Newsarchiv

Neues :: aus der Kanzlei

Roland Gross wieder gewählt zum Vizepräsidenten/Schriftführer der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Alle zwei Jahre wird eine Hälfte des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Sachsen neu gewählt. Diese Wahlen fanden Ende März statt; die Legislatur von Roland Gross dauert noch zwei Jahre an. Anfang April konstituierte sich der Vorstand neu: Roland Gross wurde erneut zum Vizepräsidenten/Schriftführer gewählt und übernahm zusätzlich den Vorsitz in der Vergütungsrechtsabteilung.

 

Die Rechtsanwaltskammer ist als Körperschaft öffentlichen Rechts das Selbstverwaltungsorgan der Anwaltschaft. Es geht in der Arbeit nicht nur um die Wahrnehmung von Kollegeninteressen, erforderlichenfalls auch berufsrechtliche Sanktionen, sondern vor allem um die Sicherstellung einer stets qualitativ hochwertigen Rechts-Dienstleistung durch die Anwaltschaft im Interesse der Rechtssuchenden. Auf anwaltliche Tätigkeit muss Verlass sein.

 

Als Mitglied des Vorstands und Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bin ich für die Anliegen von Kollegen ebenso ansprechbar, wie es mir daran liegt, die Voraussetzungen für anwaltliche Leistungserbringung, insbesondere auch in dem von mir schwerpunktmäßig betriebenen Fachgebiet des Arbeitsrechts, sicherzustellen. Roland Gross

 

Elektronische Rechnung verbindlich

Seit dem 01.07.2011 sind in Deutschland gem. SteuervereinfachungsG 2011, mit welchem die EU-Richtlinie 2010/45/EU umgesetzt wurde, elektronische Rechnungen den klassischen Papierrechnungen umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt, um Geschäftsprozesse einfacher und effizienter zu machen. Elektronisch (z.B. per email) übermittelte Rechnungen berechtigen also auch ohne Unterschrift zum Vorsteuerabzug.

Bei Steuerberatern und Rechtsanwälten müssen die Rechnungen aber grundsätzlich noch unterschrieben werden. Der Unterschrift gleichgestellt ist gem. § 126 a BGB die qualifizierte elektronische Signatur. Ausreichend ist es auch, wenn eine eingescannte, unterschriebene Rechnung elektronisch übermittelt wird.

So handhaben wir es in der Regel: Da die von uns im Mandatsverkehr verwendete WebAkte keine qualifizierte elektronische Signatur zulässt, unterzeichnen wir zunächst eine Originalrechnung, scannen diese dann ein und übermitteln sie auf elektronischem Weg über die WebAkte.

Man kann im Übrigen mit dem Mandanten vereinbaren, dass die einfache, nicht unterzeichnete Rechnung genügen soll; eine solche Rechnung ist dann ebenfalls verbindlich und kann steuerlich berücksichtigt werden. Wir regeln dies vorsorglich auch in unseren Mandatsbedingungen.

3 Fachanwälte für Arbeitsrecht

bei gross::rechtsanwaelte

Bereits 1989 wurde Rechtsanwalt Roland Gross die Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht verliehen. Im Juni 2016 erhielt auch die Rechtsanwältin Alexandra Roeper diese Fachanwaltsbezeichnung verliehen. Hierfür waren über drei Jahre hinweg ausgeprägte praktische Erfahrungen und besondere theoretische Kenntnisse nachzuweisen. Für Fachanwälte besteht die Pflicht, Weiterbildungen jährlich nachzuweisen.

 

In der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen drückt sich unsere besondere Spezialisierung im Arbeitsrecht aus. Wir haben den Anspruch, unsere Mandanten arbeitsrechtlich bestmöglich und engagiert zu beraten und zu vertreten. Einem verbreiteten Missverständnis wollen wir aber auch vorbeugen: Wir können auch „andere“ Rechtsgebiete und bieten unseren Mandanten eine umfassende Betreuung zu deren jeweiligen Rechtsfragen und -problemen. Wenn wir es für sinnvoll erachten, ziehen wir im Einvernehmen mit unseren Mandanten Spezialisten/Fachanwälte anderer Rechtsgebiete hinzu oder vermitteln diese an unsere Mandanten.

 

Auch innerhalb des Arbeitsrechts sind wir durch die breite Aufstellung von gross::rechtsanwaelte in der Lage, Spezialisierungen vorzunehmen: So konzentriert sich RA Roland Gross u.a. auf Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren, sowie verfassungsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Themen und Rechtsanwältin Alexandra Roeper hat das kirchenrechtliche Arbeitsrecht sowie Schwerbehinderungs- und Diskriminierungsrecht für sich entdeckt.

 

Wir sind gerne und engagiert für unsere Mandanten da und wir sind stets bemüht, kreativ auch dann Lösungen für Ihre Rechtsprobleme zu finden, wenn die Sache aussichtslos erscheint.

Mindestlohn in Deutschland – dargestellt anhand drei Fällen

Unter diesem Titel hat Rechtsanwalt Roland Gross auf einem Treffen der Rechtsberaterkammer Breslau mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen am 18.06.2016 referiert.

Vortrag als PDF

RA-Tipp: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Der Bundestag hat am 06.11.2015 ein Gesetz beschlossen, demzufolge die „geschäftsmäßige Sterbehilfe“ in der Bundesrepublik Deutschland künftig verboten ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers bedeutet, dass z.B. von Vereinen organisierte Sterbehilfe in Zukunft nicht erlaubt ist – gleich ob kommerzielle Zwecke verfolgt werden oder nicht. Gegen das Gesetz bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere weil nicht klar ist, was unter „geschäftsmäßiger Sterbehilfe“ zu verstehen ist. Mit  Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist zu rechnen; gross::rechtsanwaelte unterstützt hierbei gerne.

Vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes erscheint es noch mehr als bisher angeraten, durch Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht selbst unmissverständlich zu erklären, wie im Ernstfall gehandelt werden soll, wie man sich selbst seine eigene Behandlung, wenn man möglicherweise nicht mehr selbst handlungsfähig ist, vorstellt. Anwaltliche Hilfestellung durch individuelle Beratung, Formulierung der höchstpersönlichen Erklärungen und Organisation der Hinterlegung ist sinnvoll und kostet nicht viel.

In Vorsorgeangelegenheiten, Patientenverfügung, Testament und Gestaltung der Unternehmensnachfolge beraten Sie bei gross::rechtsanwaelte die auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwältinnen Claudia Kopietz und Alexandra Roeper.

Recht ist männlich

Empfindungen zu einem alltäglichen Verfahren 


Diese Woche am LAG:
5 Männer sitzen zu Gericht - über die Zukunft einer Frau. 3 Richter, 1 Personalleiter, 1 RA des Arbeitgebers, eines Klinikums, 1RA der „betriebsbedingt“ gekündigten Arbeitnehmerin, letzterer i. V. für seine in Elternzeit befindliche Kollegin, die das „Verfahren“ emanzipiert bearbeitet.
Die Frau, nach Auskunft ihrer Vorgesetzten die beste Ergotherapeutin, schon in jungen Jahren mit zahlreichen Zusatzqualifikationen, emphatisch, geht in ihrem Beruf - mit Menschen - auf, aktuell Mutter eines 6 Monate alten Kindes hat gerade das Familienheim gegründet und steckt in Ratenzahlungsverpflichtungen.

Das Krankenhaus hat das unbefristete Arbeitsverhältnis gekündigt - eine Abteilung, in der die Frau nicht tätig ist, soll geschlossen werden. Nach der Sozialauswahl sei die Frau, so leid es tue, nicht zu schützen, denn Alter: jung, Betriebszugehörigkeit: nur wenige Jahre (Alter und Betriebszugehörigkeit sind doppelt altersdiskriminierend), Unterhaltsverpflichtung: keine (das Verfahren dauert jetzt schon über 9 + 6 Monate), Schwerbehinderung: keine=kaum Sozialpunkte.

Die Männer waren bei ihrer „Rechtsfindung“ gutwillig und kreativ: der Frau soll nach ihrer Elternzeit, wenn eine (Vertretungs-)Stelle frei sei, diese voraussichtlich befristet(!) angeboten werden. Das war das Äußerste. Wir Männer fanden es gut.

Aber:

Ist damit Lebens-, Berufs-, Karriereweg, vielleicht gar persönliches Glück und Verwirklichung der Frau, ihres Kindes, ihrer Familie, gefördert oder behindert? Wie wirkt sich dieser berufliche Einschnitt gesellschaftlich aus? Was bedeutet die unsichere, befristete Beschäftigung in den nächsten Jahren für berufliche Qualifikation und Absicherung, vor allem aber Entwicklung? Warum nehmen wir der Jugend den Elan? Wollen und können wir uns solche Demotivation, soziale Unsicherheit, für das Individuum unbeeinflussbare Hemmnisse für diese und die nächsten Generationen leisten?

 

 

Datenschutz im Arbeitsrecht

„Der Datenschutz im Arbeitsrecht erscheint wie Schweizer Käse: durchaus rund und gewichtig, schmackhaft wegen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten, aber sehr löchrig.“ (RA Roland Gross bei dem Vortrag „Datenschutzrechtliche Probleme im Arbeitsrecht“ im Rahmen der Sächsischen Anwaltstage des Anwaltsverbandes Sachsen am  09.05.2015 in Zwickau)

 

Für Unternehmen bestehen bei Versäumnissen durchaus hohe Risiken, Arbeitnehmer können Ansprüche  schon heute auch in „normalen“ Gerichtsverfahren, z.B. Kündigungsschutzprozessen, geltend machen und Betriebsräte haben Einflussmöglichkeiten im Rahmen der Mitbestimmung. Es wird in den nächsten Jahren europaweit eine dynamische, auch gesetzgeberische Entwicklung geben, die dringend beachtet werden sollte.

 

gross::rechtsanwaelte beraten zur Nutzung der Chancen, Sicherung der Persönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis und zur Vermeidung von Risiken. Sprechen Sie uns an. Roland Gross

 

Rente mit 63 – Verfassungswidrig?

Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Eintritt in die Rente sollen bei der Neuregelung zur „Rente mit 63“ grundsätzlich unberücksichtigt bleiben - es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht. Nach einer Expertise des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags könnte diese Regelung verfassungswidrig sein. Insbesondere Arbeitnehmer, die betriebsbedingt gekündigt worden oder deren Kündigung sich im Kündigungsschutzverfahren als unwirksam erweist, könnten einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitslosigkeit im Rahmen der 45 Beitragsjahre haben.

gross::rechtsanwaelte prüft Ihre Ansprüche und hilft, erforderlichenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde, bei der Durchsetzung. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Roland Gross.

Vorsorge für schwierige Lebenslagen: Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

Panikmache gilt nicht. Wir halten die Emotionalisierung der Diskussion über die Vorsorge in schwierigen Lebenslagen durch Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung nicht für sachgerecht. Es ist in der Regel gut, dass in schwierigen Lebenslagen Menschen amtlich ein Betreuer zur Seite gestellt wird. Die Emotionalisierung dient oft nur Geschäftemacherei. Die gesetzlichen Regelungen in Deutschland gewährleisten grundsätzlich jedem Menschen ein auch in schwierigen Lebenslagen möglichst würdevolles Leben.

Aber es erscheint auch als erstrebenswert, sein eigenes Leben selbstbestimmt zu führen. Sollte man einmal wegen Unfall, Krankheit, körperlichem und geistigem Verfall nicht mehr in der Lage sein, alle Entscheidungen in der gebotenen Tragweite selbst zum Ausdruck zu bringen, so könnte es empfehlenswert sein, bereits im Vorhinein Vorsorge getroffen zu haben. Diese Vorsorge besteht darin, dass durch Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung festgelegt wird, welche persönliche Behandlung die betroffene Person sich wünscht. Es ist wichtig, dass aus solchen Dokumenten hervorgeht, wie ernsthaft man sich mit der Thematik um die Gestaltung seines eigenen Lebens in schwierigen Situationen beschäftigt hat.

gross::rechtsanwaelte unterstützen Betriebsratsarbeit

Von März bis Mai 2014 wurden Betriebsräte gewählt – gross::rechtsanwaelte gratuliert allen neu oder wiedergewählten Betriebsräten und wünscht eine erfolgreiche Interessenvertretung während der gesamten Legislaturperiode. Gerne unterstützen wir Betriebsräte durch rechtliche Beratung und Vertretung, sowohl außergerichtliche wie auch im gerichtlichen Beschlussverfahren. Unterstützungsbedarf kann in der täglichen Arbeit bei Missachtung und Verletzung von Mitbestimmungsrechten erforderlich sein, besonders aber in krisenhaften Situationen des Unternehmens, wenn beispielsweise Restrukturierungen oder Betriebsschließungen anstehen. Für eine konstruktive Betriebsratsarbeit, gerade auch im Interesse des Unternehmens, ist eine gute Schulung aller Betriebsratsmitglieder förderlich. Rechtsanwalt Roland Gross und Rechtsanwältin Alinde Hamacher führen seit vielen Jahren bei verschiedenen Veranstaltungen Betriebsratsschulungen durch; gross::rechtsanwaelte bietet auch In-House-Schulungen für Betriebsräte oder Schulungsveranstaltungen in unseren Kanzleiräumen an.

Dabei sind wir bemüht, die Schulungen auf den spezifischen Bedarf des jeweiligen Betriebsrates auszurichten und, wenn möglich, Betriebsräte fachspezifisch (vor allem im Bereich des Gesundheitswesens) zu gemeinsamen Schulungen zusammen zu fassen. Sprechen Sie uns an, wenn wir Ihnen ein Angebot unterbreiten sollen. Wir versuchen auch Schulungen anzubieten, in denen wir Betriebsratsneulinge und erfahrene Betriebsratsmitglieder zusammenführen und ein alle interessierendes Programm erstellen.

Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Sie informieren können, welche Schulungen aktuell stattfinden oder damit wir Ihrem Betriebsrat entsprechend seinem spezifischen Bedarf eine Schulung anbieten können.

recht :: aktuell

Streitpunkt Immobilienfonds – Haftung und sittenwidrige Schädigung bei Wertsteigerung um 30 % innerhalb weniger Tage – Kenntnis der objektfinanzierenden Bank

Veräußert eine Gesellschaft eine Immobilie innerhalb weniger Tage zu einem 30% überhöhten Wert an eine Fondsgesellschaft, so kann darin eine sittenwidrige Schädigung der Anleger des Immobilienfonds liegen.

Verschärft wird dieser rechtlich schwer zu fassende Grenzbereich dann, wenn sich auf Seiten der Fondsinitiatoren sowie der veräußernden Gesellschaft personell die gleichen Parteien gegenüberstehen. Darüber hinaus kann sich auch die objektfinanzierende Bank  an der Schädigung aufgrund ihrer Kenntnis des überteuerten Erwerbs beteiligen mit der Folge, dass dann die Anleger (auch) gegen die Bank einen Schadensersatzanspruch hätten, der der Rückzahlung des objektfinanzierenden Kredits entgegensteht.

Das Landgericht Frankenthal bejahte dies in erster Instanz. Aufgrund  personeller Verstrickungen hinter der Fondsimmobile und unterbliebener Aufklärung im Emissionsprospekt liege eine Schädigung der Anleger vor, an welcher auch die objektfinanzierende Bank beteiligt sei, da ohne die Finanzierung das Anlagemodell nicht hätte durchgeführt werden können. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sieht das allerdings anders. Denn es müsse wenigstens in groben Zügen der Wille der einzelnen Beteiligten vorliegen, die Tat gemeinschaftlich auszuführen. Nur die Kenntnis über planmäßiges Vorgehen der Gesellschaften im Hintergrund erfülle die Voraussetzung aber nicht.

Letztlich bleibt zu erwarten, wie der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden wird und welche Maßstäbe künftig an die gemeinschaftliche sittenwidrige Schädigung zu stellen sind.

Als in diesen Verfahren prozessbevollmächtigte bank- und kapitalmarktspezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen auch bei Ihren Problemlagen in Person von Herrn Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung.   

Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Kontoführungskosten und AGB Inhaltskontrolle

Nach Ansicht des Oberlandesgericht Frankfurt a.M.  stellt eine Vereinbarung über ein P-Konto einen eigenständigen Zahlungsdienstrahmenvertrag gemäß § 675f BGB dar.

Demnach stelle § 850k Abs. 7 ZPO klar, dass kein eigenständiger Vertrag zur Führung eines P-Kontos notwendig sei, sondern ein Girokonto nur umgewandelt, nicht jedoch als Aliud ersetzt würde. Bezieht sich die Entgeltklausel überdies auf Pflichten, die der Bank vom Gesetzgeber aufgetragen wurden, so hat dies zur Folge, dass in den AGB der Bank keine höheren Kosten für ein P-Konto verlangt werden könnten, als für ein Girokonto.

Denn die Abwälzung von Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht indiziere stets eine unangemessene Benachteiligung gegenüber der Kunden. Danach stellen Preisvereinbarungen über ein P-Konto Preisnebenabreden dar und unterfallen deshalb einer Kontrolle nach AGB-Recht. Nach diesen Grundsätzen halten Kontoführungskosten in Höhe von 11,55 Euro einer Kontrolle nicht stand. (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 28.03.2012, Az.: 19 U 238/11 – nicht rechtskräftig).

Für Ihre Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung.

Keine Fehler im Prospekt bei 3. Tranche Telekom Börsengang

Keiner der als unrichtig gerügten Punkte anlässlich des Prospekts beim 3. Börsengang der Telekom konnte gerichtlich festgestellt werden. Der Erwerb des amerikanischen Mobilfunkunternehmens Voicestream stand zu dem Zeitpunkt noch nicht hinreichend fest, zudem er in dem Prospekt hätte kommuniziert werden müssen.

Die Darstellung der Immobilien der Telekom war nicht fehlerhaft, da das sogenannte Clusterverfahren, nach welchem eine gebündelte Bewertung mehrerer Immobilien erfolgt, der damaligen Gesetzeslage entsprach und deshalb auch keine besonderen Aufklärungspflichten hätten begründet werden müssen. Die Ausführungen zur Anteilsübertragung des Telekommunikationsunternehmens Sprint waren in der Gesamtschau ausreichend verständlich, da etwa undeutliche Textpassagen an anderer Stelle erläutert wurden. Auch die Haftungsübernahme für Fehler im Prospekt war nicht zu beanstanden. Eine Kompensation durch den Bund bzw. die Kreditanstalt für Wideraufbau war nicht aufzunehmen.

Es reicht aus, dass für den Anleger die Haftung der Telekom als in vollem Umfang erkenntlich war. Etwaige Rückgriffansprüche müssten dagegen nicht in das Prospekt aufgenommen werden.

In Frage stehende Ansprüche aus vorherigen Börsengängen seien ebenfalls nicht in das Prospekt aufzunehmen, nicht einmal, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Daneben entschied das Gericht, dass auch bei einer faktischen Blockade einer Vergleichsstelle nicht zwangsläufig ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt, auch wenn der Betrieb aufgrund einer Vielzahl von verjährungshemmenden Anträgen zum Erliegen kommt. Kann sich der Prospektinhalt in Zusammenschau mit Werbemaßnahmen verändert darstellen, so ist bei der rechtlichen Beurteilung auf den Zeitpunkt des Börsengangs des Unternehmens, sowie auf denjenigen Anleger abzustellen, der über Bilanzkenntnisse verfügt.

Erster Ansprechpartner rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht ist Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr 

Fahrlässigkeitsvorwurf gegen Pharming-Opfer beim Online-Banking – Unterschied zwischen Phishing und Pharming (BGH XI Zivilsenat, Urteil vom 24.04.2012, Az.: XI ZR 96/11)

Dies geschieht durch Weiterleitung auf eine Internetseite, die einen Vertrauenswürdigen Betreiber vortäuscht.

Pharming ist demgegenüber auf die Auflösung einer Internetadresse gerichtet. Durch Manipulation der sogenannten Hosts-Datei auf dem Rechner des Nutzers oder durch Einsatz eines korrumpierten DNS-Servers wird der korrekte Aufruf der Webseite der Bank technisch in den Aufruf der betrügerischen Seite geändert.

Für Ihre Anliegen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr zur Verfügung

CGZP war nie tariffähig

Überlassene Arbeitnehmer, die in Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, haben grundsätzlich Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften, es sei denn, es findet eine wirksame tarifliche Regelung Anwendung (so genanntes Equal-Pay-Prinzip). Viele Zeitarbeitsunternehmen haben sich über Jahre hinweg auf Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) berufen und danach relativ niedrige Vergütungen gezahlt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in drei Entscheidungen vom 22.05.2012 und 23.05.2012 festgestellt, dass die CGZP zu keiner Zeit tariffähig war, also keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte (BAG vom 22.05.2012 – 1 ABN 27/12 -; vom 23.05.2012 – 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11 -, siehe Pressemitteilung des BAG Nummer 39/12).

Die Beschäftigten haben mithin Anspruch auf Vergütungsnachzahlung, soweit ihre Vergütungsansprüche noch nicht verjährt sind; die Verjährung betrifft vor allem Ansprüche vor dem Jahr 2006. Sozialversicherungsträger, insbesondere die Rentenversicherung, betreiben bereits zahlreiche Verfahren, in denen die Nachversicherung begehrt wird. In Zeitarbeit beschäftigte Arbeitsnehmer, die zeitweise oder dauerhaft nach CGZP-Tarif beschäftigt wurden, sollten ihre Ansprüche so schnell wie möglich geltend machen und gerichtlich durchsetzen.

gross::rechtsanwaelte prüfen, ob Ansprüche bestehen und unterstützen bei der gerichtlichen Durchsetzung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Claudia Kopietz oder an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Roland Gross.

Pressemitteilung: Urlaubsanspruch kann auch bei Krankheit erhalten bleiben

Kann ein Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub im Kalenderjahr nicht nehmen, bleibt dieser grundsätzlich im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (4 Wochen) nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG auch über dem 31.03. des Folgejahres erhalten. Über den Mindesturlaubsanspruch hinaus gehende Urlaubsansprüche können allerdings verfallen oder erhalten werden. Maßgeblich kommt es insoweit auf die Regelung in den Tarifverträgen an. Das Bundesarbeitsgericht hat am 22.05.2012 in zwei Entscheidungen gegensätzliche Ergebnisse für den öffentlichen Dienst festgestellt, nämlich einmal unter Zugrundelegung von § 26 Absatz 2 TVÖD und zum anderen nach TV-L:

Denn nach der TVöD-Regelung muss der Urlaub grundsätzlich bis zum 31.05. des Folgejahres angetreten werden, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden konnte.

Kann der Urlaub aber bis zum 31.05. des Folgejahres nicht angetreten werden, verfällt der Mehrurlaub, also die Differenz zwischen dem Mindesturlaub und dem tariflichen Urlaubsanspruch, der im entschiedenen Fall 30 Tage betrug.

Anders war vom Bundesarbeitsgericht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu entscheiden, da die Urlaubsregelung im TV-L den Anspruch des Beschäftigten auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs nicht daran knüpft, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig ist oder seine Arbeitsfähigkeit während des tariflichen Übertragungszeitraums wieder erlangt (siehe Pressemittleilung Nummer 37/12 des BAG zu den Entscheidungen vom 22.05.2012 – 9 AZR 575/10 – und – 9 AZR 618/10 -).

Zu Fragen des Urlaubsrechts berät Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Kein Betriebsübergang auf Rettungszweckverband

Das Bundesarbeitsgericht hat am 10.05.2012 zur Frage des möglichen Betriebsübergangs von einem privaten Betreiber des Rettungsdienstes auf den Rettungszweckverband entschieden und den Leitsatz in der Pressemitteilung Nummer 33/12 wie folgt formuliert:

„Wird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse Ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergangs nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut.“

(BAG vom 10.05.2012 – 8 AZR 639/10, - vorangegangen LAG Chemnitz, Urteil vom 24.09.2010 – 3 SA 79/10-).

Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht einen Betriebsübergang verneint. Ein privater Rettungsdienst war zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung nicht mehr in der Lage, so dass der Rettungszweckverband den mit ihm abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag außerordentlich zum 23.12.2008 gekündigt und zugleich 3 andere Rettungsdienste mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt hat. Die neu beauftragten Rettungsdienste nutzten einige der zuvor vom Rettungszweckverband dem privaten Rettungsdienst überlassenen Einsatzfahrzeuge und Rettungswachen. Arbeitnehmer des ursprünglich beauftragten Rettungsdienstes hatten den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neu beauftragten Rettungsdienste geltend gemacht, waren nun aber abschließend bei dem Bundesarbeitsgericht unterlegen.

Zu Fragen des Betriebsübergangs berät Roland Gross, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Europakonferenz der Junior Chamber International (JCI) Europe

Bekenntnis zu Europa - Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr nimmt an europäischer Wirtschaftskonferenz teil

Rechtsanwaltskollege Friedemann Ahr vertritt die Wirtschaftsjunioren Leipzig als deren Vizepräsident auf der diesjährigen Europakonferenz des Verbandes, die vom 13.06.12 bis 17.06.12. in Braunschweig stattfindet. 

„Die Europakonferenz ist eine der zentralen Veranstaltungen unseres internationalen Dachverbandes Junior Chamber International", erklärt Rechtsanwalt Ahr.“ Für uns ist dies eine ideale Gelegenheit, um internationale Kontakte zu knüpfen und um Informationen aus erster Hand über die Wirtschaftslage in anderen europäischen Ländern zu bekommen." Erwartet werden mehr als 2000 junge Unternehmer und Führungskräfte aus der ganzen Welt.

Inhaltlich wird es in Braunschweig darum gehen, welchen Einfluss die junge europäische Wirtschaft auf die Zukunft Europas nehmen kann.

„Die Wirtschaftsjunioren ebenso wie unser internationaler Dachverband stehen für ein starkes Europa“, sagt Rechtsanwalt Ahr. „Uns ist wichtig, dass sich die Menschen wieder an den Kerngedanken der Europäischen Einigung erinnern, daran, dass man ein friedliches, geeintes Europa wollte“, betont  Ahr. „Unser Ziel ist deshalb, dass von der Konferenz ein starkes Bekenntnis der jungen europäischen Wirtschaft zu Europa ausgeht.“

Der internationale Dachverband der Wirtschaftsjunioren Deutschland, Junior Chamber International, ist mit rund 200.000 Mitgliedern ein weltweites Netzwerk, das sich für einen Austausch zwischen jungen Unternehmern und Führungskräften einsetzt. Jedes Jahr im Juni richtet ein Kreisverband die Europakonferenz des Verbandes aus. Den Wirtschaftsjunioren Braunschweig ist es gelungen, die Europakonferenz nach Deutschland zu holen. Bisher fanden in Deutschland zwei Europakonferenzen statt: 1999 in Berlin und 1989 in Köln.

Weitere Informationen unter  www.jci.cc, www.wjd.de und www.wj-leipzig.de 

BGH entschied erneut zu Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

Der Bundesgerichtshof hat sich am 26.06.2012 in vier weiteren, in wesentlichen Punkten parallel gelagerten Verfahren, erneut mit Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. befasst.

Die Verfahren behandelten Schadensersatzklagen gegen die beratenden und vermittelnden Banken, welche von den Emittenten der Inhaberschuldverschreibungen jeweils eine Vertriebsprovision von 3,5% erhielten, die sie den Anlegern jedoch nicht offenbarten.

In den im Wesentlichen auf Rückzahlung des Anlagebetrages gerichteten vier Klagen hat der BGH die stattgebenden Berufungsurteile aufgehoben, da mit deren Begründungen einen Schadensersatzanspruch nicht bejaht werden kann. Die Begründungen gingen dahin, dass die Banken sowohl bei Kauf-, Geschäftsbesorgungsverträgen wie auch Kommissionsgeschäften verpflichtet gewesen wären, die Anleger über die Höhe der erhaltenen Provisionen zu informieren.

Damit hält der BGH an seiner Rechtsprechung fest, dass die beratende Bank den Kunden weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt.

Auch bei Kommissionsgeschäften besteht eine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung zumindest dann nicht, wenn die Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten ausweist.

Für Ihre Fragen rund um das Bank- und Kapitalmarkrecht ist Herr Rechtsanwalt LL.M. Friedemann Ahr der in unserer Kanzlei spezialisierte Ansprechpartner.

Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Versicherungsnehmer – Nachzahlungen für Lebensversicherungskunden

Der Versicherungssenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25.07.2012 ein wegweisendes Urteil (Az. BGH IV ZR 201/10) zur Wirksamkeit von Klauseln in Kapitallebens- und Rentenversicherungen gefällt und den Versicherungsgesellschaften engere Grenzen bei der Gestaltung ihrer allgemeinen Versicherungsvertragsbedingungen (VVB) gezogen und so bei Kündigungen die Rechte von Verbrauchern massiv gestärkt. Betroffen sind kapitalbildende Lebensversicherungen sowie aufgeschobene und fondsgebundene Rentenversicherungen. Die BGH Richter geben mit diesem Urteil ihre bisherige Rechtsprechung zugunsten des Verbraucherschutzes auf und sehen in der Verrechnung in den ersten Jahren geleisteter Beiträge mit Vermittlungsprovisionen eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer. Diese, insbesondere bei Strukturvertrieben gängige sog. Zillmerung führte in der Vergangenheit zu einem sehr niedrigen Rückkaufswert der Versicherung im Falle einer vorzeitigen Kündigung.

Versicherer dürfen also ihre Kunden im Falle einer frühzeitigen Vertragskündigung künftig nicht mehr mit Mini-Auszahlungen abspeisen.

Betroffen sind Bedingungen zu Rückkaufswerten, Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten. Die Bundesrichter stellten ausdrücklich klar, dass derartige Klauseln sowohl  bei Bestands- als auch bei Neuverträgen unwirksam sind.

Die Versicherungswirtschaft ist durch dieses Urteil aufgeschreckt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) rechnet damit, dass von dem Urteil insbesondere Verträge aus den Jahren 2001 bis 2007 betroffen sind. Verbraucherschützer rechnen mit Erstattungen durch die Versicherungswirtschaft von bis zu 12 Milliarden Euro.

Versicherungsnehmer sollten vorsorglich ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer anmelden und den Rat eines Spezialisten einholen und eine Überprüfung durch diesen vornehmen lassen sowie  mit diesem etwaig weiteres Vorgehen beraten.