Newsarchiv
Neues :: aus der Kanzlei
2019 - das Jahr soll friedlich, gesund und glücklich werden,
vorher genießen Sie harmonische Feiertage und einen schönen Jahreswechsel!
Alexander Gerst hat uns 2018 aus der ISS beeindruckende Bilder von unserem Planeten Erde geschickt. Wir konnten die Schönheit sehen, aber auch die existenzielle Gefährdung unseres Lebensraums. Um den Erhalt, die Reparatur und Verbesserung des Planeten und der Umweltbedingungen, die für die Menschheit, also uns und die zukünftigen Generationen, so existenziell bedeutsam sind, müssen wir uns hier und heute kümmern - und es ist keine Zeit für Kompromisse. Aber, der Klimaforscher Hans-Joachim Schellnhuber wies Anfang Dezember bei dem Weltklimagipfel in Kattowitz darauf hin, dass wir unser Klima gegen die Wand fahren, aber statt auf die Bremse zu treten, stehen wir weiter auf dem Gaspedal.
Es gibt kaum eine größere Aufgabe als den Schutz, leider mittlerweile auch die Rettung, unseres Planeten. Aber stattdessen werden Jahr für Jahr mehr Kriege und Auseinandersetzungen geführt, statt globaler Kooperation werden Konflikte international und national geschürt, jeder will der Erste - America first - oder auch Einzige sein; letztlich dürfte keiner übrig bleiben.
Als Anwälte wollen wir beitragen zur Entschärfung von Konflikten, zur regelbasierten Deeskalation und zu einem demokratisch und rechtsstaatlich gestalteten Gemeinwesen, in dem die Menschenrechte, verfassungsmäßige Rechte, materielles Recht und Verfahrensrecht geschützt sind. Dabei bewegen wir uns in einem besonderen rechtlichen Konfliktfeld, nämlich den Konflikten im Arbeitsleben, und, als einem zusätzlichen Schwerpunkt unseres neuen Kollegen Carsten Remmel, der Aufklärung, Verfolgung und Sanktionierung von Straftaten. Diese Arbeit setzen wir auch 2019 engagiert fort, wohl wissend, dass wir im Kleinen wie im Großen
die Kurve kriegen
müssen.
Verankert in unserer Gesellschaft unterstützen gross::rechtsanwaelte den
www.aufruf2019.de.
Zum Jahresende wünschen wir allen mit uns Verbundenen schöne Feiertage und ein gutes Jahr 2019!
Roland Gross & Dr. Claudia Gross
gross::rechtsanwaelte und ipo-gross
mit MitarbeiterInnen
Sicherheit der elektronischen Kommunikation
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben in der Vergangenheit miteinander per E-Mail kommuniziert. Diese Verbindung wurde von Unbefugten erfasst und wird momentan bei uns, wie auch einer großen Anzahl anderer E-Mail-Nutzer, verwendet, um mit personalisierten E-Mail-Adressen von uns Sie anzuschreiben, Sie mit angeblichen Rechnungen zu traktieren, zu mahnen oder dergleichen. Es handelt sich um Spams, die Sie bitte nicht ungesichert speichern, beantworten oder deren Anhänge öffnen sollten.
Verständlicherweise wird verschiedentlich der Verdacht geäußert, dass die Daten von unserem Server abgegriffen sein könnten. Wir haben deshalb unsere IT aufwändig überprüft und den Schutz weiter erhöht. Von dem beauftragten IT-Unternehmen wurde uns versichert, dass unser Server nicht angegriffen wurde und die Mails auch nicht von unserem Server versendet werden. Leider ermöglicht das noch immer verwendete Mailprotokoll es theoretisch, jede beliebige Mailadresse als Absender zu verwenden. Spammer wollen keine Mail Antworten auf ihre Müllmails. Sie wollen nur, dass die Empfänger die Links in den Mails anklicken oder den verseuchten Anhang öffnen. Darum setzen Spammer keine ihrer eigenen echten Mailadressen in den Absender. Diese missbräuchliche Verwendung von realen Mail Adressen als Absender lässt sich leider derzeit noch nicht unterbinden; wir haben hierauf keinen Einfluss.
In der von uns verwendeten Korrespondenz beachten wir hohe Sicherheitsstandards. So kommunizieren wir mit Mandanten in der Regel über ein gesichertes System, das mit dem Mandanten abgestimmt ist, und anwaltliche Post versenden wir bis auf wenige Ausnahmen qualifiziert elektronisch signiert und unter Verwendung unseres Briefbogens. Sollte beim Empfang einer elektronisch übermittelten Nachricht bei Ihnen ein Verdacht auftreten oder sollten Sie unsicher sein, ob die Nachricht von uns kommt, fragen Sie bitte in unserem Sekretariat (0341-984620) nach.
Wenn Sie uns eine Nachricht über den Erhalt eines oder mehrerer Spams mit unseren Adressdaten übermittelt haben, danken wir Ihnen hierfür; wir nutzen dies, um fortlaufend die Sicherheit unserer IT zu überprüfen. Wir hoffen, dass wir Ihnen die Zusammenhänge und die Handlungsoptionen verständlich machen konnten.
Roland Gross
Rechtsanwalt Carsten Remmel verstärkt unser Team
Einige unserer Mandanten kennen Herrn Rechtsanwalt Carsten Remmel bereits, da er während seiner Ausbildung bei uns und insbesondere dem mit uns in Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwalt Franz Kopinski als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter, sowie in den ersten Wochen nach seinem Examen bei uns beschäftigt war. Er hat einen "Ausflug" zu einer vor allem verkehrsrechtlich spezialisierten Kanzlei gemacht und dort insbesondere in der Vertretung verkehrsrechtlicher Mandate und ganz besonders Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren Erfahrungen gesammelt. Wir freuen uns, dass wir Herrn Kollegen Remmel überzeugen konnten, sich in unsere Kanzlei einzubringen. Er schätzt vor allem, dass wir großen Wert auf individuelle Beratung und Betreuung unserer Mandanten legen, kein "Fall" wird nur standardisiert abgearbeitet, auch wenn wir selbstverständlich wissen, wie beispielsweise Geschwindigkeits-und Rotlichtblitzer auch in technischer Hinsicht zu bewerten sind.
Herr Rechtsanwalt Remmel baut in unsere Kanzlei die Vertretung und Verteidigung in Ordnungswidrigkeits-und Strafsachen, nicht nur bezogen auf Verkehrsrecht, sowie in zivilrechtlichen Verfahren, z.B. Schadensersatz-und Schmerzensgeldansprüche nach Verkehrsunfällen aber auch Auseinandersetzungen mit Automobilherstellern wegen Abgasmanipulationen (Rückabwicklung von Kaufverträgen) aus. Darüber hinaus wird er schwerpunktmäßig auch arbeitsrechtliche Mandate bearbeiten. Wir freuen uns auf die Verstärkung und die Erweiterung unseres Leistungsangebots mit Herrn Kollegen Remmel.
Herr Kollege Remmel stellt einige der Themen, auf die er sich spezialisiert hat, in den nächsten Tagen, mit den nachstehenden Beiträgen vor. Roland Gross
Beitrag: 'Nutzung Taschenrechner'
Beitrag: 'Rückabwicklung KfZ-Vertrag wegen Manipulations-Software'
Beitrag: 'Sie wurden geblitzt'
Rechtsanwältin Anne Dopheide verlässt unsere Kanzlei
Seit Anfang diesen Jahres konnten unsere Mandanten Frau Rechtsanwältin Anne Dopheide vor allem in arbeitsrechtlichen Mandaten kennenlernen. Im Auftreten sympathisch, engagiert und juristisch hoch qualifiziert hat uns Frau Kollegin Dopheide unterstützt, will sich aber nun einer neuen Anforderung stellen, weshalb sie leider aus unserer Kanzlei ausscheidet. Wir wünschen Frau Kollegin Dopheide für ihren weiteren beruflichen und persönlichen Lebensweg von Herzen alles Gute! Roland Gross
Expertenmeinung in MDR aktuell am 23.08.2018 - LKA-Mitarbeiter pöbelt bei Legida gegen Presse
Ein Fernsehteam von MDR aktuell vom 23.08.2018 hat Rechtsanwalt Roland Gross als arbeitsrechtlichen Experten zur rechtlichen Einschätzung des pöbelnden Anti-Merkel-Demonstranten im Rahmen einer Pegida-Demonstration während des Besuchs der Bundeskanzlerin in Dresden letzte Woche befragt:
Sachverhalt: Ein Teilnehmer der Pegida-Demonstration gegen den Besuch von Kanzlerin Merkel in Dresden, der sich in einem der rechtsextremen "Gruppe Freital" zugeordneten Personenkreis bewegte, wollte von einem ZDF-Team nicht gefilmt werden und bewegte sich laut schimpfend auf die Kamera zu. Die Polizei wurde von ihm einbezogen, aufgefordert, das Filmen zu unterbinden und die Personalien des Filmteams festzustellen. Trotz des Protests der Journalisten wurden diese über eine Dreiviertelstunde in eine von der Polizei so genannte "polizeiliche Maßnahme" einbezogen, doppelt ihre Personalien und Pressefunktion überprüft und währenddessen eine Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verhindert. Der Begleiter des pöbelnden Demonstranten, ein polizeibekannter Rechtsextremist, erstattete Strafanzeige. Wenige Tage später bekannte das Sächsische Staatsministerium des Innern, dass der pöbelnde Demonstrant Mitarbeiter (Sachbearbeiter im Wirtschaftsdezernat) beim Landeskriminalamt ist, der während seines Urlaubs mit Batschkapp in Deutschlandfarben und auch sonst nicht "unverkleidet" an der Anti-Merkel-Demonstration teilgenommen hat.
Das in die Diskussion eingebrachte Mäßigungsgebot entstammt dem Beamtenrecht, das sein Fundament wiederum in Art. 33 Abs. 5 GG findet: Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Früher im BAT enthaltene analoge Regelungen zum Mäßigungsgebot auch für angestellte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wurden mit der Neufassung von TV-L und TVöD nicht übernommen. Man wird also nicht bruchlos das Mäßigungsgebot auf Angestellte im öffentlichen Dienst übertragen können.
Nach den neuen Tarifregelungen, die regelmäßig in den Arbeitsverträgen in Bezug genommen werden, müssen Beschäftigte "sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen" (§ 3 Abs. 1 S. 2 TV-L). Darüber hinaus gilt, wie in jedem Schuldverhältnis, eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils gemäß § 241 Abs. 2 BGB.
Dem gegenüber steht die Meinungsfreiheit, die auch Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zusteht.
Mit seinem extremen Gebaren im Rahmen der Demonstration und gegenüber der Presse hat der Demonstrant evident nicht ein Verhalten an den Tag gelegt, das ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes auch nur annähernd vermuten oder gar erkennen ließe. Somit liegt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, die zu sanktionieren ist, vor.
Verstärkt wird diese Einschätzung auch durch das Verhalten des Demonstranten/LKA-Mitarbeiters, mit dem eine Pegida-Demonstrationsempfehlung umgesetzt wird, während Demonstrationen Strafanzeigen grundlos oder aus nichtigem Anlass gegen die Presse zu stellen, um die Polizei zu instrumentalisieren, die Personalien der Beschuldigten aufzunehmen, sie hierdurch von der Arbeit abzuhalten und Bedrohungen auszusetzen. Es ist problematisch, wenn die Polizei sich hierdurch als Handlanger von Pegida instrumentalisieren lässt, aber gerade bei einem LKA-Mitarbeiter, der über einschlägige Rechtsvorschriften informiert ist und auch den verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit kennen muss, kann eine solche falsche Anschuldigung und Behinderung auch arbeitsrechtlich nicht unsanktioniert bleiben.
Roland Gross, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (Beitrag in MDR aktuell am 23.08.2018)
Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz
Neu in den Betriebsrat Gewählten, ebenso geeignet für erfahrene Betriebsratsmitglieder, bieten wir Inhouse-Schulungen, sowie Schulungen in unseren Kanzleiräumlichkeiten unter anderem zum Betriebsverfassungsgesetz an. Auf Nachfrage können wir auch gemischte Gruppen, die aus mehreren Gremien besetzt werden, für solche Schulungen zusammenstellen bzw. deren Anmeldungen entgegennehmen. Das Beispiel einer aktuellen Betriebsräteschulung finden Sie hier. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Stellenangebot Auszubildende/r zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten
Sie wollen einen vielseitigen Beruf erlernen? Wir bieten Ihnen ab August 2018 die Möglichkeit, eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten in unserer Kanzlei zu absolvieren.
Sie sollten keine Angst vor Gesetzestexten haben und sich schriftlich wie mündlich gut ausdrücken können. Wir bieten Ihnen eine interessante Ausbildungszeit, ein tolles Team und – leistungsentsprechend – eine überdurchschnittliche Ausbildungsvergütung.
Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte an:
gross::rechtsanwaelte
Rechtsanwalt Roland Gross
Schorlemmerstraße 2
04155 Leipzig
Wir freuen uns auf Sie!
Betriebsratswahlen 2018 - Schulungsbedarf
Im Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai 2018 wurden, wie alle 4 Jahre, regulär die Betriebsräte gewählt. Damit die neu- oder wiedergewählten Betriebsräte möglichst schnell zu einer konstruktiven Arbeit und Verhandlungsfähigkeit mit der Geschäftsleitung finden, ist es empfehlenswert, kurzfristig an Schulungen teilzunehmen oder für das neugewählte Gremium auf dessen Bedarf zugeschnittene Schulungen durchzuführen. Die verschiedenen Beteiligungsrechte, Befugnisse und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind kennenzulernen, aber auch die Grenzen der Mitbestimmung. Durch qualifizierte Schulungen können Konflikte vermieden und betriebliche Regelungen effizient und zügig gestaltet werden.
Aufgrund der ab 25. Mai verbindlichen Neuregelungen im Datenschutz besteht für Unternehmen wie Betriebsräte kurzfristig Handlungsbedarf zur Erstellung von Betriebsvereinbarungen. Gesetzliche Neuregelungen stehen demnächst an im Bereich des sog. Whistleblowings und bei der Befristung von Teilzeitregelungen (insoweit sind die Gesetzgebungsverfahren bereits eingeleitet).
Unsere Kanzlei bietet Grund- und Spezialschulungen an, wobei wir auf den jeweiligen Bedarf zugeschnittene Angebote auf Anfrage erstellen. Sprechen Sie bitte Rechtsanwalt Roland Gross an.
Elektronische Kommunikation
Wir wenden uns an Personen, mit denen wir in elektronischem Kontakt stehen.
Wir haben aktuelle Hinweise darauf, dass unter der vorgeblichen Absenderangabe unserer Kanzlei oder von Mitarbeitern der Kanzlei bei Personen, mit denen wir in der Vergangenheit Kontakt hatten, E-Mails eingehen, in denen angebliche Rechnungen als Link hinterlegt sind.
Bitte behandeln Sie solche E-Mails mit äußerster Vorsicht; sie stammen nicht von uns. Rechnungen werden bei uns nicht als Link hinterlegt. Elektronische Rechnungen erhalten Sie von uns ausschließlich über die Webakte oder qualifiziert elektronisch von einem unserer Anwälte signiert.
Wenn Sie bei einer E-Mail, das angeblich von uns kommt, unsicher sind, fragen Sie am Besten in unserer Kanzlei nach. Sinnvoll kann es auch sein, die Absenderangabe durch Anklicken zu überprüfen: es stellt sich dann heraus, ob die E-Mail tatsächlich von uns kommt oder ob ein dubioser Server, der mit uns nichts zu tun hat, verwendet wird.
Ihre Hinweise erfassen wir selbstverständlich und leiten sie an die zuständigen Behörden weiter.
Mit freundlichem Gruß
Roland Gross
Rechtsanwalt
Datenschutz im Betrieb
Im Januar fand der 3. Deutsche Arbeitsrechtstag in Berlin statt. Gemeinsame Erkenntnis der Arbeitsrechtler war, unabhängig von ihren jeweiligen Sympathien für Unternehmen oder Betriebsräte: Das ab 28.05.2018 anzuwendende neue Datenschutzrecht nach EU- Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz erfordert unbedingt eine aktive Einbeziehung der Betriebsräte durch die Unternehmen. Wenn Unternehmen nicht schnell und umfassend aktiv werden, riskieren sie erhebliche Bußgelder; und: Es bedarf nun dringend eine Ergänzung der Beteiligungsrechte von Betriebsräten in dem seit 1972 unveränderten, mittlerweile antiquierten Betriebsverfassungsgesetz. GroKo hin oder her: Der Gesetzgeber hat es bisher verabsäumt, dies in seine Planung für die Legislaturperiode aufzunehmen. Wir unterstützen bei Erstellung und Verhandlung von neuen oder erstmaligen Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz.
recht :: aktuell
Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de an. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein. Die Preisgünstigkeit der Angebote bestimmt die Reihenfolge, in der die Anbieter in den Ranglisten genannt werden. Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 EUR unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 EUR heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hat. Derartige Änderungen werden dort aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.
Die Klägerin sieht in der unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten. Sie hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität.
Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut.
Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit ... aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".
Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es - so der BGH - zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird. (Quelle: Pressemitteilung des BGH)
Zu Fragen des Wettbewerbsrechts berät Sie bei gross::rechtsanwaelte Michael Hummel, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Landgericht Leipzig: Urheberbenennungsrecht auch für Neuauflagen eines juristischen Kommentars
Der Mitautor eines juristischen Kommentars hat ein Recht auf Nennung seines Namens in einer Neuauflage, auch wenn er an dieser nicht mitgearbeitet hat, wenn diese in Teilen mit der von ihm mitverfassten Vorauflage identisch ist. Wer in der Vorauflage als Mitautor benannt wurde, dessen Miturheberschaft ist auch für die Neuauflage zu vermuten. Diese Vermutung kann nur durch einen von der Gegenseite zu führenden Vollbeweis entkräftet werden. (eigener Leitsatz)
Landgericht Leipzig, Urteil vom 26.03.2010, Aktenzeichen 05 O 518/10 (noch nicht rechtskräftig)
Der von gross::rechtsanwaelte vertretene Verfügungskläger ist Rechtsanwalt in Leipzig und hatte gemeinsam mit drei weiteren Mitautoren einen juristischen Kommentar verfasst, den die Verfügungsbeklagte, ein juristischer Fachverlag, in 2. Auflage veröffentlichte. Er war in dieser Auflage als Mitautor namentlich benannt. Eine konkrete Differenzierung, welcher Mitautor welchen Teil kommentiert hatte, erfolgte in dem Werk nicht.
Der Verlag veröffentlichte sieben Jahre später eine 3. Auflage des Kommentars, ohne Namensnennung des Rechtsanwalts und ohne ihn vorher zu kontaktieren.
Der Rechtsanwalt beantragte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung des Werkes ohne Nennung seines Namens und hatte damit vor dem Landgericht Leipzig Erfolg.
Zwischen den Parteien war streitig, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt tatsächlich Miturheber des Werkes war. Während er eidesstattlich die Schaffung von konkreten Passagen glaubhaft machte, versicherte ein Mitautor ebenfalls an Eides statt, diese Passagen selbst geschaffen zu haben. Der Rechtsanwalt hätte diese Passagen lediglich an den Verlag weitergeleitet.
Das Gericht war der Auffassung, dass gemäß § 10 UrhG eine widerlegliche Urhebervermutung für den Rechtsanwalt spricht, da er auf den vom Verlag vertriebenen Vervielfältigungsstücken der erschienenen 2. Auflage des Werkes als Mitautor bezeichnet ist. Daher sei er bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber anzusehen. Es handele sich dabei um eine zur Beweislastumkehr führende Tatsachenvermutung; erforderlich sei also der volle Gegenbeweis beziehungsweise eine entsprechende Glaubhaftmachung. Diese sei im vorliegenden Fall nicht gelungen, da sich die beiden widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen "neutralisieren".
gross::rechtsanwaelte
Rechtsanwalt Michael Hummel, Leipzig
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Gegenwind für Lehman-Anleger - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg verneint Schadenersatzanspruch
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteilen vom 23.04.2010 - 13 U 117/09; 13 U 118/09 die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg zu Gunsten geschädigter Lehman-Anleger aufgehoben.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes hatten die Berater der Hamburger Sparkasse nicht auf die für den Anleger nicht erkennbaren Provisionen hinzuweisen. Wir hatten berichtet, dass nach unserer Auffassung und der Auffassung verschiedener anderer Gerichte die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf diese Fallkonstellation anzuwenden ist. Danach hat der Bankberater den Kunden darüber aufzuklären, wenn er für die Vermittlung bestimmter Geschäfte Provisionen erhält. Nach der nun vertretenen Auffassung des Oberlandesgerichtes handelt es sich in den entschiedenen Fällen zur Vermittlung von Lehman-Zertifikaten um sogenannte Eigengeschäfte. Nach der zweifelhaften Auffassung des OLG ist bei solchen Geschäften nicht auf Provisionen hinzuweisen.
Über das Emittentenrisiko, also das Risiko des Totalverlustes, wenn der Emittent des Zertifikates pleite ist, ist wohl auch nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes grundsätzlich aufzuklären. Eine Aufklärung über die fehlende Einlagensicherung soll dann aber nicht mehr notwendig sein.
Diese Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichtes sind sicher ein Rückschlag für alle Betroffenen Lehman-Anleger. Das Oberlandesgericht hat allerdings die Revision zugelassen, sodass sich wahrscheinlich demnächst der Bundesgerichtshof mit den streitigen Fragen beschäftigen wird.
Im Übrigen ist, und auch dies wird in den beiden Entscheidungen deutlich, immer anhand des Einzelfalles zu prüfen, ob ein Schadenersatzanspruch besteht. Insoweit verweisen wir auch noch einmal auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (wir berichteten), in der ein Schadenersatzanspruch eines Anlegers bejaht wurde.
Für Fragen zu diesem Komplex steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok zur Verfügung.
Hausratversicherer muss bei falschen oder unvollständigen Angaben nach einem Fahrraddiebstahl nicht zahlen
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 86/10) hatte sich der 12. Senat des Oberlandesgerichts mit der Frage zu beschäftigen, wie weit die Aufklärungs- obliegenheit des Versicherungsnehmers bei einem Fahrraddiebstahl geht.
In dem dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrrades angemeldet und auf die Frage, wie viel das Fahrrad wert gewesen sei, einen Betrag in Höhe von € 5.700,00 angegeben und eine Rechnung beigelegt. Diese Rechnung bestätigte die Angaben des Versicherungsnehmers. Tatsächlich wurde das Fahrrad aber nicht vollständig beim Rechnungsaussteller erworben, sondern nur einige Teile. Andere Komponenten wurden bei anderen Händlern zum Beispiel auch im Internet gekauft.
Das Landgericht wies ebenso wie das Oberlandesgericht die Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung ab. Dies wurde damit begründet, dass die als solche eingereichte „Rechnung“ eigentlich eine Wertermittlung und eben gerade nicht eine klassische Rechnung darstellte. Dem Kläger lag nach eigenen Angaben eine Rechnung in Höhe von € 1.950,00 vor, offensichtlich aber nicht die Rechnungen für sämtliche weiteren Teile.
Indem der Versicherungsnehmer für den Wert des Fahrrades mehrfach auf die angebliche Rechnung verwies, ohne klarzustellen, dass es sich nicht um die tatsächliche Rechnung für den Erwerb handelte, hat der Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts versucht, den Hausratversicherer arglistig zu täuschen, was schließlich zur Leistungsfreiheit führte.
Die nach neuem Versicherungsvertragsgesetz nun auch gesetzlich vorgesehene Belehrung über die Konsequenzen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten sah der Senat in diesem Fall als gegeben an. Er vertritt die Auffassung, dass diese Belehrung nicht zwingend auf einem separaten Formular zu erfolgen hat.
Bei jedem Versicherungsfall ist den Versicherungsnehmern also dringend zu empfehlen, gegenüber dem Versicherer vollständige und richtige Angaben zu machen. Sollten sich tatsächliche oder rechtliche Unklarheiten ergeben, sollte bereits sehr früh anwaltliche Hilfe gesucht werden. Fehler bei der Darstellung des Versicherungsfalles bzw. bei der Angabe über die Höhe des Schadens können schnell zum Verlust des Versicherungsschutzes mit teilweise fatalen Folgen führen.
Für Fragen im Versicherungsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.
Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater noch durchsetzbar
Auch wenn seit Erwerb der Anlage bereits mehrere Jahre vergangen sind, sind Ansprüche gegen den Anlageberater, der falsch beraten hat, regelmäßig noch nicht verjährt.
Mit einer Entscheidung vom 08.07.2010 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 249/09) dem dort klagenden Anleger Recht gegeben. Dieser hatte Schadenersatz von einem Anlageberater gefordert, weil dieser ihm eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds empfahl, obwohl eine sichere Anlagemöglichkeit gesucht wurde. Der Anlageberater berief sich im Verfahren auf die Verjährung etwaiger Ansprüche und begründete dies damit, dass dem Anleger schließlich bereits im Jahr 1999 ein Anlageprospekt ausgehändigt wurde. Zu diesem Zeitpunkt, so die Auffassung des Beraters, kannte der Anleger also Beratungsfehler, sodass bereits im Jahr 1999 die Verjährung zu laufen begann. Der Anspruch wäre darin bereits verjährt gewesen.
Dieser Auffassung tritt der Bundesgerichtshof zu Recht entgegen und entschied, dass wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen einem Anleger und seinem Anlageberater allein aus der Tatsache, dass das Anlageprospekt nicht gelesen wurde, nicht auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers geschlossen werden kann. Nur dann, wenn der Anleger sich tatsächlich grob fahrlässig verhalten hätte, wäre der Beginn der Verjährungsfrist schon im Jahr 1999 gewesen.
In der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass dann, wenn eine sichere Geldanlage gesucht wird, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung z. B. eines geschlossenen Immobilienfonds wegen des damit verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen eine falsche Beratung sein kann.
Damit bestehen für Anleger, die auf der Grundlage unrichtiger Aussagen ihrer Berater falsche Anlageentscheidungen getroffen haben, nach wie vor gute Aussichten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Tino Drosdziok gern zur Verfügung.