Newsarchiv

Neues :: aus der Kanzlei

Umzug - Neue Adresse

gross::rechtsanwaelte verlässt den Messehof in Leipzig. Der Umzug findet in der Woche ab dem 04.12.2017 statt. Wir bitten um Verständnis, wenn wir ab Mittwoch bis Freitag, in der heißen Umzugsphase, zeitweise nicht erreichbar sind. In dringenden Fällen erreichen Sie Rechtsanwalt Gross über Handy 0171/2215059

Ab dem 11.12.2017 finden Sie uns im neuen Räumlichkeiten in Gohlis: 

Schorlemmer Str. 2, 04155 Leipzig

Wir freuen uns, Sie in den neuen Räumlichkeiten empfangen, beraten und vertreten zu können. 

Das Kanzleiteam von gross::rechtsanwaelte

 

RA Gross on tour

Die zurückliegenden Wochen seit Anfang November waren für Rechtsanwalt Roland Gross mit zahlreichen auswärtigen Verpflichtungen angefüllt, darunter neben den „normalen“ Terminswahrnehmungen

  • Eine eintägige Dozentenverpflichtung im Rahmen der Fachanwaltsweiterbildung Arbeitsrecht „Der Anwalt im kollektiven Arbeitsrecht“.

  • Eine zweitägige Dozentenverpflichtung zur Weiterbildung von Juristen „Aktuelle Entwicklungen im Individualarbeitsrecht“, darunter insbesondere Ausblick auf die Neuregelungen im Arbeitnehmerdatenschutz nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und BDSG neu, die ab Ende Mai 2018 zur Anwendung gelangen.

  • Die Arbeitstagung des Fachanwaltsforums Arbeitsrecht über 2 Tage in Berlin.

  • Im Rahmen des Fachanwaltsforums Arbeitsrecht (FFA) trifft sich eine Gruppe von arbeitsrechtlichen Spezialisten, Fachanwälten für Arbeitsrecht, mit dem ehrgeizigen Anspruch, auf höchstem fachlichen Niveau die arbeitsrechtliche Entwicklung in der Bundesrepublik nicht nur zu begleiten, sondern auch zu gestalten. Bewusst wird der Kreis überschaubar gehalten, um „im Rund“ und etwas vertrauten Kreis offen und kontrovers miteinander diskutieren zu können. Die diesjährige Jahrestagung beschäftigte sich u.a. mit

    • Neuem Beschäftigtendatenschutz nach der EU-DSGVO und dem BDSG neu,

    • Betriebliches Eingliederungsmanagement – von der „Dunkel-Norm“ zur zentralen Vorschrift bei personenbedingten Kündigungen,

    • Betriebsbegriff außer Betrieb? Die immer schwierigere Suche nach dem Leitungsapparat und deren Folgen

    • Aktuelle Rechtsprechung

    • Mitbestimmte Entlohnungsgrundsätze und Entgelttransparenz, letzteres referiert von Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Sebastian Roloff

Vorträge, intensive Diskussion und Erfahrungsaustausch waren wieder sehr inspirierend und erkenntnisreich, das Treffen mit arbeitsrechtlichen Freunden belebend und schön. Die neuen Erkenntnisse können und werden wir bei der Bearbeitung zugunsten unserer Mandanten einbringen.

Roland Gross, RA und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

Lückeprofessoren werden bei der Altersversorgung diskriminiert -

Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben

gross::rechtsanwaelte vertritt bereits seit dem Jahr 2010 sog. „Lückeprofessoren“, exakter bezeichnet als Aufbauprofessoren.Der Terminus "Lückeprofessor" hat sich in der politischen Diskussion in Deutschland für jene Hochschullehrer etabliert, die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands neu berufen - oder positiv evaluiert – wurden, die maßgeblich an der Neustrukturierung des Hochschulwesens mitgewirkt und die zwischen 1995 und 2005 in den Ruhestand getreten sind. Dieser Personenkreis erhält im Vergleich zu allen anderen Hochschullehrern, die vor und nach ihnen in den Ruhestand getreten sind, eine um bis zu € 1.427,00 geringere Altersversorgung.  Diese Ungleichbehandlung wird von den Betroffenen, die sich im Verein Altersversorgung für angestellte Professoren und Hochschullehrer neuen Rechts und Angestellte im höheren Dienst der Behörden in den neuen Bundesländern e.V. (VAV – www.vav-web.de) zusammengeschlossen haben, als beschämende und skandalöse Diskriminierung aus Herkunfts- und Altersgründen empfunden. Politisch erhalten die Professoren von allen Seiten Bestätigung, dass ihnen Unrecht geschieht, aber der Gesetzgeber verweigert die zeitlich dringende Regelung. Nachdem weder das Arbeitsgericht,  Landesarbeitsgericht und auch nicht das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverfassungsgericht den „Lückeprofessoren“ zu ihrem Recht verholfen haben, wurde jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht in Strassburg angerufen.  Das Verhalten der staatlichen Stellen in Deutschland verstößt gegen Art 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention i.V.m. Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zu dieser Konvention. Wir bauen auf das Durchhaltevermögen unserer – durchaus betagten – Mandantschaft.

Druckfrisch

Druckfrisch – soeben auf den Tisch: Die 4. Auflage, 2017, des Handkommentars Arbeitsrecht. www.nomos-shop.de/27628

Roland Gross kommentiert Teile des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht).

Neue Entgeltordnung zum TVöD

Nach jahrelangen Verhandlungen trat zum 01.01.2017 die neue Entgeltordnung zum TVöD in Kraft. Das neue Eingruppierungssystem für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber verspricht nicht nur für viele Arbeitnehmer/innen eine Verbesserung bei ihrer Bezahlung sondern auch Rechtssicherheit hinsichtlich der zutreffenden Eingruppierung. Nicht wenige Arbeitgeber nutzen die Gelegenheit aber auch, um Stellen neu zu bewerten oder durch eine Änderung der Tätigkeit eine neue Eingruppierung vorzunehmen, was mitunter erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung haben kann. Bei Fragen und der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützt Sie in unserer Kanzlei mit langjähriger Erfahrung Rechtsanwältin Alexandra Roeper.

Roland Gross wieder gewählt zum Vizepräsidenten/Schriftführer der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Alle zwei Jahre wird eine Hälfte des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Sachsen neu gewählt. Diese Wahlen fanden Ende März statt; die Legislatur von Roland Gross dauert noch zwei Jahre an. Anfang April konstituierte sich der Vorstand neu: Roland Gross wurde erneut zum Vizepräsidenten/Schriftführer gewählt und übernahm zusätzlich den Vorsitz in der Vergütungsrechtsabteilung.

 

Die Rechtsanwaltskammer ist als Körperschaft öffentlichen Rechts das Selbstverwaltungsorgan der Anwaltschaft. Es geht in der Arbeit nicht nur um die Wahrnehmung von Kollegeninteressen, erforderlichenfalls auch berufsrechtliche Sanktionen, sondern vor allem um die Sicherstellung einer stets qualitativ hochwertigen Rechts-Dienstleistung durch die Anwaltschaft im Interesse der Rechtssuchenden. Auf anwaltliche Tätigkeit muss Verlass sein.

 

Als Mitglied des Vorstands und Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bin ich für die Anliegen von Kollegen ebenso ansprechbar, wie es mir daran liegt, die Voraussetzungen für anwaltliche Leistungserbringung, insbesondere auch in dem von mir schwerpunktmäßig betriebenen Fachgebiet des Arbeitsrechts, sicherzustellen. Roland Gross

 

Elektronische Rechnung verbindlich

Seit dem 01.07.2011 sind in Deutschland gem. SteuervereinfachungsG 2011, mit welchem die EU-Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt wurde, elektronische Rechnungen den klassischen Papierrechnungen umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt, um Geschäftsprozesse einfacher und effizienter zu machen. Elektronisch (z.B. per email) übermittelte Rechnungen berechtigen also auch ohne Unterschrift zum Vorsteuerabzug.

Bei Steuerberatern und Rechtsanwälten müssen die Rechnungen aber grundsätzlich noch unterschrieben werden. Der Unterschrift gleichgestellt ist gem. § 126 a BGB die qualifizierte elektronische Signatur. Ausreichend ist es auch, wenn eine eingescannte, unterschriebene Rechnung elektronisch übermittelt wird.

So handhaben wir es in der Regel: Da die von uns im Mandatsverkehr verwendete WebAkte keine qualifizierte elektronische Signatur zulässt, unterzeichnen wir zunächst eine Originalrechnung, scannen diese dann ein und übermitteln sie auf elektronischem Weg über die WebAkte.

Man kann im Übrigen mit dem Mandanten vereinbaren, dass die einfache, nicht unterzeichnete Rechnung genügen soll; eine solche Rechnung ist dann ebenfalls verbindlich und kann steuerlich berücksichtigt werden. Wir regeln dies vorsorglich auch in unseren Mandatsbedingungen.

3 Fachanwälte für Arbeitsrecht

bei gross::rechtsanwaelte

Bereits 1989 wurde Rechtsanwalt Roland Gross die Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht verliehen. Im Juni 2016 erhielt auch die Rechtsanwältin Alexandra Roeper diese Fachanwaltsbezeichnung verliehen. Hierfür waren über drei Jahre hinweg ausgeprägte praktische Erfahrungen und besondere theoretische Kenntnisse nachzuweisen. Für Fachanwälte besteht die Pflicht, Weiterbildungen jährlich nachzuweisen.

 

In der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen drückt sich unsere besondere Spezialisierung im Arbeitsrecht aus. Wir haben den Anspruch, unsere Mandanten arbeitsrechtlich bestmöglich und engagiert zu beraten und zu vertreten. Einem verbreiteten Missverständnis wollen wir aber auch vorbeugen: Wir können auch „andere“ Rechtsgebiete und bieten unseren Mandanten eine umfassende Betreuung zu deren jeweiligen Rechtsfragen und -problemen. Wenn wir es für sinnvoll erachten, ziehen wir im Einvernehmen mit unseren Mandanten Spezialisten/Fachanwälte anderer Rechtsgebiete hinzu oder vermitteln diese an unsere Mandanten.

 

Auch innerhalb des Arbeitsrechts sind wir durch die breite Aufstellung von gross::rechtsanwaelte in der Lage, Spezialisierungen vorzunehmen: So konzentriert sich RA Roland Gross u.a. auf Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren, sowie verfassungsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Themen und Rechtsanwältin Alexandra Roeper hat das kirchenrechtliche Arbeitsrecht sowie Schwerbehinderungs- und Diskriminierungsrecht für sich entdeckt.

 

Wir sind gerne und engagiert für unsere Mandanten da und wir sind stets bemüht, kreativ auch dann Lösungen für Ihre Rechtsprobleme zu finden, wenn die Sache aussichtslos erscheint.

Mindestlohn in Deutschland – dargestellt anhand drei Fällen

Unter diesem Titel hat Rechtsanwalt Roland Gross auf einem Treffen der Rechtsberaterkammer Breslau mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen am 18.06.2016 referiert.

Vortrag als PDF

RA-Tipp: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Der Bundestag hat am 06.11.2015 ein Gesetz beschlossen, demzufolge die „geschäftsmäßige Sterbehilfe“ in der Bundesrepublik Deutschland künftig verboten ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers bedeutet, dass z.B. von Vereinen organisierte Sterbehilfe in Zukunft nicht erlaubt ist – gleich ob kommerzielle Zwecke verfolgt werden oder nicht. Gegen das Gesetz bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere weil nicht klar ist, was unter „geschäftsmäßiger Sterbehilfe“ zu verstehen ist. Mit  Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist zu rechnen; gross::rechtsanwaelte unterstützt hierbei gerne.

Vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes erscheint es noch mehr als bisher angeraten, durch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht selbst unmissverständlich zu erklären, wie im Ernstfall gehandelt werden soll, wie man sich selbst seine eigene Behandlung, wenn man möglicherweise nicht mehr selbst handlungsfähig ist, vorstellt. Anwaltliche Hilfestellung durch individuelle Beratung, Formulierung der höchstpersönlichen Erklärungen und Organisation der Hinterlegung ist sinnvoll und kostet nicht viel.

In Vorsorgeangelegenheiten, Patientenverfügung, Testament und Gestaltung der Unternehmensnachfolge beraten Sie bei gross::rechtsanwaelte die auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwältinnen Claudia Kopietz und Alexandra Roeper.

recht :: aktuell

"Umkleidezeit ist Arbeitszeit"

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 20.09.2017 zu Az. 20 Sa 1571/16 entschieden, "dass die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers (Zugchef im Fernverkehr der DB) erforderlichen Zeiten des An-und Ablegens der Unternehmensbekleidung im Betrieb einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten als Bestandteil der von derBeklagten geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind."

Compliance und CSR - cororate social responsibility

Der Begriff Compliance geistert schon seit einigen Jahren durch die Arbeitswelt und Fachliteratur des Arbeitsrechts. Compliance-Beauftragte sprießen in Unternehmen wie Pilze aus dem Boden. Dabei verbirgt sich unter dieser neuen Bezeichnung keine neue Erfindung. Compliance bezeichnet lediglich die Selbstverpflichtung eines Unternehmens, dass  bestehende Gesetze, Regeln und unternehmensinterne Richtlinien beachtet werden –eigentlich eine Selbstverständlichkeit-. Compliance–Beauftragte überprüfen diese Regeltreue unternehmensintern. Die Unternehmenswelt kann mit dieser Strategie also ihr Bild der Rechtschaffenheit aufpolieren.

Doch was verbirgt sich unter dem sperrigen englischen Begriff Corporate Social Responsibility (CSR)? CSR umschreibt die Verantwortung von Unternehmen und deren freiwillige Selbstverpflichtung zur ökologischen, ethischen und sozialen Nachhaltigkeit, kurz es handelt sich um unternehmerische Gesellschaftsverantwortung bzw. um die selbst auferlegte Unternehmensethik. Unter CSR fällt damit auch Compliance.

Die Sinnhaftigkeit der CSR-Regelungen wird besonders deutlich am Beispiel von Lieferketten. Jeder unternehmerische Auftraggeber kann durch seine Anforderungen Kinderarbeit und einstürzende Fabrikhallen in Bangladesch oder Pakistan aktiv verhindern.

Die EU verrechtlicht CSR nun im Ansatz mit der sog. Reporting-Richtlinie 2014/95/EU. Größere Unternehmen (mit mehr als 500 Mitarbeitern) werden dann verpflichtet, über ihre CSR-Aktivitäten öffentlich zu berichten. Die Richtlinie muss bis Dezember 2016 in nationales Recht umgesetzt werden, so dass ihre Regelungen ab dem Geschäftsjahr 2017 rechtsverbindlich sein werden.

In unserer Kanzlei sehen wir mit der Umsetzung dieser Richtlinie für Unternehmen eine große Chance. Durch die Offenlegung nichtfinanzieller Aspekte wird nun in viel stärkerem Maße ökologisch und ethisch-soziales Wirtschaften in die Unternehmensbewertung einfließen.

Auch in unserer Kanzlei arbeiten wir an hohen CSR-Standards und setzen diese im Alltag um. Ein konkretes Beispiel stellt unser nahezu kompletter Verzicht auf die Versendung von Papierdokumenten dar. Stattdessen nutzen wir – auch in der Korrespondenz mit Behörden und Gerichten – die elektronische Versendung. Wir sind uns bewusst, dass wir mit unserer gesellschaftlichen Verantwortung als Unternehmen über unsere originäre Rechtsberatung und -vertretung hinaus Einfluss auf unser soziales Miteinander und unsere Umwelt haben können.

Haben Sie Fragen, wie

  • Sie als Unternehmer CSR-Regelungen oder Compliance in Ihrem Unternehmen umsetzen,

  • Sie als Betriebsrat hierbei Einfluss nehmen oder  

  • Sie als einzelner Mitarbeiter hierbei mitwirken können,

dann sprechen Sie uns an.

Anne Sachse

Rechtsanwältin

Vorsorge mit Rechtschutz

Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen kommen für anwaltliche Beratungskosten zur Erstellung von Vorsorgedokumenten wie Vorsorgevollmachten, Patienten-und Betreuungsverfügung zumindest teilweise auf. Zur Vorbereitung auf eine anwaltliche Beratung empfehlen wir "Das Vorsorge-Set" der Stiftung Warentest das für 12,90 € im Buchhandel oder online unter www.test.de/vorsorgebuch erhältlich ist (siehe auch die Artikel in Finanztest Januar 2015 Seite 16  und in Stiftung Warentest November 2014).

In Vorsorgeangelegenheiten und Nachlasssachen berät bei gross::rechtsanwaelte  Frau Rechtsanwältin Claudia Kopietz.

Auch in einem Betrieb, in dem Tarifpluralität herrscht, ist das Streikrecht nicht ausgeschlossen

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 07.11.2014 - 9 SaGa 1496/14 - liegt vor. Es bestätigt  in dem Arbeitskampf der Lokomotivführergewerkschaft GDL das Streikrecht.

Urteil Hessisches LAG vom 07.11.2014

 

Wir haben das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06.11.2014 - 10 Ga 162/14 - und das Berufungsurteil zum Download bereitgestellt. Auskünfte erteilte Rechtsanwalt Roland Gross

Urteil Arbeitsgericht Frankfurt/Main vom 06.11.2014

Leader of the German Train Drivers' Union GDL Weselsky welcomes lawyer Gross in a local courtroom in Frankfurt

Source: Reuters - Thu, 6 Nov 2014 15:56 PM

Author: Reuters

Leader of the German Train Drivers' Union GDL Claus Weselsky (L) receives applause from spectators as he welcomes GDL lawyer Roland Gross (2nd L) in a local courtroom in Frankfurt November 6, 2014. German railways Deutsche Bahn had asked the court to stop the strike by Germany's GDL union, which represents just 20,000 of the railways' 196,000 workers. The GDL walked off the job on Wednesday in what would be their longest strike in the history of German railway's Deutsche Bahn. REUTERS/Kai Pfaffenbach (GERMANY - Tags: BUSINESS EMPLOYMENT CIVIL UNREST TRANSPORT)

GDL-Chef Weselsky mit seinem Anwalt Roland Gross

GDL beendet Bahnstreik schon morgen um 18.00 Uhr als "Geste der Versöhnung"

Die Lokführergewerkschaft GDL beendet ihren Streik morgen um 18.00 Uhr. Das erklärte Gewerkschaftschef Claus Weselsky in Frankfurt, nachdem das Landesarbeitsgericht Hessen den Ausstand auch in zweiter Instanz als rechtmäßig anerkannt hatte. «Wir könnten den Streik bis Montag, 4.00 Uhr, fortsetzen», sagte der GDL-Chef. Es handele sich um eine Geste der Versöhnung. Zuvor hatte die GDL einen Vorschlag der Bahn abgelehnt, zur Einheitsfeier am Sonntag wenigstens den Berlin-Verkehr vom Streik auszunehmen. …… (nordschleswiger.dk 14.11.2014)

Bank- und Kapitalmarktrecht/Verjährung beachten

Jedes Jahr wieder ist auf die zum Jahresende drohende Verjährung von Ansprüchen hinzuweisen. Besondere Relevanz kommt in diesem Jahr eventuellen Ansprüchen auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen zu. Diese gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwirksam, wenn sie in vorgedruckten Formularen zum Vertrag enthalten und nicht individuell ausgehandelt waren. Unzulässiger Weise vereinnahmte Bearbeitungsgebühren können jedenfalls bei Verträgen, die nach dem 01.01.2004 geschlossen wurden, zurückverlangt werden.

 

Der BGH hatte bereits im Mai 2014 – Aktenzeichen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 – entschieden, dass eine Bearbeitungsgebühr, die beim Abschluss eines Darlehensvertrages zusätzlich zu den Zinsen berechnet werde, den Verbraucher unangemessen benachteilige. Die Bearbeitung sei das geschäftsimmanente Interesse der Banken, für das eben keine gesonderte Gebühr erhoben werden könne. Am 26.10.2014 hat der BGH in einer weiteren Entscheidung, die bisher nur in der Pressemitteilung vorliegt, befunden, dass wegen Kenntnis unabhängiger Verjährung Ansprüche bis ins Jahr 2004 rückwirkend geltend gemacht werden können.

 

Bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützt sie in unserer Kanzlei mit langjähriger Erfahrung Rechtsanwältin Claudia Kopietz.

Keine Unwirksamkeit des Sozialplans bei Nacap

Wir vertreten eine Vielzahl ehemaliger Beschäftigter der Firma Nacap GmbH in Leipzig. Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat wurde ein vom 20.02.2012 datierender Sozialplan vereinbart. Den daraus resultierenden Abfindungsverpflichtungen kommt die Firma Nacap GmbH nicht nach, so dass eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Verfahren anhängig sind. Darüber hinaus hat die Nacap GmbH gegen den Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit dem Antrag betrieben, den Sozialplan vom 20.02.2012 für unwirksam zu erklären. Sie begründet dies mit einem angeblichen Wegfall der Geschäftsgrundlage und einer vermeintlichen Formnichtigkeit, denn es fehle auf dem Sozialplan eine zweite Unterschrift der Geschäftsführung.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat durch Beschluss vom 25.01.2013 den Antrag der Firma Nacap GmbH abgewiesen (9 BV 72/12).

Wir konnten bereits verschiedene Verfahren erstinstanzlich erfolgreich für die Beschäftigten abschließen. Die Firma Nacap GmbH hat Berufungen zum Sächsischen Landesarbeitsgericht erhoben. Wir versuchen, diese Verfahren ohne Zeitverzögerung zu betreiben, um den Beschäftigten schnellstmöglich Ihre Abfindungsansprüche dauerhaft zu sichern.  Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Alinde Hamacher und Rechtsanwalt Gross.

Vorsorge für schwierige Lebenslagen: Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Panikmache gilt nicht. Wir halten die Emotionalisierung  der Diskussion über die Vorsorge in schwierigen Lebenslagen durch Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nicht für sachgerecht. Es ist in der Regel gut, dass in schwierigen Lebenslagen Menschen amtlich ein Betreuer zur Seite gestellt wird. Die Emotionalisierung dient oft nur Geschäftemacherei.  Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland gewährleisten grundsätzlich jedem Menschen ein auch in schwierigen Lebenslagen möglichst würdevolles Leben.

Aber es erscheint auch als erstrebenswert, sein eigenes Leben selbstbestimmt zu führen. Sollte man einmal wegen Unfall, Krankheit, körperlichem und geistigem Verfall nicht mehr in der Lage sein, alle Entscheidungen in der gebotenen Tragweite selbst zum Ausdruck zu bringen, so könnte es empfehlenswert sein, bereits im Vorhinein Vorsorge getroffen zu haben. Diese Vorsorge besteht darin, dass durch Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung festgelegt wird, welche persönliche Behandlung die betroffene Person sich wünscht. Es ist wichtig, dass aus solchen Dokumenten hervorgeht, wie ernsthaft man sich mit der Thematik um die Gestaltung seines eigenen Lebens in schwierigen Situationen beschäftigt hat.

Frau Rechtsanwältin Claudia Kopietz hat sich mit der Thematik intensiv auseinandergesetzt und hält zahlreiche Vorträge.

Sie berät und unterstützt Sie gern bei der Erstellung Ihrer individualisierten und persönlichen Vorsorgedokumente und veranlasst auf Ihren Wunsch auch die Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Die Beratung und Unterstützung kann selbstverständlich in einem Beratungsgespräch in unserer Kanzlei erfolgen, aber ebenso gut auf Distanz, im schriftlichem Verkehr, Telefonaten, E-Mail–Kommunikation, etc. Wenn Sie dies wünschen, übermitteln wir Ihnen vor einem Beratungsgespräch einen Fragebogen, anhand dessen Sie sich für verschiedene Lösungswege entscheiden können. Die Auswertung dieses Fragebogens ermöglicht es uns, Ihnen einen Vorschlag für Ihre persönlichen Vorsorgedokumente zu entwerfen.

Niemand muss die Kosten für die Erstellung von Vorsorgedokumenten scheuen. Wir wollen und können keine Discountpreise anbieten, denn die qualifizierte Beratung unserer Mandanten ist uns wichtig. Unsere Spezialisierung und eine gewisse Standardisierung ermöglichen aber eine Beratungsgebühr, die im Regelfall sich auf circa € 190,00 zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft.

Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gern!

Druckfrisch: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrechtkommentar in 3. Auflage

Im April 2013 ist im Nomos-Verlag die 3. Auflage des von Däubler/Hjort/Schubert und Wolmerath herausgegebenen Kommentars zum Arbeitsrecht, Individualrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen erschienen. 

Rechtsanwalt Roland Gross hat in diesem Werk Teile des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes kommentiert. 

 

Nähere Informationen erhalten Sie hier .

"Datenschutz im arbeitsrechtlichen Mandat"

... war die Veranstaltung getitelt, die auf dem Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf am 07.06.2013 vom DAV-Ausschuss Arbeitsrecht und der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV durchgeführt wurde. Es referierten Rechtsanwältinnen Dr. Nathalie Obertür, Dr. Barbara Reinhard und Rechtsanwalt Roland Gross.

Herausgearbeitet wurden die vielfältigen datenschutzrechtlichen Fragestellungen in der arbeitsrechtlichen Praxis, sei es im Bewerbungsverfahren, bei der Führung (insbesondere elektronischer) Personalakten, dem betrieblichen Eingliederungsmanagement und Datenschutz im Konzern oder aber, womit sich Roland Gross schwerpunktmäßig beschäftigte, die zu beachtenden Beteiligungsrechte von Betriebsräten und sich dabei ergebende Gestaltungsmöglichkeiten.

Roland Gross forderte eine Ergänzung von § 87 BetrVG um ein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht in Fragen des Datenschutzes.

Die Thematik bleibt virulent und Unternehmen, wie auch Betriebsräte sind gut beraten, sich intensiv mit Datenschutzfragen auseinander zu setzen und ihre betriebliche Praxis datenschutzgerecht auszugestalten.

gross::rechtsanwaelte berät und vertritt Unternehmen und Betriebsräte in Fragen des Datenschutzes.

Roland Gross