Newsarchiv

Neues :: aus der Kanzlei

Betriebsratswahlen 2018 - Schulungsbedarf

Im Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai 2018 wurden, wie alle 4 Jahre, regulär die Betriebsräte gewählt. Damit die neu- oder wiedergewählten Betriebsräte möglichst schnell zu einer konstruktiven Arbeit und Verhandlungsfähigkeit mit der Geschäftsleitung finden, ist es empfehlenswert, kurzfristig an Schulungen teilzunehmen oder für das neugewählte Gremium auf dessen Bedarf zugeschnittene Schulungen durchzuführen. Die verschiedenen Beteiligungsrechte, Befugnisse und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind kennenzulernen, aber auch die Grenzen der Mitbestimmung. Durch qualifizierte Schulungen können Konflikte vermieden und betriebliche Regelungen effizient und zügig gestaltet werden.

Aufgrund der ab 25. Mai verbindlichen Neuregelungen im Datenschutz besteht für Unternehmen wie Betriebsräte kurzfristig Handlungsbedarf zur Erstellung von Betriebsvereinbarungen. Gesetzliche Neuregelungen stehen demnächst an im Bereich des sog. Whistleblowings und bei der Befristung von Teilzeitregelungen (insoweit sind die Gesetzgebungsverfahren bereits eingeleitet).

Unsere Kanzlei bietet Grund- und Spezialschulungen an, wobei wir auf den jeweiligen Bedarf zugeschnittene Angebote auf Anfrage erstellen. Sprechen Sie bitte Rechtsanwalt Roland Gross an.

Elektronische Kommunikation

Wir wenden uns an Personen, mit denen wir in elektronischem Kontakt stehen.

Wir haben aktuelle Hinweise darauf, dass unter der vorgeblichen Absenderangabe unserer Kanzlei oder von Mitarbeitern der Kanzlei bei Personen, mit denen wir in der Vergangenheit Kontakt hatten, E-Mails eingehen, in denen angebliche Rechnungen als Link hinterlegt sind.

Bitte behandeln Sie solche E-Mails mit äußerster Vorsicht; sie stammen nicht von uns. Rechnungen werden bei uns nicht als Link hinterlegt. Elektronische Rechnungen erhalten Sie von uns ausschließlich über die Webakte oder qualifiziert elektronisch von einem unserer Anwälte signiert.

Wenn Sie bei einer E-Mail, das angeblich von uns kommt, unsicher sind, fragen Sie am Besten in unserer Kanzlei nach. Sinnvoll kann es auch sein, die Absenderangabe durch Anklicken zu überprüfen: es stellt sich dann heraus, ob die E-Mail tatsächlich von uns kommt oder ob ein dubioser Server, der mit uns nichts zu tun hat, verwendet wird.

Ihre Hinweise erfassen wir selbstverständlich und leiten sie an die zuständigen Behörden weiter.

 

Mit freundlichem Gruß

Roland Gross

Rechtsanwalt

Datenschutz im Betrieb

Im Januar fand der 3. Deutsche Arbeitsrechtstag in Berlin statt. Gemeinsame Erkenntnis der Arbeitsrechtler war, unabhängig von ihren jeweiligen Sympathien für Unternehmen oder Betriebsräte: Das ab 28.05.2018 anzuwendende neue Datenschutzrecht nach EU- Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz erfordert unbedingt eine aktive Einbeziehung der Betriebsräte durch die Unternehmen. Wenn Unternehmen nicht schnell und umfassend aktiv werden, riskieren sie erhebliche Bußgelder; und: Es bedarf nun dringend eine Ergänzung der Beteiligungsrechte von Betriebsräten in dem seit 1972 unveränderten, mittlerweile antiquierten Betriebsverfassungsgesetz. GroKo hin oder her: Der Gesetzgeber hat es bisher verabsäumt, dies in seine Planung für die Legislaturperiode aufzunehmen. Wir unterstützen bei Erstellung und Verhandlung von neuen oder erstmaligen Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz.

 

Liebe Mandanten, liebe Freunde der Kanzlei gross::rechtsanwaelte,

Weihnachten und Jahresende sind herangerückt. Für uns waren die letzten Wochen sehr kurzweilig und so richtig konnte Adventsstimmung nicht aufkommen. In der Vorweihnachtszeit gibt es jährlich besonders viele Termine und Fristen; leider hatten wir auch gesundheitlich bedingte Personalausfälle. Nebenbei sind wir, bei ununterbrochenem  Bürobetrieb, umgezogen in

Schorlemmerstraße 2, 04155 Leipzig.

Es ist uns gelungen: Wir sind angekommen in Leipzig, Gohlis-Süd und haben exzellente Arbeitsbedingungen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch im neuen Büro zur Besprechung, zu Schulung, Seminar oder Training oder aus sonstigen Anlässen.

Über die Feiertage und den Jahreswechsel werden wir versuchen, etwas zu regenerieren. Wir sind aber trotz reduziertem Bürobetrieb, für den wir um Ihr Verständnis bitten, durchgehend für Sie erreichbar.

2018

Wollen wir mit neuen Kräften durchstarten. Verstärkt werden wir durch die junge Kollegin Anne Dopheide, die schon früher als wissenschaftliche Mitarbeiterin in unserer Kanzlei tätig war.

Wenn wir in die Welt hinaus schauen, in der wir heute leben, erfüllt uns Sorge: Durchweg ist die Entwicklung unfriedlich, gewaltsame Konflikte und Kriege nehmen weiter zu; Angst vor Terror auch bei uns ist allgegenwärtig. Rechte,  selbst elementare Menschenrechte, werden bei gewaltsamen Konflikten regelmäßig ignoriert, Rechtsstaat geht verloren. Aber auch in (noch) zivilen Gesellschaften erodiert derzeit das Recht; die Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft wird bis an unsere nächsten Grenzen abgebaut. China, Rußland, USA, Türkei, Polen, Ungarn – wo auch immer man hin schaut -, wir erfahren überall Abbau rechtsstaatlicher Strukturen – und oft wird das von großen Teilen der Bevölkerung, populistisch aufgeheizt, bejubelt; Widerstand ist nur zaghaft spürbar.

Als Anwälte wissen wir, wie wichtig Rechtsnormen und deren Beachtung für den gesellschaftlichen Frieden und auch das friedliche Zusammenleben der Nationen sind. Wir hoffen sehr, dass es im nächsten Jahr zu mehr Besonnenheit und einer Umkehr der restaurativen Entwicklung kommt.

Natürlich setzen wir uns für die Rechte und Interessen unserer Mandanten ein. Es ist uns aber auch Verpflichtung, Engagement  für friedliches Zusammenleben auf der Welt und im Land, für Rechtsstaatsdialog und für rechtsstaatliche Strukturen, ganz besonders auch in Deutschland und Europa, aufzubringen.

Wir wünschen unseren Mandanten, Freunden, Partnern und denjenigen mit denen wir in Verbindung stehen: Beste Gesundheit und Schaffenskraft, schöne Erlebnisse und viele Freuden mit Angehörigen und Freunden, berufliche Erfolge, aber zunächst einmal besinnliche, emotionale Feiertage und einen persönlich guten Wechsel in ein für uns allen friedliches Jahr 2018!

Roland Gross, Dr. Claudia Gross, Franz Kopinski und Team der Anwaltskanzlei gross::rechtsanwaelte

Unser Umzug ist vollzogen

Sie finden uns ab 11.12.2017 am neuen Standort

 

Schorlemmer Straße 2

04155 Leipzig.

 

Bitte notieren Sie sich die neue Adresse.
Die sonstigen Kontaktdaten bleiben erhalten.

 

 

Wie Sie sehen, ist unser Büro nun auf Ihren Besuch und die Arbeit zur Vertretung unserer Mandanten vorbereitet.

  

gross::rechtsanwaelte, Roland Gross und KollegInnen,

in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Franz Kopinski

Fachanwälte für Arbeitsrecht und Miet-und Wohnungseigentumsrecht  

Kooporation mit ipo::gross, Institut für Personal und Organisationsentwicklung,

Inhaberin Dr. Claudia Gross

 

Umzug - Neue Adresse

gross::rechtsanwaelte verlässt den Messehof in Leipzig. Der Umzug findet in der Woche ab dem 04.12.2017 statt. Wir bitten um Verständnis, wenn wir ab Mittwoch bis Freitag, in der heißen Umzugsphase, zeitweise nicht erreichbar sind. In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Gross über Handy 0171/2215059

Ab dem 11.12.2017 finden Sie uns im neuen Räumlichkeiten in Gohlis: 

Schorlemmer Str. 2, 04155 Leipzig

Wir freuen uns, Sie in den neuen Räumlichkeiten empfangen, beraten und vertreten zu können. 

Das Kanzleiteam von gross::rechtsanwaelte

 

RA Gross on tour

Die zurückliegenden Wochen seit Anfang November waren für Rechtsanwalt Roland Gross mit zahlreichen auswärtigen Verpflichtungen angefüllt, darunter neben den „normalen“ Terminswahrnehmungen

  • Eine eintägige Dozentenverpflichtung im Rahmen der Fachanwaltsweiterbildung Arbeitsrecht „Der Anwalt im kollektiven Arbeitsrecht“.

  • Eine zweitägige Dozentenverpflichtung zur Weiterbildung von Juristen „Aktuelle Entwicklungen im Individualarbeitsrecht“, darunter insbesondere Ausblick auf die Neuregelungen im Arbeitnehmerdatenschutz nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und BDSG neu, die ab Ende Mai 2018 zur Anwendung gelangen.

  • Die Arbeitstagung des Fachanwaltsforums Arbeitsrecht über 2 Tage in Berlin.

  • Im Rahmen des Fachanwaltsforums Arbeitsrecht (FFA) trifft sich eine Gruppe von arbeitsrechtlichen Spezialisten, Fachanwälten für Arbeitsrecht, mit dem ehrgeizigen Anspruch, auf höchstem fachlichen Niveau die arbeitsrechtliche Entwicklung in der Bundesrepublik nicht nur zu begleiten, sondern auch zu gestalten. Bewusst wird der Kreis überschaubar gehalten, um „im Rund“ und etwas vertrauten Kreis offen und kontrovers miteinander diskutieren zu können. Die diesjährige Jahrestagung beschäftigte sich u.a. mit

    • Neuem Beschäftigtendatenschutz nach der EU-DSGVO und dem BDSG neu,

    • Betriebliches Eingliederungsmanagement – von der „Dunkel-Norm“ zur zentralen Vorschrift bei personenbedingten Kündigungen,

    • Betriebsbegriff außer Betrieb? Die immer schwierigere Suche nach dem Leitungsapparat und deren Folgen

    • Aktuelle Rechtsprechung

    • Mitbestimmte Entlohnungsgrundsätze und Entgelttransparenz, letzteres referiert von Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Sebastian Roloff

Vorträge, intensive Diskussion und Erfahrungsaustausch waren wieder sehr inspirierend und erkenntnisreich, das Treffen mit arbeitsrechtlichen Freunden belebend und schön. Die neuen Erkenntnisse können und werden wir bei der Bearbeitung zugunsten unserer Mandanten einbringen.

Roland Gross, RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

Lückeprofessoren werden bei der Altersversorgung diskriminiert -

Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben

gross::rechtsanwaelte vertritt bereits seit dem Jahr 2010 sog. „Lückeprofessoren“, exakter bezeichnet als Aufbauprofessoren.Der Terminus "Lückeprofessor" hat sich in der politischen Diskussion in Deutschland für jene Hochschullehrer etabliert, die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands neu berufen - oder positiv evaluiert – wurden, die maßgeblich an der Neustrukturierung des Hochschulwesens mitgewirkt und die zwischen 1995 und 2005 in den Ruhestand getreten sind. Dieser Personenkreis erhält im Vergleich zu allen anderen Hochschullehrern, die vor und nach ihnen in den Ruhestand getreten sind, eine um bis zu € 1.427,00 geringere Altersversorgung.  Diese Ungleichbehandlung wird von den Betroffenen, die sich im Verein Altersversorgung für angestellte Professoren und Hochschullehrer neuen Rechts und Angestellte im höheren Dienst der Behörden in den neuen Bundesländern e.V. (VAV – www.vav-web.de) zusammengeschlossen haben, als beschämende und skandalöse Diskriminierung aus Herkunfts- und Altersgründen empfunden. Politisch erhalten die Professoren von allen Seiten Bestätigung, dass ihnen Unrecht geschieht, aber der Gesetzgeber verweigert die zeitlich dringende Regelung. Nachdem weder das Arbeitsgericht,  Landesarbeitsgericht und auch nicht das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverfassungsgericht den „Lückeprofessoren“ zu ihrem Recht verholfen haben, wurde jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in Strassburg angerufen.  Das Verhalten der staatlichen Stellen in Deutschland verstößt gegen Art 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention i.V.m. Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zu dieser Konvention. Wir bauen auf das Durchhaltevermögen unserer – durchaus betagten – Mandantschaft.

Druckfrisch

Druckfrisch – soeben auf den Tisch: Die 4. Auflage, 2017, des Handkommentars Arbeitsrecht. www.nomos-shop.de/27628

Roland Gross kommentiert Teile des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht).

Neue Entgeltordnung zum TVöD

Nach jahrelangen Verhandlungen trat zum 01.01.2017 die neue Entgeltordnung zum TVöD in Kraft. Das neue Eingruppierungssystem für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber verspricht nicht nur für viele Arbeitnehmer/innen eine Verbesserung bei ihrer Bezahlung sondern auch Rechtssicherheit hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung. Nicht wenige Arbeitgeber nutzen die Gelegenheit aber auch, um Stellen neu zu bewerten oder durch eine Änderung der Tätigkeit eine neue Eingruppierung vorzunehmen, was mitunter erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung haben kann. Bei Fragen und der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützt Sie in unserer Kanzlei mit langjähriger Erfahrung Rechtsanwältin Alexandra Roeper.

recht :: aktuell

Gegenwind für Lehman-Anleger - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg verneint Schadenersatzanspruch

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteilen vom 23.04.2010 - 13 U 117/09; 13 U 118/09 die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg zu Gunsten geschädigter Lehman-Anleger aufgehoben.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes hatten die Berater der Hamburger Sparkasse nicht auf die für den Anleger nicht erkennbaren Provisionen hinzuweisen. Wir hatten berichtet, dass nach unserer Auffassung und der Auffassung verschiedener anderer Gerichte die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf diese Fallkonstellation anzuwenden ist. Danach hat der Bankberater den Kunden darüber aufzuklären, wenn er für die Vermittlung bestimmter Geschäfte Provisionen erhält. Nach der nun vertretenen Auffassung des Oberlandesgerichtes handelt es sich in den entschiedenen Fällen zur Vermittlung von Lehman-Zertifikaten um sogenannte Eigengeschäfte. Nach der zweifelhaften Auffassung des OLG ist bei solchen Geschäften nicht auf Provisionen hinzuweisen.

Über das Emittentenrisiko, also das Risiko des Totalverlustes, wenn der Emittent des Zertifikates pleite ist, ist wohl auch nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes grundsätzlich aufzuklären. Eine Aufklärung über die fehlende Einlagensicherung soll dann aber nicht mehr notwendig sein.

Diese Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichtes sind sicher ein Rückschlag für alle Betroffenen Lehman-Anleger. Das Oberlandesgericht hat allerdings die Revision zugelassen, sodass sich wahrscheinlich demnächst der Bundesgerichtshof mit den streitigen Fragen beschäftigen wird.

Im Übrigen ist, und auch dies wird in den beiden Entscheidungen deutlich, immer anhand des Einzelfalles zu prüfen, ob ein Schadenersatzanspruch besteht. Insoweit verweisen wir auch noch einmal auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (wir berichteten), in der ein Schadenersatzanspruch eines Anlegers bejaht wurde.

Für Fragen zu diesem Komplex steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.

Hausratversicherer muss bei falschen oder unvollständigen Angaben nach einem Fahrraddiebstahl nicht zahlen

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 86/10) hatte sich der 12. Senat des Oberlandesgerichts mit der Frage zu beschäftigen, wie weit die Aufklärungs- obliegenheit des Versicherungsnehmers bei einem Fahrraddiebstahl geht.

In dem dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrrades angemeldet und auf die Frage, wie viel das Fahrrad wert gewesen sei, einen Betrag in Höhe von € 5.700,00 angegeben und eine Rechnung beigelegt. Diese Rechnung bestätigte die Angaben des Versicherungsnehmers. Tatsächlich wurde das Fahrrad aber nicht vollständig beim Rechnungsaussteller erworben, sondern nur einige Teile. Andere Komponenten wurden bei anderen Händlern zum Beispiel auch im Internet gekauft.

Das Landgericht wies ebenso wie das Oberlandesgericht die Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung ab. Dies wurde damit begründet, dass die als solche eingereichte „Rechnung“ eigentlich eine Wertermittlung und eben gerade nicht eine klassische  Rechnung darstellte. Dem Kläger lag nach eigenen Angaben eine Rechnung in Höhe von € 1.950,00 vor, offensichtlich aber nicht die Rechnungen für sämtliche weiteren Teile.

Indem der Versicherungsnehmer für den Wert des Fahrrades mehrfach auf die angebliche Rechnung verwies, ohne klarzustellen, dass es sich nicht um die tatsächliche Rechnung für den Erwerb handelte, hat der Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts versucht, den Hausratversicherer arglistig zu täuschen, was schließlich zur Leistungsfreiheit führte.

Die nach neuem Versicherungsvertragsgesetz nun auch gesetzlich vorgesehene Belehrung über die Konsequenzen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten sah der Senat in diesem Fall als gegeben an. Er vertritt die Auffassung, dass diese Belehrung nicht zwingend auf einem separaten Formular zu erfolgen hat.

Bei jedem Versicherungsfall ist den Versicherungsnehmern also dringend zu empfehlen, gegenüber dem Versicherer vollständige und richtige Angaben zu machen. Sollten sich tatsächliche oder rechtliche Unklarheiten ergeben, sollte bereits sehr früh anwaltliche Hilfe gesucht werden. Fehler bei der Darstellung des Versicherungsfalles bzw. bei der Angabe über die Höhe des Schadens können schnell zum Verlust des Versicherungsschutzes mit teilweise fatalen Folgen führen.  

Für Fragen im Versicherungsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.

Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater noch durchsetzbar

Auch wenn seit Erwerb der Anlage bereits mehrere Jahre vergangen sind, sind Ansprüche gegen den Anlageberater, der falsch beraten hat, regelmäßig noch nicht verjährt.

Mit einer Entscheidung vom 08.07.2010 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 249/09) dem dort klagenden Anleger Recht gegeben. Dieser hatte Schadenersatz von einem Anlageberater gefordert, weil dieser ihm eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfahl, obwohl eine sichere Anlagemöglichkeit gesucht wurde. Der Anlageberater berief sich im Verfahren auf die Verjährung etwaiger Ansprüche und begründete dies damit, dass dem Anleger schließlich bereits im Jahr 1999 ein Anlageprospekt ausgehändigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt, so die Auffassung des Beraters, kannte der Anleger also Beratungsfehler, sodass bereits im Jahr 1999 die Verjährung zu laufen begann. Der Anspruch wäre darin bereits verjährt gewesen.

Dieser Auffassung tritt der Bundesgerichtshof zu Recht entgegen und entschied, dass wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen einem Anleger und seinem Anlageberater allein aus der Tatsache, dass das Anlageprospekt nicht gelesen wurde, nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers geschlossen werden kann. Nur dann, wenn der Anleger sich tatsächlich grob fahrlässig verhalten hätte, wäre der Beginn der Verjährungsfrist schon im Jahr 1999 gewesen.

In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass dann, wenn eine sichere Geldanlage gesucht wird, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung z. B. eines geschlossenen Immobilienfonds wegen des damit verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen eine falsche Beratung sein kann.

Damit bestehen für Anleger, die auf der Grundlage unrichtiger Aussagen ihrer Berater falsche Anlageentscheidungen getroffen haben, nach wie vor gute Aussichten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Für weitergehende Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.