Beratungen, Besprechungen, sowie gerichtliche und außergerichtliche Verhandlungen virtuelle Besuche per Telefon- und Videokonferenz zu ermöglichen. Auf diese Weise können wir Ihnen nicht nur unter Corona-Bedingungen Zeit und Kosten ersparen, ohne dass Ihr Anliegen schlechter verstanden oder vertreten würde; zugleich reduzieren wir Infektionsgefahren. Unser Sekretariat lädt Sie gerne zu einem Termin in das virtuelle Wartezimmer unseres vOffice ein - Sie benötigen nur einen Internet-fähigen PC, ein iPad, oder einen Laptop mit Kamera sowie Kopfhörer/Lautsprecher.
Aber wir freuen uns auch weiterhin, wenn Ihnen und uns ein realer Besuch in unserer neuen Kanzlei möglich ist.
gross::rechtsanwaelte
Wir sind für Sie da - die Kontaktaufnahme ist ganz einfach
Bisher war es üblich, dass die Mandatsübertragung im Rahmen eines Gesprächs in unsere Kanzlei erfolgte. Da wir überregional tätig sind, werden uns schon lange viele Mandate im Postweg - meist digital - übertragen. Das Erfordernis, wegen des momentanen Infektionsrisikos, körperliche Nähe so gut es geht zu vermeiden, hat uns veranlasst, unsere Kontakt- und Kommunikationskultur zu überdenken und zu optimieren. Die persönliche Nähe und die Effizienz anwaltlicher Vertretung Ihrer Interessen soll darunter nicht nur nicht leiden, sondern wir streben Verbesserungen und Komfortabilität gerade auch für Sie an; selbstverständlich soll das Angebot auch dauerhaft aufrecht erhalten und optimiert werden.
1.
Unser Sekretariat ist tagsüber zwischen 8:30 Uhr und 18:00 Uhr besetzt; um auch eine flexible Arbeitszeitgestaltung im Sekretariat zu ermöglichen, schalten wir gelegentlich ein E-Büro, das Ihr Anliegen aufnimmt und uns umgehend informiert, so dass wir uns darum kümmern, gegebenenfalls auch zurückrufen können (Sie werden meist gar nicht merken, dass Sie nicht mit einer/m unserer regulär beschäftigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verbunden sind. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass das Büro vertraglich auf die Einhaltung der Regeln anwaltlicher Verschwiegenheit strikt verpflichtet ist).
2.
Über unser Sekretariat können Sie uns insbesondere telefonisch, aber natürlich auch persönlich oder schriftlich bzw. per E-Mail, ein Mandat antragen, einen Termin vereinbaren oder sonstige Anliegen übermitteln.
3.
Ihnen wird zur Auswahl gestellt, ob Sie zu einer Besprechung in unsere Kanzlei kommen wollen oder ob ein Telefontermin mit dem Anwalt vereinbart werden soll - wenn sich der Kontakt nicht direkt herstellen lässt. Die Besprechung kann stets auch per Video-Telefonat (Face-Time, Microsoft Teams oder Skype) angeboten werden. Wir besprechen mit Ihnen die erforderlichen Voraussetzungen und übermitteln Ihnen eventuell erforderliche Zugangsdaten. Wir konnten in den letzten Monaten einige Erfahrung mit der Videotelefonie und der Mandatsannahme "auf körperliche Distanz" sammeln und können Ihnen versichern, dass die Qualität der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant dabei nicht eingeschränkt wird, jedoch Zeit, Wege und Fahrten, Termine und sonstige Aufwendungen eingespart werden können; auch wenn wir grundsätzlich versuchen, Termine kurzfristig zu vergeben, hat sich herausgestellt, dass wir meist noch schneller als bei Präsenz-Treffen zusammenkommen.
4.
Auf unserer Homepage www.advo-gross.de/kontakte stellen wir Ihnen eine digitale "online Mandatsaufnahme" zur Verfügung. Ihr Mandat können Sie uns gerne auch auf diesem Wege Tag und Nacht übermitteln. Wenn wir das Mandat übernehmen, bestätigen wir Ihnen dies binnen 24 Stunden. Wir bitten Sie aber, möglichst ergänzend zu einer Kontaktaufnahme über die Homepage in unserer Kanzlei anzurufen und sich den Empfang der Unterlagen bestätigen zu lassen. Noch besser ist es allerdings, wenn Sie erst in unserer Kanzlei anrufen und uns das Mandat vorab ankündigen. Wir richten dann für Sie eine Webakte ein, über die Sie uns in einem gesicherten Modus die Mandatsunterlagen übermitteln können. Sie erhalten meist binnen weniger Minuten die Zugangsdaten zu dieser Webakte.
5.
Für unsere Mandanten richten wir zum Mandat in der Regel eine Webakte ein. Hierüber kann wechselseitig die Kommunikation miteinander geführt werden und Sie haben jederzeit Zugriff auf die Unterlagen sowie einen Überblick über den aktuellen Verfahrensstand. Das System stellt die Firma e-consult zur Verfügung, wobei diese keinen Zugriff auf den Inhalt der Unterlagen hat. Mit dem Webakten-System streben wir eine noch höhere Sicherheit und Komfortabilität in der Kommunikation mit unseren Mandanten an, als sowieso schon von uns im Rahmen der Gewährleistung anwaltlicher Verschwiegenheit und Vertraulichkeit der Mandatskommunikation praktiziert wird.
Ihre Verbesserungsvorschläge greifen wir gerne auf. Wir sind offen für neue Ideen und anpassungsfähig, um Ihnen bestmöglich und komfortabel unsere anwaltliche Dienstleistung zukommen zu lassen.
Bleiben Sie gesund!
gross::rechtsanwaelte
14.08.2020
Unser Lauf & Schenke Online-Lauf war erfolgreich – Dank Ihnen!
Wir danken allen UnterstützerInnen, SpenderInnen und Sponsoren, die es dem Laufquartett von gross::rechtsanwaelte ermöglicht haben, am 16. Juli bei bestem Laufwetter unser Ziel von 20 Kilometern zu übertreffen und insgesamt 31 Kilometer am und um den Markkleeberger See zu laufen. Die SpenderInnen, die auf uns gesetzt haben, brachten auf diese Weise 600 € zusammen, die der Diakonie Mitteldeutschland zur Verfügung gestellt wurden, damit sozialpädagogische Ferienaktionen und Urlaub für Kinder aus einkommensschwachen Familien, Kinderheimen und Wohngruppen durchgeführt werden können. Wir danken Ihnen sehr für diese Unterstützung! Ein besonderer Dank gilt dem Restaurant "Rainer's am Markkleeberg See", durch das die LäuferInnen und ihre Entourage nach vollbrachter Aktion wieder zu Kräften gebracht wurden. Das Laufdress konnte schon am nächsten Tag wieder gegen die Robe eingetauscht werden.
Im Namen des Laufteams gross::rechtsanwälte
Ihr Roland Gross
14.07.2020
Lauf & Schenke Online-Lauf
Wer möchte, den bitte ich um Unterstützung.
Meine Kanzlei – gross::rechtsanwaelte – beteiligt sich mit einem Laufquartett am 1. Lauf & Schenke Online-Lauf. Die Idee: möglichst viele Menschen laufen oder wandern möglichst viele Kilometer. Jeder Kilometer wird von edlen Spendern „versilbert“/vereurot – und motiviert die Athleten natürlich, sich ordentlich zu verausgaben. Jede Läuferin und jeder Läufer sucht sich im Vorfeld Laufpaten, die für jeden Kilometer z.B. 1, 3 oder 5 Euro spenden.
Wir haben uns vorgenommen, am 16. Juli insgesamt einen Halbmarathon zu schaffen; einmal jedenfalls sollte der Markkleeberger See (9,3 km) umrundet werden.
Wer jetzt schnell ist, kann noch Laufpate für unser Kanzleiteam werden und auf die erzielten Kilometer setzen oder eine pauschale Spende beitragen. Mit Rechtsanwältin Mareike Drygala und Stadtrat Martin Biederstedt haben wir schon zwei Laufpaten gewonnen, die zwischen 1-5 € für jeden gelaufenen Kilometer spenden. Und die Evangelische Bank wird für jeden Kilometer 1 Euro drauflegen. Nicht zuletzt verdoppelt die Share Value Stiftung alle Einnahmen.
Und warum diese schweißtreibende Angelegenheit: Für die Aktion „Kindern Urlaub schenken“. Gerade unter den Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie erscheint es uns besonders wichtig, dass Kinder aus einkommensschwachen Familien ein paar Tage Erholung und Förderung erhalten können. Mehr Infos dazu unter www.urlaubschenken.de.
Über diesen Link geht es zur Spende:
https://www.urlaubschenken.de/online-lauf/?wir-wollen-kindern-ihr-recht-erlaufen
Auch laufend engagieren sich gross::rechtsanwaelte für soziale Gerechtigkeit und Solidarität; Laufdress statt Robe.
Danke und herzliche Grüße
Roland Gross
14.07.2020
Online-Mandatsaufnahme
Wir ermöglichen es unseren Mandanten digital Mandatsanfragen über die Spalte „Kontakt“ auf unserer Homepage zu übermitteln. Wir setzen uns dann kurzfristig telefonisch, auf Wunsch auch per Videotelefonie, mit Ihnen in Verbindung, um das anstehende Mandat und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Sie sparen Zeit, können uns auch zügig aus der Distanz beauftragen und in Zeiten der pandemiebedingten Kontaktreduktion finden wir doch zueinander, vor allem können wir Ihnen zeitnah bei Ihrem Rechtsproblem helfen.
09.04.2020
Finanzielle Maßnahmen in Zeiten von Corona
Unternehmen und Selbstständigen, welche infolge der Corona-Krise in wirtschaftliche Not geraten sind, stehen zur Bewältigung eine Vielzahl von Maßnahmen des Freistaates Sachsen und des Bundes zur Verfügung.
Soforthilfe-Zuschuss Bund
Das Soforthilfeprogramm des Bundes richtet sich an Soloselbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe, die wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie nachweisen können (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass). Ein Anspruch auf Fördermittel setzt voraus, dass das Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt ist. Für Selbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erfolgt eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für drei Monate. Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro. Die Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Soforthilfe des Bundes ergänzt die Programme der Länder. In Sachsen erfolgt die Antragstellung bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Der Antrag ist in elektronischer Form über das Förderportal der SAB zu stellen. Zunächst ist eine Registrierung im SAB Portal notwendig. Anschließend kann der Antrag online ausgefüllt werden. Wurde der elektronische Antrag vollständig ausgefüllt, erfolgt die Zusendung einer Email mit einer Zusammenfassung des Antrags. Nach dem Abschluss der Bearbeitung der Antragsunterlagen im Förderportal, werden diese direkt zur SAB zur Bearbeitung weitergeleitet.
Sachsen hilft sofort
Das Programm „Sachsen hilft sofort“, welches durch den Freistaat aufgelegt wurde, richtet sich an Solo-Selbstständige mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Eine Förderung setzt voraus, dass der Antragssteller zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund war und für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Corona-Krise ein Umsatzrückgang von mindestens 20% zu erwarten ist. Das Darlehen wird für die gesamte Dauer von 10 Jahren zinslos gewährt. Die Höhe richtet sich nach dem Liquiditätsbedarf und liegt zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro, wobei in begründeten Fällen eine Aufstockung auf bis zu 100.000 Euro möglich ist. Bis zu 36 Monate sind tilgungsfrei und Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Bestehen Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Versicherungsleistungen für Betriebsausfälle, sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Beantragung eines Darlehens im Programm „Sachsen hilft sofort“ führt nicht zu Nachteilen bei der Beantragung von Fördermitteln des Bundes. Die Antragsstellung erfolgt elektronisch über das Förderportal der SAB. Zunächst ist eine Registrierung im Förderportal der SAB erforderlich. Anschließend kann der Antrag in elektronischer Form ausgefüllt werden. Nach vollständiger Antragsstellung erfolgt die Zusendung einer Email mit der Zusammenfassung des Antrags. Der Antrag ist einschließlich der Anlage A auszudrucken und zu unterschrieben. Abschließend muss der Antrag zusammen mit den benötigten Unterlagen eingescannt oder abfotografiert werden und über die Emailadresse: coronahilfe@sab.sachsen.de an die SAB gesandt werden. Für eine Antragsstellung in Papierform wenden Sie sich bitte an das Service Center der SAB.
Erstattung wegen Verdienstausfall aufgrund eines Tätigkeitsverbotes durch ein Gesundheitsamt nach § 56 IfSG
Betrieb, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können nach § 56 IfSG eine Entschädigung beantragen. Für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Höhe der Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes bestimmt. Der Antrag ist an die Landesdirektion Sachsen zu richten.
Weitere Fördermöglichkeiten
Benötigen sächsische Unternehmen weitere Hilfe, stehen Fördermöglichkeiten wie beispielsweise zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen, staatliche Bürgschaften etc. zur Verfügung, um wegen Lieferengpässen oder Zahlungsausfällen entstehende Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken. Ansprechpartner ist die Sächsische Aufbaubank, bei der eine kostenlose Beratung vereinbart werden kann.
Grundsicherung
Selbstständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung. In den nächsten Monaten müssen bei einer Antragsstellung weder die Vermögensverhältnisse offengelegt noch das Vermögen angetastet werden.
Kreditprogramm der KfW
Ab dem 23. März 2020 ist das KfW-Sonderprogramm 2020 in Kraft getreten. Über dieses können Unternehmen aller Größe Kredite zu deutlich vergünstigten Konditionen aufnehmen. Die Vermittlung der Kredite erfolgt über die Hausbank.
Steuern
Um von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen weitere Erleichterungen zu ermöglichen, wurden auch bezüglich der Besteuerung Maßnahmen getroffen. Die zinslose Steuerstundung, die Anpassung von Steuervorauszahlungen und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen ist über die Beantragung mithilfe eines Formulars, welches auf der Website www.coronavirus.sachsen.de heruntergeladen werden kann, möglich. Weiterhin kann die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabgesetzt werden. Beträge, die bereits gezahlt wurden können erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden. Zur Beantragung genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt.
16.03.2020
CORONA - wir sind weiter für unsere Mandanten da
COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) hat sich zur Pandemie ausgewachsen und verursacht eine weltweite Krise. Derzeit lässt sich die weitere Entwicklung noch nicht absehen, es ist zweifellos notwendig, besonnen, gemeinsam und konsequent mit der Situation umzugehen.
Wir haben deshalb unsere Abläufe auf den Prüfstand gestellt und versuchen, qualifizierte Rechtsberatung und engagierte anwaltliche Vertretung möglichst ungemindert bereitzustellen. Dabei wollen wir auch die besondere Situation, in der sich unsere Mandanten befinden, und alle Vorsorge- und Vorsichtsmaßnahmen im allseitigen Interesse berücksichtigen:
- Nicht zwingend notwendige Reisen und Besprechungen mit körperlicher Präsenz lassen sich zu einem großen Teil vermeiden. Wir bieten an: Besprechungen können oft auch telefonisch, auf Wunsch auch über FaceTime oder Skype, geführt werden. Dies gilt für laufende Mandate, aber auch für die erstmalige Mandatsübertragung. Wir nehmen uns Zeit auch für Telefonate.
- Wollen Sie uns ein Mandat antragen, empfehlen wir eine E-Mail an leipzig@advo-gross.de oder einen Anruf in unserem Sekretariat, eventuell auch die sofortige Rücksprache mit Rechtsanwalt Gross, Rechtsanwältin Kiebel oder Rechtsanwältin Drygala. Wir werden Ihnen dann den Zugang zu einer WebAkte zur Verfügung stellen, über den Sie uns die Mandatsunterlagen übermitteln können. Abstimmungen können wir per E-Mail oder im Rahmen einer telefonischen Rücksprache, auf Wunsch auch unter Verwendung von FaceTime oder Skype, vornehmen. Gegebenenfalls vereinbart unser Sekretariat mit Ihnen einen Telefontermin.
- Für Rücksprachen sagen Sie uns bitte, wann Sie wo unter welchen Kontaktdaten erreichbar sind.
- Wir bitten um Verständnis, wenn möglicherweise nicht alle Angelegenheiten in der gewohnten Geschwindigkeit bearbeitet und erledigt werden können. Dringende, fristgebundene und Terminsachen genießen Vorrang und es wird sicherlich auch die Lösung des einen oder anderen Problems zurückgestellt werden können oder müssen, bis wieder Zeit ist, sich diesen in uneingeschränkter Gründlichkeit anzunehmen.
- Es ist abzusehen, dass es in einigen Bereichen, in denen wir tätig sind, zu wirtschaftlichen und existenziellen Bedrohungen kommen könnte. Wir versuchen, uns schnellstmöglich kundig zu machen über Unterstützungsmaßnahmen und Hilfe, die in Anspruch genommen werden können, so dass wir Sie hierzu beraten können. Schildern Sie uns Ihr Problem - wir versuchen zu helfen.
- Auch wir müssen uns auf Einschränkungen in der personellen Verfügbarkeit und reduzierte Bürozeiten, teilweise auch Arbeit über Home-Office, einstellen. Über ein e-Büro, neben unserem Sekretariat, stellen wir die ständige Erreichbarkeit sicher, können aber darüber nicht gewährleisten, dass alle Ihre Fragen schon bei dem ersten Anruf beantwortet werden können. Das e-Büro nimmt die Kontaktdaten auf und ermöglicht uns einen evtl. von Ihnen gewünschten Rückruf.
- Es ist weiterhin möglich, Besprechungen in unserer Kanzlei durchzuführen und Termine wahrzunehmen; aber wir wollen Ihnen den Zugang zum Recht und unsere Unterstützung so einfach wie möglich machen. Sagen Sie uns bitte Bescheid, wenn Sie an einer Terminwahrnehmung gehindert sind oder wenn Sie hierin ein erhöhtes Risiko sehen. Wir finden eine Lösung.
- Menschen mit Behinderungen (z.B. Gehörlose, Sehbehinderte, Körperbehinderte etc.) mögen uns bitte - evtl. per Email - auf ihre Behinderung und spezifischen Unterstützungsbedarf hinweisen. Wir helfen, wo wir können.
Und dann bleibt da noch die Frage: Ist es nur eine Erkältung oder habe ich mich mit dem Corona-Virus infiziert? Bei jedem Halskratzen stellen sich unzählige Deutsche derzeit diese Frage. Auf der Internetseite der FAZ erhalten Sie hierzu weitere Informationen.
Bleiben Sie gesund oder, wenn es Sie doch ereilt - Sie sind nicht allein -, genesen Sie bald und vollständig! Wir sind zuversichtlich, diese Krise zu überstehen und dabei auch den bevorstehenden Frühling und vor allem die Ostertage zu genießen.
Mit besten Grüßen
Ihre Anwaltskanzlei gross::rechtsanwaelte
Roland Gross
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator
17.12.2019
Neues Team
Herr Rechtsanwalt Carsten Remmel ist Ende November 2019 aus unserer Kanzlei ausgeschieden, um sich zukünftig in eigener Kanzlei verstärkt der Strafverteidigung, die bei uns nicht so stark anfällt, widmen zu können. Wir danken Herrn Kollegen Remmel für seine Mitarbeit und wünschen ihm für seine berufliche Zukunft alles Gute.
Seit Anfang Dezember 2019 verstärkt unser Team Frau Assessorin Anne-Kathrin Kiebel; sie strebt möglichst kurzfristig ihre Zulassung als Rechtsanwältin an. Bereits vom 01.11.2018 bis 31.07.2019 war Frau Kollegin Kiebel als Rechtsreferendarin in unserer Kanzlei tätig, so dass wir sie schon etwas länger kennenlernen und bestens beurteilen konnten. Im November 2019 hat Frau Kiebel dann ihr zweites juristisches Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen. Wir gratulieren und freuen uns auf die Zusammenarbeit und Unterstützung vor allem im arbeitsrechtlichen Bereich, aber auch durchaus in weiteren von uns vertretenen Rechtsgebieten. Herzlich willkommen, Frau Kollegin Kiebel!
Ab Januar 2020 will Frau Assessorin Mareike Drygala, die ebenfalls kurzfristig ihre Zulassung als Rechtsanwältin anstrebt, als zunächst freie Mitarbeiterin gross::rechtsanwaelte unterstützen. Frau Kollegin Drygala bringt eine besondere Sprachkenntnis mit, sie beherrscht nämlich die deutsche Gebärdensprache und möchte dieses Asset nutzen, um vor allem auch hörgeschädigte Personen anwaltlich zu beraten und zu unterstützen; wir sind darüber hinaus mit ihrer Unterstützung in der Lage, stärker noch als bisher Menschen mit und ohne (Schwer-)Behinderungen auch in Rechtsbereichen außerhalb unseres arbeitsrechtlichen Schwerpunktprofils anwaltlich beizustehen, insbesondere im Sozialrecht, Familienrecht, Mietrecht, Schadensersatz/allg. Zivilrecht, Verbraucherrecht, Verkehrsrecht, sowie Vertrags- und AGB-Recht. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Frau Kollegin Drygala.
gross::rechtsanwaelte und ipo-gross
Roland Gross und Dr. Claudia Gross
Kooperation
Wir kooperieren mit dem Ratgeberportal www.arbeitsrechte.de und sind dort für den Standort Leipzig gelistet.
Neue Ideen und Räume - join us
Wir können momentan Kolleginnen und Kollegen mit eigener Kanzlei oder mit sonstiger Initiative zur Selbständigkeit Kooperation und Bürogemeinschaft – oder auch intensivere Zusammenarbeit – anbieten. Unsere Kanzlei im Leipziger Stadtteil Gohlis-Süd ist räumlich und technisch modern ausgestattet. Wir freuen uns auf kollegiale Zusammenarbeit und eine kreative Ergänzung unseres Kompetenz-Angebots. Bitte sprechen Sie RA Roland Gross an.
recht :: aktuell
Sparkasse bietet geschädigten Anlegern in Lehman Zertifikate außergerichtlich Entschädigung an
Vor kurzem hat nun auch die Frankfurter Sparkasse nach der Sparkasse Hannover und der Hamburgischen Sparkasse ein Angebot zur Entschädigung von Anlegern, die Zertifikate der insolventen Lehman Brothers Gruppe gekauft haben, vorgelegt. Die Frankfurter Sparkasse bietet an, die Wertpapiere für die Hälfte des Nominalwertes zurückzukaufen.
Vor kurzem hat nun auch die Frankfurter Sparkasse nach der Sparkasse Hannover und der Hamburgischen Sparkasse ein Angebot zur Entschädigung von Anlegern, die Zertifikate der insolventen Lehman Brothers Gruppe gekauft haben, vorgelegt. Die Frankfurter Sparkasse bietet an, die Wertpapiere für die Hälfte des Nominalwertes zurückzukaufen.
Dieses Angebot ist ein erster Schritt in die richtige Richtung und wird sicher verhindern, dass viele Anleger leer ausgehen bzw. eine Prozesslawine bei den Gerichten eingeht. Es sollte trotzdem geprüft werden, ob die Aussichten eines Klageverfahrens nicht so günstig sind, dass man in einem gerichtlichen Verfahren mit der Realisierung des gesamten Schadenersatzes rechnen kann.
Für Fragen im Zusammenhang mit Anlagen in inzwischen wertlose Zertifikate steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.
Stellungnahme zu arbeitsrechtlichen Gesetzgebungsvorhaben aus dem Koalitionsvertrag
Zu den arbeitsrechtlichen Gesetzgebungsvorhaben, die sich aus dem Koalitionsvertrag ergeben, hat der DAV durch seinen Arbeitsrechtsausschuss, dem Rechtsanwalt Roland Gross angehört, eine Stellungnahme abgegeben, die Sie hier lesen können.
Online-Ratgeber zum Arbeitsvertrag
Die Techniker-Krankenkasse hat in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht, einen Online-Ratgeber veröffentlicht.
Hier finden Interessierte einen Überblick über die wichtigsten Fragen rund um Arbeitsplatzbeschreibung, Überstunden, Urlaub, Probezeit und Befristung.
Geständnis der Gärtner
Nach Auffliegen von Cannabis-Plantage in Lindenau Bewährungsstrafen verhängt
Klein, aber fein sollte sie sein – eine Cannabis-Plantage in einem Lindenauer Hinterhof. Allerdings flog sie im Dezember 2008 auf. Die beiden Züchter hatten das Gewerbeobjekt als Probenraum für ihre Band gemietet, ihn aber nie als solchen benutzt.
Das ließ die Vermieterin letztlich stutzig werden. Am 21.01.2010 musste sich das Duo nach einem Bericht der Leipziger Volkszeitung vor dem Amtsgericht verantworten. Einer der Angeklagten wurde durch Rechtsanwalt Christian Friedrich, Fachanwalt für Strafrecht, von gross::rechtsanwaelte vertreten.
Keine Altersdiskriminierung zulassen
Auch in Deutschland darf wegen Alter nicht diskriminiert werden. Die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtline 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 ist sicherzustellen. Auch in Rechtstreitigkeiten zwischen Privaten haben deutsche Gerichte erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des deutschen Rechts unangewendet zu lassen.
Auch in Deutschland darf wegen Alter nicht diskriminiert werden. Die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtline 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 ist sicherzustellen. Auch in Rechtstreitigkeiten zwischen Privaten haben deutsche Gerichte erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des deutschen Rechts unangewendet zu lassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 19.01.2010 in der Rechtssache Kücükdeveci aufgrund einer Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist deshalb nicht mehr anzuwenden. Nach dieser Vorschrift waren bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers liegen, nicht zu berücksichtigten.
Wir haben bereits in zahlreichen Kündigungsschutzverfahren und Einigungsstellenverhandlungen die Anwendbarkeit von § 622 Abs. 2 S. 2 BGB problematisiert und auf diskriminierungsfreie Handhabung gedrungen.
Bisher wurde allerdings auch von Arbeitsgerichten immer wieder angenommen, die deutsche Vorschrift besitze weiter Geltung. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof besteht nun Klarheit.
Es erscheint als bedauerlich, dass es erst einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedurfte, um eine klare und durch nichts zu rechtfertigende Diskriminierung zu beenden. Seit dem Jahr 2000, als die Richtlinie erlassen wurde, musste dem deutschen Gesetzgeber bewußt sein, dass die eindeutig diskriminierende Regelung europarechtswidrig ist. Wer jetzt danach ruft, das Bundesverfassungsgericht möge den Europäischen Gerichtshof in die Schranken weisen, muss auch erklären, wie lange Deutschland sich unter dem Tarnmantel der nationalen Souveränität europäischem Recht widersetzen soll, wie lange Rechtssuchenden Unsicherheit zuzumuten ist. Es ist zu begrüßen, wenn Europa und europäisches Recht auch in Deutschland, insbesondere auch bei deutschen Arbeitsgerichten, ankommt.
Roland Gross
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsschutzversicherer müssen zahlen – Obliegenheit, unnötige Kosten zu vermeiden darf nicht ausufernd angewandt werden
In einer kürzlich für unseren Auftraggeber erstrittenen Entscheidung des Landgerichts Zwickau (Geschäftsnummer 1 O 140/09) wurde ein Rechtsschutzversicherer verurteilt, die gesamten Rechtsanwaltskosten für die Auseinandersetzung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu übernehmen.
In einer kürzlich für unseren Auftraggeber erstrittenen Entscheidung des Landgerichts Zwickau (Geschäftsnummer 1 O 140/09) wurde ein Rechtsschutzversicherer verurteilt, die gesamten Rechtsanwaltskosten für die Auseinandersetzung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu übernehmen. Der Rechtsschutzversicherer hatte sich damit herausgeredet, dass unser Mandant nicht klären darf, ob er für die Vergangenheit und für die Zukunft Anspruch auf Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung hat, sondern nur vergangene Ansprüche einklagen darf. Dies wurde vom Rechtsschutzversicherer damit begründet, dass laut den Versicherungsbedingungen unnötige Kosten vermieden werden müssen.
Wir haben gegen diese Auffassung Klage eingereicht und schließlich vom Landgericht Zwickau Recht bekommen. Das Landgericht Zwickau schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte an.
Es teilt unsere Ansicht, dass nämlich der rechtsschutzversicherte Mandant nicht darauf verwiesen werden kann, den billigsten Weg zur Durchsetzung seiner Rechte zu nehmen. Vielmehr kann er die rechtliche Hilfe in demselben Umfang in Anspruch nehmen, die ein nicht rechtsschutzversicherter Mandant in Anspruch nehmen würde. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, lediglich Teilklagen zu erheben, also seine Ansprüche nur teilweise geltend zu machen.
Wir haben schon mehrfach darüber berichtet, dass verschiedene Rechtsschutzversicherer mit fadenscheinigen Risikoausschlüssen versuchen, ihrer Kostentragungspflicht ganz oder zumindest teilweise zu entgehen. Wir empfehlen allen Mandanten, ablehnende Entscheidungen ihres Rechtsschutzversicherers nicht ohne weiteres hinzunehmen, sondern die Aussichten für eine Vorgehensweise gegen den Rechtsschutzversicherer genau prüfen zu lassen. In vielen Fällen hilft eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen, um die Angelegenheit doch unter den Versicherungsschutz fassen zu können.
Als Ansprechpartner in versicherungsrechtlichen Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tino Drosdziok zur Verfügung.
BVerwG: Nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung
Mit Beschluss vom 28.01.2010 zu Az. 6 P 1.09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung erhalten.
Mit Beschluss vom 28.01.2010 zu Az. 6 P 1.09 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht überwiegend freigestellte Personalratsmitglieder der Stufenvertretungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Geschäftsstelle der Stufenvertretung nicht Trennungsgeld, sondern Reisekostenvergütung erhalten. Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Mitglied der Stufenvertretung die erhöhte Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG beanspruchen kann, wenn es bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzt, das als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. In diesen Fällen bedarf es der Prüfung und Anerkennung eines triftigen Grundes nach dem Sächsischen Reisekostengesetz nicht.
Der von gross::rechtsanwaelte vertretene Antragsteller war Vorsitzender des Hauptpersonalrats und zur Durchführung seiner Aufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit zu 50% freigestellt. Er fuhr zur Ausübung seiner Personalratstätigkeit mit seinem privaten Kraftfahrzeug an 115 von 230 Arbeitstagen jährlich von seinem Wohnort zur Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats. Sein Privatfahrzeug wurde vom Dienststellenleiter als im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten anerkannt. Der Dienststellenleiter lehnte jedoch eine Erstattung der erhöhten Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG ab, da eine gesonderte Anerkennung von triftigen Gründen für die Benutzung des Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnort und der Geschäftsstelle des Hauptpersonalrats nicht vorlag.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht vollständig freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung lediglich Trennungsgeld zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr jedoch festgestellt, dass eine abweichende Beurteilung dann geboten ist, wenn das Mitglied der Stufenvertretung lediglich zur Hälfte von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist. In diesem Fall verbleibt es bei der entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über die Reisekostenvergütung im Zweiten Abschnitt des Sächsischen Reisekostengesetzes. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sitz der Stufenvertretung nicht mit dem Dienstort vergleichbar, solange der Umfang der Freistellung 50% nicht übersteigt.
Weiterhin stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass sich die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 S. 1 SächsRKG richtet, wenn das Personalratsmitglied der Stufenvertretung bestimmungsgemäß ein Kraftfahrzeug benutzt, das als im überwiegend dienstlichen Interesse gehalten anerkannt ist. In diesen Fällen bedarf es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner zusätzlichen Anerkennung eines triftigen Grundes für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Sitz der Stufenvertretung. Die materiellen Anforderungen für die Anerkennung des Kraftfahrzeuges liegen qualitativ mindestens auf demselben Niveau wie der triftige Grund des § 6 Abs. 1 SächsRKG. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre eine Doppelprüfung nicht nur mit der erheblichen Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse verbunden. Auch würde ein solches Zweitverfahren die vom Gesetzgeber verbundene Absicht der Verwaltungsvereinfachung konterkarieren.
In personalvertretungsrechtlichen Fragen beraten sie bei gross::rechtsanwaelte Rechtsanwältin Kerstin Holliger sowie Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Zinsswap-Verträge verpflichten Bank zu besonderer Beratung
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 26.02.2010 (Aktenzeichen 9 U 164/08) eine Bank zum Schadenersatz verpflichtet, die einem Kunden den Abschluss von Zinsswap-Verträgen empfohlen hat.
Ein Zinsswap ist ein Zinsderivat, bei dem zwei Vertragspartner vereinbaren, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Die Zinszahlungen werden meist so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten (festgesetzten) Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz ("Plain Vanilla Swap"). Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft. Zinsswaps werden sowohl zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken als auch als Spekulationsinvestment genutzt. (Quelle: Wikipedia )
In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall hat die Bank die Wette auf die Zinsen gewonnen. Dem Kunden ist ein Schaden in Höhe von € 1,5 Millionen entstanden. Das Oberlandesgericht entschied, dass dem Kunden der gesamte Schaden zu ersetzen ist und er sich nicht (wie noch das Landgericht meinte) ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts muss der Bankkunde darüber aufgeklärt werden, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf Grundlage von komplizierten Wahrscheinlichkeitsberechnungen mit Risikomodellen beurteilt werden können. Es darf den Kunden nicht der falsche Eindruck vermittelt werden, er könne die Erfolgsaussichten dieses Geschäftes aus eigener Erfahrung bzw. seiner Meinung über die Entwicklung der Zinsen abschätzen. Außerdem war der Bank in dem dortigen Fall bekannt, dass der Kunde wahrscheinlich einen Verlust erleiden wird. Die Bank hatte die Zinsswap-Verträge mithilfe ihrer Risikomodelle selbst konstruiert.
Das Oberlandesgericht vertritt die Meinung, dass der Bankkunde seinen gesamten Schaden in Höhe von insgesamt € 1,5 Millionen erstattet bekommen kann. (Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart )
Bei Fragen oder Beratungsbedarf im Zusammenhang mit einem Beratungsverschulden Ihrer Bank bzw. eines Vermittlers steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.
Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 EUR unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 EUR heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.
Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.
Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut.
Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit ... aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".
Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es - so der BGH - zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. (Quelle: Pressemitteilung des BGH)
Zu Fragen des Wettbewerbsrechts berät Sie bei gross::rechtsanwaelte Michael Hummel, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Landgericht Leipzig: Urheberbenennungsrecht auch für Neuauflagen eines juristischen Kommentars
Der Mitautor eines juristischen Kommentars hat ein Recht auf Nennung seines Namens in einer Neuauflage, auch wenn er an dieser nicht mitgearbeitet hat, wenn diese in Teilen mit der von ihm mitverfassten Vorauflage identisch ist. Wer in der Vorauflage als Mitautor benannt wurde, dessen Miturheberschaft ist auch für die Neuauflage zu vermuten. Diese Vermutung kann nur durch einen von der Gegenseite zu führenden Vollbeweis entkräftet werden. (eigener Leitsatz)
Landgericht Leipzig, Urteil vom 26.03.2010, Aktenzeichen 05 O 518/10 (noch nicht rechtskräftig)
Der von gross::rechtsanwaelte vertretene Verfügungskläger ist Rechtsanwalt in Leipzig und hatte gemeinsam mit drei weiteren Mitautoren einen juristischen Kommentar verfasst, den die Verfügungsbeklagte, ein juristischer Fachverlag, in 2. Auflage veröffentlichte. Er war in dieser Auflage als Mitautor namentlich benannt. Eine konkrete Differenzierung, welcher Mitautor welchen Teil kommentiert hatte, erfolgte in dem Werk nicht.
Der Verlag veröffentlichte sieben Jahre später eine 3. Auflage des Kommentars, ohne Namensnennung des Rechtsanwalts und ohne ihn vorher zu kontaktieren.
Der Rechtsanwalt beantragte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung des Werkes ohne Nennung seines Namens und hatte damit vor dem Landgericht Leipzig Erfolg.
Zwischen den Parteien war streitig, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt tatsächlich Miturheber des Werkes war. Während er eidesstattlich die Schaffung von konkreten Passagen glaubhaft machte, versicherte ein Mitautor ebenfalls an Eides statt, diese Passagen selbst geschaffen zu haben. Der Rechtsanwalt hätte diese Passagen lediglich an den Verlag weitergeleitet.
Das Gericht war der Auffassung, dass gemäß § 10 UrhG eine widerlegliche Urhebervermutung für den Rechtsanwalt spricht, da er auf den vom Verlag vertriebenen Vervielfältigungsstücken der erschienenen 2. Auflage des Werkes als Mitautor bezeichnet ist. Daher sei er bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber anzusehen. Es handele sich dabei um eine zur Beweislastumkehr führende Tatsachenvermutung; erforderlich sei also der volle Gegenbeweis beziehungsweise eine entsprechende Glaubhaftmachung. Diese sei im vorliegenden Fall nicht gelungen, da sich die beiden widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen "neutralisieren".
gross::rechtsanwaelte
Rechtsanwalt Michael Hummel, Leipzig
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht